Welcher Elternteil erhält das Kindergeld, wenn ein Kind regelmäßig bei Mutter und Vater lebt? Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es dabei vor allem auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes an – nicht darauf, welcher Elternteil mehr Unterhalt zahlt.
Mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. III R 8/25) hat der BFH entschieden, dass Barunterhaltsleistungen kein geeignetes Kriterium sind, um die Haushaltsaufnahme eines Kindes nach § 64 Abs. 2 EStG zu beurteilen.
Das gilt auch dann, wenn das Kind bei beiden Elternteilen deutlich mehr Zeit verbringt als bei bloßen Besuchen oder Ferienaufenthalten.
Die Entscheidung ist besonders für getrennt lebende Eltern mit Wechselmodell sowie für Familien mit grenzüberschreitenden Wohn- und Betreuungsverhältnissen relevant.
Worum ging es in dem Streitfall?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Vater, der für seinen minderjährigen Sohn deutsches Kindergeld erhielt.
Die Eltern lebten getrennt, betreuten ihren Sohn zunächst aber im Wechselmodell. Der Vater war mit Zustimmung der Mutter als Kindergeldberechtigter bestimmt worden.
Im August 2020 zog die Mutter in einen anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wo sie wissenschaftlich tätig war.
Der Sohn folgte ihr und besuchte dort ab Januar 2021 die Schule.
Während der Schulzeit lebte er überwiegend bei seiner Mutter. Die Ferien verbrachte er dagegen bei seinem Vater in Deutschland.
Bei diesem verfügte er weiterhin über sein gewohntes Kinderzimmer, persönliche Kontakte zu Verwandten und Freunden sowie weitere Bindungen an sein bisheriges Lebensumfeld.
Im gesamten Jahr 2022 verteilten sich seine Aufenthalte folgendermaßen:
| Aufenthalt | Tage im Jahr 2022 | Anteil |
|---|---|---|
| Bei der Mutter im Ausland | 257 | rund 70 % |
| Beim Vater in Deutschland | 108 | rund 30 % |
Der Vater leistete zusätzlich finanzielle Unterstützung.
Er zahlte laufenden Unterhalt, überwies das Kindergeld an die Mutter und übernahm unter anderem Flugkosten sowie Aufwendungen für Nachhilfe, Fitnessstudio und Fahrschule.
Dennoch hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf.
Sie ging davon aus, dass die Mutter aufgrund der überwiegenden Haushaltsaufnahme des Sohnes vorrangig kindergeldberechtigt sei.
Was entschied das Finanzgericht zunächst?
Das Sächsische Finanzgericht gab dem Vater mit Urteil vom 25. Oktober 2023 (Az. 8 K 834/22 (Kg)) zunächst recht.
Es berücksichtigte, dass beide Elternteile den Sohn weiterhin betreuten und versorgten.
Nach Auffassung des Finanzgerichts konnte deshalb trotz der längeren Aufenthaltsdauer bei der Mutter von einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme ausgegangen werden.
Dabei bezog das Gericht auch die finanziellen Leistungen des Vaters in seine Würdigung ein.
Die Familienkasse legte Revision ein.
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Rechtslage anders.
Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
Nach Auffassung des BFH ist bei der Kindergeldberechtigung entscheidend, wo das Kind tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat.
Zwar können beide Elternteile intensiv an Betreuung, Versorgung und Erziehung beteiligt sein.
Für die Rangfolge nach § 64 Abs. 2 EStG kommt es jedoch darauf an, ob das Kind annähernd gleichwertig in beide Haushalte aufgenommen wurde oder ob ein Haushalt deutlich überwiegt.
Dabei dürfen Barunterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden, um einen geringeren zeitlichen Betreuungsumfang auszugleichen.
Im entschiedenen Fall sprach das Verhältnis von 257 Tagen bei der Mutter zu 108 Tagen beim Vater deutlich für einen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter.
