Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerisch veranlasst?

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerisch veranlasst?

Kernaussage
Während Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ertragsteuerlich der privaten Kfz-Nutzung zugerechnet werden, werden sie in der Umsatzsteuer der unternehmerischen Nutzung zugeordnet. Sie berechtigen daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun entscheiden, ob dies so bleibt.

Sachverhalt und Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als private Nutzung qualifiziert. Die Richter beriefen sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber ebenfalls der unternehmensfremden Nutzung zugeordnet hatte. Nun ist die Revision beim BFH anhängig.

Konsequenz
Das Urteil des FG steht im Widerspruch zur derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung. Solange die Entscheidung des BFH aussteht, besteht daher vorerst kein Anlass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Allerdings ist die weitere Entwicklung zu verfolgen. Es ist auch fraglich, ob sich für viele Unternehmer etwas ändern wird, sollte der BFH dem FG folgen. Denn in der Praxis ist zu beobachten, dass die „Vorteile“ die die Umsatzsteuer bei der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Betrachtung mit sich bringt, selten in vollem Umfang genutzt werden. So ist den Wenigsten bekannt, dass neben der 1 %- und der Fahrtenbuchmethode für Zwecke der Umsatzsteuer die unternehmerische Nutzung auch geschätzt werden darf. Die Schätzung bietet i. d. R. Vorteile, wenn ertragsteuerlich die „Kostendeckelung“ zum Tragen kommt oder das Fahrtenbuch formal als nicht ordnungsgemäß verworfen wird, jedoch als Grundlage einer Schätzung noch taugt.

Zum Vorsteuerabzug von Gesellschaftern für ihre Gesellschaft

Zum Vorsteuerabzug von Gesellschaftern für ihre Gesellschaft

Kernaussage
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und nach der bisherigen Rechtsprechung herrscht im Hinblick auf den Vorsteuerabzug eine klare Trennung zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern. Gesellschafter können daher z. B. nur den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Wirtschaftsgütern geltend machen, die sie ihrer Gesellschaft überlassen, wenn sie selbst hiermit unternehmerisch tätig werden. Dies ist bei entgeltlicher, nicht jedoch bei unentgeltlicher Überlassung der Fall. Wird dies nicht beachtet, so ist der Vorsteuerabzug sowohl für die Gesellschaft als auch für den Gesellschafter verloren. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat nun im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Bedenken, ob diese Rechtslage aufrecht erhalten werden kann.

Sachverhalt
Der Gesellschafter einer Steuerberater-GbR (i. W. GbR) erwarb einen Mandantenstamm und überließ diesen unentgeltlich seiner GbR. Das Finanzamt versagte ihm den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes.

Entscheidung
Der XI. Senat des BFH tendiert dazu, dem Gesellschafter den Vorsteuerabzug zu gewähren. Er beruft sich hierbei auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte einer Gesellschaft den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Wirtschaftsguts durch einen ihrer Gesellschafter zugestanden, das dieser steuerfrei auf seine Gesellschaft übertragen hatte. Der ebenfalls für Umsatzsteuer zuständige V. Senat des BFH hat es jedoch auf Anfrage abgelehnt, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Er vertritt den Standpunkt, dass das Urteil des EuGH nicht auf unentgeltliche Nutzungsüberlassungen anwendbar ist. Der XI. Senat hat nun zur Klärung den Fall dem EuGH vorgelegt.

Konsequenz
Es ist zu hoffen, dass der EuGH nun für Rechtssicherheit sorgt. Denn nicht nur die Senate des BFH sind sich uneins hinsichtlich der Konsequenzen des Urteils, sondern auch die Fachliteratur. Zum einen misst diese dem Urteil nur in wenigen Fällen Bedeutung bei, zum anderen wird die Auffassung vertreten, dass Gesellschaftern nun der Vorsteuerabzug aus allen Ausgaben für ihre Gesellschaft zustehen müsste, sofern deren Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bedeutung hätte dies z. B. für Holdinggesellschaften. Bis zur Entscheidung sind Gestaltungen zu vermeiden, die den Vorsteuerabzug gefährden. Wirtschaftsgüter sollten daher den Gesellschaften entgeltlich von den Gesellschaftern überlassen werden. In noch offenen Fällen können unter Berufung auf das beim EuGH anhängige Verfahren Rechtsmittel eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Gesellschafterrechte nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

Gesellschafterrechte nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

Kernaussage
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus.

