Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Wann sind ketten-befristete Arbeitsverhältnisse unzulässig?

Wann sind ketten-befristete Arbeitsverhältnisse unzulässig?

Kernfrage/Rechtslage

Insbesondere bei großen Arbeitgebern kommt es vor, dass Arbeitnehmer über Jahre hinweg auf immer neuen befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden mit der Begründung, sie vertreten andere Arbeitnehmer. Rechtlich war fraglich, ob diese Kettenbefristungen über Jahre hinweg zulässig sein können, oder ob nicht ab einem gewissen Zeitpunkt ein ständiger Vertretungsbedarf angenommen werden musste, der dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis des Vertreter-Arbeitnehmers führe. Die Kettenbefristungen waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, der Kettenbefristungen dem Grunde nach als zulässig ansah. Das Bundesarbeitsgericht hat über den Fall der Kettenbefristung als zuständiges nationales Gericht nunmehr entschieden und ist dabei über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hinaus gegangen.

Sachverhalt

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und jetzt des Bundesarbeitsgerichts lag der Fall einer Justizangestellten des Landgericht Köln zugrunde, die 13 Jahre lang auf immer wieder neuen befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt worden war. Nachdem das Arbeitsverhältnis zuletzt nicht mehr erneuert wurde, hatte sie hiergegen geklagt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgerichts hob jetzt die Entscheidung der letzten Instanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung mit folgenden Vorgaben an das Landesarbeitsgericht zurück: Zwar könne die sachliche Begründung eines – auch ständigen – Vertretungsbedarfes die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch in Form der Kettenbefristung ermöglichen. Gesamtdauer der Befristung und die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge können aber Indizien sein, die dazu führen, dass die grundsätzlich zulässige Form der Kettenbefristung rechtsmissbräuchlich genutzt werde, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu umgehen. In der Neuverhandlung müsse der Arbeitgeber dartun, dass besondere Umstände bestanden hätten, die im konkreten Fall die Kettenbefristung über 13 Jahre hinweg gerechtfertigt hätten.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lässt die Kettenbefristung zwar weiterhin grundsätzlich zu; allerdings ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die Kettenbefristung für jeden einzelne darin enthaltene Befristung zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung wird in der Zukunft Grundsätze entwickeln, wann die Indizien für einen Rechtsmissbrauch überwiegen.

Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer dürfen den Urlaub nachholen

Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer dürfen den Urlaub nachholen

Kernfrage/Rechtslage

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig krank, versteht es sich nach deutschem Recht so, dass er zwar nicht den gewährten Urlaub um die Zeit der Krankheit eigenmächtig verlängern kann. Sehr wohl steht ihm die Zeit der Arbeitsunfähigkeit aber als „neuer“ Urlaub zur Verfügung. Dass dies nicht überall in Europa so ist, zeigt das Beispiel des spanischen Urlaubsrechts, das jetzt durch den Europäischen Gerichtshof gekippt worden ist

Sachverhalt

Nach spanischem Recht ist der Fall des Zusammentreffens von Urlaub und arbeitsunfähiger Erkrankung nicht geregelt. Nur für schwangere Arbeitnehmer sieht das spanische Recht ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, seinen Urlaub, der in die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fällt, später zu nehmen. Spanische Gewerkschaften machten vor Gericht geltend, diese für Schwangere geltende Regelung müsse für alle arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer gelten.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof gab den Gewerkschaften Recht. Weil der Erholungsurlaub eine als europäisches Grundrecht geschützte zentrale Errungenschaft gemeinschafsrechtlichen Arbeitsrechts sei, ist ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, berechtigt, später eine der Dauer seiner Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen, wobei dieses Recht unabhängig davon besteht, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.

