Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Mindeststeuer-Berichte: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes

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Am 05. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Schreiben IV B 5 – S 1100/00001/002/121 veröffentlicht. Darin wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz für die elektronische Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte bekanntgegeben.

Hintergrund: Gesetz zur globalen Mindestbesteuerung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) wurden die internationalen Vereinbarungen zur globalen Mindestbesteuerung in nationales Recht überführt.

  • Geltung: Für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.
  • Ziel: Sicherstellung einer effektiven Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro.

Ein zentrales Element der neuen Pflichten ist die Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts.

Neuer Datensatz für die elektronische Übermittlung

  • Der Bericht ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln (§ 75 Abs. 3 Satz 4 MinStG).
  • Der Datenaustausch erfolgt im XML-Format.
  • Die Übermittlung läuft über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang – Schnittstelle), die speziell für den Massenverkehr von Steuerdaten vorgesehen ist.

Der aktuell gültige Datensatz sowie zukünftige Versionen stehen auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) www.bzst.bund.de zum Abruf bereit. Auch die Datensatzbeschreibung ist dort sowie als Anlage zum BMF-Schreiben verfügbar.

Veröffentlichung und Rechtsfolgen

  • Die Bekanntgabe erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.
  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist für alle verpflichteten Unternehmen verbindlich.
  • Änderungen und Aktualisierungen werden künftig ebenfalls über das BZSt veröffentlicht.

Praxisrelevanz für Unternehmen

  • Betroffen sind insbesondere international tätige Unternehmensgruppen oberhalb der Umsatzschwelle von 750 Mio. Euro.
  • IT-Schnittstellen müssen rechtzeitig angepasst werden, damit die Meldungen korrekt und fristgerecht übermittelt werden können.
  • Steuerabteilungen sollten die aktuellen Vorgaben des BZSt beobachten, da sich die Datensatzbeschreibung aufgrund von internationalen Standards und technischer Harmonisierung ändern kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen – BMF-Schreiben vom 05.08.2025, IV B 5 – S 1100/00001/002/121.

Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (Altfälle vor 2020)

Am 4. August 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder per Allgemeinverfügung zahlreiche noch offene Einsprüche und Änderungsanträge zum Solidaritätszuschlag erledigt. Betroffen sind ausschließlich Veranlagungszeiträume vor 2020 – und nur dort, wo als Begründung die angebliche Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) geltend gemacht wurde. Solche anhängigen und zulässigen Rechtsbehelfe werden pauschal zurückgewiesen. Grundlage sind u. a. § 367 Abs. 2b AO und § 172 Abs. 3 AO sowie einschlägige Entscheidungen von BVerfG und BFH.

Kurzfassung für die Praxis

  • Was ist passiert? Die obersten Finanzbehörden der Länder haben per Allgemeinverfügung angeordnet, dass alle am 4. August 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag (SolZ) für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen werden – soweit die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 geltend gemacht wird.
  • Gleiches gilt für zulässige Änderungsanträge außerhalb eines Einspruchs-/Klageverfahrens, die am 4.8.2025 anhängig waren und die Verfassungsmäßigkeit bestreiten.
  • Konsequenz: Ein individueller Abhilfebescheid ist nicht zu erwarten; Rechtsmittel sind zentral über die Klage gegen die Allgemeinverfügung zu führen.

Rechtlicher Hintergrund (Auszug)

Die Allgemeinverfügung stützt sich u. a. auf:

  • § 367 Abs. 2b AO (Zurückweisung gleichgelagerter Einsprüche durch Allgemeinverfügung) und § 172 Abs. 3 AO (Ablehnung von Änderungsanträgen),
  • Beschlüsse des BVerfG vom 10.06.2013 (2 BvR 1942/11; 2 BvR 2121/11) sowie vom 07.06.2023 (2 BvL 6/14),
  • Urteile des BFH vom 14.11.2018 (II R 64/15, BStBl II 2019, 289) und vom 20.02.2024 (IX R 27/23 [II R 27/15], BStBl II 2024, 444).

