Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gute Haushaltslage täuscht: Für Steuersenkungen besteht kaum Spielraum

IMK: Umfangreiche Steuersenkungen, wie von der FDP und Teilen der CDU gefordert, könnten den Staat schnell in Konflikt mit den Schuldenregeln bringen und würden die Ungleichheit verschärfen.

Wirtschaftsforscher erwarten für das kommende Jahr einen Überschuss von über 35 Milliarden Euro in den öffentlichen Haushalten. Das Plus für Steuerentlastungen in ähnlichem Umfang zu nutzen, wäre jedoch ein schwerer wirtschaftspolitischer Fehler, wie eine aktuelle Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung zeigt. Der Staat würde seine gerade „wiedergewonnene Handlungsfähigkeit“ damit verspielen, so die Autoren, IMK-Steuerexpertin Dr. Katja Rietzler und Wirtschaftsprofessor Achim Truger von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht.

Der aktuelle Haushaltsüberschuss ist der Untersuchung zufolge zu wesentlichen Teilen der guten Konjunktur und Einmaleffekten geschuldet. Um solche Effekte bereinigt liegt der Überschuss, der „strukturelle Finanzierungssaldo“, konservativ kalkuliert, nur bei etwa 17 Milliarden Euro. Im Fall einer konjunkturellen Abkühlung könnten die öffentlichen Haushalte schnell wieder ins Minus rutschen, wenn die kommenden Regierungsparteien größere Steuersenkungen beschließen. Die Politik sollte hier aus den Fehlern der Vergangenheit lernen, mahnen die Forscher. Zu Zeiten der rot-grünen Bundesregierung hätte niemand damit gerechnet, dass sich die Steuersenkungen in der Folgezeit als fatal erweisen würden: In der Rezessionsphase zu Beginn dieses Jahrtausends summierten sich die Einnahmeausfälle auf bis zu 43 Milliarden Euro jährlich. Die damaligen Steuersenkungen „sind die Ursache für viele der heute beklagten Engpässe in der öffentlichen Verwaltung und den Investitionsstau bei Infrastruktur und Bildung“, so die IMK-Analyse. Zudem seien aus gesamtwirtschaftlicher Sicht statt Steuerentlastungen zusätzliche Ausgaben nötig. Allein auf kommunaler Ebene müssten jedes Jahr zehn Milliarden Euro mehr investiert werden – um die Substanz der Infrastruktur zu erhalten und die Versäumnisse der Vergangenheit auszugleichen.

Noch etwas spricht aus IMK-Sicht gegen Steuersenkungen: Die aktuell diskutierten Steuerkonzepte kämen vor allem Besserverdienern zugute, was die Einkommensungleichheit verschärfen würde. So war es bereits unter Rot-Grün. Alle Steuerreformen seit 1998 zusammen genommen brachten dem reichsten Hundertstel eine Entlastung von 4,8 Prozent. Das ärmste Zehntel zahlt hingegen 5,4 Prozent des Bruttoeinkommens mehr; dies liegt etwa an gestiegener Energie- und Mehrwertsteuer.

Soli verteilungsgerecht modifizieren

Besonders kritisch sieht das IMK die FDP-Forderung, den Solidaritätszuschlag ersatzlos abzuschaffen. Zwar müsste das Aufkommen – 2018 voraussichtlich gut 18 Milliarden Euro – 27 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht mehr exklusiv für Ostdeutschland verwendet werden, sondern könne zur „bundespolitischen Förderung strukturschwacher Regionen in ganz Deutschland“ genutzt werden. Der Soli dürfe aber schon wegen seiner verteilungspolitischen Wirkung nicht ersatzlos gestrichen werden. Er gehört nämlich zu den Steuerarten, die besonders progressiv wirken, also große Einkommen stärker belasten als kleine, zumal er bei Alleinstehenden unterhalb eines zu versteuernden Einkommens von 14099 Euro (2018) gar nicht erhoben wird und dann in einer Übergangsphase allmählich ansteigt. Musterrechnungen des IMK zeigen: Würde der Soli im kommenden Jahr einfach wegfallen, hätte die vierköpfige Familie eines alleinverdienenden Piloten gut 2.500 Euro weniger an den Staat zu zahlen, während die gleich große Familie eines Finanzbuchhalters überhaupt keine Entlastung erführe.