Konsequenz

Die Entscheidung ist für Deutschland ohne weitreichende Relevanz, da sie in Deutschland gängiger Rechtsprechung und Handhabung entspricht. Hingewiesen wird aber darauf, dass der im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer die gleichen Pflichten wie während der Arbeitszeit hat. Das heißt insbesondere, er muss sich unverzüglich krank melden und ein ärztliches Attest vorlegen; sonst kann der Arbeitgeber die Anerkennung der Krankentage verweigern. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Abfeierns von Überstunden, bleiben diese nicht erhalten.

Keine Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung an Zebragesellschaft

Keine Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung an Zebragesellschaft

Kernproblem

Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen sind stille Reserven aufzudecken, wenn und soweit ein Besteuerungstatbestand erfüllt wird. So stellt die entgeltliche Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen regelmäßig einen steuerbaren Tatbestand dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen Dritten oder eine (Tochter-) Gesellschaft erfolgt. Strittig war nunmehr, ob diese Grundsätze ausnahmsweise nicht bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Gesellschaftern an eine vermögensverwaltende Gesellschaft, an der der veräußernde Steuerpflichtige selbst beteiligt ist, gelten.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine gewerblich tätige KG. Diese veräußerte im Streitjahr ein Grundstück an eine vermögensverwaltende Gesellschaft, an deren Kommanditkapital sie zu 99 % beteiligt war. Der vereinbarte und fremdübliche Kaufpreis betrug 8 Mio. DM, der Buchwert hingegen nur rund 1,02 Mio. DM. Die Finanzverwaltung behandelte den Veräußerungsgewinn von knapp 7 Mio. DM als voll steuerpflichtig. Die Klägerin sah im Umfang ihrer Beteiligung (99 %) steuerlich hingegen kein Veräußerungs-/Anschaffungsvorgang. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen wies die Klage erstinstanzlich ab. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf und gab der Klage der KG vollumfänglich statt. Nach Auffassung des BFH ist kein Besteuerungstatbestand erfüllt, wenn eine gewerbliche Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut ihres Betriebsvermögens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft veräußert, an der sie beteiligt ist (sog. Zebragesellschaft). Entscheidend sei, dass die Vermögensgegenstände einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch nach der Veräußerung steuerrechtlich Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ihres gewerblich tätigen Gesellschafters bleiben, soweit dieser am Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des BFH bietet aus bilanzpolitischer Sicht die Chance, durch Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern an eine vermögensverwaltende Tochterpersonengesellschaft das Eigenkapital in der Handelsbilanz zu stärken, ohne dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vorliegt. Die erwerbende Tochterpersonengesellschaft darf jedoch weder gewerblich tätig noch gewerblich geprägt sein, da ansonsten eine Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven droht.

Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer: Wann erfolgt die Passivierung?

Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer: Wann erfolgt die Passivierung?

Einführung

Unternehmer, die Umsatzsteuer in Anzahlungs- und Schlussrechnungen doppelt ausweisen, schulden die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug hingegen nur einmal zu. Erst im Zeitpunkt der Korrektur der Schlussrechnungen, kann der Unternehmer, die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob dieser Zeitabfolge auch im Rahmen der Bilanzierung zu folgen ist.

Fall

Eine beim Kläger in 2005 durchgeführte Außenprüfung stellte fest, dass der Kläger im Prüfungszeitraum (2001 bis 2003) Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Der Kläger berichtigte die Rechnungen daraufhin noch in 2005. Das Finanzamt erfasste die Umsatzsteuerschuld in den Gewinnermittlungen der Jahre 2001 bis 2003, die entsprechenden Erstattungsansprüche hingegen erst in 2005. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer schon mit Ausgabe der fehlerhaften Rechnungen entstehe.; die Aktivierung demnach in den Jahren 2001 bis 2003 zu erfolgen habe.

Neues Urteil

Der BFH lehnt die Klage ab. Der Erstattungsanspruch ist erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem die Rechnungen korrigiert werden.

