KI-Zusammenfassung

Lohnsteuer einfach erklärt: Abzug vom Gehalt, Steuerklassen, Korrekturen und Jahresausgleich


  1. Was ist Lohnsteuer?
  2. Wie wird die Lohnsteuer berechnet und einbehalten?
  3. Anmeldung und Abführung durch den Arbeitgeber
  4. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
  5. Lohnsteuerabzug vs. Einkommensteuererklärung
  6. Korrekturen und Erstattung: Was ist wann möglich?
  7. Haftung des Arbeitgebers: typische Fallstricke
  8. Pauschalierung der Lohnsteuer
  9. FAQ
  10. Weitere Infos + Aktuelles

1) Was ist Lohnsteuer?

Lohnsteuer: Überblick, Steuerklassen und Lohnsteuerabzug

Die Lohnsteuer ist die Erhebungsform der Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Praktisch läuft es so:

  • Der Arbeitnehmer schuldet die Steuer wirtschaftlich.
  • Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei jeder Gehaltszahlung ein und führt sie ans Finanzamt ab.

Die Lohnsteuer ist die „automatische“ Form der Einkommensteuer auf Ihr Gehalt. Sie wird vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für Arbeitnehmer ist vor allem wichtig: Der monatliche Abzug ist eine Vorauszahlung – die endgültige Steuer ergibt sich oft erst mit der Einkommensteuererklärung.

Merksatz:

Die Lohnsteuer ist keine „extra Steuer“, sondern die Einkommensteuer auf Gehalt – nur eben im Abzugsverfahren.

Tipp: Zur Berechnung der Lohnsteuer können Sie den kostenlosen online Lohnsteuerrechner nutzen.


Lohnsteuer 2025

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Hier finden Sie die Lohnsteuertabelle. Das Lohnsteuertabellenprogramm generiert Lohnsteuertabellen.

Steuertipp: Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer



Grundlage: Jahreslohnsteuer

Der monatliche Lohnsteuerabzug orientiert sich an einer rechnerischen Jahreslohnsteuer. Vereinfacht entspricht sie der Einkommensteuer, die anfiele, wenn Sie im Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hätten.


2) Wie wird die Lohnsteuer berechnet und einbehalten?

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Dazu zählen insbesondere:

  • Steuerklasse
  • Kinderfreibeträge
  • Freibeträge (z. B. aus einem Freibetragsantrag)
  • Hinzurechnungsbeträge (selten, z. B. bei bestimmten Konstellationen)

Auf Basis dieser Merkmale ermittelt der Arbeitgeber die Steuer über Tabellen bzw. den Programmablaufplan (Lohnabrechnungssoftware).

Achtung bei fehlenden ELStAM:

Liegen keine gültigen ELStAM vor, wird grundsätzlich nach Steuerklasse VI abgerechnet. Das kann zu deutlich höherem Abzug führen. Klären Sie daher frühzeitig, ob die Daten korrekt hinterlegt sind.

Besondere Lohnzahlungszeiträume

Bei atypischen Abrechnungen (z. B. Teilmonate, tageweise Zahlung) wird die Steuer häufig über Tages-/Wochenwerte ermittelt und anschließend auf den Abrechnungszeitraum hochgerechnet.


3) Anmeldung und Abführung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anmelden und fristgerecht abführen.

Praxis-Regel:

  • Fälligkeit: regelmäßig bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
  • Anmeldungszeitraum: meist monatlich, bei kleineren Vorjahresbeträgen ggf. vierteljährlich oder jährlich
  • Wichtig: maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lohnzahlung (Zufluss), nicht „für welchen Monat“ der Lohn gedacht ist

4) Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

In bestimmten Fällen darf oder muss der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dabei wird geprüft, ob im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.

  • Der Arbeitgeber ermittelt den Jahresarbeitslohn.
  • Er berechnet daraus eine Jahreslohnsteuer.
  • Dann vergleicht er diese mit der summe der einbehaltenen Lohnsteuer.
Ergebnis:

Wurde zu viel einbehalten, kann es zu einer Erstattung über die Lohnabrechnung kommen. Wurde zu wenig einbehalten, kann der Arbeitgeber nacherheben.

