Rechtsstand: 29.06.2026 Reisekosten · Dienstreise · Auswärtstätigkeit · Verpflegungspauschale · erste Tätigkeitsstätte · Arbeitgebererstattung

Reisekosten 2026: Pauschalen, Abrechnung und Steuerabzug richtig nutzen

Reisekosten 2026 steuerlich absetzen und abrechnen

Reisekosten entstehen, wenn Arbeitnehmer, Selbstständige oder Unternehmer beruflich beziehungsweise betrieblich außerhalb ihrer Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden. Abziehbar oder steuerfrei erstattbar sind insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Entscheidend ist die richtige Abgrenzung zwischen Dienstreise, Arbeitsweg, Sammelpunkt, Auswärtstätigkeit, Arbeitgebererstattung und privater Mitveranlassung.

Reisekosten 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Reisekosten 2026 – aktuelle steuerliche Regeln
Thema Regel 2026 Praxis-Hinweis
Reisekosten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit. Berufliche Veranlassung, Reisedauer und Reiseweg dokumentieren.
Erste Tätigkeitsstätte Maßgeblich ist die dauerhafte Zuordnung oder ersatzweise die gesetzliche quantitative Prüfung. Der alte Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ sollte ersetzt werden.
Fahrtkosten Dienstreise Tatsächliche Kosten oder pauschale Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG / BRKG. Hin- und Rückweg zählen bei Auswärtstätigkeit.
Arbeitsweg Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind keine Reisekosten. 2026: Entfernungspauschale 0,38 € je vollem Entfernungskilometer.
Inlands-Verpflegungspauschalen 14 € bei mehr als 8 Stunden, 28 € bei 24 Stunden, 14 € für An- und Abreisetag mit Übernachtung. Einzelnachweis höherer Verpflegungskosten ist nicht möglich.
Mahlzeitenkürzung Frühstück 20 %, Mittag- und Abendessen jeweils 40 % der vollen Tagespauschale. Inland: 5,60 € / 11,20 € / 11,20 €.
Ausland Länderbezogene BMF-Pauschbeträge ab 01.01.2026. Je nach Land und Stadt unterschiedliche Sätze prüfen.
Übernachtung Arbeitnehmer ziehen tatsächliche Übernachtungskosten ab. Übernachtungspauschalen sind nur für Arbeitgebererstattung relevant.
Arbeitgebererstattung Steuerfrei, soweit die nach § 9 EStG abziehbaren Beträge nicht überschritten werden. Steuerfrei Erstattetes mindert den Werbungskostenabzug.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Auswärtstätigkeit, erster Tätigkeitsstätte, Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung und Arbeitgebererstattung. Reisekosten-Check 2026 Auswärtstätigkeit? außerhalb Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Kostenart? Fahrt, Verpflegung, Hotel, Nebenkosten Pauschale? 14 €/28 €, Ausland, Mahlzeitenkürzung Erstattung? steuerfrei? Werbungskosten kürzen Merksatz: Reisekosten brauchen Anlass, Zeitraum, Ort und Beleg Pauschalen gelten nur für Verpflegung und bestimmte Fahrtkosten – Hotels und Nebenkosten regelmäßig mit Nachweis

Reisekostenrechner und Excel-Vorlage

Mit dem Reisekostenrechner können Sie Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten, Mahlzeitenkürzungen und Arbeitgebererstattungen schnell überschlagen.

Reisekostenformular Vorlage

Anlage zu Reisekosten
Name des Reisenden
vom:  bis: 
nach:
Anlass:
A. Fahrtkosten
Lt. beigefügten Einzelnachweisen Eur
Pauschal:
- mit Pkw gefahrene km km
- oder mit Motorrad/Motorroller gefahrene km km
x pauschaler Kilometersatz (Vorrang: Pkw) Eur
Anzusetzen sind Eur
Zusätzliche außergewöhnliche Kosten Eur
B. Übernachtungskosten
Lt. beigefügten Einzelnachweisen Eur
C. Reisenebenkosten Eur
./. Erstattungen - Reisekosten Eur
D. Verpflegungsmehraufwendungen

für 2024/2025

eintägige Auswärtstätigkeit
von mehr als 8 Std.
Tage x 14 Eur
An- u. Abreisetag
bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten
Tage x 14 Eur
Auswärtstätigkeiten, die nicht An- u. Abreisetag sind, von mehr als 24 Std Tage x 28 Eur
Anzusetzen sind Eur
Pauschbetrag bei Auslandsreise Eur
./. Erstattungen - Mehraufwand für Verpflegung Eur
Reisekosten ohne Mehraufwand für Verpflegung Euro
./. Erstattungen - Reisekosten Euro
 
Reisekosten - Mehraufwand für Verpflegung Euro
./. Erstattungen - Mehraufwand für Verpflegung Euro
 
Steuerlich absetzbare Reisekosten Euro

Was sind Reisekosten?