Wenn im Jahr 2020 der Solidarpakt II ausläuft und der Solidaritätszuschlag nicht in seiner bisherigen Form beibehalten werden soll, müsste zumindest seine Umverteilungswirkung im Wesentlichen aufrechterhalten werden, argumentieren die Forscher. Dies könne durch Integration in den Einkommensteuertarif erfolgen, sodass ungefähr dasselbe Aufkommen und eine ähnliche tarifliche Verteilungswirkung erzielt würden. Wolle die Politik auf die Soli-Einnahmen komplett verzichten, könne sie die Einkommensteuer im nächsten Schritt stufenweise reduzieren. Dabei würde nach den Vorstellungen des IMK nicht der Tarifverlauf der Einkommensteuer nach unten verschoben, sondern alle Steuerzahler würden mit einheitlichen Pauschalbeträgen entlastet. So könnten Piloten- und Finanzbuchhalterfamilie „in der Endstufe des vorgeschlagenen Abschmelzmodells“ beispielsweise jeweils um etwa 1.000 Euro jährlich entlastet werden. Die Entastung würde absolut gleichmäßig verteilt. Kleine Einkommen würden dabei überproportional profitieren.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.10.2017

 

Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016: Fristablauf für die Offenlegung beachten

Bis zum Jahresende 2017 sind Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 fristgerecht in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen.

Kleinstunternehmen können die Bilanz hinterlegen. Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 sind erstmals die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) zu beachten.

Etwa 1,2 Millionen Unternehmen in Deutschland sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch dazu verpflichtet, ihn im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder bei Kleinstunternehmen zumindest die Bilanz im Unternehmensregister zum Abruf zu hinterlegen. Denn die Informationen, die der Jahresabschluss enthält, sind nicht nur für interne unternehmerische Prozesse von Bedeutung. Auch für Geschäftspartner, Gläubiger und andere Interessierte stellt der Jahresabschluss eine wichtige Quelle dar, wenn es darum geht, einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu erhalten.

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen besteht im Wesentlichen aus Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Auch Kleinstunternehmen, Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sind offenlegungspflichtig. Welche Unterlagen offenzulegen sind, hängt grundsätzlich von der Größe des Unternehmens ab. Sonderregelungen gelten für bestimmte Unternehmensformen.

Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Hierdurch hat sich die Offenlegungskultur in Deutschland mittlerweile deutlich verbessert. Kamen früher nur rund 10 Prozent der offenlegungspflichtigen Unternehmen ihrer Verpflichtung nach, legen heute über 90 Prozent der betroffenen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offen.

Diese Entwicklung begrüßt der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe. Leider sei aber festzustellen, so Friehe, dass weiterhin eine beträchtliche Zahl von Unternehmen der gesetzlichen Pflicht, ihren Jahresabschluss offenzulegen, nicht oder erst verspätet nachkommt. „Ich sehe die Offenlegungsquote jedes Jahr mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Das Bundesamt für Justiz musste im laufenden Nummer 030/2017 vom 26. Oktober 2017 Seite 2 von 4 BfJ Jahr 2017 trotz der hohen Offenlegungsquote etwa 175.000 Ordnungsgeldverfahren gegenüber Unternehmen einleiten, die den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 nicht wie vorgeschrieben zum Jahresende 2016 offengelegt hatten.“

Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sind wichtige Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) zu beachten. Insbesondere bezieht die Pflicht zur Offenlegung sich künftig auf den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss; die bisherige Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits vor der Feststellung oder Billigung fristwahrend beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen, entfällt.

Zum Hintergrund des Ordnungsgeldverfahrens Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen regelmäßig spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch offenlegen. Diese Fristen gelten auch für Kleinstunternehmen, die diese Pflicht durch Hinterlegung ihrer Bilanz erfüllen wollen. Insbesondere für börsennotierte Unternehmen gelten kürzere Fristen. Im Falle der Säumnis leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen worden ist. Bei dieser Aufforderung droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld an, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden so lange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei grundsätzlich schrittweise erhöht.

