Die Bedeutung und Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG

Die Lohnsteuer wird in Deutschland durch verschiedene Steuerklassen ermittelt, die sich nach dem Familienstand und den Einkommensverhältnissen der Steuerpflichtigen richten. Für Ehegatten gibt es die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV zu wählen. Seit 2010 bietet das Faktorverfahren nach § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) eine weitere Option, die insbesondere für Ehegatten mit unterschiedlich hohen Einkommen vorteilhaft sein kann.

Was ist das Faktorverfahren?

Das Faktorverfahren erlaubt es Ehegatten, die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu wählen, anstatt die Steuerklassenkombination III/V zu nutzen. Ziel ist es, die Lohnsteuerlast gerechter auf beide Ehegatten zu verteilen und somit eine spätere Steuernachzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden. Der Faktor wird auf Antrag der Ehegatten vom Finanzamt berechnet und gilt, solange er nicht geändert wird, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt.

Berechnung des Faktors

Der Faktor wird nach der Formel Y : X berechnet:

  • Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5 EStG), unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 EStG genannten Abzugsbeträge.
  • X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.

Der Faktor wird vom Finanzamt auf drei Nachkommastellen genau und ohne Rundung ermittelt. Der berechnete Faktor wird dann auf die Steuerklasse IV angewendet, wodurch die Lohnsteuer für jeden Ehegatten anteilig nach dem gemeinsamen Einkommen und den Steuerabzügen berechnet wird.

Vorteile des Faktorverfahrens

Das Faktorverfahren bietet mehrere Vorteile:

  1. Gerechtere Steuerverteilung: Durch die Berechnung eines Faktors, der das gemeinsame Einkommen berücksichtigt, wird die Steuerlast gerechter auf beide Ehegatten verteilt. Dies kann insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen vorteilhaft sein.
  2. Vermeidung von Nachzahlungen: Bei der Steuerklassenkombination III/V kann es häufig zu hohen Steuernachzahlungen kommen, da die Steuerklasse III einen geringeren Lohnsteuerabzug hat. Das Faktorverfahren hilft, solche Nachzahlungen zu vermeiden, indem es bereits während des Jahres eine genauere Steuererhebung ermöglicht.
  3. Geringere Steuerbelastung: Die Steuerklasse V hat keinen Grundfreibetrag, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Durch das Faktorverfahren wird dieser Nachteil ausgeglichen.

Anwendung und Anforderungen

Um das Faktorverfahren anzuwenden, müssen beide Ehegatten gemeinsam einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dabei sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Faktor gilt nur, wenn er kleiner als 1 ist.
  • Die Berechnung des Faktors berücksichtigt nur die Jahresarbeitslöhne der ersten Dienstverhältnisse sowie bestimmte Freibeträge (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG).
  • Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) werden im Faktorverfahren nicht berücksichtigt.
  • Änderungen des Faktors sind möglich, wenn sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne ändern.

Fazit

Das Faktorverfahren nach § 39f EStG bietet eine sinnvolle Alternative zur herkömmlichen Steuerklassenkombination III/V für Ehegatten. Durch eine gerechtere Verteilung der Steuerlast und die Vermeidung von hohen Nachzahlungen wird es attraktiver, insbesondere für Paare mit unterschiedlichen Einkommen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, sollte gemeinsam mit seinem Steuerberater prüfen, ob und wie das Faktorverfahren die individuelle Steuerlast optimieren kann.