Keine Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2024, Az. 9 K 86/24; Revision: BFH V R 16/24

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in einem Urteil klargestellt, dass Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, nicht die Genehmigung für die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG erhalten können. Dies gilt auch dann, wenn die Buchführung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.


Hintergrund

Die Ist-Besteuerung ermöglicht es Unternehmern, die Umsatzsteuer erst bei tatsächlichem Zahlungseingang abzuführen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Unternehmer nicht zur Buchführung verpflichtet ist. Nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG steht diese Regelung auch Freiberuflern offen.

Das FG Baden-Württemberg schloss sich jedoch der herrschenden Meinung und der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind. Begründet wurde dies damit, dass eine freiwillige Buchführung als „zweckwidrige Begünstigung“ anzusehen sei, wenn gleichzeitig die Ist-Besteuerung beantragt wird.


Auswirkungen für Freiberufler

  1. Freiwillige Buchführung schließt Ist-Besteuerung aus:
    Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, können keine Genehmigung für die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG erhalten.
  2. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bleibt unberührt:
    Werden lediglich die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG und die Anforderungen für eine Überschussrechnung erfüllt, steht dies der Ist-Besteuerung nicht entgegen.

Praxistipp

Freiberufler sollten sorgfältig prüfen, ob eine freiwillige Buchführung tatsächlich notwendig ist. Falls sie lediglich die Aufzeichnungspflichten für eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfüllen, können sie die Vorteile der Ist-Besteuerung weiterhin nutzen.

Für freiwillig buchführende Freiberufler bleibt vorerst nur die Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im laufenden Revisionsverfahren (Az. V R 16/24) eine Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen trifft.


Fazit

Das Urteil des FG Baden-Württemberg setzt klare Grenzen für die Anwendung der Ist-Besteuerung bei freiwillig buchführenden Freiberuflern. Wer von den Vorteilen der Ist-Besteuerung profitieren möchte, sollte sich genau mit den Anforderungen und Alternativen auseinandersetzen.

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