Wen betrifft das?

  • Steuerpflichtige mit Einsprüchen/Anträgen zum Solidaritätszuschlag für Zeit­räume vor 2020,
  • deren Begründung (allein oder überwiegend) die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 ist,
  • und deren Verfahren am 04.08.2025 beim Finanzamt anhängig und zulässig waren.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. Bescheide prüfen: Betrifft Ihr Einspruch/Antrag ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit, ist mit Zurückweisung per Allgemeinverfügung zu rechnen.
  2. Weitere Streitpunkte sichern: Enthält Ihr Rechtsbehelf zusätzliche Sach- oder Rechtsfragen (z. B. Bemessungsgrundlage, Festsetzungshöhe), sollten diese gesondert weiterverfolgt werden.
  3. Fristen im Blick behalten: Gegen die Allgemeinverfügung ist nur Klage möglich (Einspruch ausgeschlossen). Die Klagefrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag nach der BStBl-Veröffentlichung.
  4. Formalia beachten: Die Klage ist beim örtlich zuständigen Finanzgericht gegen das zuständige Finanzamt zu erheben. Elektronische Einreichung nach § 52a, § 52d FGO möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung (auszugsweise, verständlich erläutert)

  • Rechtsmittel: Klage (kein Einspruch).
  • Frist: 1 Jahr ab dem Tag nach der BStBl-Veröffentlichung der Allgemeinverfügung.
  • Zuständigkeit: Finanzgericht des Bezirks, in dem das erlassende Finanzamt sitzt.
  • Inhalt der Klage: Angaben zu Kläger, Beklagtem (Finanzamt), Klagebegehren, angegriffenem Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung; möglichst bestimmter Antrag, Sachverhaltsdarstellung und Beweismittel.
  • Beizufügen: Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Allgemeinverfügung (bei elektronischer Klage: Upload).
  • Tipp: Reichen Sie die Klageschrift zweifach ein, sofern nicht elektronisch.

Unsere Einschätzung

  • Die Finanzverwaltung bündelt gleichgelagerte Verfahren zum SolZ vor 2020 und verweist auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung.
  • Für Mandate mit rein verfassungsrechtlicher Argumentation zum SolZ 1995 ist die Erfolgsaussicht begrenzt.
  • Einzelfallchancen können bestehen, wenn weitere – nicht verfassungsrechtliche – Punkte im Raum stehen (z. B. Rechen-/Abgrenzungsfragen, Grundlagenbescheide, Vorläufigkeitsvermerke).

Handlungsempfehlungen für Mandanten

  • Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen. Wir klären, ob neben der Verfassungsfrage weitere Ansatzpunkte bestehen.
  • Entscheiden Sie über Klage: Wir beurteilen mit Ihnen Nutzen, Kosten und Risiken einer Klage gegen die Allgemeinverfügung.
  • Fristenmanagement: Wir übernehmen die Fristenkontrolle und die korrekte Einreichung beim Finanzgericht.
  • Dokumente bereitstellen: Bescheid(e), Einspruch, Verwaltungsakte, Korrespondenz mit dem Finanzamt, ggf. bereits erteilte Vorläufigkeits- oder Ruhensverfügungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Was regelt die Allgemeinverfügung genau?

  • Geltungsbereich: Alle am 04.08.2025 noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Jahre vor 2020, soweit allein die Verfassungswidrigkeit des SolZG 1995 gerügt wird. Gleiches gilt für entsprechende Änderungsanträge außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren.
  • Rechtsmittel: Gegen die Allgemeinverfügung selbst ist nur Klage möglich (Einspruch ausgeschlossen). Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.
  • Formalien: Die Klage ist beim örtlich zuständigen Finanzgericht gegen das Finanzamt zu richten; Details zur elektronischen Einreichung ergeben sich aus § 52a FGO und § 52d FGO.

