Aktuelles vom FG Düsseldorf und anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof
Die Frage, ob Leiharbeitnehmer dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden können, ist für die steuerliche Behandlung ihrer Fahrtkosten entscheidend. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bringt hier Bewegung in die Diskussion – mit potenziell positiven Folgen für viele Betroffene.
Worum geht es?
Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. April 2017 ist die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers auf höchstens 18 Monate begrenzt. Das wirft die Frage auf, ob dies auch steuerrechtlich berücksichtigt werden muss.
Bisher galt: Wird ein Arbeitnehmer dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, dürfen für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) angesetzt werden.
Wenn dagegen keine dauerhafte Zuordnung vorliegt, können Reisekosten geltend gemacht werden – 30 Cent je gefahrenem Kilometer, also steuerlich wesentlich günstiger.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bislang vertreten, dass die Begrenzung im AÜG keine Auswirkungen auf das Steuerrecht hat. Das FG Düsseldorf widerspricht nun.
Entscheidung des FG Düsseldorf: Begrenzung wirkt auch steuerlich
Nach Auffassung des FG Düsseldorf dürfen die zwingenden Vorgaben des AÜG bei der steuerlichen Beurteilung nicht ignoriert werden. Im Streitfall war im Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers lediglich eine offene Einsatzdauer („Ende offen“) vorgesehen. Trotzdem entschied das Gericht, dass aufgrund der gesetzlichen Maximalgrenze von 18 Monaten keine dauerhafte Zuordnung gegeben sei.
Folge: Der Arbeitnehmer durfte seine Fahrtkosten nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen abrechnen.
Das Gericht stellte klar:
- Maßgeblich sei eine ex-ante Betrachtung – also die Sicht bei Abschluss des Arbeitsvertrags.
- Wegen der gesetzlichen Begrenzung könne sich ein Leiharbeitnehmer nicht darauf einstellen, langfristig beim Entleiher tätig zu sein.
- Die höhere steuerliche Entlastung sei daher gerechtfertigt.
Bedeutung für die Praxis
Für Leiharbeitnehmer mit Arbeitsverträgen ab dem 1. April 2017 ergeben sich daraus erhebliche Vorteile. Sie können Fahrtkosten voraussichtlich weiterhin nach Reisekostengrundsätzen abrechnen, was deutlich günstiger ist als die Anwendung der Entfernungspauschale.
Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Das Verfahren liegt mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH). Parallel ist auch ein weiterer ähnlich gelagerter Fall aus München anhängig, der eine andere Ausgangslage betrifft (Arbeitsvertrag noch vor dem 1.4.2017 geschlossen).
Empfehlung
Betroffene Leiharbeitnehmer sollten:
- Ihre Lohnsteuerbescheide genau prüfen.
- Gegebenenfalls Einspruch einlegen und
- eine Ruhendstellung des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Steuerbescheide und der optimalen Geltendmachung Ihrer Werbungskosten!