Elterngeld trotz Verlust des Kindes im ersten Monat

Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 08.03.2018 entschieden.

Der Kläger und seine Ehefrau nahmen im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Die beklagte Landeshauptstadt lehnte das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird.

Anders als die erste Instanz hat das Berufungsgericht dem Kläger Elterngeld für einen Monat zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen. Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Gleichwohl belässt das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung ab 24. Januar 2009). Dieser Bestandsschutz entfällt nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von 2 Monaten nicht erfüllt wird. Mit der zum 24. Januar 2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) sollte eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Verhindert werden sollte mit der Mindestbezugszeit nur, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – lediglich einen der beiden „Partnermonate“ beanspruchte. Der Verlust des Elterngeldanspruchs ist in diesen Fällen also die Folge einer Entscheidung im Verantwortungsbereich des Elterngeldberechtigten, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 1741 BGB

(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

§ 1744 BGB

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BEEG (in der ab 24.01.2009 geltenden Fassung)

(3) 1Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen…

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 BEEG (in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung)

(2) …3Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist…

(5) 1Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Abs. 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Abs. 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. 2Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt…

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zur Entscheidung B 10 EG 7/16 R vom 08.03.2018