Reisekosten sind beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit. Dazu gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Arbeitnehmer können sie als Werbungskosten abziehen, soweit sie nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Unternehmer und Selbstständige behandeln entsprechende Kosten als Betriebsausgaben.

Reisekostenarten
Kostenart Abzug / Erstattung Nachweis
Fahrtkosten Tatsächliche Kosten oder zulässige Kilometersätze. Fahrtenbuch, Reisekostenabrechnung, Tickets, Tank-/Ladebelege.
Verpflegungsmehraufwand Nur Pauschalen, kein Einzelnachweis höherer Kosten. Reisedauer, Zielort, Abwesenheitszeiten.
Übernachtungskosten Arbeitnehmerabzug nur tatsächliche Kosten. Hotelrechnung, Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweis.
Reisenebenkosten Tatsächliche Kosten. Parken, Maut, Gepäck, berufliche Telefon-/Internetkosten, Visum.
Steuer-Tipp: Halten Sie bei jeder Reise mindestens fest: Anlass, Ziel, Reisedaten, Abfahrts- und Ankunftszeiten, Verkehrsmittel, Arbeitgebererstattung und bereitgestellte Mahlzeiten.

Erste Tätigkeitsstätte statt regelmäßiger Arbeitsstätte

Entscheidend für Reisekosten ist, ob Sie auswärts tätig sind oder zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Eine erste Tätigkeitsstätte kann durch dauerhafte arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnung entstehen. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, greifen quantitative Kriterien.

Erste Tätigkeitsstätte richtig prüfen
Prüfung Folge Praxis-Hinweis
Dauerhafte Zuordnung durch Arbeitgeber Diese ortsfeste Einrichtung ist regelmäßig erste Tätigkeitsstätte. Arbeitsvertrag, Versetzung, Einsatzplan und Weisungen prüfen.
Keine eindeutige Zuordnung Quantitative Kriterien nach § 9 Abs. 4 EStG prüfen. Typischerweise arbeitstäglich, zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mindestens ein Drittel der Arbeitszeit.
Keine erste Tätigkeitsstätte Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten können Reisekosten sein. Sammelpunkt und weiträumiges Tätigkeitsgebiet gesondert prüfen.
Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet Für die Fahrt dorthin kann die Entfernungspauschale gelten. Ab dort können wieder Reisekosten entstehen.
Achtung: Der frühere Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ sollte in aktuellen Texten durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt werden. Die steuerliche Wirkung ist groß: Arbeitsweg bedeutet Entfernungspauschale, Auswärtstätigkeit bedeutet Reisekosten.

Fahrtkosten bei Dienstreisen

Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe oder mit zulässigen pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Anders als beim Arbeitsweg werden bei Reisekosten grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt.

Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit
Verkehrsmittel Ansatz Nachweis / Hinweis
Bahn, Flug, ÖPNV, Taxi, Mietwagen Tatsächliche Kosten. Ticket, Rechnung, Zahlungsnachweis.
Privater Pkw Tatsächliche Kosten, individueller Kilometersatz oder pauschaler Kilometersatz. Für den pauschalen Ansatz regelmäßig 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Motorrad / anderes motorbetriebenes Fahrzeug Pauschaler Kilometersatz nach BRKG möglich. Regelmäßig 0,20 € je gefahrenem Kilometer.
Fahrrad Keine allgemeine gesetzliche Fahrrad-Kilometerpauschale im Reisekostenrecht. Tatsächliche Kosten oder sachgerechte Schätzung dokumentieren.
Dienstwagen Keine steuerfreie Kilometerpauschale an Arbeitnehmer. Kosten trägt regelmäßig der Arbeitgeber; gesonderte Abrechnung vermeiden.
Praxis-Tipp: Bei häufigen Dienstreisen mit eigenem Fahrzeug kann ein individueller Kilometersatz günstiger sein. Dafür sollten Sie die Gesamtkosten des Fahrzeugs und die Jahresfahrleistung über zwölf Monate dokumentieren.

Arbeitsweg: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind keine Reisekosten

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind keine Reisekosten. Hier gilt die Entfernungspauschale. 2026 beträgt sie nach aktuellem Gesetz 0,38 € für jeden vollen Entfernungskilometer. Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.