Das Unternehmen kann daher ein Ordnungsgeld noch vermeiden, wenn es innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist die Offenlegung nachholt. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens entstehen allerdings bereits durch die Einleitung des Verfahrens, das heißt mit der Androhung des Ordnungsgelds; sie sind daher auf jeden Fall zu zahlen. Bei verspäteter Offenlegung, die aber noch vor Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld herab, und zwar für Kleinstunternehmen auf 500 Euro und für kleine Unternehmen auf 1.000 Euro.

War ein Unternehmen unverschuldet gehindert, in der sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, wird auf Antrag des Unternehmens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Unternehmen muss nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung schriftlich beim Bundesamt für Justiz beantragen und spätestens innerhalb von weiteren vier Wochen die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) nachholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind vom Unternehmen darzulegen und – zum Beispiel durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers – glaubhaft zu machen.

Zu den Neuregelungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Anders als bisher ist künftig der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss innerhalb der in der Regel einjährigen Offenlegungsfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Eine fristwahrende Offenlegung des Jahresabschlusses vor Feststellung oder Billigung ist nicht mehr möglich. Es ist auch nicht mehr zulässig, zum Zweck der Fristwahrung ungeprüfte Jahresabschlüsse offenzulegen.

Gemeinsam mit dem (festgestellten oder gebilligten) Jahresabschluss und dem Lagebericht ist auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung innerhalb der Jahresfrist offenzulegen. Eine fristwahrende Nachreichung des Bestätigungsvermerks ist ab dem Geschäftsjahr 2016 nicht mehr möglich.

Die bisher vorgeschriebene gesonderte Offenlegung des Ergebnisverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses entfällt demgegenüber, weil diese Angaben nun verpflichtend im Anhang zu machen sind. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung wie bisher unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrats und die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG können weiterhin unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden.

Ebenfalls angepasst wurden die Voraussetzungen zur Befreiung von Tochtergesellschaften. Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft brauchen nach § 264 Absatz 3 HGB ihre Jahresabschlussunterlagen nicht zu veröffentlichen, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt hat und alle weiteren folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;

2. das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;

3. die Aufstellung und Prüfung des Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts erfolgen nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Mutterunternehmens im Einklang mit den entsprechenden EURichtlinien;

4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben;

5. für das Tochterunternehmen wurden der Befreiungsbeschluss, die Einstandserklärung sowie der Konzernabschluss mit Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk offengelegt.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle diese Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind. Für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (vor allem GmbH & Co. KG), gelten im Wesentlichen die gleichen Befreiungsvoraussetzungen. Entbehrlich sind die Einstandserklärung des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen der Tochtergesellschaft sowie der Befreiungsbeschluss der Gesellschafter des Tochterunternehmens.

Durch das BilRUG neu eingeführt wurde für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors die Pflicht zur Offenlegung von Zahlungsberichten für nach dem 23. Juli 2015 beginnende Geschäftsjahre. Nach den §§ 341q ff. HGB haben große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, Berichte über Zahlungen offenzulegen, die sie an staatliche Stellen geleistet haben. Konzernmutterunternehmen sind zudem zur Offenlegung von Konzernzahlungsberichten verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen. Befreiungen von der Pflicht zur Erstellung eines Zahlungsberichts ergeben sich aus den §§ 341s und 341v HGB. Die Zahlungsberichte sind binnen Jahresfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und bekannt machen zu lassen. Bei Verletzung dieser Pflicht hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.

Weitere Neuregelungen durch das BilRUG betreffen die Schwellenwerte bei den Größenklassen, den Ausschluss von Beteiligungsgesellschaften aus dem Kreis der Kleinstunternehmen sowie die größenabhängigen Erleichterungen für den Anhang.

Nähere Informationen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/.