Besondere Umstände, die dieses klare zeitliche Übergewicht hätten ausgleichen können, hatte das Finanzgericht nicht festgestellt.
Der BFH ging deshalb von einer vorrangigen Haushaltsaufnahme bei der Mutter aus.
Ob daraus tatsächlich ein vorrangiger deutscher Kindergeldanspruch der Mutter folgte, war allerdings noch nicht abschließend geklärt. Diese Frage muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen.
Welcher Elternteil bekommt bei einer Trennung das Kindergeld?
Die Rangfolge mehrerer Kindergeldberechtigter ist in § 64 EStG geregelt.
Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld für jedes Kind nur an einen Berechtigten gezahlt.
Bei mehreren Berechtigten erhält es nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, wo das Kind gemeldet ist.
Vielmehr ist zu prüfen, wo es tatsächlich lebt und in eine familiäre Gemeinschaft mit Betreuung, Versorgung und Erziehung eingebunden ist.
Eine Haushaltsaufnahme setzt neben dem örtlichen Zusammenleben auch eine persönliche Einbindung in den Haushalt voraus.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse.
Wie wird das Kindergeld beim Wechselmodell geregelt?
Beim echten paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleichwertig in den Haushalten beider Eltern.
Für diesen Fall enthält § 64 EStG keine ausdrückliche Sonderregelung.
Nach der BFH-Rechtsprechung wird deshalb § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend angewendet.
Die Eltern können dann untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll.
Haben sie bereits eine entsprechende Vereinbarung getroffen, bleibt diese grundsätzlich wirksam, solange sie nicht einvernehmlich geändert oder von einem Elternteil widerrufen wird.
Ändern sich jedoch die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse erheblich, kann eine frühere Berechtigtenbestimmung gegenstandslos werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind inzwischen nur noch überwiegend einem Elternhaushalt zugeordnet werden kann.
Beispiel: Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung
Ein Kind lebt regelmäßig abwechselnd bei seiner Mutter und seinem Vater.
Beide Eltern übernehmen die alltägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung in annähernd gleichem Umfang.
In diesem Fall können sie grundsätzlich vereinbaren, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht.
Die wirtschaftliche Aufteilung des Kindergeldes zwischen den Eltern ist davon zu unterscheiden.
Wichtig: Eine etwaige unterhaltsrechtliche Verrechnung oder Weiterleitung des Kindergeldes entscheidet nicht automatisch darüber, wer gegenüber der Familienkasse vorrangig anspruchsberechtigt ist.
Was gilt, wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt?
Anders ist die Situation, wenn das Kind zwar regelmäßig beide Haushalte aufsucht, sein Lebensmittelpunkt aber eindeutig bei einem Elternteil liegt.
Dann ist grundsätzlich dieser Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt.
Der BFH betont dabei, dass die Haushaltsaufnahme nicht allein anhand einzelner Besuche oder der von den Eltern gewählten Bezeichnung ihres Betreuungsmodells beurteilt werden darf.
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Der Senat bestätigt zugleich, dass ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Jahr jedenfalls über einen bloßen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgehen kann.
Daraus folgt jedoch nicht, dass bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten automatisch zwei gleichwertige Lebensmittelpunkte bestehen.
Bei längeren Aufenthalten in beiden Haushalten muss vielmehr geprüft werden, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.
Welche Kriterien sind für den Lebensmittelpunkt des Kindes entscheidend?
Die Beurteilung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände.
Wichtige Gesichtspunkte können insbesondere sein:
- die Dauer und Regelmäßigkeit der Aufenthalte bei beiden Elternteilen,
- der Ort des Schulbesuchs,
- die tatsächliche Betreuung und Erziehung,
- die Versorgung und Einbindung in den Familienalltag,
- die Wohn- und Unterbringungssituation,
- persönliche Bindungen zu Familie und Freunden,
- die Möglichkeit des Kindes, seinen Aufenthaltsort selbst zu wählen,
- besondere Vereinbarungen zum Sorgerecht und zur Betreuung.