Konsequenzen

Das Urteil ist zutreffend. Im Regelfall wird sich in der Praxis hierdurch auch kein Nachteil für die Unternehmer ergeben, wenn der Erstattungsanspruch erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aktiviert wird. So ergeben die Gewinnminderungen in den Streitjahren z. B. häufig Erstattungszinsen. Der vorliegende Fall stellt insoweit eine Ausnahme dar, da die entstehenden Verluste in den Folgejahren vom Kläger nicht mehr vollständig verrechnet werden konnten.

Lebensmittelspenden – BMF will kleinere Brötchen backen

Lebensmittelspenden – BMF will kleinere Brötchen backen

Einführung

Spenden Unternehmen Waren, so unterliegen diese Sachspenden der Umsatzsteuer. Für Ärger hat diese Regelung nun insbesondere im Bäckereihandwerk gesorgt. Vermehrt wurden Bäcker, die übriggebliebene Brötchen an Tafeln spendeten, vom Fiskus zur Kasse gebeten. Hätten die Betroffenen hingegen die Brötchen im Müll entsorgt, wären sie der Nachzahlung entgangen.

Neue Pressemitteilung

Pressemitteilungen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks sowie des Deutschen Bäckereihandwerks zur Folge will das BMF nun dafür sorgen, dass Lebensmittelspenden für Bedürftige zukünftig nicht mehr besteuert werden. Dies soll erreicht werden, indem Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft, nach Ladenschluss mit 0 EUR bewertet werden.

Konsequenzen

Die Betroffenen müssen abwarten, ob und ggf. wie das BMF seine Ankündigungen umsetzt. Bäcker und andere Lebensmittelhändler, die bis dahin keine Risiken eingehen wollen, sollten ihre Waren zu einem symbolischen Preis für z. B. 1 EUR an die Tafeln veräußern, so dass lediglich dieser Betrag zu versteuern wäre. Wer hingegen vom Fiskus zur Kasse gebeten wird, sollte prüfen, ob die Auffassung der Finanzverwaltung überhaupt zutreffend ist und sich hiergegen zu Wehr gesetzt werden sollte. Denn in den aufgegriffenen Fällen wurden die Brötchen auf Basis der Herstellungskosten bemessen. Dieser Ansatz greift jedoch erst, wenn kein Einkaufspreis (Wiederbeschaffungspreis) für die Brötchen ermittelbar ist. Da den alten Brötchen aber i. d. R. kein Wert mehr beizumessen sein wird, ist ein solches Vorgehen der Finanzverwaltung kritisch zu hinterfragen.

EU veröffentlicht Leitlinien zur MwStSystRL

EU veröffentlicht Leitlinien zur MwStSystRL

Einführung

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ist maßgebend für die Umsatzsteuer in der EU. Sie soll eine einheitliche Umsatzbesteuerung in der EU gewährleisten. Die Praxis sieht jedoch häufig anders aus. Ausnahmeregelungen in den nationalen Umsatzsteuergesetzen sowie unterschiedliche Auslegungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten führen häufig dazu, dass ein und derselbe Sachverhalt in den EU-Mitgliedstaaten abweichend erfasst wird.

Rechtslage

Mit Wirkung vom 1.7.2011 soll die Durchführungsverordnung zur MwStSystRL zur Vereinheitlichung beitragen. Diese erfasst jedoch nur Sachverhalte, die durch den EuGH entschieden wurden.

Neue Veröffentlichung

Der MwSt-Ausschuss der EU hat nun zusätzlich noch Leitlinien (ca. 160 Seiten) zur MwStSystRL veröffentlicht.

