Eine Factoringleistung im umsatzsteuerlichen Sinne setzt voraus, dass der Zessionar den Zedenten tatsächlich vom Forderungseinzug entlastet. Übernimmt eine Schwestergesellschaft zwar das Ausfallrisiko, überträgt den Einzug aber sogleich per Servicevertrag zurück, liegt nach Auffassung des FG Düsseldorf kein Factoring vor – mit der Folge: Vorsteuerabzug gekürzt, Revision zugelassen (BFH V R 47/25).
Der Sachverhalt
Die Klägerin betrieb klassisches Factoring: Sie kaufte Forderungen, übernahm das Ausfallrisiko sowie den Einzug und erzielte daraus steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung veräußerte sie einen Teil der Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.) – auf Basis zweier Verträge:
Forderungskaufvertrag
B.V. kauft Forderungen, übernimmt Ausfallrisiko, verpflichtet sich zu Mahn- und Rechtsverfolgung
→
Separater Servicevertrag
B.V. überträgt tatsächlichen Einzug, Mahnwesen und Debitorenbuchhaltung zurück an Klägerin
Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend.
Die Kernfrage
Erbringt ein Forderungserwerber eine umsatzsteuerliche Factoringleistung, wenn er das Ausfallrisiko übernimmt, den tatsächlichen Forderungseinzug aber vertraglich auf den Zedenten zurückdelegiert?
Die Entscheidung des FG Düsseldorf
Kein Factoring ohne tatsächliche Einziehungsleistung
Eine Factoringleistung setzt voraus, dass der Zessionar den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos genügt nicht. Da die B.V. den Einzug per Servicevertrag unmittelbar an die Klägerin zurückübertragen hatte, fehlte es an dieser konstitutiven Voraussetzung.
Steuerfreies Forderungsgeschäft gem. § 4 Nr. 8c UStG
Das Gericht qualifizierte die Forderungsabtretungen als steuerfreie Geschäfte mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG. Die Umsätze wären im Inland steuerfrei gewesen – mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen anteilig zu kürzen ist.
Keine nicht steuerbare Sicherheitengestellung
Die Klägerin hatte hilfsweise geltend gemacht, die Forderungsabtretungen seien als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Dem folgte das Gericht nicht.
§ 43 Nr. 1 UStDV nicht anwendbar
Die Vereinfachungsregelung des § 43 Nr. 1 UStDV, die den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis steuerpflichtiger zu steuerfreier Umsätze erlaubt, setzt voraus, dass den abgetretenen Forderungen eigene Umsätze des Zedenten zugrunde liegen. Da die Klägerin die Forderungen ihrerseits von Dritten erworben hatte, fehlte es daran.
Aufteilungsschlüssel sachgerecht
Das Finanzamt hatte die Vorsteuer nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand gekürzt. Das Gericht bestätigte diesen Schlüssel als sachgerecht. Den von der Klägerin begehrten Margenschlüssel lehnte es ab: Dieser sei auf ein Factoringunternehmen strukturell nicht übertragbar.
Bedeutung für die Praxis
Abgrenzung: echtes Factoring vs. steuerfreies Forderungsgeschäft
Das Urteil schärft die umsatzsteuerliche Trennlinie: Entscheidend ist nicht allein die Risikoübernahme, sondern die tatsächliche operative Entlastung des Zedenten beim Einzug. Modelle, bei denen Ausfallrisiko und Einzugstätigkeit vertraglich voneinander getrennt und auf verschiedene Einheiten aufgeteilt werden, laufen Gefahr, als steuerfreies Forderungsgeschäft eingestuft zu werden – mit entsprechend negativen Konsequenzen für den Vorsteuerabzug.
Gestaltungshinweis bei Refinanzierungsstrukturen
Bei der Ausgestaltung konzerninterne Refinanzierungsstrukturen über Forderungsverkäufe ist besonderes Augenmerk auf die tatsächliche Lastenverteilung beim Forderungseinzug zu legen. Rückdelegationen per Servicevertrag können – wie der vorliegende Fall zeigt – die umsatzsteuerliche Qualifikation der Gesamtstruktur kippen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat die Revision unter dem Aktenzeichen V R 47/25 angenommen – ausdrücklich zur Grundsatzfrage und zur Fortbildung des Rechtsbegriffs „Factoring“. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Bescheide offenhalten.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K 125/24 U vom 27.06.2025 · BFH-Az.: V R 47/25 · nicht rechtskräftig