Kein einzelnes Merkmal muss in jedem Fall allein entscheidend sein.
Die Aufenthaltsdauer kann allerdings besonders ins Gewicht fallen, wenn ein Elternteil das Kind wesentlich länger betreut als der andere.
Im entschiedenen Fall sah der BFH bei einer Verteilung von rund 70 zu 30 Prozent ein deutliches zeitliches Übergewicht zugunsten der Mutter.
Warum zählen Unterhaltszahlungen nicht bei der Haushaltsaufnahme?
Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Abgrenzung zwischen Haushaltsaufnahme und finanzieller Unterhaltsleistung.
Der BFH stellt klar, dass beide Kriterien unterschiedliche Funktionen haben.
Nach § 64 Abs. 2 EStG kommt es grundsätzlich darauf an, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Erst wenn das Kind in keinen Haushalt eines Kindergeldberechtigten aufgenommen ist, wird nach § 64 Abs. 3 EStG auf die laufenden Barunterhaltsleistungen abgestellt.
Zahlen mehrere Berechtigte in einem solchen Fall Unterhaltsrenten, ist grundsätzlich die Höhe dieser Leistungen maßgeblich.
Würden Barunterhaltszahlungen bereits bei der Beurteilung der Haushaltsaufnahme berücksichtigt, würde diese gesetzliche Rangfolge durchbrochen.
Deshalb darf beispielsweise ein finanziell stärker engagierter Elternteil eine geringere Haushaltsaufnahme nicht durch höhere Unterhaltszahlungen ausgleichen.
Praxisbeispiel: Vater zahlt mehr, Kind lebt überwiegend bei der Mutter
Angenommen, ein Kind lebt während der Schulzeit bei der Mutter.
Beim Vater verbringt es regelmäßig längere Ferien und zusätzliche Wochenenden.
Im gesamten Jahr ergibt sich folgende Verteilung:
| Kriterium | Mutter | Vater |
|---|---|---|
| Aufenthaltstage | 250 | 115 |
| Schulalltag | Überwiegend | Nein |
| Laufender Barunterhalt | Geringer | Höher |
| Ferienbetreuung | Teilweise | Umfangreich |
Obwohl der Vater mehr Barunterhalt zahlt und das Kind bei ihm deutlich mehr als nur kurze Besuche verbringt, führt dies nicht automatisch zu einer gleichwertigen Haushaltsaufnahme.
Nach den Grundsätzen des BFH wäre insbesondere zu untersuchen, ob der Lebensmittelpunkt aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse überwiegend bei der Mutter liegt.
Die höhere finanzielle Beteiligung des Vaters darf dabei nicht als Ausgleich für die geringere Aufenthaltsdauer berücksichtigt werden.
Das Beispiel verdeutlicht: Kindergeldberechtigung und finanzielle Unterhaltslast sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
Was gilt, wenn ein Elternteil im Ausland lebt?
Besonders komplex wird die Rechtslage, wenn die Eltern in unterschiedlichen Staaten leben.
Im entschiedenen Fall wohnte die Mutter mit dem Sohn in einem anderen EWR-Staat, während der Vater in Deutschland blieb.
Dadurch stellte sich eine zusätzliche Frage:
Hatte die Mutter überhaupt einen deutschen Kindergeldanspruch, der gegenüber dem Anspruch des Vaters vorrangig sein konnte?
Nach deutschem Recht setzt ein Kindergeldanspruch grundsätzlich bestimmte persönliche Voraussetzungen voraus, beispielsweise einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 62 EStG.
Im europäischen und EWR-bezogenen Kontext können jedoch besondere Koordinierungsvorschriften gelten.
Dazu gehören insbesondere Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Diese Vorschriften können dazu führen, dass bei der Prüfung eines Kindergeldanspruchs bestimmte grenzüberschreitende Familienverhältnisse so behandelt werden, als befänden sich die betreffenden Personen im zuständigen Staat.