Konsequenzen

Die Leitlinien sind im Gegensatz zur Durchführungsverordnung zur MwStSystRL weder für die EU-Kommission noch für die Mitgliedstaaten oder Gerichte verbindlich. Sie stellen lediglich die Auffassung des Ausschusses dar und können als Orientierungshilfe dienen. Die Leitlinien umfassen nur Fälle, die dem Ausschuss vorgelegt wurden. Auch bedeutet die Zustimmung des Ausschusses zu einer Leitlinie nicht, dass alle Mitgliedstaaten hiermit einverstanden sind. In der Praxis kann sich dennoch ein Blick in die Leitlinien lohnen, wenn es Konflikte mit dem EU-Ausland hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung eines Sachverhaltes gibt. Die Leitlinien zeigen allerdings auch auf, dass die EU von der propagierten Harmonisierung der Umsatzsteuer noch weit entfernt ist. Unternehmen, die in der EU tätig werden, kann daher nur geraten werden sich frühzeitig über die nationalen Besonderheiten der Umsatzsteuer zu informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis?

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis?

Einführung

Unternehmer, die in ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, schulden diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Den Leistungsempfängern steht hieraus aber kein Vorsteuerabzug zu. Das BMF hat nun dargestellt, zu welchem Zeitpunkt in solchen Fällen die Umsatzsteuer entsteht.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF unterscheidet 2 Fälle: 1. Der Unternehmer weist für einen Umsatz der in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, die Umsatzsteuer zu hoch aus (z. B. 19 % statt 7 %, Rechenfehler etc.). 2. Der Unternehmer weist Umsatzsteuer für einen Umsatz aus, der steuerfrei bzw. in Deutschland nicht steuerbar ist. Im ersten Fall entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt in dem die Umsatzsteuer für die zugrundeliegende Leistung entsteht, spätestens jedoch mit Ausgabe der Rechnung. Im zweiten Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ausgabe der Rechnung. Wann die entsprechende Leistung erbracht wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenzen

Im Regelfall fällt Unternehmern, die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, dies erst im Nachhinein auf; häufig erst durch eine Betriebsprüfung. Die Relevanz für die laufende Finanzbuchhaltung ist daher gering. Wichtig ist der 2. Fall jedoch in Verfahren vor den Finanzgerichten. Wollte der Unternehmer bisher vor dem Finanzgericht z. B. durchsetzen, dass seine Umsätze nicht in Deutschland steuerbar sind, so durfte er diese Rechnung nicht in einem späteren Zeitraum i. S. der Finanzverwaltung korrigieren, um seinen Anspruch gegenüber seinem Kunden zu sichern. Denn die Korrektur wirkte bisher auf den Zeitraum der Leistungserbringung zurück, mit der Folge, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nun auf jeden Fall schuldete, entweder weil dies gesetzlich vorgesehen war oder aufgrund des unrichtigen Ausweises und er den Prozess verlor. Dieses Problem entfällt nun.

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Einführung

Oftmals ist fraglich, ob Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen oder im Ausland steuerbar sind. Entscheidend hierfür ist zunächst alleine, um was für eine Dienstleitung es sich handelt. Dies klingt einfach, bereitet aber nicht nur steuerlichen Laien mitunter erhebliche Probleme.

Fall

Der Kläger erbrachte Buchhaltungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer. Strittig war, ob diese Leistung in Deutschland oder im Ausland zu versteuern war. Der Kläger hatte unterstellt, dass es sich um eine Steuerberatungsleistung handele, die am Sitz des Leistungsempfängers, also im Drittland, zu versteuern war. Das Finanzamt verlangte hingegen die deutsche Umsatzsteuer nach.

Neues Urteil

Der BFH vertritt die Ansicht, dass Buchhaltungsarbeiten weder unter die Leistungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o. ä. zu subsumieren sind noch unter die diesen vergleichbaren Leistungen. Die Leistung ist daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Konsequenzen

