Wer Geld aus einer Personengesellschaft entnimmt, um damit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer für den Erwerb weiterer Gesellschaftsanteile zu bezahlen, muss nicht zwangsläufig eine Nachversteuerung nach § 34a EStG befürchten. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 3816/19 F) entschieden, dass solche Entnahmen auch dann begünstigt sein können, wenn lediglich Teile eines Mitunternehmeranteils übertragen werden.
Besonders interessant: Selbst eine spätere Herabsetzung und Erstattung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der ursprünglichen Begünstigung.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen IV R 11/26 ein Revisionsverfahren anhängig.
Worum ging es in dem Streitfall?
Der Kläger war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahr 2015 erhielt er durch ein Vermächtnis und mehrere Schenkungen weitere Beteiligungen an dieser Gesellschaft.
Zusätzlich wurden ihm Geschäftsanteile an einer Verwaltungs-GmbH sowie Beteiligungen an einer weiteren Personengesellschaft und deren Komplementär-GmbH übertragen.
Für die Erwerbe wurden zunächst insgesamt rund 9,4 Millionen Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt.
Um diese Steuerforderungen zu begleichen, entnahm der Kläger im Jahr 2017 entsprechende Geldbeträge aus seiner KG.
Später beantragte er die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach § 13a ErbStG. Daraufhin wurden die ursprünglich festgesetzten Steuern im Jahr 2021 auf insgesamt rund 1,6 Millionen Euro herabgesetzt.
Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen des § 34a EStG daraufhin nur noch rund 450.000 Euro als begünstigte Entnahmen.
Zur Begründung führte es an, dass die späteren Steuererstattungen rückwirkend zu berücksichtigen seien. Außerdem sei die gesetzliche Begünstigung bei der Übertragung lediglich eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar.
Der Kläger war anderer Auffassung und zog vor das Finanzgericht Münster.
Was hat das Finanzgericht Münster entschieden?
Das Finanzgericht Münster gab der Klage überwiegend statt.
Mit Urteil vom 14. Juli 2026 stellte der 13. Senat fest, dass Entnahmen in Höhe von rund 9,08 Millionen Euro für Zwecke des § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG begünstigt waren.
Dabei stellte das Gericht drei wesentliche Grundsätze auf:
- Spätere Steuererstattungen ändern die ursprüngliche Entnahme nicht. Entscheidend ist, wofür die Mittel im Zeitpunkt ihrer Entnahme tatsächlich verwendet wurden.
- Auch Teilübertragungen von Mitunternehmeranteilen können begünstigt sein. Die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
- Die Entnahme muss sich auf den betreffenden Betrieb beziehen. Steuern für Beteiligungen an anderen Unternehmen sind nicht automatisch begünstigt.
Damit stärkt das Urteil die steuerliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen innerhalb von Personengesellschaften.
Was bedeutet die Nachversteuerung nach § 34a EStG?
Die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG soll Einzelunternehmer und Mitunternehmer steuerlich entlasten, wenn sie erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen belassen.
Grundsätzlich unterliegen Gewinne einer Personengesellschaft auf Ebene der Gesellschafter der persönlichen Einkommensteuer. Das gilt auch dann, wenn die Gewinne nicht entnommen, sondern zur Finanzierung des Unternehmens verwendet werden.
Nach § 34a EStG können bestimmte nicht entnommene Gewinne auf Antrag zunächst mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz besteuert werden.
Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2027 beträgt dieser Steuersatz 28,25 Prozent. Hinzu kommt gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag.
Werden zuvor begünstigt besteuerte Gewinne später entnommen und liegt eine entsprechende Überentnahme vor, kann eine Nachversteuerung mit 25 Prozent ausgelöst werden.
Damit soll verhindert werden, dass die zunächst steuerlich begünstigten Gewinne dauerhaft ohne die vorgesehene zusätzliche Besteuerung für private Zwecke verwendet werden.
Ausnahme für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
§ 34a Abs. 4 Satz 3 EStG enthält eine wichtige Sonderregelung für Unternehmensnachfolgen.
Danach wird der Nachversteuerungsbetrag um Beträge vermindert, die anlässlich der Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zur Zahlung von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer entnommen wurden.
Die Regelung soll verhindern, dass die Finanzierung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus dem übernommenen Unternehmen zusätzlich eine Nachversteuerung auslöst.
Wichtig: Die gesetzliche Regelung betrifft die Nachversteuerung nach § 34a EStG. Sie bedeutet nicht, dass die Erbschaft- oder Schenkungsteuer selbst entfällt.
Warum bleibt die Entnahme trotz späterer Steuererstattung begünstigt?
Eine zentrale Frage des Verfahrens war, ob eine spätere Erstattung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer dazu führt, dass die ursprüngliche Entnahme nachträglich ihre steuerliche Begünstigung verliert.
Das Finanzamt vertrat diese Auffassung.
