Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zulässigkeit mehrerer Anschlussprüfungen bei Kleinbetrieben

Auch bei einem Kleinbetrieb kann eine zweite Anschlussprüfung angeordnet werden. Das entschied das Finanzgericht Köln. Die §§ 193 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 2 AO enthalten keine Regelungen zur Beschränkung der Anzahl von Außen- bzw. Anschlussprüfungen. Das Gericht überträgt damit die jüngste BFH-Rechtsprechung zu Anschlussprüfungen bei Mittelbetrieben auch auf Kleinbetriebe.

Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.5.2017 – 3 K 101/15 –

Vollständiges Urteil

Ver­fol­gung von Steu­er­straf­ta­ten und Steu­er­ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Jahr 2016

  • Auf der Grundlage der Meldungen aller Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung.
  • Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt circa 73.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund 4.800 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 112 Mio. € festgesetzt.
  • Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 36.667 Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von rund 3,2 Mrd. € festgestellt und Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.513 Jahren verhängt worden.

Vollständiger Bericht …

Umsatzsteuer: Art. 344 und 345 MwStSystRL – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2017 Nr. C 381 S. 3) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Dieses Schreiben (nebst Anlage) steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Herunterladen bereit.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 07 / 10001-09 vom 12.12.2017

Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15 den Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich um Klärung gebeten.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei; dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.

Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen ist, d. h. solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.

Ferner stellt sich – falls Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anwendbar ist – die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung – wie das Finanzamt meint – ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 76/17 vom 13.12.2017 zum Beschluss XI R 23/15 vom 11.10.2017

 

Steuerliche Projekte der EU – Was bringt uns 2018?

In Anbetracht der in den letzten Monaten aufgezeigten Defizite im europäischen Steuersystem herrscht erhöhter politischer Druck auf die europäischen Institutionen, vorzeigbare Ergebnisse zu deren Abbau vorzulegen und rechtzeitig umzusetzen. Auch, weil die Wahlen zum Europaparlament Mitte 2019 anstehen. Die Weichen zu deren Abbau hat die estnische Ratspräsidentschaft durch ihren digitalen und steuerrechtlichen Fokus bereits in den vorangegangenen Monaten gelegt. Nun sollen die angestoßenen politischen Kernthemen in 2018 auf europäischer Ebene abgeschlossen werden. Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat bereits signalisiert, die Arbeit ihrer Vorgänger aufzugreifen und fortzusetzen.

Dabei wollen die europäischen Institutionen mit guten Vorsätzen ins neue Jahr starten, um sich für ein „enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ einzusetzen. Deshalb hat sich auch die von EU-Kommissar Pierre Moscovici geführte Generaldirektion für Steuern und Zölle ambitionierte Ziele gesetzt, deren Umsetzung mit Spannung zu erwarten ist.

Zu nennen sind vor allem die Einführung eines Besteuerungssystems für die Digitalwirtschaft, das Verabschieden des bereits eingereichten Gesetzesvorschlags zu einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der Plan einer grundlegenden Reform des Mehrwertsteuersystems und die Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre von bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen.

Besteuerung der Digitalwirtschaft

Einen wichtigen Schritt wird die EU-Kommission mit der Vorlage eines Gesetzesvorschlages zur Besteuerung der Digitalwirtschaft machen. Dieser ist von Kommissar Moscovici angekündigt für das Ende des 1. Quartals 2018. Somit verbleiben nunmehr nur noch knapp drei Monate für die Ausarbeitung des Gesetzesvorschlags. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich lediglich um kurzfristige Lösungen für die aktuellen Probleme der Besteuerung der Digitalwirtschaft handelt. Man möchte hierdurch vermeiden, dass in der verbleibenden Zeit, bis eine langfristige Lösung für die Besteuerung der Digitalwirtschaft auf europäischer Ebene gefunden und umgesetzt ist, Steuern an den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten vorbeigeführt werden können.

Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

Daher hat die EU-Kommission im weiteren Verlauf des Jahres die Überarbeitung des Gesetzesvorschlages zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) angekündigt. Die Legislativvorschläge für die GKKB müssen aber erst noch den Besonderheiten der Digitalwirtschaft angepasst werden. Zum Beispiel bedarf die Definition der Betriebsstätte im jetzigen Entwurf erst einmal einer Neuausrichtung mit Bezug zur digitalen Realität. Betriebsstätten i. S. d. jetzigen Steuerrechts existieren nicht in der Digitalwirtschaft. Vielmehr zeichnet sich der Ort der Wertschöpfung durch eine „digitale Präsenz“ ab. Auch ist unklar, wo der Ort der Wertschöpfung anzusiedeln ist: Dort, wo Umsatz generiert wird, oder dort, wo eine Dienstleistung oder ein immaterieller Vermögenswert entwickelt wird? Hier muss die EU-Kommission noch nachbessern, wenn das Legislativdossier bis Ende 2018 verabschiedet werden soll.