Rechtlicher Hintergrund in Kürze

  • Das BMF verweist in der Allgemeinverfügung u. a. auf frühere BVerfG-Beschlüsse (2013; 2023) und BFH-Urteile (2018; 2024).
  • Zusätzlich hat das BVerfG am 26.03.2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen und die Vereinbarkeit des SolZG mit dem Grundgesetz bekräftigt (Az. 2 BvR 1505/20).
  • Speziell für die Argumentation „Übermaßbesteuerung“ bei SolZ verweist die Verwaltung u. a. auf das BFH-Urteil vom 20.02.2024, IX R 27/23 (II R 27/15).

Wer ist betroffen – und wer nicht?

  • Betroffen: Steuerpflichtige mit offenen Einsprüchen/Anträgen zum SolZ bis einschließlich 2019, die nur auf die (Un-)Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 gestützt sind.
  • Nicht automatisch betroffen:
    • Fälle ab 2020 (hierzu trifft die Allgemeinverfügung keine Regelung).
    • Einsprüche, in denen weitere, andere Gründe (z. B. Verfahrens- oder Sachfehler) geltend gemacht wurden – diese bleiben vom pauschalen Verwerfen unberührt und sind separat zu prüfen. (Folgt aus der Formulierung „soweit… geltend gemacht wird“.)

Was sollten Sie jetzt tun? (Praxisleitfaden)

  1. Posteingang prüfen: Geht Ihnen ein Sammel-/Allgemeinverfügungs-Hinweis oder eine Mitteilung des Finanzamts zu, ordnen Sie den Fall den betroffenen Jahren (bis 2019) zu.
  2. Einspruchsbegründung checken: Stand nur die Verfassungsmäßigkeit im Raum, ist der Einspruch mit Wirkung der Allgemeinverfügung erledigt. Enthielt er weitere Punkte, bestehen diese unabhängig fort – hier Nachfassen und gesonderte Bescheidung einfordern. (Ableitbar aus dem begrenzten Anwendungsbereich der Verfügung.)
  3. Klagefrist im Blick behalten: Wollen Sie die Allgemeinverfügung angreifen, beachten Sie die Jahresfrist ab BStBl-Veröffentlichung. Einspruch ist nicht zulässig.
  4. Mandantenkommunikation: Transparent erklären, dass die Finanzverwaltung nach höchstrichterlicher Linie agiert und altanhängige „Soli-Verfassungs“-Fälle abschließt. (BVerfG-Darstellung im BMF-Monatsbericht als Hintergrund nutzen.)

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt das auch für Körperschaften?
Ja, soweit es um den festgesetzten Solidaritätszuschlag (als Ergänzungsabgabe zur KSt/ESt) vor 2020 geht und der Verfassungsangriff der einzige Streitpunkt ist.

Ich habe zusätzlich materielle Einwendungen erhoben – sind die auch weg?
Nein. Die Allgemeinverfügung wirkt nur insoweit, wie Verfassungsbedenken gegen das SolZG 1995 vorgebracht wurden. Andere Streitpunkte sind separat zu entscheiden.

Wo finde ich die Verfügung?
Die BMF-Fassung ist veröffentlicht; einige Länder (z. B. Sachsen) stellen identische Fassungen mit Länderzeichen (inkl. BW-Az. FM3-S 0338-1/43) bereit.

Grundsteuerwertfeststellung: Beschwer bleibt auch nach Grundstücksübertragung bestehen

FG Münster, Zwischenurteil vom 18.06.2025 – 3 K 6/25 F (nicht rechtskräftig, Revision BFH II R 34/25)
Mitteilung vom 15.08.2025


Kernaussage

Ein Steuerpflichtiger bleibt auch dann formell beschwert und kann gegen einen Grundsteuerwertbescheid vorgehen, wenn er das Grundstück bereits vor dem maßgeblichen Grundsteuerjahr veräußert hat und ihm künftig keine Grundsteuer mehr festgesetzt wird.


Sachverhalt

  • Eigentumsübertragung: Kläger übertrug 2022 seinen Grundbesitz an seine Tochter.
  • Feststellung: 2023 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 fest.
  • Grundsteuermessbetrag: Für den 1. Januar 2025 zunächst festgesetzt, aber 2024 wieder aufgehoben.
  • Einspruch: Vom Finanzamt als unzulässig verworfen – Begründung: keine Beschwer mehr.

