Lohnsteuerabzugsmerkmale – Was Sie wissen sollten

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) spielen eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Lohnsteuer. Sie werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers durch das Finanzamt oder automatisiert durch die Meldebehörden gebildet und beeinflussen die Höhe der monatlichen Steuerabzüge direkt.

1. Was sind Lohnsteuerabzugsmerkmale?

Lohnsteuerabzugsmerkmale sind steuerliche Daten, die für den korrekten Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber notwendig sind. Dazu gehören:

  • Steuerklasse (§ 38b EStG)
  • Zahl der Kinderfreibeträge (§ 38b Abs. 2 EStG)
  • Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge (§ 39a EStG)
  • Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)
  • Hinweise zur Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. für Arbeitnehmer mit ausländischem Wohnsitz)

2. Zuständigkeit für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. In bestimmten Fällen übernimmt jedoch das Betriebsstättenfinanzamt diese Aufgabe, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig ist oder mehrere Arbeitsverhältnisse hat.

3. Änderung und Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Finanzamt Änderungen zu melden, wenn sich die steuerlichen Verhältnisse zu ihren Ungunsten ändern. Dazu gehören beispielsweise:

  • Verlust des Anspruchs auf Steuerklasse II (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
  • Änderung der Kinderfreibeträge

Versäumt der Arbeitnehmer diese Meldung, kann das Finanzamt die Steuerklasse von Amts wegen anpassen und Nachzahlungen verlangen.

4. Antrag auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Falls sich steuerlich günstige Änderungen ergeben, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Anpassung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. Wichtige Punkte dabei:

  • Änderungen gelten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die neuen Voraussetzungen erstmals vorlagen.
  • Ehegatten können während des Jahres ihre Steuerklassenkombination wechseln.
  • Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November eines Jahres gestellt werden, um im laufenden Jahr berücksichtigt zu werden.

5. Bescheide und Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Wird ein Antrag auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale abgelehnt, erhält der Arbeitnehmer einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Eine allgemeine Änderung oder Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt jedoch ohne eine gesonderte Belehrung.

6. Verarbeitung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Berechnung der Lohnsteuer und Kirchensteuer verwenden. Eine Weitergabe oder anderweitige Nutzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht gestattet.

Fazit

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale bestimmen maßgeblich, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass ihre Daten aktuell sind und steuerlich relevante Änderungen rechtzeitig dem Finanzamt mitteilen. Änderungen können sich positiv oder negativ auf die Steuerlast auswirken und sollten deshalb regelmäßig überprüft werden.