Beispiel Arbeitsweg 2026:
Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 25 km
Arbeitstage: 210
Werbungskosten: 25 km × 210 Tage × 0,38 € = 1.995 €
Achtung: Verwechseln Sie nicht Entfernungspauschale und Reisekosten. Beim Arbeitsweg zählt die einfache Entfernung; bei Dienstreisen zählen grundsätzlich die gefahrenen Kilometer.

Verpflegungspauschalen Inland 2026

Verpflegungskosten werden nicht in tatsächlicher Höhe angesetzt. Stattdessen gelten gesetzliche Pauschbeträge. Die Inlandswerte bleiben 2026 bei 14 € und 28 €.

Inlands-Verpflegungspauschalen 2026
Abwesenheit Pauschale Beispiel
Mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung 14 € Abfahrt 8:00 Uhr, Rückkehr 17:30 Uhr.
24 Stunden 28 € Ganzer Kalendertag auf mehrtägiger Dienstreise.
Anreisetag mit anschließender Übernachtung außerhalb der Wohnung 14 € Unabhängig von der konkreten Abwesenheitsdauer.
Abreisetag nach vorheriger Übernachtung außerhalb der Wohnung 14 € Unabhängig von der konkreten Abwesenheitsdauer.
Beispiel mehrtägige Reise Inland:
Montag Anreise: 14 €
Dienstag voller Reisetag: 28 €
Mittwoch Abreise: 14 €
Summe vor Mahlzeitenkürzung: 56 €

Kürzung bei Frühstück, Mittag- und Abendessen

Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Die Kürzung bezieht sich auf die volle Tagespauschale.

Mahlzeitenkürzung Inland 2026
Mahlzeit Kürzung Inland bei 28 € voller Tagespauschale
Frühstück 20 % 5,60 €
Mittagessen 40 % 11,20 €
Abendessen 40 % 11,20 €
Beispiel mit Hotelfrühstück:
Dreitägige Inlandsreise: 56 € Verpflegungspauschale
Frühstück an Dienstag und Mittwoch gestellt: 2 × 5,60 € = 11,20 € Kürzung
Abziehbar oder steuerfrei erstattbar: 44,80 €
Achtung: Auch ein Geschäftsessen oder Seminaressen kann eine Kürzung auslösen, wenn die Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt wird.

Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen

Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte sind Verpflegungspauschalen grundsätzlich auf die ersten drei Monate beschränkt. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist.

Dreimonatsfrist in der Praxis
Situation Folge Hinweis
Fortlaufender Einsatz an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate. Einsatzbeginn dokumentieren.
Unterbrechung mindestens vier Wochen Dreimonatsfrist beginnt neu. Grund der Unterbrechung ist regelmäßig nicht entscheidend.
Nur ein bis zwei Tage pro Woche am selben Einsatzort Einzelfallprüfung, ob dieselbe längerfristige Tätigkeit vorliegt. Einsatzmuster dokumentieren.

Auslandsreisekosten 2026

Bei Auslandsreisen gelten länderbezogene Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Das BMF veröffentlicht hierfür jährlich Tabellen. Für Reisen ab 1. Januar 2026 ist die BMF-Tabelle 2026 maßgeblich.

Auslandsreisen: Welche Pauschale gilt?
Fall Regel Praxis-Hinweis
Voller Auslandstag Landesspezifische 24-Stunden-Pauschale. Ort vor 24 Uhr Ortszeit prüfen.
An- und Abreisetag Landesspezifische reduzierte Pauschale. Reiseverlauf mit Uhrzeiten dokumentieren.
Mehrere Länder an einem Tag Regelung nach zuletzt erreichtem Ort beziehungsweise letztem ausländischen Tätigkeitsort. Route sorgfältig erfassen.
Auslandsübernachtung Pauschalen nur für Arbeitgebererstattung; Werbungskostenabzug nur tatsächliche Kosten. Hotelrechnung aufbewahren.

Übernachtungskosten bei Dienstreisen

Arbeitnehmer können Übernachtungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit grundsätzlich nur in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber darf bei Inlandsübernachtungen unter bestimmten Voraussetzungen 20 € je Übernachtung steuerfrei pauschal erstatten. Für Auslandsübernachtungen gelten die vom BMF veröffentlichten Pauschbeträge nur für die Arbeitgebererstattung.

Übernachtungskosten richtig behandeln
Fall Werbungskostenabzug Arbeitnehmer Steuerfreie Arbeitgebererstattung
Hotelrechnung Inland Tatsächliche Kosten. Tatsächliche Kosten oder 20 € Pauschale.
Hotelrechnung Ausland Tatsächliche Kosten. Tatsächliche Kosten oder BMF-Auslandspauschale.
Übernachtung im Fahrzeug Keine Hotelkosten; ggf. Reisenebenkosten. Übernachtungspauschale regelmäßig nicht zulässig.
Arbeitgeber stellt Unterkunft unentgeltlich Keine eigenen Übernachtungskosten. Keine steuerfreie Übernachtungspauschale für den Arbeitnehmer.