Auch ausländische Familienleistungen können berücksichtigt werden müssen.
Der BFH konnte die Sache deshalb noch nicht endgültig entscheiden.
Warum wurde das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen?
Nach Auffassung des BFH war die bisherige Beurteilung der Haushaltsaufnahme rechtsfehlerhaft.
Das bedeutete allerdings noch nicht, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zugunsten des Vaters automatisch rechtmäßig war.
Denn das Finanzgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob die im Ausland lebende Mutter aufgrund des europäischen Koordinierungsrechts einen deutschen Kindergeldanspruch hatte.
Ebenso war zu klären, ob vergleichbare ausländische Familienleistungen einem deutschen Kindergeldanspruch entgegenstanden.
Diese offenen Fragen können für das Ergebnis entscheidend sein.
Das Finanzgericht muss deshalb im zweiten Rechtsgang die grenzüberschreitenden Anspruchsvoraussetzungen prüfen.
Wichtig: Der BFH hat den Kindergeldanspruch des Vaters im konkreten Streitfall nicht abschließend verneint. Er hat aber verbindliche Maßstäbe für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme aufgestellt.
Steuer-Tipp: Betreuungszeiten nachvollziehbar dokumentieren
Wenn Sie getrennt leben und Ihr Kind regelmäßig in beiden Haushalten betreut wird, sollten Sie die tatsächlichen Aufenthalts- und Betreuungsverhältnisse dokumentieren.
Hilfreich können beispielsweise sein:
- ein gemeinsamer Betreuungskalender,
- Umgangsvereinbarungen,
- Nachweise zum Schulbesuch,
- Informationen über die Wohnsituation,
- Unterlagen über wesentliche Änderungen des Betreuungsmodells.
Damit lässt sich bei Rückfragen der Familienkasse besser nachvollziehen, wo Ihr Kind tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat.
Ziehen Sie mit Ihrem Kind ins Ausland oder ändern sich die Aufenthaltsverhältnisse wesentlich, sollten Sie zudem zeitnah prüfen, ob dies Auswirkungen auf die bisherige Kindergeldfestsetzung hat.
Achtung: Eine frühere Kindergeldvereinbarung gilt nicht immer dauerhaft
Haben Eltern bei einem Wechselmodell vereinbart, wer das Kindergeld erhält, kann diese Bestimmung bei gleichwertiger Haushaltsaufnahme grundsätzlich fortgelten.
Verlagert sich der Lebensmittelpunkt des Kindes jedoch dauerhaft zu einem Elternteil, kann die bisherige Vereinbarung ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Das gilt auch dann, wenn beide Eltern weiterhin gemeinsam das Sorgerecht ausüben oder der bisherige Kindergeldempfänger erhebliche finanzielle Leistungen erbringt.
Außerdem kann eine nicht mehr zutreffende Kindergeldfestsetzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden.
Was sollten getrennt lebende Eltern jetzt prüfen?
Checkliste für die Praxis
- Prüfen Sie, bei welchem Elternteil sich Ihr Kind tatsächlich überwiegend aufhält.
- Dokumentieren Sie die Betreuungs- und Aufenthaltszeiten.
- Berücksichtigen Sie den Schulort und die Einbindung in den jeweiligen Familienalltag.
- Unterscheiden Sie die Kindergeldberechtigung von der Unterhaltszahlung.
- Kontrollieren Sie, ob eine frühere Berechtigtenbestimmung noch zu den tatsächlichen Verhältnissen passt.
- Melden Sie relevante Änderungen der Familienkasse.
- Prüfen Sie bei Auslandsbezug die europäischen Koordinierungsregelungen.
- Lassen Sie eine Aufhebungs- oder Rückforderungsentscheidung bei Zweifeln rechtzeitig überprüfen.