Pressemitteilung BfJ Nummer 030/2017 vom 26. Oktober 2017 pressestelle@bfj.bund.de
www.bundesjustizamt.de

Neuregelungen zum Oktober/November 2017

Verkehrssünder müssen mit deutlich härteren Strafen rechnen. Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt schrittweise bis 2020. Bei Gerichtsverfahren ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern möglich. Diese und weitere Neuregelungen treten im Oktober und November in Kraft.

Arbeit / Soziales

Mindestlohn für alle Pflegekräfte

Am 1. November 2017 tritt die Dritte Pflegemindestlohn-Verordnung in Kraft. Damit gilt der Pflegemindestlohn für alle Beschäftigten in der Pflegebranche. In allen Pflegebetrieben bekommen sie derzeit 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten. Zum 1. Januar 2018 beträgt der Mindestlohn 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. Bis 2020 steigt er schrittweise weiter an. Der Pflegemindestlohn liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn – das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.

Weitere Informationen

Justiz

Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen können künftig mehr Unterstützung zur Verständigung in Anspruch nehmen. Beispielsweise ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern in gerichtlichen Verfahren möglich.

Ab dem 18. April 2018 können Tonübertragungen der Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Raum für Medienvertreter zugelassen werden. Das erleichtert die Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte ist seit dem 19. Oktober teilweise in Kraft.

Weitere Informationen

Verkehr

Neue Bußgelder im Straßenverkehr

Wer keine Rettungsgasse bildet oder Einsatzfahrzeugen nicht Platz macht, zahlt künftig ein deutlich höheres Bußgeld. Auch das Telefonieren am Steuer wird empfindlich teurer. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung gilt seit dem 19. Oktober.

Weitere Informationen

Wirtschaft

Freies öffentliches WLAN

Die Bundesregierung macht den Weg frei für mehr öffentliches WLAN in Deutschland. Sie schafft die Störerhaftung ab und fördert so die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots. Die Verordnung ist am 13. Oktober in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Verbraucherschutz

Neue Grenzwerte für Konservierungsmittel in Spielzeug

In Spielzeug auf Wasserbasis wie Fingerfarben, Klebstoffen und Seifenblasen gibt es ab dem 24. November 2017 neue Grenzwerte für die Stoffe Chlormethylisothiazolinon (CMI) und Methylisothiazolinon (MI): 0,75 mg/kg für CMI; 0,25 mg/kg für MI sowie 1mg/kg für ein 3:1 Gemisch aus CMI und MI. Beide Konservierungsmittel können Kontaktallergien auslösen.

Weitere Informationen

Umwelt

Klärschlammverordnung

Aus Abfall sollen teure Rohstoffe gefiltert werden. Das gilt nun auch für Klärschlamm aus kommunalen Abwasseranlagen. Binnen der nächsten 15 Jahre sollen größere Anlagebetreiber dafür sorgen, dass der im Klärschlamm enthaltene Phosphor zurückgewonnen werden kann. Die neue Klärschlammverordnung ist am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.10.2017

 

Konsultation zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Um zu erfahren, wie eine zeitgemäße und faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft aussehen soll, hat die Europäische Kommission am 27.10.2017 eine öffentliche Befragung von Bürgern und Interessensvertretern gestartet. Das gegenwärtige Steuersystem muss reformiert werden, da es aus der Zeit vor der Digitalisierung stammt und keine Geschäftstätigkeiten, die auf Daten und immateriellen Gütern beruhen, berücksichtigt.

Dazu sagte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll: „Es lässt sich nicht leugnen, dass unser steuerlicher Rahmen angesichts der Entwicklung der digitalen Wirtschaft und der neuen Geschäftsmodelle einfach nicht mehr passt. Die Mitgliedstaaten möchten die enormen Gewinne besteuern, die die digitale Wirtschaft in ihren Ländern generiert. Dafür brauchen wir ein Konzept auf EU-Ebene, das auch tragfähige Lösungen für Unternehmen und Investoren bietet.“

Durch das veraltete Steuerrecht entstehen Marktverzerrungen und Behinderungen von Start-up-Unternehmen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Mitgliedstaaten Steuereinnahmen entgehen.

Die EU-Kommission arbeitet an neuen Vorschlägen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, wie von den Staats- und Regierungschefs beim Europäischen Rat am 19. Oktober 2017 gefordert. Diese Vorschläge sollen Anfang nächsten Jahres vorgestellt werden.

