Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Fristlose Kündigung bei geringer Nebentätigkeit für Konkurrenz?

Fristlose Kündigung bei geringer Nebentätigkeit für Konkurrenz?

Kernaussage

Übt ein Arbeitnehmer nur in geringem Umfang eine Nebentätigkeit für einen Wettbewerber aus, so rechtfertigt dieser Wettbewerbsverstoß nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorausgegangene Abmahnung. Entscheidend ist, wie stark die Interessen des Arbeitgebers durch den Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt worden sind und ob der Arbeitnehmer in Schädigungsabsicht gehandelt hat.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt eine Gebäudereinigung. Die Arbeitnehmerin war seit 2006 als Kundenbetreuerin dort beschäftigt und betreute u. a. ein Objekt, dass die Arbeitgeberin zum 1.5.2011 an ein Konkurrenzunternehmen verlor. Seit dem 1.5.2011 war der Ehemann der Arbeitnehmerin in diesem Objekt als Reinigungskraft in Nebentätigkeit tätig. Spätestens seit dem 1.8.2011 führte dann auch die Arbeitnehmerin in dem Objekt Reinigungsarbeiten für das Konkurrenzunternehmen durch (ca. 19 Std./Monat für ca. 185 EUR/Monat). Die Arbeitnehmerin ist Betriebsratsmitglied und seit dem 1.3.2012 in dieser Funktion freigestellt. Im Jahr 2012 erhielt die Arbeitgeberin Kenntnis von der Nebentätigkeit und beantragte daraufhin beim Betriebsrat die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung; hierauf zog die Arbeitgeberin vor das Arbeitsgericht und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht sah dies indes anders.

Entscheidung

Während des Bestehens der Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer zwar grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Bei Bestimmung der Reichweite dieses Wettbewerbsverbots ist jedoch die geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist daher festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt, was bei bloßen Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsverbot wohl nicht der Fall sein dürfte. Hier erschien die Interessenbeeinträchtigung der Arbeitgeberin durch das Wettbewerbsverbot eher gering. Es handelte sich um einfach gelagerte Tätigkeiten, die keiner besonderen Sachkunde bedurften und deren Vorteil für den Wettbewerber kaum messbar sein dürfte. Es wurden keine Geschäftsgeheimnisse verraten und es bestand kein Kundenkontakt. Die die Interessen der Arbeitgeberin nur leicht verletzenden Tätigkeiten wurden schließlich nur in einem geringen Umfang ausgeführt. Die Arbeitnehmerin handelt zudem auch nicht in Schädigungsabsicht.

Konsequenz

Insgesamt wäre vor dem Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Können Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (Weihnachtsgeld) von Stichtagsregelungen abhängig gemacht werden?

Können Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (Weihnachtsgeld) von Stichtagsregelungen abhängig gemacht werden?

Kernaussage

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, ist eine solche Stichtagsregelung unwirksam.

Sachverhalt

Seit 2006 war der Kläger als Controller bei dem beklagten Verlagsunternehmen beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Diese wurde ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnet. Jeweils im Herbst eines Jahres übersandte die Beklagte ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem „Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung sollten Verlagsangehörige 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Nach den Richtlinien erhielten im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer die Sonderzahlung anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30.9.2010. Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung. Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat das Verlagsunternehmen zur Zahlung verurteilt. Nach den Richtlinien soll die Sonderzahlung einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, zugleich aber auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit dienen. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen, wie sie in den Richtlinien vereinbart sind, nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, denn die Klausel benachteiligt den Kläger unangemessen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken der dort ebenfalls geregelten arbeitsrechtlichen Vorschriften, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte.

Konsequenz

Dient die Sonderzahlung auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit, darf dem Arbeitnehmer ein solcher bereits erarbeiteter Lohn nicht durch eine Stichtagsregelung in AGB wieder entzogen werden.

Vorsicht bei Gutschriften

Vorsicht bei Gutschriften

Kernaussage
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) versteht unter einer Gutschrift die Abrechnung einer Leistung durch deren Empfänger. Gutschriften werden z. B. häufig bei Provisionsabrechnungen eingesetzt. Hier erbringen die Vertreter die Leistung an das Unternehmen, welches deren Leistung per Gutschrift abrechnet, da es über die entsprechenden Abrechnungsgrundlagen verfügt. In der Praxis wird jedoch unter einer Gutschrift die Korrektur einer Rechnung verstanden (kaufmännische Gutschrift). Umgangssprachlich mag dies zutreffend sein, umsatzsteuerlich muss jedoch strikt zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur unterschieden werden.