Wichtig: Der Jahresausgleich ist nicht in allen Fällen zulässig (z. B. bei bestimmten Änderungen im Jahr oder besonderen Lohnersatzleistungen). Häufig ist dann die Einkommensteuererklärung der richtige Weg.


5) Lohnsteuerabzug vs. Einkommensteuererklärung

Der Lohnsteuerabzug dient der laufenden Einbehaltung. Die Einkommensteuerveranlagung (Steuererklärung/Bescheid) setzt die Steuer für das gesamte Jahr endgültig fest.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Typische Fälle, in denen die Steuererklärung Geld zurückbringen kann:

  • Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung) über dem Pauschbetrag
  • Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
  • Wechsel der Steuerklasse oder unterjährige Schwankungen (Bonus, Einmalzahlungen)
  • Nebenjobs, Abfindungen, Lohnersatzleistungen (je nach Konstellation)

Wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten und nicht mehr über Arbeitgeberkorrektur/Jahresausgleich bereinigt, erfolgt die Korrektur typischerweise über die Veranlagung (Steuerbescheid).


6) Korrekturen und Erstattung: Was ist wann möglich?

Im laufenden Kalenderjahr

Fehler können häufig über die nächste Gehaltsabrechnung korrigiert werden (z. B. falsche Merkmale, falsche Einordnung).

Nach Jahresende

Nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung sind Arbeitgeberkorrekturen nur noch eingeschränkt möglich. In der Praxis führt der Weg dann regelmäßig über die Einkommensteuererklärung.

Tipp für Arbeitnehmer:

Prüfen Sie Ihre ELStAM und die Lohnsteuerbescheinigung zeitnah. Je früher Fehler auffallen, desto leichter ist die Korrektur.


7) Haftung des Arbeitgebers: typische Fallstricke

Obwohl der Arbeitnehmer die Steuer wirtschaftlich trägt, haftet der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung. Typische Haftungsfälle sind:

  • zu geringe oder unterlassene Einbehaltung/Abführung
  • zu Unrecht erstattete Lohnsteuer im Jahresausgleich
  • fehlerhafte Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung
Praxis-Hinweis für Arbeitgeber:

Werden Fehler erkannt, kann eine strukturierte Korrektur (ggf. mit Anzeige nach den einschlägigen Vorschriften) helfen, Haftungsrisiken zu begrenzen. In sensiblen Fällen empfiehlt sich eine kurze Vorprüfung.


8) Pauschalierung der Lohnsteuer

Lohnsteuerpauschalierung – eine einfache Möglichkeit für Arbeitgeber

Die Lohnsteuerpauschalierung ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer für bestimmte Bezüge oder Arbeitnehmergruppen pauschal berechnet und direkt an das Finanzamt abführt. Anstatt die individuellen Lohnsteuermerkmale jedes Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wird ein fester Steuersatz angewendet.

Das Verfahren kann für Arbeitgeber erhebliche Vorteile bringen: weniger Verwaltungsaufwand, klare steuerliche Abgeltung und oft auch Sozialversicherungsfreiheit. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Aspekte im Überblick.

1. Grundlagen

  • Rechtsgrundlage: § 40 EStG
  • Schuldnerschaft: Der Arbeitgeber zahlt die pauschale Lohnsteuer selbst. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die pauschal versteuerten Beträge tauchen in ihrer eigenen Einkommensteuerveranlagung nicht mehr auf.

2. Anwendungsfälle

Die Pauschalierung kommt in verschiedenen Konstellationen zum Einsatz, z. B.:

  • Sonstige Bezüge: Bis 1.000 € pro Jahr und Arbeitnehmer.
  • Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte: Zuschüsse können mit 15 % pauschaliert werden.
  • Kurzfristige Beschäftigungen: Pauschalierung mit 25 %.
  • Sachbezüge: Etwa Diensthandys oder Internetzugang, ebenfalls mit 25 %.
  • Land- und Forstwirtschaft: Für Aushilfskräfte gelten besondere Pauschsätze (§ 40a EStG).