Am 21. September 2017 hatte die EU-Kommission eine Mitteilung vorgelegt, in der sie die Herausforderungen dargestellt, mit denen die Mitgliedstaaten derzeit bei der Bewältigung dieser drängenden Problematik konfrontiert sind, und mögliche Lösungen dafür aufgezeigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.10.2017

 

Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der EU veröffentlicht

Die Richtlinie beinhaltet einen Streitschlichtungsmechanismus, den sowohl Unternehmen, als auch Privatpersonen in Anspruch nehmen können, um Streitigkeiten bei Doppelbesteuerung künftig schneller zu lösen. Wenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich an oder legen es unterschiedlich aus, kann die davon betroffene Person Beschwerde dagegen einlegen (Art. 3/RL). Ist die Beschwerde zulässig (Art. 5/RL), wird in einem ersten Schritt ein Verständigungsverfahren der Steuerbehörden zur Streitbeilegung eingeleitet (Art. 4/RL), welches die Streitfrage innerhalb von zwei Jahren zu lösen hat.

Führt das Verständigungsverfahren nicht zum Erfolg, kann auf Antrag der betroffenen Person ein beratender Ausschuss eingesetzt werden (Art. 6/RL), welcher eine Stellungnahme abgibt. Der beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Steuerbehörden und unabhängigen Personen (Art. 8/RL). Anstelle des beratenden Ausschusses kann ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung (Art. 10/RL) eingesetzt werden, welcher z. B. durch ein Schiedsverfahren eine Stellungnahme zur Streitbeilegung abgeben kann.

Die zuständigen Behörden können, wenn sie darin übereinstimmen, eine von der Stellungnahme abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie keine Einigung, so sind sie in ihrer abschließenden Entscheidung an die Stellungnahme gebunden (Art. 15/RL). Entscheidungen werden veröffentlicht, sofern die betroffene Person zustimmt (Art. 18/ RL).

Die Richtlinie tritt im November 2017 in Kraft. Sie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, welche in einem Steuerjahr, das ab dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie für die Mitgliedstaaten ist der 30. Juni 2019.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Sozialversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2018 auf 1,0 Prozent gesenkt

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Das gab das Bundesministerium für Gesundheit am 26.10.2017 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Die gute Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen zeigt, dass wir die notwendigen Verbesserungen für die Patienten in den letzten Jahren mit Augenmaß vorgenommen haben. Dass die Krankenkassen gute Spielräume für hochwertige Leistungen bei attraktiven Beiträgen haben, ist eine gute Nachricht für alle gesetzlich Versicherten.“

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr. Die Festlegung für 2018 bedeutet eine Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte gegenüber 2017. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde nach Auswertung der Prognosen des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 12. Oktober 2017 errechnet. Für das Jahr 2018 geht der Schätzerkreis insgesamt von Einnahmen in Höhe von 222,24 Milliarden Euro aus. Dem werden die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen von 236,15 Milliarden Euro gegenübergestellt. Die Finanzreserven der Krankenkassen fließen in diese Rechnung nicht ein.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist ein wichtiger Gradmesser für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen, die in den nächsten Wochen anstehen. Zugleich trägt er zur Transparenz für die Mitglieder der GKV bei.

Quelle: BMG, Pressemitteilung vom 26.10.2017

 

Einkommensteuer: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) – Anwendungsschreiben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 24b EStG Folgendes:

I. Allgemeines

1 Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 1.908 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 Euro (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 1202).

2 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.

II. Anspruchsvoraussetzungen

3 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gemäß § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG Steuerpflichtigen gewährt, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

1. Alleinstehend

4 Alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 1 EStG sind nach § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind ist stets unschädlich.

a) Kein Splitting-Verfahren

5 Als alleinstehend sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006, III R 4/05, BStBl II 2007 S. 637). Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Splitting-Verfahrens auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

6 Alleinstehend sind daher nur Steuerpflichtige,

  • die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet/verpartnert sind oder
  • die verheiratet/verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben oder
  • die verwitwet sind oder
  • deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 1a EStG ist.

b) Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person

7 Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Es ist allerdings unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

8 Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. v. § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815).