Rechtslage
Seit dem 30.6.2013 muss eine Gutschrift (im umsatzsteuerlichen Sinne) zwingend die Angabe „Gutschrift“ enthalten. In der übrigen EU schon seit dem 1.1.2013.

Rechtsfolgen
Nur Gutschriften i. S. d. Umsatzsteuergesetzes sind als Gutschrift zu bezeichnen. Dies ignorierend werden aber in der Praxis unverändert Rechnungskorrekturen als Gutschriften bezeichnet. Ursache hierfür ist, dass vielen Unternehmern die o. g. Differenzierung nicht bekannt ist, sie diese (verständlicherweise) nicht verstehen oder die Rechtsfolgen nicht kennen. So macht der Leistungsempfänger sich selbst den Vorsteuerabzug zunichte, wenn er die Angabe „Gutschrift“ in einer solchen unterlässt. Werden Rechnungskorrekturen unverändert als „Gutschriften“ bezeichnet, so besteht das Risiko für den Empfänger der Korrektur, dass diese vom Fiskus nicht als das interpretiert werden, was sie tatsächlich sind, nämlich ein Rechnungskorrekturen, sondern als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne. Der Empfänger würde dann behandelt, als hätte er selbst eine Rechnung ausgestellt, ohne eine Leistung erbracht zu haben. Folglich würde er die ausgewiesene Umsatzsteuer schulden (§ 14c UStG). Ob diese Rechtsfolge tatsächlich eintritt, ist derzeit noch unklar.

Eingabe der Bundesteuerberaterkammer
Die Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, diesbezüglich eine Klarstellung herbeizuführen. Eine Antwort steht noch (immer) aus. Um diesen Problemen zu begegnen sollten die Unternehmen wie folgt verfahren: Nur Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind noch als Gutschrift zu bezeichnen bzw. mit dieser Bezeichnung zu akzeptieren. In der Praxis werden solche Fälle eher selten sein. Für Rechnungskorrekturen sind andere Begriffe zu verwenden, z. B. „Rechnungskorrektur“ oder „Korrekturbeleg“. Sollten die eigenen Lieferanten noch Rechnungskorrekturen als Gutschrift bezeichnen, so sollte deren Berichtigung gefordert werden.

Finanzierung von Kfz, Konsumentenkredite etc. in der Umsatzsteuer

Finanzierung von Kfz, Konsumentenkredite etc. in der Umsatzsteuer

Kernaussage
Wer kennt die Werbung nicht: „Finanzierung zu 0 %“. Die günstige Finanzierung soll den Kunden einen Anreiz zum Kauf bieten. Um dies zu erreichen, zahlen die Hersteller bzw. Händler an die finanzierenden Institute einen Ausgleich für die vergünstigten Kredite. Auch wenn die Geschäftsidee immer die gleiche ist, so gibt es Unterschiede in der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuzahlung, auf die ein neues Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) hinweist.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF unterscheidet zunächst zwischen der Finanzierung durch Autobanken sowie durch andere Institute. Autobanken zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit dem Händler bzw. Hersteller verbunden sind. I. d. R. handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des Herstellers. Da die Autobank primär den Absatz fördern soll, wird die Zuzahlung des Herstellers/Händlers als Zahlung für eine Werbeleistung der Autobank qualifiziert. Erfolgt die Finanzierung durch andere Institute (i. d. R. Konsumentenkredite) ist zwischen der Vergabe von Krediten und der Finanzierung durch Leasing zu unterscheiden. Im Rahmen der Finanzierung per Kredit stellt die Zahlung des Händlers Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Institutes an den Kunden dar. Erfolgt hingegen die Finanzierung per Leasing, so wird die Zahlung des Herstellers/Händlers als Rabatt für die Lieferung des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber qualifiziert. Der Hersteller/Händler kann eine Entgeltminderung geltend machen, das Leasinginstitut muss korrespondierend die Vorsteuer korrigieren. Die im Vergleich zur Kreditvergabe unterschiedliche Behandlung beim Leasing resultiert daraus, dass beim Leasing kein Kaufvertrag zwischen Hersteller/Händler und dem Kunden abgeschlossen wird, sondern mit dem späteren Leasinggeber.