Das Finanzgericht Münster entschied dagegen, dass eine Entnahme ein tatsächlicher Vorgang ist, der nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden kann.
Der Kläger hatte die Geldbeträge im Jahr 2017 tatsächlich aus der KG entnommen und zur Begleichung der damals festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer verwendet.
Dass die Steuerbescheide vier Jahre später geändert und erhebliche Beträge erstattet wurden, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an der Verwendung der Mittel im Entnahmejahr.
Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Entnahme und der Steuerzahlung.
Auch eine spätere Erstattung lasse diesen ursprünglichen Zusammenhang nicht rückwirkend entfallen.
Steuer-Tipp: Verwendung der entnommenen Mittel dokumentieren
Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge Geld aus einer Personengesellschaft entnehmen, um Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu bezahlen, sollten Sie die Verwendung der Mittel sorgfältig dokumentieren.
Bewahren Sie insbesondere die Steuerbescheide, Kontoauszüge und Zahlungsnachweise auf.
So lässt sich gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar belegen, dass die Entnahmen tatsächlich zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verwendet wurden.
Gilt die Begünstigung auch bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils?
Ja, nach Auffassung des Finanzgerichts Münster.
Das Gericht stellte klar, dass § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht voraussetzt, dass ein Mitunternehmer seinen gesamten Gesellschaftsanteil überträgt.
Auch die unentgeltliche Übertragung eines Teilanteils kann erfasst sein.
Zur Begründung verwies das Gericht auf den Zweck der gesetzlichen Regelung: Sie soll die Unternehmensnachfolge steuerlich erleichtern.
Gerade bei Familienunternehmen werden Gesellschaftsanteile häufig schrittweise oder auf mehrere Nachfolger übertragen.
Würde die Begünstigung ausschließlich bei der vollständigen Übertragung eines Mitunternehmeranteils gelten, könnten solche Nachfolgemodelle steuerlich benachteiligt werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist deshalb auch der übertragene Teil eines Mitunternehmeranteils als begünstigungsfähiger Mitunternehmeranteil anzusehen.
Allerdings ist diese Auslegung noch nicht höchstrichterlich bestätigt.
Sind Entnahmen für Schenkungsteuer auf Sonderbetriebsvermögen ebenfalls begünstigt?
Im Streitfall wurde neben den Kommanditanteilen auch ein Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH übertragen.
Dieser Geschäftsanteil gehörte zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen der KG.
Als Sonderbetriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter bezeichnet, die einem Gesellschafter persönlich gehören, jedoch steuerlich seinem Mitunternehmeranteil zugeordnet werden, weil sie beispielsweise dem Betrieb der Personengesellschaft dienen.
Das Finanzgericht berücksichtigte auch die auf den übertragenen GmbH-Anteil entfallende Schenkungsteuer.
Entscheidend war, dass der Geschäftsanteil eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellte und im Zusammenhang mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils für die Buchwertfortführung mit übertragen werden musste.
Auch insoweit sah das Gericht den erforderlichen Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge als gegeben an.
Wann sind Entnahmen nicht begünstigt?
Die Entscheidung des Finanzgerichts bedeutet nicht, dass jede Entnahme zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer automatisch von der Nachversteuerung ausgenommen ist.
Vielmehr muss die Steuer auf die Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entfallen, aus dem die Mittel entnommen werden.
Im entschiedenen Fall betraf ein Teil der Schenkungsteuer Beteiligungen an einer anderen Personengesellschaft und deren GmbH.
Diese Beteiligungen gehörten nicht zum Betriebsvermögen der KG, aus der der Kläger die Geldbeträge entnommen hatte.
Deshalb erkannte das Finanzgericht die darauf entfallenden Entnahmen von rund 283.000 Euro nicht als begünstigt an.
Das Gericht betonte, dass § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG die Nachfolge in dem konkreten Betrieb erleichtern soll, aus dem die Mittel stammen.
Achtung: Entnahmen und Steuerzahlungen müssen zusammenpassen
Wer mehrere Unternehmensbeteiligungen erbt oder geschenkt bekommt, sollte genau prüfen, welche Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf welchen Betrieb entfällt.
Werden die Steuern für verschiedene Unternehmen aus nur einer Gesellschaft finanziert, können Teile der Entnahmen weiterhin zur Nachversteuerung führen.
Eine saubere Zuordnung der Steuerbeträge ist deshalb besonders wichtig.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Familienunternehmen?
Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist insbesondere für die Nachfolgeplanung bei Familienunternehmen von Bedeutung.
In der Praxis werden Unternehmensanteile häufig schrittweise auf Kinder oder andere Angehörige übertragen.
Dabei kann erhebliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstehen, die aus dem vorhandenen Unternehmensvermögen finanziert werden muss.
Wurde in früheren Jahren die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG genutzt, stellt sich die Frage, ob entsprechende Entnahmen eine zusätzliche Nachversteuerung auslösen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster können solche Entnahmen auch bei Teilübertragungen begünstigt sein.