9 Ein gemeinsames Wirtschaften setzt ferner nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.). Auf die Zahlungswege kommt es nicht an. Es steht daher der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht entgegen, wenn z. B. der Steuerpflichtige die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt.

10 Es kommt ferner nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige und die andere Person in besonderer Weise materiell (Unterhaltsgewährung) und immateriell (Fürsorge und Betreuung) verbunden sind. Als Kriterien für eine Haushaltsgemeinschaft können auch der Zweck und die Dauer der Anwesenheit der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen herangezogen werden. So liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor, bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung oder nicht nur vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung.

Beispiele für nur kurzfristige Anwesenheit:

Zu Besuchszwecken, aus Krankheitsgründen.

Beispiele für nur vorübergehende Abwesenheit:

Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung.

Beispiele für eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit:

Strafvollzug, bei Meldung als vermisst, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen.

11 Eine Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere gegeben bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, bei Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, z. B. einem Studierenden, mit volljährigen Kindern, für die dem Steuerpflichtigen weder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG noch Kindergeld zusteht, mit anderen Verwandten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815), oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern, wenn keine Ehegatten-/Lebenspartnerbesteuerung in Betracht kommt, z. B. deutsche Ehegatten/Lebenspartner von Angehörigen der NATO-Streitkräfte.

12 Eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften – im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – können anhand der folgenden, aus dem Sozialrecht abgeleiteten Indizien festgestellt werden:

  • Dauer des Zusammenlebens (z. B. von länger als einem Jahr),
  • Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt,
  • Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt,
  • von beiden Partnern unterschriebener und auf Dauer angelegter Mietvertrag,
  • gemeinsame Kontoführung,
  • andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners oder
  • andere gemeinsame Verträge, z. B. über Unterhaltspflichten.

Beantragt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Unterhaltsleistungen an die andere volljährige Person als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, ist in der Regel vom Vorliegen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft auszugehen.

13 Mit einer sonstigen volljährigen Person besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn – z. B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen – jedwede Unterstützungsleistung durch die andere Person ausgeschlossen erscheint. So fehlt die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI (Pflegegrade 1 bis 5, bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016: Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind. Der Nachweis des gesundheitlichen Merkmals „blind“ richtet sich nach § 65 EStDV. Der Nachweis über den Pflegegrad i. S. d. § 15 SGB XI ist durch Vorlage des Leistungsbescheides des Sozialhilfeträgers bzw. des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zu führen. Bei rückwirkender Feststellung des Merkmals „blind“ oder der Pflegebedürftigkeit sind ggf. bestandskräftige Steuerfestsetzungen auch hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG zu ändern. Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei einer Person, die kein oder nur geringes Vermögen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt und deren Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG den in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigen.

c) Gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft

14 Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG enthält jedoch neben der gesetzlichen Definition der Haushaltsgemeinschaft auch die Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Neben-wohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Eine nachträgliche Ab- bzw. Ummeldung ist insoweit unerheblich.

15 Die Vermutung ist widerlegbar (§ 24b Abs. 3 Satz 3 EStG). Sie ist widerlegt, wenn die Gemeinde oder das Finanzamt positive Kenntnis davon haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen. Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft mit einer in seiner Wohnung gemeldeten anderen volljährigen Person widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt.

16 Leben der Steuerpflichtige und die andere volljährige Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (vgl. Rz. 11 – 12), ist die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, unwiderlegbar (§ 24b Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz EStG).

2. Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

17 Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.

18 Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/99, BStBl II 2002 S. 244). Die Haushaltszugehörigkeit ist gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015, III R 9/13, BStBl II S. 926). Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.

19 Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010, III R 79/08, BStBl II 2011 S. 30).

20 Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde.

Beispiel:

Die geschiedenen Eltern M und V haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter T. M hat erneut geheiratet und lebt mit dem neuen Ehegatten und T in einem gemeinsamen Haushalt. T ist sowohl in der Wohnung von M und als auch in der Wohnung von V gemeldet. M erhält das Kindergeld für T.