Entscheidung des FG Münster

Der 3. Senat stellte im Zwischenurteil klar:

  1. Fortbestehende formelle Beschwer
    • Der Kläger ist Inhaltsadressat des Grundlagenbescheids (Grundsteuerwertfeststellung) und bleibt damit Feststellungsbeteiligter.
    • Die Rechtswirkungen bestehen unabhängig davon, ob zukünftig Grundsteuer gegenüber ihm festgesetzt wird.
  2. Verfahrensrechtliche Position bleibt erhalten
    • Auch ohne spätere materielle Steuerbelastung behält der Kläger das Recht, den Bescheid gerichtlich überprüfen zu lassen.
    • Das Finanzamt durfte den Einspruch daher nicht mangels Beschwer verwerfen.

Praxishinweis

  • Grundlagenbescheide wirken fort: Selbst nach einer Eigentumsübertragung können Feststellungen zum Grundsteuerwert für den bisherigen Eigentümer relevant bleiben – insbesondere in Bezug auf Folgeänderungen oder andere Steuerarten.
  • Einspruchsfristen wahren: Wer Inhaltsadressat eines Grundlagenbescheids ist, sollte prüfen, ob eine Anfechtung sinnvoll ist – unabhängig von einer zukünftigen Steuerbelastung.
  • BFH-Verfahren abwarten: Die Revision (Az. II R 34/25) kann weitere Klarheit zur Reichweite der Beschwer bringen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Zwischenurteil vom 18.06.2025 – 3 K 6/25 F, Newsletter August 2025

Werterhöhung einer Pensionszusage nach interner Teilung – Besteuerung bei der geschiedenen Ehefrau eines Gesellschafters

FG Münster, Urteil vom 18.06.2025 – 3 K 569/23 F (nicht rechtskräftig, Revision BFH IV R 12/25)
Mitteilung vom 15.08.2025


Kernaussage

Erhöht sich der Teilwert einer Pensionszusage, die im Rahmen einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) auf die geschiedene Ehefrau eines Gesellschafters übertragen wurde, kann diese Werterhöhung als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen – selbst wenn die geschiedene Ehefrau nicht Gesellschafterin der Personengesellschaft ist.


Sachverhalt

  • Klägerin: geschiedene Ehefrau eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Übertragung eines Teils der Pensionszusage des Ex-Ehemanns auf die Klägerin im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG)
  • Steuerliche Behandlung:
    • Erstmalige Aktivierung der Pensionszusage in der Sonderbilanz der Klägerin: steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG)
    • Jahresende: Wertsteigerung der Pensionszusage um 37.897 €
  • Finanzamt: Behandlung der Werterhöhung als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und Feststellung bei der Klägerin
  • Klägerin: Widerspruch, da keine Liquidität zugeflossen sei und – falls Einbeziehung in die Feststellung – auch anteiliges negatives Ergebnis der Gesamthand zugewiesen werden müsse.

Entscheidung des FG Münster

Das Gericht wies die Klage ab:

  1. Fiktive Gleichstellung mit dem Ausgleichsverpflichteten
    • § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG ordnet an, dass erhaltene Leistungen aus der internen Teilung der Einkunftsart des Ausgleichsverpflichteten zugeordnet werden.
    • Folge: Klägerin wird wie eine Mitunternehmerin behandelt.
  2. Steuerfreie Erstaktivierung – aber steuerpflichtige Wertsteigerung
    • Die interne Teilung selbst war steuerfrei.
    • Wertänderungen einer aktivierten Pensionszusage sind hingegen Sonderbetriebseinnahmen.
  3. Kein Anspruch auf negatives Gesamthandsergebnis
    • Die Klägerin partizipiert nur an Chancen und Risiken der Pensionszusage – nicht am sonstigen Ergebnis der Gesamthand.
  4. Parallelen zur BFH-Rechtsprechung
    • Für Gesellschafterwitwen und ausgeschiedene Gesellschafter ist ein vergleichbares Vorgehen bereits vom BFH bestätigt worden.