Für Unternehmer und ihre Nachfolger ergeben sich daraus wichtige Ansatzpunkte für die steuerliche Gestaltung und Dokumentation.
Checkliste für die Unternehmensnachfolge
Wenn Sie Gesellschaftsanteile durch Erbschaft oder Schenkung übernehmen und die anfallende Steuer aus dem Unternehmen finanzieren möchten, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Prüfen Sie, ob für den betreffenden Mitunternehmeranteil nachversteuerungspflichtige Gewinne nach § 34a EStG bestehen.
- Klären Sie, welche Erbschaft- oder Schenkungsteuer unmittelbar auf den übertragenen Anteil entfällt.
- Dokumentieren Sie die Entnahmen und die tatsächlichen Steuerzahlungen.
- Ordnen Sie die Steuerbeträge bei mehreren übertragenen Unternehmen den jeweiligen Beteiligungen zu.
- Prüfen Sie, ob mitübertragenes Sonderbetriebsvermögen in die Begünstigung einbezogen werden kann.
- Berücksichtigen Sie mögliche spätere Änderungen der Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide.
- Beobachten Sie das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.
Gerade bei größeren Unternehmensvermögen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Nachfolgeplanung, Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.
BFH muss endgültig entscheiden
Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 3816/19 F) ist noch nicht rechtskräftig.
Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen IV R 11/26 anhängig.
Damit bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt.
Insbesondere die Begünstigung bei der Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils und die Behandlung späterer Steuererstattungen sind für die steuerliche Praxis von besonderem Interesse.
Betroffene Unternehmer sollten daher prüfen lassen, welche Auswirkungen die Entscheidung auf ihre steuerlichen Verhältnisse haben kann.
Fazit: Steuerentnahmen bei der Unternehmensnachfolge können ohne Nachversteuerung bleiben
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Entnahmen zur Begleichung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer auch bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG begünstigt sein können.
Eine spätere Herabsetzung und Erstattung der Steuer führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die ursprüngliche Entnahme rückwirkend ihre Begünstigung verliert.
Voraussetzung bleibt jedoch, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Entnahme und der Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den betreffenden Betrieb besteht.
Für Familienunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften unterstreicht das Urteil, wie wichtig eine sorgfältige steuerliche Planung bei der Unternehmensnachfolge ist.
Sie planen die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder möchten Erbschaft- und Schenkungsteuer aus Ihrem Unternehmen finanzieren? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Nachfolgeplanung und der Prüfung möglicher Nachversteuerungsrisiken nach § 34a EStG.
Häufige Fragen zur Nachversteuerung nach § 34a EStG
Was ist die Nachversteuerung nach § 34a EStG?
Werden zunächst begünstigt besteuerte, im Unternehmen belassene Gewinne später unter den gesetzlichen Voraussetzungen entnommen, kann eine Nachversteuerung von 25 Prozent entstehen.
Lösen Entnahmen für Erbschaftsteuer eine Nachversteuerung aus?
Nicht zwingend. Nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG wird der Nachversteuerungsbetrag um begünstigte Entnahmen vermindert, die zur Zahlung von Erbschaftsteuer anlässlich der Übertragung des betreffenden Betriebs oder Mitunternehmeranteils verwendet wurden.
Gilt die Ausnahme auch für Schenkungsteuer?
Ja. Die gesetzliche Sonderregelung erfasst sowohl Erbschaftsteuer als auch Schenkungsteuer.
Sind Teilübertragungen von Mitunternehmeranteilen begünstigt?
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ja. Auch die Übertragung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils kann unter § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG fallen. Die endgültige höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
Was passiert, wenn die Erbschaftsteuer später erstattet wird?
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster bleibt die ursprünglich zur Steuerzahlung vorgenommene Entnahme begünstigt. Die spätere Steuererstattung ändert den tatsächlichen Entnahmevorgang nicht rückwirkend.
Kann Erbschaftsteuer für ein anderes Unternehmen aus der KG bezahlt werden?
Die Zahlung ist grundsätzlich möglich. Allerdings greift die besondere Minderung des Nachversteuerungsbetrags nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, soweit die Steuer die Übertragung eines anderen Betriebs betrifft.
Ist das Urteil des Finanzgerichts Münster rechtskräftig?
Nein. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 11/26 anhängig.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.07.2026, Az. 13 K 3816/19 F, ECLI:DE:FGMS:2026:0714.13K3816.19F.00, insbesondere Entscheidungsgründe zur Entnahme, zur Teilübertragung und zur betriebsbezogenen Begünstigung.
- Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 15.10.2026, Newsletter Oktober 2026.
- Bundesfinanzhof, anhängiges Revisionsverfahren IV R 11/26.
- § 34a Abs. 1, 3, 4 und 10 EStG – Begünstigung nicht entnommener Gewinne und Nachversteuerung.
- § 6 Abs. 3 EStG – Unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen.
- § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.