3. Voraussetzungen

  • Zusätzlichkeit: Die Leistung muss zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden (keine Gehaltsumwandlung).
  • Mindestanzahl: Mindestens 20 Arbeitnehmer müssen beteiligt sein, wenn von einer „größeren Zahl“ die Rede ist.
  • Höchstgrenzen: Bei Minijobs oder Sonderfällen gelten gesetzliche Obergrenzen.

4. Verfahren

  • Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt.
  • Das Finanzamt setzt die pauschale Lohnsteuer durch Bescheid fest.
  • Auch eine nachträgliche Pauschalierung ist möglich, z. B. nach einer Lohnsteueraußenprüfung.

5. Vorteile für Arbeitgeber

  • Vereinfachung: Keine individuelle Berechnung für jeden Mitarbeiter.
  • Sozialversicherungsfreiheit: Pauschal versteuerte Beträge sind meist von Sozialabgaben befreit.
  • Flexibilität: Verschiedene Bausteine wie Fahrtkostenzuschüsse oder Sachbezüge können steuerlich begünstigt eingebunden werden.

6. Besonderheiten

  • Auch Kirchensteuer wird pauschal erhoben, Schuldner ist ebenfalls der Arbeitgeber.
  • Durch die Abgeltungswirkung bleibt der pauschal besteuerte Lohn für Arbeitnehmer steuerfrei in ihrer eigenen Veranlagung.

7. Beispiele

  • Dienstwagen für Fahrten zur Arbeit: Der geldwerte Vorteil kann mit 15 % pauschal versteuert werden.
  • Laptop oder Handy vom Arbeitgeber: Pauschalbesteuerung mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

8. Aktuelle Änderungen

Das Jahressteuergesetz 2024 hat ein Wahlrecht zur Pauschalierung im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen eingeführt. Diese Neuregelungen gelten für alle offenen Fälle und verschaffen Arbeitgebern zusätzliche Flexibilität.

Top Lohnsteuer


Vorteil in der Praxis: Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers häufig außer Ansatz.


9) FAQ zur Lohnsteuer

Ist die Lohnsteuer mit der Steuererklärung „abgegolten“?

Nicht automatisch. Die Lohnsteuer ist zunächst ein Abzug vom Lohn. Ob Sie eine Erklärung abgeben müssen oder freiwillig abgeben sollten, hängt von Ihrer Situation ab (z. B. Nebeneinkünfte, Steuerklassenkombination, Werbungskosten, Lohnersatzleistungen).

Warum habe ich bei einer Einmalzahlung (Bonus/Prämie) oft mehr Lohnsteuerabzug?

Einmalzahlungen erhöhen das steuerpflichtige Einkommen im Abrechnungsmonat und können den Abzug rechnerisch nach oben treiben. Ob das am Ende „zu viel“ war, klärt sich häufig erst über die Jahresbetrachtung bzw. die Steuererklärung.

Was kann ich tun, wenn Steuerklasse oder ELStAM falsch sind?

Klären Sie zuerst, ob die ELStAM korrekt sind und ob der Arbeitgeber die richtigen Merkmale verwendet. Wird der Fehler im laufenden Jahr entdeckt, ist eine Korrektur über die nächste Abrechnung oft möglich.

Sie möchten Lohnsteuer, Steuerklasse oder eine Korrektur prüfen lassen?
Wir unterstützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Einordnung, der Fehlerkorrektur und der optimalen Gestaltung. Kontakt aufnehmen

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Hinweis- und Beratung im Einzelfall. Die steuerliche Einordnung hängt von den konkreten Umständen (Arbeitsverhältnis, Zahlungen, ELStAM, Jahresverlauf) ab.