Das Ergebnis dürfte für so manchen Steuerberater überraschend sein, da die Buchhaltung für Mandanten zum klassischen Betätigungsfeld von Steuerberatern u. ä. Berufen gehört. Auch nach dem Steuerberatergesetz (StBG) zählt die Buchhaltung zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der BFH legt jedoch nicht die nationale Sichtweise zugrunde, sondern beruft sich auf die MwStSystRL. Das Urteil betrifft aber nur Buchhaltungen, die vor dem 1.1.2010 fertig gestellt wurden. Seit dem 1.1.2010 ist eine Buchhaltung, die für einen Unternehmer erstellt wird, auch dann, wenn sie nicht als Leistung eines Steuerberaters qualifiziert wird, am Sitz des Kunden steuerbar. Nur wenn der ungewöhnliche Fall auftritt, dass Buchhaltungen für Nichtunternehmer in Drittländern erbracht werden, hätte das Urteil noch Relevanz.

Neues zur Gesamtplanrechtsprechung bei Veräußerung einer KG

Neues zur Gesamtplanrechtsprechung bei Veräußerung einer KG

Kernproblem

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Hierfür ist u. a. erforderlich, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden und die darin liegenden stillen Reserven vollständig aufgelöst werden. Streitigkeiten ergeben sich in der Praxis zumeist dann, wenn bestimmte wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübergehen, sondern im Vorfeld einer geplanten Veräußerung (zu Buchwerten) in ein anderes Betriebsvermögen des Veräußerers überführt werden. Die Aufgriffswahrscheinlichkeit durch die Finanzverwaltung ist dabei umso höher, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen Buchwertübertragung und anschließender Veräußerung des (restlichen) Betriebsvermögens ist. Über eine interessante Ausweichgestaltung hatte nunmehr das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu entscheiden.

Sachverhalt

Kläger sind Kommanditisten einer KG, die über mehrere Geschäftsfelder verfügte. Ein Investor beabsichtigte sich an einem dieser Geschäftsfelder zu beteiligen. Die Kläger gründeten hierzu eine Schwester-KG, auf die sie nahezu alle Wirtschaftsgüter dieses Geschäftsfeldes zu Buchwerten übertrugen. Lediglich ein Grundstück und Knowhow blieben bei der KG zurück und wurden an die Schwester-KG entgeltlich vermietet. Letztere wurde sodann an den Investor verkauft. Die Finanzverwaltung verwehrte die beantragte Tarifvergünstigung für den Veräußerungsgewinn, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der KG auf die Schwester-KG übergegangen und somit nicht alle stillen Reserven der KG in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter ist die Tarifermäßigung für den Veräußerungsgewinn zu gewähren, da die stillen Reserven der Schwester-KG vollständig aufgelöst wurden. Ein Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse einer anderen Schwestergesellschaft (hier der KG) würde den möglichen Wortsinn der Tarifvorschrift überschreiten. Die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei daher vorliegend nicht anwendbar. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. der Abgabenordnung sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Konsequenz

Mit dem Fall muss sich nun der BFH befassen. Vor dem Hintergrund, dass der dort zuständige IV. Senat ein weites Verständnis der Gesamtplanrechtsprechung hat, erscheint es zumindest fraglich, ob dieser den Ausführungen des Finanzgerichts folgen wird. Entsprechende Gestaltungen sollten daher bis zu einer endgültigen Entscheidung nur nach sorgfältiger Abwägung aller Chancen und Risiken umgesetzt werden.

Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt

Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt

Einleitung

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser entspricht dem nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbetrieb, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Die regelmäßig bedeutendste Hinzurechnungsvorschrift ist § 8 Nr. 1 GewStG, wonach bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. Dies betrifft nicht nur Entgelte für Schulden, sondern auch Renten und dauernde Lasten sowie bestimmte Anteile an Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Lizenzzahlungen. Die Hinzurechnung erfolgt indes nur, soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Der den unschädlichen Betrag übersteigende Betrag wird anschließend zu 25 % hinzugerechnet.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die genannte Hinzurechnungsvorschrift wurde im Jahr 2008 umfassend neu geregelt. Hinsichtlich der damit einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten hatte die Finanzverwaltung ihre Sichtweise bereits in einem am 4.7.2008 ergangenen koordinierten Ländererlass dargelegt. Mit Schreiben vom 2.7.2012 hat die Finanzverwaltung nunmehr eine überarbeitete finale Version veröffentlicht. Die wesentlichen Aussagen sowie Änderungen im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsanweisung werden im Folgenden kurz dargestellt.