Sachverhalt
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Der Kläger ist zwischen Einreichung und Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren zum 30.6.2010 ausgeschieden. Auf einer Gesellschafterversammlung am 19.5.2010 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Der Kläger wurde aufgefordert, die von ihm Anfang Mai 2010 von den Konten der Partnerschaft abgeräumten bzw. entnommenen Beträge über insgesamt 85.000 EUR unverzüglich, bis spätestens 28.5.2010, an die Partnerschaft zurückzuzahlen. Der Kläger wurde weiterhin aufgefordert, die von ihm bereits aus den Kanzleiräumen entfernten Original-Akten, insbesondere die am Wochenende des 15./16.5.2010 aus der Kanzlei beiseite geschafften Akten in die Kanzleiräume zurückzubringen; dies gelte vor allem, soweit sie Angelegenheiten beträfen, bei denen der Partnerschaft Ansprüche (z. B. auf Auslagenerstattung) zustehen könnten. Der Kläger begehrt gerichtlich die Feststellung, dass diese Beschlüsse nichtig sind, hilfsweise, dass sie keine Rechtswirkung entfalten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem klagenden Rechtsanwalt Recht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zur Gesellschaft hinaus. Vorliegend besteht das Feststellungsinteresse, da der Beschlussinhalt nicht mit dem Ausscheiden des Gesellschafters hinfällig wird. Außerdem kommt den Beschlüssen ein Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft zu.

Konsequenz
 Der BGH führt seine Rechtsprechung fort, wonach bei Personengesellschaften auch nach dem Ausscheiden ein Feststellungsinteresse bestehen kann. Insofern ist die Entscheidung nicht nur für Anwaltsgesellschaften, sondern für sämtliche Personengesellschaften bedeutsam.

Wann sind Kündigungs- und Vertragsstrafeklauseln in Vertriebsverträgen wirksam?

Wann sind Kündigungs- und Vertragsstrafeklauseln in Vertriebsverträgen wirksam?

Kernaussage
Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, die eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von 3 Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vorsieht, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Auch eine AGB-Klausel, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Sachverhalt
Der Kläger ist Finanzdienstleister. Mit dem Beklagten besteht ein Handelsvertretervertrag im Nebenberuf. Der Vertrag sieht vor, dass nach einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren die Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Außerdem enthält der Vertrag eine Klausel, wonach der Handelsvertreter bei Wettbewerbsverstößen eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt. Nach der Kündigung des Handelsvertreters ohne Einhaltung der vereinbarten Frist verlangte der Kläger im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft, wie viele Verträge der Handelsvertreter nach der Kündigung abgeschlossen hat. Nach mehreren Instanzen hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidung
Der BGH entschied, dass der Auskunftsanspruch nicht für den gesamten Zeitraum bestehe. Die formularmäßige Vereinbarung der Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende ist unwirksam, da sie der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhält. Sie benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen, weil ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis rascher als ein hauptberufliches beendet werden soll und selbst bei einem hauptberuflichen zumindest mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann. Auch die Vertragsstrafe benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen und hält daher einer Inhaltskontrolle nicht stand. Denn die Vertragsstrafe greift auch ohne Verschulden des Handelsvertreters und es bestehen keine gewichtigen Gründe, die dies rechtfertigen.

Konsequenz
Wenn sich bei freien Vertriebspartnern von den gesetzlichen Normalfällen im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen gelöst wird, ist darauf zu achten, dass ausgewogene Vereinbarungen getroffen werden. Andernfalls besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der AGB aufgrund unangemessener Benachteiligung.

Zugriff des Finanzamts auf Daten einer Apotheke?

Zugriff des Finanzamts auf Daten einer Apotheke?

Kernaussage
Führt ein Apotheker über die nach der Rechtsprechung zulässige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe, ist er in der Regel nicht verpflichtet, diese Datei dem Finanzamt bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Das hat das Hessische Finanzgericht aktuell entschieden.