Konsequenz
Hersteller bzw. Händler, die derartige Zuzahlungen leisten, um Kunden mit zinsgünstigen Finanzierungen zu ködern, müssen die vom BMF vorgenommene Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Folgen beachten. Soweit die Finanzierung durch andere Institute erfolgt, kann die Zuzahlung allerdings bis zum 31.12.2013 noch als Entgelt für eine Werbeleistung des Instituts angesehen werden, sofern dies schon vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens so gehandhabt wurde.

Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

Kernaussage
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der liefernde Unternehmer muss allerdings nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, ergeben sich häufig empfindlich hohe Nachzahlungen für die betroffenen Lieferanten.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (§ 17a-c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbestätigung sind nun auch alternative Nachweise zulässig.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Neuregelung Stellung bezogen. Das Schreiben behandelt die Gelangensbestätigung sowie die alternativen Nachweise.

Konsequenz
Zunächst ist festzuhalten, dass das nun veröffentlichte Schreiben noch Abweichungen von dem zuvor in Umlauf gegebenen Entwurf enthält. Neu ist u. a., dass den Unternehmern nochmals eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 sowie weitere Vereinfachungen, z. B. bei Einschaltung von Kurierdiensten, zugestanden werden. Die Umstellung auf die Neuregelung muss nun spätestens zum 1.1.2014 erfolgt sein. Die Unternehmen sollten sich aber nicht so viel Zeit lassen. Zum einen ist die Übergangsregelung nicht im Gesetz verankert, so dass die Finanzgerichte nicht hieran gebunden sind, sollte es Streit über die Nachweise geben. Zum anderen zeigt sich schon jetzt in der Praxis, dass trotz des umfangreichen BMF-Schreibens der Teufel im Detail sitzt. Schwierigkeiten können jetzt noch in Ruhe beseitigt werden, kurz vor dem Jahreswechsel dürfte dies schwierig sein. Dies gilt auch für die Überzeugungsarbeit, die bei den Kunden geleistet werden muss, damit diese die neuen Nachweise akzeptieren. So mag die elektronische Gelangensbestätigung aus deutscher Sicht zwar häufig der „einfachste“ Nachweis sein, für die Kunden ist dies hingegen neu, da in anderen EU-Staaten Frachtpapiere als Nachweis dienen. Methodisch sollte der Umstellung eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen vorangehen. Hierauf aufbauend ist festzulegen, in welcher Form der Nachweis geführt werden soll. Dies ist mit den Kunden und den eingeschalteten Transportunternehmen abzustimmen. Das eigene Personal (z. B. Fibu, Versand, Auftragsannahme) ist im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu schulen, ggf. sind auch Anpassungen der EDV erforderlich.

Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Kernaussage
Für bestimmte Leistungen schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. Reverse Charge). Seit dem 1.9.2013 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer. Voraussetzung hierfür ist allerdings bei der Lieferung von Gas, dass der Leistungsempfänger selbst Gas liefert. Bei der Lieferung von Strom müssen sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer sein.

Neue Verwaltungsanweisungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu der Neuregelung in 2 Schreiben Stellung genommen. Das erste Schreiben beschäftigt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Begriff des Wiederverkäufers sowie der Frage, was als Lieferung von Elektrizität zu behandeln ist. Darüber hinaus wird dargestellt, wie in der Übergangsphase abzurechnen ist, z. B. wenn die Schlussrechnung nach dem 1.9.2013 erfolgt, vor diesem Datum aber Abschlagszahlungen vereinnahmt wurden. Das zweite Schreiben beinhaltet ein neues Vordruckmuster (USt 1 TH). Dieses dient als Nachweis, dass der jeweilige Unternehmer Wiederverkäufer ist und wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.

Konsequenz
Im Inland ansässige Unternehmen, die Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität liefern, sollten mit Hilfe des Schreibens prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Leistungsempfänger, da sie das Risiko tragen, wenn sie übersehen, dass sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer sind. Wichtig dürfte insoweit die Aussage des BMF sein, dass die Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen) keine Wiederverkäufer sind. Sofern noch nicht geschehen, sind die erforderlichen Nachweise, wie z. B. der o. g. Vordruck USt 1 TH, einzuholen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Abrechnungen in der Übergangsphase den Anforderungen des BMF genügen.

Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?

Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?

Kernaussage
Die Mehrwertsteuer ist in der EU harmonisiert. Grundlage hierfür ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Obwohl das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsetzen muss, ist dies nicht in allen Bereichen zutreffend erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Steuerbefreiungen, so z. B. für Bildungsleistungen. Bildungsleistungen, die von einer Privatschule o. ä. Einrichtung erbracht werden, sind nur dann steuerbefreit, wenn diese entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, was ihr durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt sein muss.

Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Kampfschule für WingTsun. Die zuständige Landesbehörde hatte dem Kläger bescheinigt, dass die erbrachten Unterrichtsleistungen auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun vorbereiteten. Der Kläger beantragte daher die Steuerbefreiung der entsprechenden Umsätze. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten dem Kläger die Befreiung, da es sich bei seiner Kampschule nicht um eine berufsbildende Einrichtung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes handele.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt eine Absage. Ohne sich näher mit dem Umsatzsteuergesetz zu beschäftigen, verweist er auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Demnach reicht es für eine Befreiung von Bildungsleistungen aus, wenn diese die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler entwickeln, sofern es sich nicht um reine Freizeitgestaltung handelt. Auch genügt es für die Befreiung, dass die Einrichtung eine derartige Zielsetzung verfolgt. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörde. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte sind hieran gebunden, anders als hinsichtlich der Frage ob eine begünstigte Einrichtung nach dem Umsatzsteuergesetz gegeben ist.

Konsequenz
Ein Blick in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, gerade bei Steuerbefreiungen, kann sich lohnen. Im Fall bedeutet dies zwar noch nicht, dass die Leistungen des Klägers befreit sind. Hierzu wurde der Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Abgrenzung zwischen befreiten Leistungen und steuerpflichtigen, der Freizeitgestaltung dienenden Leistungen zu treffen hat. Der BFH hat insoweit nochmals klargestellt, dass es alleine auf die Art der Leistungen im Hinblick auf ihre Eignung als Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie ankommt, nicht jedoch, ob die Teilnahme am Kurs zwecks Erlangung einer Ausbildung erfolgt oder nicht.

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Kernaussage
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Vorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters reichen dafür jedoch nicht aus.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine kurz nach dem ersten Weltkrieg zwecks Errichtung und Verwaltung von Wohnungen für Bergleute gegründete Gesellschaft. Das durch Zuschläge auf den Kohlepreis geschaffene Vermögen der Gesellschaft (sog. Bergmannssiedlungsvermögen) war Eigentum des Reiches, wurde jedoch später auf die früheren Gesellschafter der Klägerin zurückübertragen. Die Gesellschaft erwarb und veräußerte Grundstücke und wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zwischen der Gesellschaft und dem Bund bestand seit Jahrzehnten Uneinigkeit, ob und in welchem Umfang das Bergmannssiedlungsvermögen Eigentum des Bundes sei. Der Bund vertrat die Auffassung, dass die Gesellschaft das Vermögen lediglich treuhänderisch für ihn halte. Die Gesellschaft ging von eigenem Vermögen aus. Mit Vertrag vom 14.6.2007 vereinbarten die Parteien, dass der Bund gegen eine Abfindung auf etwaige Herausgabeansprüche verzichtet. Hierauf erließ das Finanzamt einen nach der Abfindung bemessenen Grunderwerbsteuerbescheid. Vor dem Finanzgericht klagte die Gesellschaft hiergegen mit Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr Recht.

Entscheidung
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die (vom Wechsel des Eigentums abgesehen) den dort beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass sie es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Hierfür reichen Einwirkungsmöglichkeiten auf Gesellschafterebene indes nicht aus. Daneben wurde auch durch den Vergleich keine Verwertungsbefugnis der Klägerin begründet. Hierfür hätte zunächst ein Treuhandverhältnis bestehen müssen, welches dann aufgelöst worden wäre. Vorliegend ergab sich dieses behauptete Treuhandverhältnis jedoch weder aus dem Bergmannssiedlungsgesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin.

Konsequenz
Auch wenn die Entscheidung einen eher abseitigen, historisch bedingten Aufhänger hatte, so ist doch von Bedeutung, dass durch den Verzicht auf einen treuhänderischen Herausgabeanspruch Grunderwerbsteuer anfallen kann.