V ist alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 3 EStG. Zudem gehört T zu seinem Haushalt. V kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen, da ihn M nicht in Anspruch nehmen kann. Bei ihr sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt.

3. Identifizierung eines Kindes

21 Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist gemäß § 24b Abs. 1 Satz 4 EStG die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene IdentifikationsNr. (§ 139b AO).

III. Jahresbetrag, zeitanteilige Gewährung

22 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro erhöht sich gemäß § 24b Abs. 2 EStG um jeweils 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind. Er ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich.

23 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG).

Beispiel:

Die alleinstehende Mutter M bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (1.908 Euro x 9/12 =) 1.431 Euro in Anspruch nehmen.

24 Entsprechend ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages nicht vorgelegen haben, der Erhöhungsbetrag zeitanteilig.

Beispiel:

Die alleinstehende Mutter M bringt im Juni ihr zweites Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Für den Veranlagungszeitraum kann M einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 2.048 Euro (1.908 Euro + 240 Euro x 7/12) in Anspruch nehmen.

25 In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen (Verlassen der gemeinsamen Wohnung, Scheidung), ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich, wenn für das Jahr grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens gegeben sind. Entsprechendes gilt in Fällen der Einzelveranlagung (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012: in Fällen der getrennten Veranlagung im Jahr der Eheschließung) sowie in dem Jahr der Eheschließung oder des Eingehens einer Lebenspartnerschaft. Abweichend hiervon können verwitwete Steuerpflichtige nach § 24b Abs. 4 EStG den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.

26 Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.

Beispiel:

Mutter M ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern K und L in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Am 15. August des Jahres zieht der volljährige Bruder von M in die Wohnung mit ein. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (2.148 Euro x 8/12 =) 1.432 Euro in Anspruch nehmen.

Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 29. Oktober 2004 (BStBl I S. 1042) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (a. a. O.) für Veranlagungszeiträume ab 2015, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2265 – a / 14 / 10005 vom 23.10.2017

 

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (a. a. O.) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) wie folgt geändert:

Rdnr. 10 wird wie folgt gefasst (Änderung ist durch Fettschrift hervorgehoben):

10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden.

Nach Rdnr. 19 wird folgende Rdnr. 19a eingefügt:

19a Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

20 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8

b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

50 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 14 / 10002-06 vom 26.10.2017

 

Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweisen. Versäumt er dies, muss er gleichwohl die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernehmen, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.10.2017 entschieden.

Die Mutter des im August 2011 geborenen Klägers zeigte bei der Landeshauptstadt München, der Beklagten, an, dass der Kläger ab dem 1. April 2014 einen Vollzeitbetreuungsplatz benötige. Daraufhin wies ihr die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe Ende Januar 2014 freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Klägers lehnte die Plätze ab, weil diese entweder zu früh schließen würden oder an einem Tag nicht geöffnet seien. Am 5. Februar 2014 meldeten die Eltern des Klägers diesen in einer privaten Tageseinrichtung an. Auf der Grundlage des Betreuungsvertrages wurde der Kläger ab dem 1. April 2014 in dieser Einrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden frühkindlich gefördert. Dafür war ein Beitrag von monatlich 1.380 Euro zu entrichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erstattung eines Teils des entrichteten Beitrags abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und insoweit dem Grunde nach Aufwendungsersatz zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung kann grundsätzlich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) folgen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. BVerwG 5 C 35.12) entschieden.

Die Voraussetzungen dieses Anspruchs waren hier erfüllt. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Anspruch darauf, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen einen ihrem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweist. Ein Recht, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu wählen, besteht hingegen ebenso wenig wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Ob der im Fall seiner Inanspruchnahme zu entrichtende Beitrag im Einzelfall finanziell zumutbar ist, ist nicht Gegenstand des Nachweisverfahrens. Zwar darf der von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verliehene Anspruch auf eine möglichst optimale Kinderbetreuung nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass die Inanspruchnahme der nachgewiesenen Betreuungsstellen mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden wäre. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass die finanzielle Zumutbarkeit erst in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu prüfen ist. Danach soll u. a. ein in einer privaten Einrichtung zu entrichtender Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist dem Zweck des Anspruchs auf Betreuung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit besonderem Gewicht Geltung zu verschaffen.