Praxishinweis

  • Steuerliche Folgen der internen Teilung reichen über die Erstaktivierung hinaus: Wertsteigerungen sind einkommensteuerpflichtig.
  • Betroffene (und deren Berater) sollten frühzeitig die Liquiditätswirkungen und Folgebesteuerung einkalkulieren.
  • Bei laufender Wertentwicklung von Pensionszusagen empfiehlt sich eine jährliche steuerliche Simulation.
  • Da die Revision beim BFH (Az. IV R 12/25) anhängig ist, bleibt die endgültige Rechtslage abzuwarten – dennoch sollten entsprechende Fälle vorsorglich so gestaltet werden, dass eine spätere Steuerbelastung finanziell abgesichert ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.06.2025 – 3 K 569/23 F, Newsletter August 2025

Streitwert bei Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids – Abweichung vom 25 %-Pauschalsatz bei ausschließlich körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten

FG Münster, Beschluss vom 01.07.2025 – 15 Ko 1417/25 GK
Mitteilung vom 15.08.2025


Bei der Anfechtung gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide wird der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich typisiert ermittelt: In der Praxis bedeutet das, dass in der Regel 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts als Maßstab dienen. Doch gilt diese Vereinfachungsregel auch dann, wenn ausschließlich körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte betroffen sind?

Das Finanzgericht Münster hat hierzu in einem aktuellen Beschluss eine praxisrelevante Klarstellung getroffen.


Hintergrund des Falls

Im zugrunde liegenden Klageverfahren (Az. 15 K 421/21 G,F) stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG.

Das Finanzamt hatte die D GmbH statt eines E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils angesehen. Das führte zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte auswirkten. Die Klage wurde abgewiesen.

Für die Gerichtskostenrechnung setzte das Gericht zunächst den Streitwert auf Basis des pauschalen 25 %-Satzes an. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein.


Entscheidung des FG Münster

Der Einzelrichter des 15. Senats gab der Erinnerung statt und reduzierte den Streitwert. Begründung:

  • Grundsätzlich gilt bei der Streitwertbemessung in Gewinnfeststellungsverfahren der 25 %-Pauschalsatz – unabhängig von den individuellen Steuersätzen der Gesellschafter.
  • Ausnahme: Wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften (körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte) betroffen sind und der entsprechende Anteil der strittigen Einkünfte ohne aufwendige Ermittlungen feststeht, ist der lineare Körperschaftsteuersatz von 15 % maßgeblich.
  • Diese Anpassung berücksichtigt den tatsächlichen steuerlichen Belastungseffekt im summarischen Streitwertverfahren besser als der allgemeine Pauschalsatz.

Praxishinweis

Für die Streitwertberechnung bedeutet der Beschluss:

  • Bei rein körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten kann der Streitwert spürbar niedriger ausfallen als nach der bisherigen Pauschalregel.
  • Das kann insbesondere bei kostenintensiven Klageverfahren relevant sein, da sich die Gerichtskosten direkt am Streitwert orientieren.
  • In der Praxis sollte bei Gewinnfeststellungsverfahren stets geprüft werden, ob die Beteiligtenstruktur eine Abweichung vom 25 %-Satz rechtfertigt.

Quelle: Finanzgericht Münster, Beschluss vom 01.07.2025 – 15 Ko 1417/25 GK, Newsletter August 2025

Inflationsrate im Juli 2025 bei +2,0 % – Energiepreise wirken weiter dämpfend

Statistisches Bundesamt – Pressemitteilung vom 13.08.2025

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Juli 2025 unverändert bei +2,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit bleibt die Teuerung bereits den zweiten Monat in Folge auf diesem Niveau. Hauptgrund für die Stabilisierung: sinkende Energiepreise. Dagegen halten sich die Preissteigerungen bei Dienstleistungen und bestimmten Konsumgütern auf überdurchschnittlichem Niveau.