Sachverhalt
Geklagt hatte eine Apothekerin, die die Bareinnahmen ihrer Apotheke mit einer so genannte PC-Kasse erfasste. Die baren Tageseinnahmen stellte sie durch fortlaufende Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit anschließender Nullstellung des Kassenspeichers fest. Die Summe der täglichen Bareinnahmen wurde manuell in das Kassenbuch übertragen, das Grundlage der Buchführung war. Der Aufforderung des Betriebsprüfers, auch die elektronische Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe vorzulegen, kam sie nicht nach. Zwar legte sie dem Betriebsprüfer eine CD mit Daten aus ihrem Kassensystem vor; die Datei mit der Einzeldokumentation der Verkäufe hatte sie dabei jedoch entfernt.

Entscheidung
Für die Aufforderung des Finanzamtes, auch die Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe vorzulegen, bestand keine Rechtsgrundlage. Denn für die Klägerin, die nicht an andere gewerbliche Unternehmen, sondern an Endverbraucher liefere, habe aufgrund der Größe und der Einzelumsatzhäufigkeit weder nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch nach der Abgabenordnung (AO) oder nach berufsrechtlichen Bestimmungen eine Verpflichtung bestanden, die einzelnen Barverkäufe manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen, so die Richter. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität für eine ordnungsgemäße Buchführung auch im Computerzeitalter nicht erforderlich, Einzelaufzeichnungen zu führen, wenn der Unternehmer – wie die klagende Apothekerin – gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkaufe. Ausreichend sei in solchen Fällen, auf Einzelaufzeichnungen zu verzichten und die festgestellten Tagesendsummen täglich-fortlaufend in ein Kassenbuch zu übertragen. Die Führung des Kassenbuchs solle die streitigen Einzelaufzeichnungen gerade ersetzen. Dass die Klägerin gleichwohl zusätzlich die einzelnen Barverkäufe freiwillig und programmgesteuert in einer gesonderten Datei gespeichert habe, ändere hieran nichts und führe nicht zu einer Vorlagepflicht bei der Betriebsprüfung. Denn die Datei sei grundsätzlich nicht Bestandteil der nach der AO aufzubewahrenden Grundaufzeichnungen. Dass die Datei für das Finanzamt bei einer Verprobung der Pflichtaufzeichnungen hilfreich und interessant sein könne, sei unerheblich. Für den Betrieb der Apothekerin sei die gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs und der Einnahmen gerade nicht erforderlich.

Konsequenz
Das Finanzgericht hat praxisrelevant aber auch klargestellt, dass die hier streitige Frage des Bestehens einer Vorlagepflicht von der Frage einer im Übrigen erkennbaren Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung und der dadurch eröffneten Schätzungsbefugnis des Finanzamtes strikt zu trennen sei. So ließen nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen (z. B. Differenzen zwischen den Tagessummen laut Z-Bons und den Eintragungen im Kassenbuch oder die nicht zeitgerechte Führung des Kassenbuchs) den Schluss zu, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind und berechtigten das Finanzamt zu Zuschätzungen.

Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens

Zur vom Deutschen Bundestag beschlossenen Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens erklärt die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Unternehmen dürfen künftig mit nach Unternehmensgröße abgestuften Ordnungsgeldern und mehr Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung ihrer Bilanzen rechnen. Mit dem Gesetz werden die Mindestordnungsgelder von bisher 2.500 Euro auf 500 Euro für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für kleine Unternehmen abgesenkt. Außerdem sollen die Unternehmen Ausnahmesituationen, die sie an der Offenlegung gehindert haben, besser als bisher gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend machen können. Derart mehr Flexibilität im Ordnungsgeldverfahren entlastet die Wirtschaft, ohne die inzwischen hohe Offenlegungsbereitschaft der Unternehmen von 90 Prozent zu gefährden.