Obwohl die Selbstbeschaffung hier zulässig war, kann der Kläger nicht die Übernahme eines Teiles des für die Nutzung der gewählten Tageseinrichtung entrichteten Beitrags verlangen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen, die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht hätte tragen müssen. Hätte die Beklagte dem Kläger den von diesem beschafften Betreuungsplatz nachgewiesen, hätte sie ihrer Nachweispflicht mit der Folge genügt, dass der Kläger den vereinbarten Teilnahmebeitrag ebenfalls hätte entrichten müssen. Ob dieser Beitrag hinsichtlich der Höhe zumutbar war oder nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (teilweise) zu übernehmen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.10.2017 zum Urteil 5 C 19.16 vom 26.10.2017

 

Jobben neben dem Studium: Haben Studenten Anspruch auf den Mindestlohn?

Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium. Manche um praktische Erfahrungen für den späteren Job zu sammeln, andere um sich ihr Studentenleben zu finanzieren. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn bundesweit 8,84 Euro in der Stunde. In diesem Beitrag erfahren Sie, für welche Art von Job oder Praktikum ein Anspruch auf den Mindestlohn besteht.

Gilt im Minijob der Mindestlohn?

Übt ein Student neben seinem Studium einen Minijob aus, gilt auch hier der Mindestlohn.

Minijobs können ausgeübt werden als:

  1. Minijobs im gewerblichen Bereich mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu gehören unter anderem Tätigkeiten in der Gastronomie, im Einzelhandel oder auch an einer Hochschule als studentische Hilfskraft.
  2. Minijobs in Privathaushalten ebenfalls mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten als Haushaltshilfe, unterstützende Arbeiten im Garten oder auch die Betreuung von Kindern, Senioren oder Haustieren.
  3. Kurzfristige Minijobs für eine befristete Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Kurzfristige Minijobs umfassen insbesondere Saisonarbeiten oder zum Beispiel Aushilfstätigkeiten bei Inventuren.

Hinweis:

Für die 450-Euro-Minijobs ergibt sich durch das Mindestlohngesetz eine monatliche Höchstgrenze der Arbeitszeit. Diese liegt bei rund 50 Stunden (450 Euro/Monat geteilt durch 8,84 Euro/Stunde = 50,9 Std./Monat).

Erhalten auch Werkstudenten den Mindestlohn?

Übt ein Student eine Beschäftigung aus, in der er regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient und die Beschäftigung länger als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr andauert, handelt es sich um einen Werkstudentenjob. Diese Beschäftigung darf aber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten. Auch hier steht der Student in einem Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf den Mindestlohn.

Wann besteht im Praktikum Anspruch auf den Mindestlohn?

In vielen Studiengängen sind Praktika vorgeschrieben, die vor, während oder nach dem Studium stattfinden. Grundsätzlich haben Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen. Dazu gehören die sogenannten Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Auch bei freiwilligen Praktika, die der Berufsorientierung dienen oder studien- bzw. ausbildungsbegleitend absolviert werden, erhalten Studenten keinen Mindestlohn, sofern das Praktikum drei Monate oder kürzer dauert. Bei längeren Praktika muss der Mindestlohn vom ersten Tag an gezahlt werden.

Gibt es den Mindestlohn auch für ausländische Studenten?

Das Mindestlohngesetz gilt generell für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Es ist also nicht relevant, ob die Arbeitnehmer aus dem In- oder Ausland stammen. Dies gilt gleichermaßen auch für Praktikanten.

Gilt der Mindestlohn bei einem Praktikum, das während des Studiums im Ausland ausgeübt wird?

Wenn der Praktikumsvertrag nach deutschem Recht vereinbart wurde, gilt das Mindestlohngesetz. Ob der Mindestlohn gezahlt werden muss oder nicht, hängt – wie oben beschrieben – von der Art bzw. der Dauer des Praktikums ab.

Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 26.10.2017