Erste Tätigkeitsstätte

Auf dieser Webseite erklären wir kompakt, was Sie wissen müssen.


Die erste Tätigkeitsstätte spielt eine zentrale Rolle für die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Doch wann liegt überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte vor? In diesem Beitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick.
Erste Tätigkeitsstätte

Erste Tätigkeitsstätte – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2014 gibt es eine neue Regelung: Die bisherige „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Ein Arbeitnehmer kann pro Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben – oder auch gar keine, wenn er nur an wechselnden Orten arbeitet (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG).

Die Definition der ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend für steuerliche Fragen rund um Pendlerpauschale, Reisekosten und Verpflegungspauschalen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten auf eine klare und dokumentierte Zuordnungsentscheidung achten, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Tipp: Eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag kann spätere Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden!


Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?

Nach § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung,

  • des lohnsteuerlichen Arbeitgebers,

  • eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder

  • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunden, Entleiher),

der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Dabei können also nicht nur die Einrichtungen des Arbeitgebers, sondern auch von verbundenen Unternehmen oder Dritten als erste Tätigkeitsstätte gelten.

Fragebogen zur "ersten Tätigkeitsstätte"

Wird der Arbeitnehmer in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig?



Besonderheiten:

  • Homeoffice: Ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht als erste Tätigkeitsstätte, selbst wenn der Arbeitgeber Räume anmietet, die zur Wohnung des Arbeitnehmers gehören.

  • Mobilität: Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste Einrichtungen (z. B. Baustellen ohne Baucontainer, Schiffe, Flugzeuge) begründen keine erste Tätigkeitsstätte.


Wann liegt eine "dauerhafte Zuordnung" vor?

Eine dauerhafte Zuordnung wird durch arbeitsvertragliche, tarifliche oder sonstige dienstrechtliche Vereinbarungen bestimmt. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Entscheidend ist:

  • Unbefristete Zuordnung („bis auf Weiteres“)

  • Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses

  • Einsatz über mehr als 48 Monate

Wichtig: Auch ein minimaler Tätigkeitsumfang reicht für die Zuordnung aus – die Qualität der Tätigkeit spielt keine Rolle.


Beispiele aus der Praxis

  • Piloten und Flugbegleiter: Der Stammflughafen kann erste Tätigkeitsstätte sein, selbst wenn das Flugzeug das eigentliche Arbeitsmittel ist.

  • Bauleiter: Ein Bauleiter ohne dauerhafte Anlaufstelle auf der Baustelle übt keine Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte aus.

  • Rettungsassistenten: Die Rettungswache ist erste Tätigkeitsstätte, wenn vorbereitende Tätigkeiten (Fahrzeugcheck, Materialprüfung) dort regelmäßig stattfinden.

  • Müllwerker: Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Aufenthalt nur organisatorischer Natur ist (z. B. Tourenansage, Schlüsselabholung).


Sonderfälle: Mehrere Tätigkeitsstätten und weiträumige Tätigkeitsgebiete

Ein Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Bei mehreren Dienstverhältnissen sind auch mehrere erste Tätigkeitsstätten möglich.

Weiträumige Tätigkeitsgebiete, wie etwa Pflegebezirke oder Zustellbezirke bei Postboten, begründen in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte. Hier kommt die Entfernungspauschale zum Ansatz.


Was passiert bei fehlender Zuordnung?

Ist keine dauerhafte Zuordnung getroffen, greifen die sogenannten quantitativen Kriterien :

Eine Tätigkeitsstätte wird als erste Tätigkeitsstätte behandelt, wenn der Arbeitnehmer dort

  • arbeitstäglich tätig wird,

  • an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche tätig wird oder

  • mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit dort verbringt.


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Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet

1. Einführung

Im Steuerrecht ist die Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte, auswärtiger Tätigkeit und weiträumigem Tätigkeitsgebiet entscheidend für die Höhe des Werbungskostenabzugs – insbesondere bei den Fahrtkosten. Grundlage ist § 9 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).


2. Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG)

2.1 Definition

Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben – ggf. aber auch keine. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn:

  • Der Arbeitgeber sie dienst- oder arbeitsrechtlich dauerhaft zuordnet,

  • und der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten tätig werden soll.

Fehlt eine Zuordnung, gelten quantitative Kriterien (s. unten).


2.2 Was ist eine Tätigkeitsstätte?

  • Ortsfeste betriebliche Einrichtung: z. B. Bürogebäude, Werk, Bahnhof, Flughafen.