1. Entwicklung im Überblick

  • VPI gesamt: +2,0 % zum Vorjahr, +0,3 % zum Vormonat
  • Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI): +1,8 % zum Vorjahr, +0,4 % zum Vormonat
  • Kerninflation (ohne Energie und Nahrungsmittel): +2,7 % (unverändert)

2. Energiepreise weiter rückläufig

  • Energie insgesamt: –3,4 % zum Vorjahr
  • Rückgänge vor allem bei:
    • Kraftstoffen (–4,5 %)
    • Haushaltsenergie (–2,6 %)
    • Brennholz/Holzpellets (–5,3 %)
    • Heizöl (–5,0 %)
  • Leichter Anstieg nur bei Erdgas (+0,3 %)

3. Nahrungsmittelpreise leicht über Gesamtteuerung

  • Insgesamt: +2,2 % zum Vorjahr
  • Deutliche Anstiege bei:
    • Obst (+7,6 %)
    • Süßwaren inkl. Marmelade/Honig (+5,6 %)
    • Molkereiprodukten und Eiern (+4,1 %)
  • Rückgänge bei:
    • Gemüse (–3,2 %)
    • Zucker (–29,4 %)
    • Kartoffeln (–16,1 %)

4. Dienstleistungen als Preistreiber

  • Dienstleistungen gesamt: +3,1 %
  • Stärkste Anstiege:
    • Kombinierte Personenbeförderung (+11,3 %)
    • Post- und Paketdienste (+9,0 %)
    • Soziale Einrichtungen (+8,2 %)
    • Versicherungen (+5,8 %)
    • Gaststättenleistungen (+4,1 %)
  • Nettokaltmieten: +2,0 %

5. Monatliche Preisentwicklung

  • +0,3 % gegenüber Juni 2025
  • Preistreiber im Monatsvergleich:
    • Internationale Flüge (+12,7 %)
    • Auslands-Pauschalreisen (+10,7 %)
  • Saisonbedingte Rückgänge:
    • Bekleidung (–3,5 %)
    • Frisches Obst (–0,9 %)
    • Frisches Gemüse (–1,4 %)

💡 Einschätzung:
Für Verbraucher bleibt die Gesamtrate moderat, doch die anhaltend hohe Kerninflation zeigt, dass der Preisauftrieb bei Dienstleistungen und Teilen des Konsumbereichs weiterhin über dem Durchschnitt liegt. Für Unternehmen im Dienstleistungs- und Gastgewerbe können Preissteigerungen Chancen zur Margensicherung bieten, während im Handel die Kaufkraftentwicklung genau im Blick behalten werden sollte.


📌 Quelle: Statistisches Bundesamt

BFH legt EuGH Fragen zur Steueranrechnung im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren vor

BFH, Beschluss vom 26.03.2025 – I R 6/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG) vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob eine inländische Muttergesellschaft im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren einen Anspruch auf Steueranrechnungsvortrag haben kann, wenn Dividenden aus EU-Tochtergesellschaften in Verlustjahren bezogen wurden.


1. Hintergrund des Verfahrens

  • Streitjahre: 1993 bis 1996
  • Situation: Eine deutsche Muttergesellschaft erzielte Verluste, erhielt aber Ausschüttungen einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft.
  • Problem: Die auf die Dividenden im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer wurde in Deutschland nicht angerechnet, weil die Muttergesellschaft im Jahr des Dividendenbezugs keine steuerpflichtigen Gewinne hatte. Eine spätere Anrechnung, wenn wieder Gewinne erzielt wurden, sah das nationale Recht nicht vor.
  • Besondere Konstellation: Teilweise flossen die Dividenden zunächst an eine 100%-Tochter der Muttergesellschaft, die ebenfalls Verluste machte, und wurden erst nach einer Verschmelzung auf die Muttergesellschaft übertragen.

