Die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festsetzen – in Ausnahmefällen kann das möglich sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Februar 2026, II R 1/22 entschieden: Muss ein Erbe zwar den Nachlasswert zum Todestag versteuern, ist er aber ohne eigenes Verschulden am Ende tatsächlich nicht bereichert, kann die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder sogar auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Hürden dafür sind allerdings hoch.
Worum ging es im BFH-Fall?
Im Streitfall war der Kläger nach einem Testament Miterbe. Zunächst wurde jedoch ein anderer Erbschein erteilt, sodass andere Personen Zugriff auf den Nachlass erhielten. Später wurde dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt, der den Kläger als Miterben auswies. Zu diesem Zeitpunkt waren die Nachlasswerte nach Darstellung des Klägers aber bereits verbraucht. Das Finanzamt setzte trotzdem Erbschaftsteuer fest.
Der Kläger beantragte deshalb, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus Billigkeitsgründen auf 0 Euro festzusetzen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm zunächst Recht. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück, weil noch nicht ausreichend geprüft war, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche gegen die unrechtmäßigen Erbschaftsbesitzer zustanden und ob ihm deren Durchsetzung zumutbar war.
Warum ist das Stichtagsprinzip bei der Erbschaftsteuer so streng?
Bei der Erbschaftsteuer gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip. Das bedeutet: Für die Bewertung kommt es auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Spätere Entwicklungen, etwa Wertverluste oder der Verbrauch von Nachlassvermögen, ändern an der Steuerfestsetzung grundsätzlich nichts. Der BFH beschreibt die Wertermittlung nach § 11 ErbStG als Momentaufnahme.
Dieses Prinzip kann hart sein. Denn ein Erbe kann steuerlich so behandelt werden, als habe er Vermögen erhalten, obwohl er wirtschaftlich tatsächlich nichts mehr bekommt. Genau für solche besonderen Ausnahmefälle kann § 163 AO ein Korrektiv bieten.
Wann kann Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden?
Der BFH stellt klar: Eine niedrigere Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Entscheidend ist, ob der Erbe trotz Erwerbs von Todes wegen letztlich nicht bereichert ist und ihn daran kein Verschulden trifft.
Vereinfacht gesagt: Wer nur „auf dem Papier“ geerbt hat, tatsächlich aber weder Nachlassgegenstände noch Ersatz dafür erhält, kann unter engen Voraussetzungen eine Billigkeitskorrektur beantragen.
Welche Nachweise muss der Erbe erbringen?
Der BFH legt die Messlatte hoch. Der Erbe muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Nachlass zu sichern. Außerdem muss er zeigen, dass er mögliche Ersatzansprüche geltend gemacht hat – oder dass deren Geltendmachung wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzpflichtigen von vornherein aussichtslos war.
Das bedeutet in der Praxis: Es reicht nicht aus, nur vorzutragen, dass der Nachlass nicht mehr vorhanden ist. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Dokumentation, zum Beispiel zu Auskunftsverlangen, gerichtlichen Schritten, Ermittlungen zu Vermögenswerten oder Gründen, warum eine Anspruchsdurchsetzung wirtschaftlich sinnlos war.
Was bedeutet das Urteil für Erben?
Das Urteil ist für Erben wichtig, die in komplizierte Nachlasssituationen geraten. Besonders relevant ist es bei Streit um Erbscheine, bei Erbschaftsbesitzern, bei verschwundenem Nachlassvermögen oder bei Erbfällen mit Auslandsbezug.
Betroffene sollten insbesondere prüfen:
- Wurde der Nachlass zum Todestag zutreffend bewertet?
- Wer hatte tatsächlich Zugriff auf Bankkonten, Immobilien oder sonstiges Vermögen?
- Wurden Herausgabe- oder Wertersatzansprüche geprüft?
- Gibt es Nachweise über die Vermögenslosigkeit möglicher Ersatzpflichtiger?
- Wurde ein Antrag nach § 163 AO rechtzeitig und ausreichend begründet?
Praxistipp: Bei leerem Erbe sofort Beweise sichern
Unser Praxistipp: Wer als Erbe feststellt, dass Nachlassvermögen verschwunden oder verbraucht wurde, sollte sofort Beweise sichern. Dazu gehören Kontoauskünfte, Schriftverkehr mit Banken, Erbscheinsunterlagen, Auskunftsverlangen gegenüber Miterben oder Erbschaftsbesitzern sowie Nachweise über erfolglose Vollstreckungs- oder Ermittlungsversuche.
Wichtig ist außerdem eine klare Trennung: Der normale Erbschaftsteuerbescheid ist nicht automatisch falsch, nur weil später kein Vermögen zufließt. Die Billigkeitskorrektur nach § 163 AO ist ein eigenständiger Antrag und muss sorgfältig begründet werden.
Fazit: BFH öffnet Tür – aber nur für echte Ausnahmefälle
Der BFH bestätigt: Die Erbschaftsteuer kann aus Billigkeitsgründen niedriger oder sogar auf 0 Euro festgesetzt werden, wenn ein Erbe ohne eigenes Verschulden trotz Erbanfalls nicht bereichert ist. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass diese Korrektur kein Automatismus ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die Nachweise des Erben.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung von Erbschaftsteuerbescheiden, der Vorbereitung von Billigkeitsanträgen und der steuerlichen Einordnung komplexer Nachlassfälle.
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Quelle: BFH, Urteil vom 25. Februar 2026, II R 1/22, ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.IIR1.22.0.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.