  • Keine Tätigkeitsstätte: Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder Baustellen ohne fest verbundene Einrichtungen.

Auch großflächige Betriebsgelände gelten als eine erste Tätigkeitsstätte.


2.3 Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer zählt nicht als Tätigkeitsstätte – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber Räume anmietet, die in die Wohnung integriert sind.


2.4 Dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung

  • Erfolgt durch Arbeitsvertrag, Weisungen, Reiserichtlinien oder organisatorische Anordnungen.

  • Auch mündliche oder konkludente Zuordnungen sind möglich.

  • Die Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte muss nicht den überwiegenden Teil der Arbeit darstellen.

Wichtig: Der Arbeitgeber kann keine "Nichtzuordnung" festlegen, aber auf eine Zuordnung verzichten.


2.5 Dauerhafte Zuordnung

Eine Zuordnung ist dauerhaft, wenn:

  • Sie unbefristet erfolgt ("bis auf Weiteres"),

  • sie die gesamte Dauer eines Dienstverhältnisses umfasst,

  • oder sie länger als 48 Monate andauern soll.


2.6 Quantitative Kriterien

Liegt keine ausdrückliche Zuordnung vor, wird eine erste Tätigkeitsstätte angenommen, wenn der Arbeitnehmer dort:

  • Arbeitstäglich, oder

  • mindestens an zwei vollen Tagen pro Woche, oder

  • mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird.

Nicht ausreichend sind bloße Nebentätigkeiten wie das Abholen von Arbeitsmaterial oder kurze Bürobesuche.


3. Auswärtige Tätigkeit

Eine auswärtige Tätigkeit liegt vor, wenn:

  • Keine erste Tätigkeitsstätte besteht, oder

  • eine Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Typische Fälle:

  • Außendienstmitarbeiter

  • Monteure auf wechselnden Baustellen

  • Berater beim Kunden vor Ort

Steuerliche Folge: Fahrten können mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden (Reisekosten).


4. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet handelt es sich nicht um eine einzelne Tätigkeitsstätte, sondern um ein größeres Einsatzgebiet (z. B. Zustellergebiet, große Baustelle ohne zentrale Betriebsstätte).

  • Steuerrechtlich wird hier kein "Pendelverkehr" zur ersten Tätigkeitsstätte angenommen.

  • Fahrten können ebenfalls nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.


5. Spezialfälle

5.1 Mehrere Tätigkeitsstätten

Pro Dienstverhältnis gibt es nur eine erste Tätigkeitsstätte . Werden mehrere Tätigkeitsstätten regelmäßig aufgesucht, kann der Arbeitgeber eine als erste Tätigkeitsstätte bestimmen.

5.2 Bildungseinrichtungen

Auch Bildungseinrichtungen können eine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn sie im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme regelmäßig besucht werden.


6. Praxisbeispiele

Fallbeispiel Steuerliche Behandlung
Arbeitnehmer besucht täglich Firmensitz Entfernungspauschale (erste Tätigkeitsstätte)
Außendienstmitarbeiter ohne feste Zuordnung Reisekosten (auswärtige Tätigkeit)
Student besucht täglich die Hochschule Erste Tätigkeitsstätte (Bildungseinrichtung)
LKW-Fahrer holt täglich LKW ab, fährt aber dann Kunden an Auswärtige Tätigkeit (kein Büroarbeitsplatz)

7. Fazit

Die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte oder auswärtige Tätigkeit hat erheblichen Einfluss auf Ihre Fahrtkosten und weitere Werbungskosten. Gerade bei komplexen Arbeitsverhältnissen (z. B. Leiharbeit, Außendienst, wechselnde Einsatzorte) lohnt sich eine genaue Prüfung.

Tipp: Arbeitgeber sollten klare Zuordnungen treffen – und Arbeitnehmer sollten ihre Vertragsunterlagen und Weisungen sorgfältig dokumentieren.

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Satz 8

§ 8 Abs. 2 Satz 9

§ 9 Abs. 1 Satz 3




Haben Sie Fragen zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte oder möchten Sie Ihre steuerlichen Möglichkeiten prüfen?
Wir unterstützen Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


Entfernungspauschale: Ihre steuerlichen Möglichkeiten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Aktuell und wichtig für Ihre Steuererklärung:
Durch das Klimaschutzprogramm 2030 wurde die Entfernungspauschale ab 2021 und nochmals ab 2024 angehoben. In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen alles Wesentliche zur Entfernungspauschale und wie Sie diese optimal in Ihrer Steuererklärung nutzen können.