2. Vorlagefragen des BFH an den EuGH

Der BFH möchte geklärt wissen:

  1. Vereinbarkeit mit EU-Recht
    → Verstößt die deutsche Regelung gegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie, wenn Ausschüttungen in Verlustjahren den Verlustvortrag kürzen, die auf die Dividenden gezahlten Steuern aber nicht angerechnet werden können?
  2. Direktanspruch auf Anrechnungsvortrag
    → Falls ja: Entsteht bei unvollständiger Umsetzung der Richtlinie ein unmittelbarer Anspruch auf einen Steueranrechnungsvortrag?
  3. Niederlassungsfreiheit
    → Falls die Richtlinie keinen Anspruch begründet: Kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) ergeben?
  4. Indirekte Dividenden
    → Gilt die gleiche Beurteilung auch für Dividenden, die zunächst von einer 100%-Tochter bezogen wurden, bevor diese auf die Muttergesellschaft verschmolzen wurde?

3. Bedeutung für die Praxis

  • Zeitlicher Bezug: Das Verfahren betrifft das frühere Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren, ist also für heutige Steuerjahre nicht mehr direkt anwendbar – kann aber für Altfälle und anhängige Verfahren relevant sein.
  • Grundsatzwirkung: Das EuGH-Urteil könnte klären, ob nationale Regelungen, die eine zeitlich begrenzte Anrechnungsmöglichkeit vorsehen, gegen EU-Recht oder Grundfreiheiten verstoßen.
  • Verlustvorträge: Besonders wichtig für Fälle, in denen Ausschüttungen in Verlustjahren den Verlustvortrag mindern, ohne dass eine Steueranrechnung möglich ist.

💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmen mit offenen Altfällen aus dem früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren sollten prüfen, ob die EuGH-Entscheidung zu einem nachträglichen Steueranrechnungsvortrag führen könnte. Das betrifft insbesondere Konstellationen mit grenzüberschreitenden Beteiligungen und Verlustjahren.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – I R 6/22

BFH: Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen nach Betriebsaufgabe möglich

BFH, Urteil vom 12.06.2025 – IV R 28/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zulässig sein kann – sofern die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung wegen einer Betriebsaufgabe nicht mehr anzuwenden sind.


1. Hintergrund

  • Gewerblich geprägte KG: z. B. GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführung ausschließlich durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt.
  • Sonderbetriebsvermögen: Vermögenswerte, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlässt (z. B. Darlehen an die KG).
  • Korrespondierende Bilanzierung: Forderung im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters = korrespondierende Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz. Abschreibungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, solange beide Positionen bestehen.

2. Kernaussage des BFH

  • Mit der Betriebsaufgabe einer KG entfällt die korrespondierende Bilanzierung.
  • Eine Teilwertabschreibung auf eine wertlos gewordene Darlehensforderung ist zulässig, auch wenn die Gesellschaft zuvor gewerblich geprägt war.
  • Voraussetzung: Die Forderung ist tatsächlich wirtschaftlich wertlos.

3. Bedeutung für die Praxis

  • Gestaltungs- und Verlustverwertungschancen: Bei Beendigung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft können im Sonderbetriebsvermögen vorhandene wertlose Forderungen gewinnmindernd abgeschrieben werden.
  • Zeitpunkt entscheidend: Die Wertberichtigung ist nur möglich, wenn die Betriebsaufgabe bereits eingeleitet ist und die korrespondierende Bilanzierung nicht mehr greift.
  • Dokumentation: Wertlosigkeit muss klar nachweisbar sein (z. B. durch Insolvenz der KG, fehlende Rückzahlungsfähigkeit).

💡 Praxis-Hinweis:
Gerade im Rahmen der Liquidation oder Umstrukturierung gewerblich geprägter Personengesellschaften sollten Gesellschafter prüfen, ob im Sonderbetriebsvermögen vorhandene Darlehensforderungen noch werthaltig sind. Ein frühzeitiges Erkennen und bilanztechnisch korrektes Abbilden kann steuerliche Verlustpotenziale sichern.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – IV R 28/22

BFH: AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft – rückwirkendes Ereignis möglich

BFH, Urteil vom 03.06.2025 – IX R 18/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu bemessen sind, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert und fortan nur noch vermögensverwaltend tätig ist.


