Das BMF hat den Entwurf einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – kurz: Außenprüfungsordnung (ApO) – vorgelegt. Sie löst die seit dem Jahr 2000 geltende Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ab. Ziel ist eine modernisierte, beschleunigte Außenprüfung unter Einbeziehung der seit 2022 geänderten gesetzlichen Grundlagen.
Warum eine neue Verwaltungsvorschrift?
Die Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000 war lange der organisatorische Rahmen für steuerliche Außenprüfungen in Deutschland. Durch das DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurden die Vorschriften zur Außenprüfung in der Abgabenordnung teilweise erheblich verändert – mit dem erklärten Ziel, Betriebsprüfungen zu beschleunigen. Die bisherige BpO 2000 war auf diese Änderungen nur punktuell angepasst worden und bedurfte einer Gesamtüberarbeitung.
Das Ergebnis ist keine bloße Fortschreibung der BpO 2000, sondern eine vollständige Neugliederung und Neufassung – verbunden mit einer Umbenennung, die den erweiterten Anwendungsbereich widerspiegelt: Aus der „Betriebsprüfungsordnung“ wird die „Außenprüfungsordnung“.
Die drei Reformziele
- Beschleunigung der Außenprüfungen durch Umsetzung der gesetzlichen Änderungen seit 2022
- Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem BZSt
- Neugliederung und Modernisierung der Verwaltungsvorschrift insgesamt
Hintergrund: Die AO-Änderungen durch das DAC7-Umsetzungsgesetz 2022
Gesetzliche Beschleunigungsmaßnahmen seit 2022
Das DAC7-Umsetzungsgesetz 2022 hat mehrere AO-Vorschriften zur Außenprüfung neu gefasst oder ergänzt. Im Kern geht es um eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (§ 200a AO), neue Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen und – bei deren Nichterfüllung – um die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Hinzu kommen Regelungen zur zeitnahen Betriebsprüfung. Diese gesetzlichen Instrumente sollen nun in der ApO verwaltungsintern konkretisiert und für die Prüfer handhabbar gemacht werden.
Was sich inhaltlich ändert
Der genaue Inhalt der ApO ergibt sich aus dem Entwurf, der auf der BMF-Homepage abrufbar ist. Auf Basis der Mitteilung lassen sich folgende Schwerpunkte identifizieren:
Neue Struktur und Terminologie
Die bisherige BpO 2000 war auf den Begriff „Betriebsprüfung“ zugeschnitten. Die ApO verwendet den gesetzlichen Begriff „Außenprüfung“ (§§ 193 ff. AO) und spiegelt damit die Systematik der AO wider. Die Neugliederung soll die Handhabbarkeit für die Außenprüfungsstellen verbessern und eine klarere Zuordnung der Regelungen zu den gesetzlichen Grundlagen ermöglichen.
Koordination zwischen Länder-Prüfungsstellen und BZSt
Ein ausdrückliches Ziel der ApO ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das ist insbesondere relevant für grenzüberschreitende Prüfungen und die zunehmend bedeutsamen internationalen Austauschverfahren (z. B. im Rahmen von DAC-Amtshilfe oder gemeinsamen Prüfungen). Die ApO soll hier klare organisatorische Zuständigkeiten und Abstimmungsverfahren festlegen.
Umsetzung der Beschleunigungsinstrumente
Die seit 2022 geltenden gesetzlichen Beschleunigungsinstrumente – insbesondere das qualifizierte Mitwirkungsverlangen und das Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO – werden in der ApO verwaltungsintern ausgestaltet. Damit erhalten die Prüfer erstmals konkrete Handlungsanweisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren diese Instrumente einzusetzen sind.
Verfahrensstand und Zeitplan
15. März 2000
Inkrafttreten der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – bislang geltende Verwaltungsvorschrift
20. Dezember 2022
DAC7-Umsetzungsgesetz: Änderung der AO-Vorschriften zur Außenprüfung, insbesondere Einführung von § 200a AO (Mitwirkungsverzögerungsgeld)
23. März 2026 – Aktueller Stand
BMF veröffentlicht Entwurf der Außenprüfungsordnung (ApO). Entwurf auf BMF-Homepage abrufbar. Parlamentarisches Zustimmungsverfahren (Bundesrat) noch ausstehend.
Bedeutung für die Praxis
Betriebsprüfungsbegleitung: Neue Spielregeln kennen
Mit der ApO erhalten die Außenprüfer eine neue, umfassend überarbeitete interne Handlungsanleitung. Steuerberater, die Mandanten in Betriebsprüfungen begleiten, sollten die ApO nach ihrem Inkrafttreten sorgfältig studieren – insbesondere die Regelungen zu Mitwirkungsverlangen, Fristen und dem Einsatz des Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Die Kenntnis der internen Prüferanweisungen ist ein wichtiger Beratungsvorteil.
Mitwirkungsverzögerungsgeld: Prüfer erhalten Handlungsanleitung
Das seit 2023 gesetzlich mögliche Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO wurde bisher in der Praxis zurückhaltend eingesetzt, u. a. weil klare Verwaltungsanweisungen fehlten. Die ApO wird dies ändern: Prüfer erhalten mit der neuen Verwaltungsvorschrift konkrete Vorgaben, wann und wie das Instrument einzusetzen ist. Mandanten sollten auf eine fristgerechte Mitwirkung in Außenprüfungen noch stärker als bisher geachtet werden.
Grenzüberschreitende Prüfungen und BZSt-Koordination
Die verbesserte Koordination zwischen Länder-Prüfungsstellen und BZSt ist für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten relevant. Gemeinsame Prüfungen mit ausländischen Steuerbehörden (Joint Audits), DAC-Amtshilfe und internationale Betriebsprüfungskooperation gewinnen an Bedeutung – die ApO schafft hierfür einen klaren organisatorischen Rahmen.
Die ApO befindet sich noch im Entwurfsstadium. Als Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung bedarf sie der Zustimmung des Bundesrats. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Das Inkrafttreten und der genaue Zeitpunkt der Ablösung der BpO 2000 stehen noch nicht fest.
Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.03.2026 · Entwurf ApO auf BMF-Homepage · BpO 2000 vom 15.03.2000 · DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)