Das Bilanzrecht ist Ausdruck von Transparenz und Verlässlichkeit im Wirtschaftsverkehr und deswegen ein unverzichtbares Element der Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen mit geringen Betriebsgrößen ist der bürokratische Aufwand aber ungleich schwerer als für mittlere und große Unternehmen zu leisten, die auf Bilanzspezialisten im Unternehmen zurückgreifen können. Künftig bewirkt die Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens Erleichterungen gerade für kleinere Unternehmen, wenn diese die Fristen überschreiten, aber ihre Pflichten, wenn auch verspätet, erfüllen. Außerdem wird für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes der Justiz eine zweite gerichtliche Instanz eingerichtet, so dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich geklärt werden können. Es wird auch ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt, wenn ein Unternehmen die Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung unverschuldet nicht einhalten konnte. Zur Nachholung der Offenlegung erhalten die Unternehmen dann noch einmal sechs Wochen Zeit. Damit können Ausnahmesituationen wie etwa eine lange schwere Erkrankung des Alleingeschäftsführers oder die Vorenthaltung aller Buchführungsunterlagen durch ehemalige Geschäftsführer besser als bisher bewältigt werden.

Hintergrund
Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag den vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten und vom Kabinett am 17. April 2013 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Handelsgesetzbuchs verabschiedet.

Das Gesetz sieht im Anschluss an bereits Ende 2012 geschaffene Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) nunmehr auch Änderungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor, wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen, dabei aber Fristen versäumen.

Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro beträgt.

Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es künftig eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen zum zuständigen Oberlandesgericht. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

Mit seinen neuen größenabhängig abgestuften Ordnungsgeldern knüpft das Gesetz an die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2012 (MicroBilG) geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an. Für kleine und sehr kleine Unternehmen werden die schon vorhandenen und neuen Erleichterungen beim Umfang der Publizitätspflichten zum Anlass genommen, auch im Ordnungsgeldverfahren Erleichterungen einzuführen. Zugleich stellt das Gesetz sicher, dass Deutschland auch künftig seinen europäischen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, Verstöße von Kapitalgesellschaften gegen ihre Publizitätspflichten wirksam durchzusetzen.

Handelsgesetzbuch geändert: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 27. Juni den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Handelsgesetzbuches (17/13221) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/1420317/14204) angenommen. Der wortgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/1361717/13964) wurde für erledigt erklärt. Damit werden die Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschafen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen gesenkt, um in Einzelfällen Härten zu mildern. Das Bundesamt für Justiz soll künftig „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewähren, wenn die Beteiligten glaubhaft vortragen, dass der rechtzeitigen Offenlegung ein unverschuldetes Hindernis entgegenstand. Eingeführt wurde eine auf grundsätzliche Rechtsfragen und die Entscheidung in Divergenzfällen beschränkte Rechtsbeschwerdemöglichkeit zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen des Landgerichts.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 28.06.2013

Das gehört in eine Rechnung

Als Unternehmer sind Sie immer dann verpflichtet, eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erstellen, wenn Sie gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer juristischen
Person (des öffentlichen oder privaten Rechts) tätig werden. Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Leisten Sie an einen Endverbraucher, gibt es für den Rechnungsinhalt keine Pflichtangaben. Achten Sie dennoch darauf, dass Ihre Rechnungen aus umsatzsteuerlichen Gründen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift Ihres Unternehmens
  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Ort und Datum
  • Ihre Steuernummer oder die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehrerer Zahlen- oder Buchstabenreihe oder einer Kombination
  • (sog. Rechnungsnummer), die Sie zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben.
  • Betreffzeile: Rechnung
  • Ggf. Bezug (Ihr Auftrag vom …)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt/Zeitraum der Lieferung oder Leistung
  • Nettobetrag in Euro
  • Mehrwertsteuersatz (Umsatzsteuer, in der Regel 19 Prozent) und die Höhe des Steuerbetrags in Euro
  • In besonderen Fällen gibt es zusätzliche Pflichten, die § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auflistet
  • im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  • Im Voraus vereinbarte Boni, Skonti, wenn nicht im Entgelt berücksichtigt
  • Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei Werkslieferungen oder Leistungen im Bau oder Ausbau an Privatkunden
  • Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte)
  • Vollständige und korrekteBankverbindung
  • Weitere Informationen: Ausstellung von Rechnungen § 14 UStG

www.existenzgruender.de

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Kernproblem
Europarechtlich ist es erforderlich, dass nicht nur Spenden an deutsche gemeinnützige Organisationen, sondern auch an vergleichbare europäische Organisationen steuermindernde Berücksichtigung findet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen begehrten den Spendenabzug an eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf Mallorca. Nach deren Satzung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur sowie die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen bezweckt. Die Stiftung stellte eine in spanischer Sprache verfasste Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende nicht und stellte sich auf den Standpunkt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht prüfen zu können, weil keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des im Ausland sitzenden Spendenempfängers vorgelegt worden seien.