1. Hintergrund

  • Gewerblich geprägte Personengesellschaft: z. B. GmbH & Co. KG, deren alleinige Komplementärin eine Kapitalgesellschaft ist.
  • Wegfall der Prägung: Wenn die Voraussetzungen entfallen (z. B. durch Gesellschafterwechsel), endet die gewerbliche Tätigkeit und es kommt zur Betriebsaufgabe.
  • Folge: Wirtschaftsgüter werden ins Privatvermögen überführt, aber oft weiterhin vermietet.

2. Kernaussagen des BFH

AfA-Bemessungsgrundlage

  • Maßgeblich ist der gemeine Wert, der im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerlich erfasst wurde.
  • Dies gilt auch, wenn der angesetzte gemeine Wert fehlerhaft war.
    ➡️ Damit stellt sich der BFH gegen die ältere Rechtsprechung (XI R 5/90).

Nutzung im Privatvermögen

  • Die überführten Wirtschaftsgüter können weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden.
  • Die AfA richtet sich auch hier nach dem bei der Betriebsaufgabe erfassten gemeinen Wert.

Rückwirkendes Ereignis

  • Wird ein Bescheid aufgehoben, der Bindungswirkung für einen anderen Bescheid hat, kann dies ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.
  • Folge: Eine Änderung des betroffenen Bescheids ist möglich.

3. Bedeutung für die Praxis

  • Steuerliche Endgültigkeit: Fehler beim gemeinen Wert wirken sich dauerhaft auf die AfA-Berechnung aus – auch in den Folgejahren.
  • Gestaltungsrelevanz: Bei Wegfall der gewerblichen Prägung sollte der gemeine Wert sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.
  • Rückwirkendes Ereignis: Bescheidaufhebungen in verbundenen Verfahren können Änderungen nach § 175 AO auslösen.

💡 Praxis-Hinweis:
Bei Umwandlungen oder Gesellschafterwechseln, die zum Wegfall der gewerblichen Prägung führen, lohnt es sich, bereits im Jahr der Betriebsaufgabe alle Bewertungsansätze kritisch zu prüfen – spätere Korrekturen sind nur in Ausnahmefällen über das rückwirkende Ereignis möglich.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – IX R 18/24

BFH konkretisiert Anforderungen an eine Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG

BFH, Beschluss vom 19.03.2025 – XI R 4/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, welche Mindestangaben ein Dokument enthalten muss, um als Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG zu gelten – und damit potenziell den Tatbestand eines unberechtigten Steuerausweises zu erfüllen.


1. Mindestanforderungen an eine Rechnung

Ein Dokument erfüllt die Anforderungen, wenn es folgende Angaben enthält:

  • Rechnungsaussteller
  • (vermeintlicher) Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

➡️ Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung (u. a. V R 39/09, XI R 4/15).


2. Bezugnahme auf andere Unterlagen möglich

Auch bei § 14c Abs. 2 UStG gilt:

  • Bezugnahmen auf andere Dokumente oder
  • vom Steuerpflichtigen nachträglich beigebrachte Informationen

sind vom Finanzamt bei der Beurteilung einzubeziehen.
(Der BFH knüpft hier an die Urteile V R 27/16 und XI R 5/18 an.)


3. Vorsicht bei widersprüchlichen Angaben

Selbst wenn zusätzliche Unterlagen vorliegen:
Enthält das Dokument überflüssige oder widersprüchliche Angaben, die beim Empfänger den Eindruck erwecken, es werde über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet, besteht die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises.
In diesem Fall gilt das Dokument als Rechnung im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG.


💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmer sollten Rechnungsdokumente – auch Korrekturen oder Gutschriften – sorgfältig auf formale Eindeutigkeit prüfen. Widersprüchliche Angaben können selbst dann steuerliche Risiken auslösen, wenn ergänzende Informationen vorhanden sind. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine zeitnahe Abstimmung mit dem Steuerberater, um spätere Haftungsfolgen zu vermeiden.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof – XI R 4/22