Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (sogenannte KH-Richtlinie) beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Dabei wird es wenige Änderungen an den bestehenden Versicherungspflichten geben. So wird der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Straßenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport erstmals versicherungspflichtig. Außerdem gibt es Änderungen bei der Insolvenzabsicherung für Kfz-Haftpflichtversicherer.
Der Gesetzentwurf sieht eine erstmalige Versicherungspflicht für den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind diese Fahrzeuge, wenn sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
- Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs: Für den Gebrauch von Fahrzeugen bei einer Motorsportveranstaltung in einem hierfür abgegrenzten Gebiet sieht der Gesetzesentwurf einen nach der Richtlinie erforderlichen alternativen Versicherungsschutz vor. Dieser kann auch aufgrund einer vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen. Umfang und Deckungssummen werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies soll auch für den alternativen Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen gelten.
Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds, wird die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie treten:
- Zuständigkeit: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.
- Finanzierung: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt. Dies stellt sicher, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen.
- Umfang: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten führen richtlinienbedingt dazu, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (d. h. des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2023