Reform des Mehrwertsteuersystems

Ein weiteres Kernstück der Agenda für 2018 ist die Reform des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt. Die EU-Kommission sieht hier Handlungsbedarf, weil das derzeitige Mehrwertsteuersystem, das als Übergangsregelung gedacht war, zu fragmentiert und kompliziert ist für die „wachsende Zahl von Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind“. Außerdem ist es vermehrt „anfällig für Betrug“. Der Plan der EU-Kommission sieht daher vor, die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen und effizienter zu machen (Stichwort Digitalisierung), die Betrugsmöglichkeiten zu reduzieren und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Finanzverwaltungen zu stärken (one-stop-shop). Erste Maßnahmen hat die EU-Kommission bereits im Oktober dieses Jahres veröffentlicht (COM(2017)569 final). Die Reform wird nun in den kommenden Monaten weiter vorangetrieben. Hier finden Sie weitere Informationen zum Aktionsplan der EU-Kommission.

Anzeigepflicht für Intermediäre

Der Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre ist schon weit vorangeschritten. Ausstehend ist lediglich eine Einigung im Rat zu einzelnen Aspekten des Richtlinienvorschlags, wie beispielsweise die Definition von einzelnen Kennzeichen, nach denen bestimmt wird, ob ein Gestaltungsmodell meldepflichtig ist oder nicht. Wie lange dies noch dauern kann, ist unklar, da im Rahmen von Steuerangelegenheiten die Abstimmung im Rat einstimmig erfolgen muss. Voraussichtlich ist bis Mitte des Jahres mit einer Entscheidung zu rechnen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begleitet all diese Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene bereits von Beginn an aufmerksam und wird seine Mitglieder über die Entwicklungen zu den einzelnen Dossiers in den kommenden Monaten weiter regelmäßig informieren.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.12.2017

Quellensteuer – Kapitalmarktunion: Neue Steuerleitlinien sollen grenzübergreifendes Anlegen erleichtern

Die Kommission hat am 11.12.2017 neue Quellensteuer-Leitlinien vorgelegt, die die Kosten für die Mitgliedstaaten senken und die Verfahren für grenzübergreifend tätige Anleger in der EU vereinfachen sollen. Der neue Verhaltenskodex bietet Lösungen für Anleger, die wegen der Art und Weise, wie Quellensteuern erhoben werden, zweimal Steuern auf die Erträge zahlen müssen, die sie mit grenzüberschreitenden Investitionen erzielen.

Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die an der Quelle in dem EU-Land einbehalten wird, in dem Erträge aus Investitionen wie Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren anfallen. Durch die Einbehaltung können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Steuern bei grenzüberschreitenden Transaktionen ordnungsgemäß erhoben werden. Da die Einkünfte in dem Mitgliedstaat, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat, häufig ein weiteres Mal besteuert werden, können Probleme im Zusammenhang mit der Doppelbesteuerung auftreten. Zwar sind die Anleger berechtigt, im Falle der Doppelbesteuerung eine Erstattung zu beantragen, die entsprechenden Verfahren sind derzeit jedoch schwierig, teuer und langwierig.

Die Empfehlungen vom 11.12.2017, die in Zusammenarbeit mit Experten der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden, sind Teil des EU-Aktionsplans für die Kapitalmarktunion und sollen das System für Investoren und Mitgliedstaaten gleichermaßen verbessern. Insbesondere zielt der Verhaltenskodex darauf ab, die Herausforderungen, vor denen kleinere Anleger bei grenzübergreifenden Geschäften stehen, zu verringern. Er soll zu schnellen, vereinfachten und standardisierten Verfahren für die Erstattung von Quellensteuern führen, wo dies möglich ist.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident der Kommission mit Zuständigkeit für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte zu dem Verhaltenskodex: „Dies ist ein weiterer wichtiger Baustein eines echten Binnenmarkts für Kapital. Der heute vorgelegte Verhaltenskodex soll Anlegern helfen, langwierige Verfahren und hohe Kosten zu vermeiden, wenn sie eine Quellensteuererstattung beantragen. Wir werden nun eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der neue Verhaltenskodex zu greifbaren Ergebnisse führt.“