Reisenebenkosten

Reisenebenkosten sind tatsächliche Aufwendungen, die zusätzlich zu Fahrt, Verpflegung und Übernachtung durch die berufliche Reise entstehen. Sie sind belegmäßig nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Typische Reisenebenkosten
Kosten Abziehbar? Nachweis
Parkgebühren, Maut, Fähre Ja, beruflicher Reiseanteil. Quittung, Rechnung, Zahlungsbeleg.
Gepäckaufbewahrung und Gepäckbeförderung Ja. Beleg aufbewahren.
Visum, Impfungen, Reisegenehmigungen Ja, bei beruflicher Veranlassung. Rechnung und Reiseanlass dokumentieren.
Berufliche Telefon- und Internetkosten Ja, beruflicher Anteil. Einzelverbindungsnachweis oder sachgerechte Schätzung.
Private Reiseausrüstung / Kleidung Regelmäßig nein. § 12 EStG beachten.

Steuerfreie Arbeitgebererstattung von Reisekosten

Arbeitgeber können Reisekosten steuerfrei erstatten, soweit die Erstattung die nach § 9 EStG abziehbaren Beträge nicht übersteigt. Steuerfreie Erstattungen mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers.

Arbeitgebererstattung in der Reisekostenabrechnung
Kostenart Steuerfrei erstattbar? Arbeitgeberpflicht
Fahrtkosten Bis zu tatsächlichen Kosten oder zulässigem Kilometersatz. Reise, Strecke und Verkehrsmittel dokumentieren.
Verpflegung Bis zur Pauschale nach Inland/Ausland, nach Mahlzeitenkürzung. Abwesenheitszeiten und Mahlzeitengestellung erfassen.
Übernachtung Tatsächliche Kosten oder zulässige Pauschalen. Hotelbelege oder Pauschalanwendung zum Lohnkonto nehmen.
Reisenebenkosten Nur tatsächliche Kosten. Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
Achtung: Wird steuerfrei erstattet, darf derselbe Betrag nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. In der Steuererklärung bleibt nur der nicht erstattete Eigenanteil.

Reisekosten bei Selbstständigen und Unternehmern

Selbstständige und Unternehmer können betrieblich veranlasste Reisekosten als Betriebsausgaben abziehen. Die Grundsätze zu Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten werden weitgehend entsprechend angewandt. Bei Bewirtungen, gemischten Reisen, Vorsteuerabzug und Auslandsreisen sind zusätzliche Nachweise wichtig.

Besonderheiten bei Unternehmern
Thema Praxis-Hinweis Steuerfalle
Vorsteuerabzug Ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Hotelrechnung auf Privatnamen oder falsche Rechnungsanschrift.
Bewirtung Gesonderte Bewirtungsregeln beachten. Teilnehmer, Anlass und Höhe fehlen.
Gemischte Reise Beruflichen und privaten Anteil trennen. Keine belastbare Aufteilung möglich.
Auslandsreise BMF-Pauschalen und lokale Umsatzsteuer/VAT prüfen. Ausländische Rechnungen nicht vorsteuerfähig in deutscher UStVA.

Gemischt beruflich und privat veranlasste Reisen

Wird eine Reise beruflich und privat genutzt, sind die beruflichen und privaten Kostenanteile zu trennen. Eine Aufteilung kann nach Zeitanteilen, Programmpunkten oder anderen objektiven Kriterien erfolgen. Ist eine Aufteilung nicht möglich, droht der Ausschluss des Abzugs.

Beispiel:
Drei Tage Fachkongress und zwei Tage privater Urlaub am selben Ort. Flugkosten können bei objektiver Aufteilbarkeit anteilig berücksichtigt werden. Private Hotelnächte und private Verpflegungspauschalen bleiben nicht abziehbar.
Steuer-Tipp: Bewahren Sie Kongressprogramm, Einladung, Agenda, Teilnehmerbestätigung und Kalenderauszug auf. Je klarer der berufliche Anlass, desto besser die steuerliche Anerkennung.