1. Was ist die Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale ist eine steuerliche Pauschale, die Ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Sie wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt – ob Sie zu Fuß gehen, Rad fahren, das Auto oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

Wichtig:

  • Die tatsächlichen Kosten sind grundsätzlich unbeachtlich .

  • Unfallkosten auf dem Arbeitsweg können daneben zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.


2. Höhe der Entfernungspauschale

Entfernungskilometer Pauschale je Kilometer Gültig
bis 20 km 0,30 € dauerhaft
ab 21 km (2021–2023) 0,35 € befristet bis 2026
ab 21 km (ab 2024) 0,38 € befristet bis 2026

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt 25 km zur Arbeit.
Berechnung (ab 2024):

  • 20 km × 0,30 € = 6,00 €

  • 5 km × 0,38 € = 1,90 €
    → Entfernungspauschale pro Arbeitstag = 7,90 €.


3. Besonderheiten bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Benutzen Sie Bus oder Bahn und Ihre tatsächlichen Ticketkosten übersteigen die Entfernungspauschale, können Sie die höheren tatsächlichen Kosten ansetzen.

Beispiel:

Monatskarte: 115 € → Jahresticket: 1.380 €
Ermittelte Entfernungspauschale: 1.320 €
→ 1.380 € werden als Werbungskosten angesetzt.


4. Höchstbetrag von 4.500 €

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Jahr begrenzt, außer:

  • Sie nutzen einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen .

In diesem Fall können Sie auch mehr als 4.500 € geltend machen!


5. Maßgebliche Entfernung

  • Kürzeste Straßenverbindung ist ausschlaggebend.

  • Verkehrsgünstigere Strecken können angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt werden und schneller zum Ziel führen.

  • Fähren: Fährkosten können zusätzlich berücksichtigt werden.


6. Fahrgemeinschaften

  • Jeder Teilnehmer setzt seine eigene Entfernungspauschale an.

  • Mitfahrer sind grundsätzlich auf 4.500 € begrenzt.

  • Fahrer (mit eigenem PKW) können über 4.500 € hinausgehen.


7. Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (Park & Ride)

Fahrten mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z. B. Auto + Bahn) müssen aufgeteilt werden:

  • Pkw-Strecke wird voll angesetzt (bei eigenem Auto unbegrenzt).

  • Bahnstrecke ggf. auf 4.500 € begrenzt.


8. Mehrere erste Tätigkeitsstätten

Bei mehreren Arbeitsstellen an einem Tag:

  • Jede erste Tätigkeitsstätte wird einzeln angesetzt.

  • Die erhöhte Entfernungspauschale (ab 21 km) gilt jeweils neu pro Strecke .


9. Entfernungspauschale bei doppelter Haushaltsführung

Bei wöchentlicher Familienheimfahrt zur Hauptwohnung können Sie die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf 4.500 € geltend machen.


10. Menschen mit Behinderungen

Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 70 (oder ab 50 mit erheblicher Gehbehinderung) haben ein Wahlrecht:

  • Entweder Entfernungspauschale oder

  • Tatsächliche Fahrtkosten (z. B. 0,30 € je gefahrenem Kilometer).


11. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

Erhalten Sie vom Arbeitgeber Zuschüsse oder Sachleistungen (z. B. Jobticket):

  • Diese werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, sofern sie steuerfrei oder pauschal besteuert wurden.


Zusammenfassung

Die Entfernungspauschale ist ein zentraler Baustein zur Senkung Ihrer Steuerlast.
Durch die neuen, höheren Pauschalen profitieren insbesondere Pendler mit langen Arbeitswegen. Die richtige Anwendung entscheidet über die Höhe Ihrer Steuerersparnis!


Fragen zu Ihrer individuellen Situation?
Gerne beraten wir Sie persönlich und prüfen, wie Sie Ihre Werbungskosten optimal ansetzen können.

Kontaktieren Sie uns jetzt für Ihre Steueroptimierung!

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Siehe auch:

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Tätigkeitsstätte

EStG 
EStG § 3

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStR 
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

UStAE 
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStR 
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

LStR 
R 3.32 LStR Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

EStH 4.3.2.4 4.12
LStH 3.32 8.1.7 8.1.9.10 9.1 9.4 9.5 9.8 9.9 9.10 40.2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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