Fazit: Beim Kindergeld zählt die tatsächliche Haushaltsaufnahme
Mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. III R 8/25) hat der Bundesfinanzhof die Rangfolge der Kindergeldberechtigung bei getrennt lebenden Eltern präzisiert.
Entscheidend ist grundsätzlich, bei welchem Elternteil das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.
Barunterhaltszahlungen dürfen nicht herangezogen werden, um eine geringere Haushaltsaufnahme auszugleichen.
Bei einem annähernd gleichwertigen Wechselmodell können die Eltern dagegen grundsätzlich untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhält.
Verlagert sich der Lebensmittelpunkt des Kindes deutlich zu einem Elternteil, kann eine frühere Berechtigtenbestimmung gegenstandslos werden.
Bei Familien mit Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten müssen zusätzlich die europäischen Vorschriften über die Koordinierung von Familienleistungen geprüft werden.
Sie leben getrennt, betreuen Ihr Kind im Wechselmodell oder haben Fragen zu einem Kindergeldbescheid mit Auslandsbezug? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Einordnung Ihrer familiären Verhältnisse und der Prüfung möglicher Ansprüche.
Häufige Fragen zum Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern
Wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind bei beiden Eltern lebt?
Grundsätzlich erhält der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind überwiegend aufgenommen ist. Bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme können die Eltern den Berechtigten grundsätzlich untereinander bestimmen.
Entscheidet die Höhe des Kindesunterhalts über das Kindergeld?
Nein. Nach dem BFH-Urteil III R 8/25 sind Barunterhaltszahlungen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme.
Wer bekommt das Kindergeld beim Wechselmodell?
Bei annähernd gleichwertiger Betreuung in beiden Haushalten können die Eltern grundsätzlich vereinbaren, wer das Kindergeld bezieht. Diese Regel ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Ab wie vielen Aufenthaltstagen gilt ein Kind als in einen Haushalt aufgenommen?
Es gibt keine allgemeine feste Tagesgrenze, die automatisch über den Vorrang beim Kindergeld entscheidet. Nach der BFH-Rechtsprechung geht ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Jahr jedenfalls über einen bloßen Besuchs- oder Feriencharakter hinaus. Bei Aufenthalten in beiden Haushalten bleibt der tatsächliche Lebensmittelpunkt entscheidend.
Kann eine höhere Unterhaltszahlung geringere Betreuungstage ausgleichen?
Nein. Die Höhe von Barunterhaltsleistungen darf bei der Prüfung, welcher Elternteil das Kind überwiegend in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht als Ausgleich berücksichtigt werden.
Was passiert, wenn das Kind mit einem Elternteil ins Ausland zieht?
Ein Umzug kann die tatsächliche Haushaltsaufnahme und die Kindergeldberechtigung verändern. Bei einem Umzug in einen EU- oder EWR-Staat sind außerdem die einschlägigen europäischen Koordinierungsregeln zu prüfen.
Hat der BFH den Kindergeldanspruch des Vaters endgültig abgelehnt?
Nein. Der BFH hob das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Im zweiten Rechtsgang müssen noch die grenzüberschreitenden Kindergeldansprüche und mögliche ausländische Familienleistungen geprüft werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2026, Az. III R 8/25, ECLI:DE:BFH:2026.090726.IIIR8.25.0.
- BFH, Pressemitteilung Nr. 54/26 vom 01.10.2026.
- Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.10.2023, Az. 8 K 834/22 (Kg).
- § 64 Abs. 1 bis 3 EStG – Zusammentreffen mehrerer Kindergeldansprüche.
- §§ 62 und 63 EStG – Anspruchsberechtigte und Kinder.
- § 65 EStG – Andere Leistungen für Kinder.
- Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Wohnsitzverhältnissen.
- Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Anwendung der Vorschriften über Familienleistungen.
- BFH, Urteil vom 23.03.2005, Az. III R 91/03, BStBl II 2008, S. 752.
- BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. III R 11/15, BStBl II 2017, S. 1199.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.