Checkliste: Reisekosten 2026 richtig abrechnen

  1. Beruflichen Anlass der Reise dokumentieren.
  2. Prüfen, ob eine Auswärtstätigkeit oder ein Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte vorliegt.
  3. Reisebeginn, Reiseende, Zielort und Zwischenstationen festhalten.
  4. Fahrtkosten mit Tickets, Belegen oder Kilometersatz erfassen.
  5. Bei privatem Fahrzeug Reiseziel und gefahrene Kilometer dokumentieren.
  6. Verpflegungspauschalen nach Abwesenheitsdauer berechnen.
  7. Gestellte Mahlzeiten mit 20 % / 40 % kürzen.
  8. Dreimonatsfrist bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte prüfen.
  9. Bei Auslandsreisen BMF-Tabelle 2026 verwenden.
  10. Übernachtungskosten mit Hotelrechnung nachweisen.
  11. Reisenebenkosten einzeln belegen.
  12. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen abziehen.
  13. Gemischt private Reisen objektiv aufteilen.
  14. Belege digital GoBD-konform archivieren.
  15. Reisekostenabrechnung zeitnah erstellen.

Reisekostenabrechnung oder Arbeitgeberrichtlinie prüfen lassen?

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FAQ: Reisekosten 2026

Was zählt zu den Reisekosten?

Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn sie durch eine beruflich oder betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen.

Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen 2026 im Inland?

Im Inland gelten 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit sowie jeweils 14 € für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung.

Kann ich höhere tatsächliche Verpflegungskosten absetzen?

Nein. Für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur die gesetzlichen Pauschalen abziehbar. Höhere Restaurant- oder Verpflegungskosten können nicht zusätzlich angesetzt werden.

Wie werden Mahlzeiten bei Dienstreisen gekürzt?

Wird eine Mahlzeit gestellt, wird die Verpflegungspauschale gekürzt: Frühstück mit 20 %, Mittag- und Abendessen jeweils mit 40 % der vollen Tagespauschale.

Sind Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte Reisekosten?

Nein. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind keine Reisekosten. Dafür gilt die Entfernungspauschale.

Welche Kilometerpauschale gilt bei Dienstreisen mit dem privaten Pkw?

Bei beruflicher Auswärtstätigkeit kann für den privaten Pkw regelmäßig ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Alternativ sind tatsächliche Kosten oder ein individueller Kilometersatz möglich.

Kann der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstatten?

Ja. Arbeitgeber können Reisekosten steuerfrei erstatten, soweit die Erstattung die nach § 9 EStG abziehbaren Beträge nicht übersteigt. Steuerfrei erstattete Beträge mindern den Werbungskostenabzug.

Gelten Übernachtungspauschalen auch in der Steuererklärung?

Nein. Arbeitnehmer können Übernachtungskosten als Werbungskosten grundsätzlich nur in tatsächlicher Höhe abziehen. Übernachtungspauschalen sind nur für die steuerfreie Arbeitgebererstattung relevant.

Quellenverzeichnis

  1. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale, 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab 2026; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG – Fahrtkosten bei beruflich veranlassten Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG – Übernachtungskosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 9 Abs. 4 EStG – erste Tätigkeitsstätte, dauerhafte Zuordnung und quantitative Kriterien; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungspauschalen 14 €/28 €, Dreimonatsfrist, Auslandsregelung und Mahlzeitenkürzung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. § 3 Nr. 13 EStG – steuerfreie Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. § 3 Nr. 16 EStG – steuerfreie Reisekostenvergütungen außerhalb des öffentlichen Dienstes; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung, 0,20 € für motorbetriebene Fahrzeuge und 0,30 € bei erheblichem dienstlichem Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens; Rechtsstand: 29.06.2026.
  9. LStH 2025 R 9.4 – Reisekostenarten und Nachweis der beruflichen Veranlassung, Reisedauer und Reiseweg.
  10. LStH 2025 R 9.5 – Fahrtkosten als Reisekosten und Nachweis-/Aufbewahrungspflichten beim Arbeitgeber.
  11. LStH 2025 R 9.7 – Übernachtungskosten, tatsächlicher Werbungskostenabzug und Pauschalen nur für steuerfreie Arbeitgebererstattung.
  12. LStH 2025 R 9.8 – Reisenebenkosten in tatsächlicher Höhe und steuerfreie Arbeitgebererstattung.
  13. BMF-Schreiben vom 05.12.2025 – Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsreisen ab 01.01.2026.
  14. BMF-Schreiben zu den steuerlichen Reisekosten von Arbeitnehmern, ersetzt das Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. I S. 1412.
  15. § 3c EStG – kein Werbungskostenabzug, soweit steuerfreie Arbeitgebererstattungen denselben Aufwand abdecken; Rechtsstand: 29.06.2026.
  16. § 12 EStG – nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung, relevant bei gemischt veranlassten Reisen; Rechtsstand: 29.06.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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