Begrenzung auf abzugsfähige Aufwendungen

Der Erlass stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass lediglich diejenigen Aufwendungen, die steuerlich als Aufwand behandelt werden, der Hinzurechnung unterliegen können. Somit scheidet eine Hinzurechnung aus, wenn die Finanzierungsanteile als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden. Dies kann bspw. für Zinszahlungen von Bedeutung sein, die auf den Zeitraum der Herstellung eines Gebäudes entfallen. Sind Aufwendungen hingegen in eine Rückstellung geflossen, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Wird die Rückstellung indes in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder aufgehoben, so sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Erträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend zu kürzen.

Aufzinsungsbeträge bei Pensionsrückstellungen

Es wird nunmehr – ebenfalls klarstellend – dargelegt, dass der Zinsanteil bei der Zuführung zur Pensionsrückstellung nicht der Hinzurechnungsvorschrift unterliegt.

Zinsen auf Steuernachzahlungen (§ 233a AO)

Ungeachtet der vorab seitens der Verbände geäußerten Kritik verzichtet die Finanzverwaltung weiterhin darauf, Zinsen auf Steuernachzahlungen von der Hinzurechnung auszunehmen. Dies hat Bedeutung für Zinsen auf Gewerbesteuernachzahlungen für Erhebungszeiträume bis 2008 sowie Umsatzsteuernachzahlungen. Andere betriebliche Steuern – hier sind insbesondere die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer ab 2008 zu nennen – sind ebenso wie die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen von Vornherein nicht abzugsfähig. Eine (zusätzliche) Hinzurechnung für Zwecke der Gewerbesteuer kommt daher grundsätzlich schon nicht in Betracht.

Weitervermietung von Gegenständen

Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemietet, sind die gezahlten Miet- und Pachtzinsen in Abhängigkeit davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, zu 20 % bzw. zu 50 % hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass dies auch für den Fall der Weitervermietung von Gegenständen gilt; eine Ausnahme kommt nicht in Betracht. Der seitens der Wirtschaft insoweit geforderten Verrechnung von Mieterträgen und -aufwendungen wird somit eine Absage erteilt. Die gleiche Problematik ergab sich schon bisher bei sog. Durchlaufkrediten, die insbesondere in Fällen des konzerninternen Cash Poolings regelmäßig auftreten.

Kurzfristige Nutzung

Die Finanzverwaltung hält an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen unerheblich ist. Somit unterliegen auch einmalige und kurzfristige Anmietungen von Wirtschaftsgütern regelmäßig der Hinzurechnung. Dies betrifft daher auch die stunden- oder tageweise Überlassung entsprechender Wirtschaftsgüter. Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch weiterhin eine Hinzurechnung der Aufwendungen für kurzfristige Hotelübernachtungen sowie für kurzfristige Kfz-Überlassungen unterbleiben.

Fazit

Im Vergleich zum bereits Ende August 2011 im Internet veröffentlichten Entwurf haben sich nur wenige Änderungen ergeben, so dass (weitere) negative Überraschungen ausgeblieben sind. Ein Teil der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung ist höchst umstritten, gleichwohl hat sich die Beratungspraxis hierauf einzustellen. Anderenfalls bleibt dem Steuerpflichtigen lediglich die Möglichkeit eines Klageverfahrens. Ungeachtet dessen sei daran erinnert, dass das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt hat, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und der in den Miet- und Pachtzinsen enthaltenen Finanzierungsanteile überhaupt verfassungskonform ist. Entsprechende Bescheide sollten daher grundsätzlich offen gehalten werden.