Entscheidung
Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Düsseldorf wurde der Spendenabzug zu Recht versagt. Eine solche Auslandsspende kann nur dann anerkannt werden, wenn die Satzung des Empfängers den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. Außerdem ist nachzuweisen, dass der Empfänger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Beides konnten die Steuerpflichtigen nicht beibringen.

Konsequenzen
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Anhand geeigneter Belege muss das deutsche Finanzamt prüfen können, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen (inländischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Hürden bei der praktischen Umsetzung – Erfüllen der spezifischen deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen – sind damit sehr hoch.

Dinner Show als einheitlicher Umsatz

Dinner Show als einheitlicher Umsatz

Kernaussage
Unternehmer müssen, um ihre Umsätze korrekt deklarieren zu können, zunächst einmal wissen, was sie (umsatzsteuerlich) tun. Dies klingt einfach, stellt die Praxis jedoch häufig vor unlösbare Probleme. Von besonderer Bedeutung ist hier die Abgrenzung zwischen der Erbringung einer einheitlichen Leistung und mehreren selbstständigen Leistungen.

Sachverhalt
Ein Hotel veranstaltete Dinner Shows. Diese umfassten eine Varietéshow sowie ein 4-Gänge Menü. Das Hotel behandelte das Menü sowie die Varietéshow jeweils als separate Leistungen. Das Menü rechnete es zum Regelsteuersatz ab (19 %), die Varietéshow hingegen zum ermäßigten Steuersatz (7 %). Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht, da aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Veranstaltung als „Kombinationserlebnis“ zu werten sei. Es wertete damit die Varietéshow und das Menü als einheitliche Leistung und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Die hieraus resultierende Nachforderung betrug ca. 100.000 EUR.

Entscheidung
Nachdem die Vorinstanz dem Hotel Recht gegeben hatte, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Entgegen der Vorinstanz sah der BFH, wie das Finanzamt, Varietéshow und Menü als einheitliche Leistung an. Diese unterliegt dem Regelsteuersatz. Zwar können Varietéshows begünstigt besteuert werden, jedoch nur, wenn sie Hauptbestandteil der erbrachten Leistung sind. Der BFH sah aber das Menü als gleichwertig an.

Konsequenz
„Wie man es macht, macht man es falsch“. Vor diesem Problem stehen viele Unternehmen in ähnlich gelagerten Fällen. Es gibt immer Argumente für und gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung. Erschwerend kommt hinzu, dass Prüfer des Finanzamts, fiskalisch motiviert, doch ihre Schwierigkeiten haben, die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers anzunehmen. Wäre im Fall die einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, hätte die Verwaltung den Fall wohl nicht aufgegriffen. Zu beachten ist, dass bis vor kurzem, die Rechtsprechung dazu tendierte, jeden Umsatz in seine Bestandteile zu zerlegen, soweit die einzelnen Leistungen auch von Dritten erbracht werden können. Mit dem Urteil des BFH dürfte dies nun relativiert sein. Für die Praxis wird es bei komplexen Leistungen aber unverändert schwierig sein, diese korrekt zu deklarieren. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob ein Umsatz oder Teile hiervon ermäßigt besteuert werden, sondern auch, ob diese steuerfrei oder in welchem Land der Umsatz oder gegebenenfalls Teile hiervon zu besteuern sind. Hier sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

Kernaussage
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung
Im Nachgang zu obigem BMF-Schreiben hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe nun auch ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien geändert. Es liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Hiervon dürfte z. B. auszugehen sein, wenn das Fahrzeug lediglich für die eigenen, originären Vereinszwecke genutzt wird.

Konsequenzen
Die Finanzverwaltung hat die ertrag- und umsatzsteuerliche Überlassung von Werbemobilien ausführlich geregelt. Empfänger sollten diese Vorgaben möglichst genau umsetzen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.