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Kernproblem
Im Jahr 2007 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und hat seitdem wesentlich an Attraktivität verloren. Entscheidend dafür waren die Folgen, wie der bereits vorab als Betriebsausgabe mit bis zu 40 % zu berücksichtigende Abzug einer geplanten Investition bei Aufgabe der Investitionsabsicht zu behandeln war. Die Altregelung beließ den Steuervorteil im Ursprungsjahr und sah spätestens im übernächsten Veranlagungsjahr die gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Rücklage vor. Zur „Strafe“ wurde der Gewinn um 6 % pro Rücklagenjahr erhöht. Nichtsdestotrotz konnte man hierdurch erhebliche Progressionsvorteile ausschöpfen. Der Investitionsabzugsbetrag sieht dagegen i. d. R. nach 3 Jahren die Korrektur im ursprünglichen Abzugsjahr vor. Zudem soll nach dem Willen der Finanzverwaltung die 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres beginnende Vollverzinsung der Steuerschuld mit 6 % jährlich eintreten. Diesem Ansinnen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt für Fälle vor 2013 einen Riegel vorgeschoben.

Sachverhalt
Eine Dachdecker-KG hatte im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge über 20.400 EUR erhalten. Mit Einreichung der Bilanz 2009 wurde die Aufgabe der Investitionsabsicht erklärt, die zur Änderung des Feststellungsbescheids 2007 unter Rückgängigmachung des Abzugs führte. Die Vollverzinsung der hieraus resultierenden Steuerschulden versuchte die KG zu vermeiden, indem sie die Feststellung begehrte, dass der Änderung ein „rückwirkendes Ereignis“ zu Grunde lag. Ziel des Ganzen: Nach der Abgabenordnung (AO) beginnt der Zinslauf dann erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Praktisch bliebe die Rückgängigmachung damit im Regelfall unverzinst. Die KG berief sich dabei auf einen handwerklichen Fehler im Gesetz, denn die allgemeinen Regelungen der AO hätten ihrer Ansicht nach ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Und das hatte der Gesetzgeber nur für den ebenso schädlichen Fall der Verletzung von Nutzungsvoraussetzungen im Betrieb nach Anschaffung vorgesehen. Das Finanzamt lehnte ab.

Entscheidung
Der BFH gab (wie bereits das Finanzgericht) dem Antrag der KG statt und widersprach der Verwaltungsauffassung. Die Richter unterstellten dem Gesetzgeber, dass sich dieser bewusst gewesen sei, dass die Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach Investition und das Ausbleiben der Investition zu einer vergleichbaren Rechtslage führe. Dennoch habe er die rückwirkende Verzinsung für die letztgenannte Alternative nicht ausdrücklich angeordnet. Hierbei könne nicht von einem Versehen ausgegangen werden.

Konsequenz
Das Gesetz wurde inzwischen mit Wirkung für ab 2013 beanspruchte Abzugsbeträge behoben. In älteren Fällen ist darauf zu achten, dass für eine umfangreiche Vollverzinsung die Grundlage fehlt. Dass kann z. B. auch der Fall sein, wenn der Betriebsprüfer für Altjahre erscheint und eine Abzugskorrektur durchführt, weil ein anderes Wirtschaftsgut (als das beabsichtigte) angeschafft wurde.

Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

Kernfrage
Die Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung (verankert im Sozialgesetzbuch 7) sehen für den Bereich der betrieblichen Tätigkeit Haftungsprivilegien vor. Unter anderem haften Arbeitnehmer nur dann untereinander auf Schadensersatz, wenn ein Arbeitnehmer den anderen durch eine „betriebliche Tätigkeit“ vorsätzlich verletzt. Mit anderen Worten, kommt es zu der Verletzung aufgrund nur fahrlässigen Handelns im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit haftet der Kollege nicht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte nunmehr über die Abgrenzung der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen dieser Haftungsprivilegierung zu entscheiden.

Sachverhalt
Ein Auszubildender in einer Werkstatt hatte einem anderen Auszubildenden, während beide mit dem Auswuchten von Reifen beschäftigt waren, ohne Grund und Vorwarnung ein Gewicht an den Kopf geworfen, wodurch der Getroffene erhebliche Augenverletzungen davon getragen hatte. Der Geschädigte nahm seinen Kollegen auf Schadensersatz in Anspruch; dieser verteidigte sich mit dem Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Einwand, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab der Schadensersatzklage statt. Zwar liege nur ein fahrlässiges Handeln vor, weil die (Schwere der) Verletzung nicht beabsichtigt gewesen sei; allerdings könne die Haftungsbegrenzung nur auf vorsätzliches Handeln nicht angewandt werden. Denn das Werfen von Gewichten sei nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, sondern stelle alleine privates Handeln dar.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Das Haftungsprivileg aus den Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung ist eng auszulegen und wird nur dort gewährt, wo berufsübliche Tätigkeiten zu einer Verletzung von Kollegen führen.