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, fügte hinzu: „Quellensteuern sind ein wichtiges Instrument für den Schutz der öffentlichen Finanzen, können aber für Einzelpersonen und Unternehmen, die eine Steuererleichterung in Anspruch nehmen wollen, zu unverhältnismäßigem Aufwand führen. Von dem heute vorgelegten Verhaltenskodex erhoffe ich mir, dass er den EU-Ländern hilft, kohärente Ertragsteuererhebung und steuerliche Rechtssicherheit für die Unternehmen, die jedes Jahr schätzungsweise 8,4 Mrd. Euro an Befolgungskosten verlieren, in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.“

Die Umsetzung des Verhaltenskodex ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Der Kodex enthält eine Bestandsaufnahme der Probleme, mit denen grenzübergreifend tätige Anleger derzeit konfrontiert sind, und zeigt auf, wie Steuerverfahren effizienter gestaltet werden können. Er gibt den Mitgliedstaaten verschiedene praktische Lösungsmöglichkeiten für zentrale Fragen an die Hand, darunter:

  • wie kleineren Anlegern geholfen werden kann, für die die Vorschriften über die Erstattung der Quellensteuer übermäßig komplex sind;
  • wie benutzerfreundliche digitale Formulare erstellt werden können, mit denen im Falle einer Überzahlung eine Quellensteuererleichterung beantragt werden kann;
  • wie den Steuerbehörden ein zuverlässiger, effektiver Zeitrahmen für die Gewährung der Quellensteuererleichterung vorgegeben werden kann;
  • wie in den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle für Fragen von Investoren in Bezug auf die Quellensteuer geschaffen werden kann.

Hintergrund

Wie die Europäische Kommission im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion dargelegt hat, möchte sie die Mitgliedstaaten dazu bewegen, Systeme der Quellensteuererleichterung sowie bessere Erstattungsverfahren einzuführen. Der am 11.12.2017 vorgelegte Kodex orientiert sich an den neun bewährten Verfahren, die die Kommission zusammen mit der Expertengruppe für die Beseitigung der Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in Bezug auf Quellensteuerverfahren ermittelt hat.

Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die, wenn die Einkünfte über eine Grenze transferiert werden, nicht vom Empfänger der Einkünfte, sondern an der Quelle gezahlt wird. In besonderen steuerlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten ist jedoch häufig eine Verringerung der Steuerlast vorgesehen, um Investitionen zu fördern. Zu Komplikationen kann es daher kommen, wenn eine Quellensteuer auf Einkünfte erhoben wird, die nach einer solchen Vereinbarung für einen ermäßigten Steuersatz in Betracht kommen. Wenn der Steuerzahler dann die Erstattung der zu viel gezahlten Steuern beantragt, sieht er sich häufig mit einem langsamen und schwerfälligen Erstattungsverfahren konfrontiert. Die den Anlegern in der EU entstehenden Befolgungskosten und nicht in Anspruch genommenen Steuererleichterungen (einige kleinere Investoren beantragen mögliche Steuererstattungen gar nicht erst) werden auf insgesamt 8,4 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.

 Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.12.2017

 

Weihnachtsfrieden: Hessische Finanzämter wahren auch im Jahr 2017 den „Weihnachtsfrieden“

„Auch in diesem Jahr hält die Hessische Finanzverwaltung an ihrer Tradition fest. Die 35 Finanzämter in unserem Land wahren in den Tagen rund um die Geburt Christi den ‚Weihnachtsfrieden'“, erklärte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer, der weiter sagte: „Es ist die ganz eigene Weihnachtsbotschaft unserer Verwaltung, dass wir an diesen Tagen grundsätzlich von belastenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger absehen. Wir möchten, dass die Menschen möglichst unbeschwert und frei von Sorgen das Weihnachtsfest begehen können. Wenn wir mit unserem ‚Weihnachtsfrieden‘ dazu einen kleinen Beitrag leisten können, dann freue ich mich, dann hat diese schöne hessische Tradition ihr Ziel erreicht. Allen steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern und ihren Familien wünsche ich in diesem Sinne besinnliche und fröhliche Weihnachtsfeiertage!“

Mit dem „Weihnachtsfrieden“ trägt die Hessische Finanzverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis 31. Dezember 2017 grundsätzlich:

1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,

2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,

3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,

4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,

5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und

6. in Steuer- und Bußgeldverfahren

a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.12.2017

 

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl I S. 1278) nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Stellung.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 17 / 10002 vom 06.12.2017