Top Lohnsteuer


Übersicht: Beschäftigungsformen – Steuer und Sozialversicherung auf einen Blick

Ob Teilzeit, Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Nebenjob: Die Einordnung entscheidet über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherung. Diese Übersicht hilft Ihnen, typische Fälle schnell richtig einzuordnen – und typische Fehler (z. B. bei Mehrfachbeschäftigung) zu vermeiden.

Wichtig:

Die folgenden Werte (z. B. Minijob-Grenze, Übergangsbereich, Beitragssätze) können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Für eine rechtssichere Einordnung zählt immer der konkrete Zeitraum und die tatsächliche Durchführung.


Teilzeitbeschäftigung

  • Arbeitsrecht (typische Themen)
    • Formen: Teilzeit, Brückenteilzeit, Elternteilzeit, Altersteilzeit
    • Befristung: mit/ohne Sachgrund, Dokumentation des Grundes
    • Abrufarbeit (KAPOVAZ), Job-Sharing, Jahresarbeitszeitmodelle
    • Anspruch auf Arbeitszeitänderung/-verlängerung (je nach Voraussetzungen)
    • Mehrere Jobs: Höchstarbeitszeiten (Arbeitszeitgesetz) im Blick behalten
    • Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger, Scheinselbständigkeit, Angehörigenbeschäftigung
    • Urlaub/Entgeltfortzahlung: grundsätzlich wie Vollzeit, ggf. Umrechnung bei weniger Arbeitstagen
    • Kündigung: keine eigenen Sonderregeln; KSchG/Sozialauswahl beachten
  • Steuerrecht
    • Lohnsteuer grundsätzlich nach ELStAM (Steuerklasse, Freibeträge etc.)
    • Pauschalierung nur in Spezialfällen (z. B. Aushilfen/kurzfristige Beschäftigung)
    • Kirchensteuer: regelmäßig zusammen mit der Lohnsteuer erhoben

Geringfügige Beschäftigung / Minijob

  • Definition & Schwelle
    • Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt ≤ 556 € (Stand ab 01.01.2025)
  • Steuerrecht
    • Pauschsteuer möglich (häufig 2 % bei bestimmten Voraussetzungen), alternativ individuelle Lohnsteuer nach ELStAM
    • Kirchensteuer: bei 2 % typischerweise „eingepreist“, bei anderen Pauschalen ggf. gesondert
  • Sozialversicherung
    • Typisch: KV/AV/PV pauschal bzw. befreit nach Minijob-Regeln; Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsoption
    • Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben + Umlagen/Unfallversicherung
Stolperfalle „Mehrere Minijobs“:

Ein Minijob neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob ist häufig möglich. Mehrere Minijobs können aber zur Zusammenrechnung führen – mit SV-Pflicht ab dem weiteren Minijob.


Kurzfristige Beschäftigung (Aushilfe)

  • Definition
    • Von vornherein befristet auf ≤ 3 Monate oder ≤ 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
    • Zusätzlich wichtig: nicht berufsmäßig (Einzelfall!)
    • Entgelthöhe ist grundsätzlich unerheblich
  • Steuerrecht
    • Typisch: Pauschsteuer (z. B. 25 %) oder individuelle Lohnsteuer nach ELStAM – je nach Voraussetzungen
  • Sozialversicherung
    • Typisch: SV-frei (KV/RV/AV/PV), aber Umlagen/Unfallversicherung können trotzdem relevant sein

Aushilfsbeschäftigung (allgemein)

  • Arbeitsrecht
    • Vorübergehender Bedarf; Aushilfszweck sauber vereinbaren und dokumentieren
    • Befristung ist häufig, aber nicht automatisch wirksam (Formalia beachten)
  • Kündigung / Entgeltfortzahlung / Urlaub
    • EFZ und Urlaubsansprüche bestehen grundsätzlich auch bei Aushilfen
    • Bei kurzen Einsätzen sind Sonderfragen (Probezeit, Fristen, § 626 BGB) praxisrelevant
  • Steuer & SV
    • Steuerliche Pauschalen sind nur bei Einhaltung bestimmter Grenzen/Voraussetzungen möglich
    • SV hängt von der Einordnung ab: kurzfristig, Minijob oder regulär

Aushilfsbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft

  • Steuerrecht
    • Pausch-Lohnsteuer (z. B. 5 %) kann möglich sein – aber nur bei engen Voraussetzungen (Tätigkeit, Zeitgrenzen, Qualifikation, Stundenlohn)
    • Kirchensteuer ggf. zusätzlich; entfällt teilweise bei Nachweis fehlender KiSt-Pflicht
  • Sozialversicherung
    • Keine automatische Sonderlogik: Einordnung wie „kurzfristig / geringfügig / regulär“ prüfen

Nebenbeschäftigung

  • Arbeitsrecht
    • Verbote nur begrenzt möglich; häufig aber Anzeige-/Genehmigungspflichten im Vertrag
    • Wettbewerbsverbot, Ruhezeiten, Höchstarbeitszeit beachten
  • Steuer / SV
    • Bei anderem Arbeitgeber: eigenes Dienstverhältnis, Lohnsteuer je Beschäftigung
    • Beim gleichen Arbeitgeber: Zusammenrechnung mit Hauptbeschäftigung
    • SV: Neben-Minijob neben Hauptjob oft möglich; bei mehreren Minijobs genau prüfen

Besondere Personengruppen

  • Ältere Arbeitnehmer: Diskriminierungsverbot, Befristung, Altersversorgung; SV-Besonderheiten (je nach Status/Altersgrenze)
  • Geringverdiener (Azubis): je nach Konstellation trägt der Arbeitgeber SV-Beiträge ganz oder teilweise
  • Pensionäre/Werksrentner: Zahlungen können Arbeitslohn sein; SV-Besonderheiten beachten
  • Praktikanten: Pflicht-/Schülerpraktika oft SV-frei; Vor-/Nachpraktika häufig SV-pflichtig
  • Schüler/Studenten/Rentner im Minijob: regelmäßig Minijob-Regeln; RV-Thema (Befreiung) beachten

Entscheidungshilfe: Das passende Beschäftigungsverhältnis

  1. Entgelt & Dauer: ≤ 556 € mtl. → Minijob. Befristet ≤ 3 Monate/70 Tage (und nicht berufsmäßig) → kurzfristig.
  2. Mehrfachbeschäftigung: Hauptjob + 1 Minijob → oft keine Zusammenrechnung. Ab dem weiteren Minijob → häufig SV-Pflicht.
  3. Übergangsbereich („Midi“): über Minijob-Grenze bis zur Obergrenze → SV-Entlastung auf Arbeitnehmerseite möglich.
  4. Regulär: darüber → reguläre SV und Lohnsteuer nach ELStAM.

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sozialversicherung – Quick-Checks

Typ Lohnsteuer (typisch) Kirchensteuer SV-Status (typisch)
Minijob ≤ 556 € Pauschsteuer oder ELStAM (je nach Wahl/Voraussetzungen) Bei Pauschsteuer teils enthalten/gesondert – abhängig vom Verfahren Minijob-Regeln; RV häufig pflichtig (Befreiung möglich)
Kurzfristig Pauschal oder ELStAM (je nach Voraussetzungen) Bei Pauschsteuer ggf. zusätzl. Prozentanteil je Land Typisch SV-frei
Aushilfe L&F 5 % pauschal (nur bei Voraussetzungen) Ggf. zusätzlich; entfällt bei Nachweis Wie Einordnung (kurzfristig/geringfügig/regulär)
Teilzeit / Übergangsbereich ELStAM Üblich Übergangsbereich: AN-Entlastung möglich
Regulär ELStAM Üblich Reguläre Beiträge

Rechenbeispiele (vereinfachte Orientierung)

  • Minijob (556 € mtl.)
    • Beispielhafte AG-Pauschalen (KV/RV etc.) und AN-RV hängen vom Status und der Befreiung ab.
    • Praxis-Tipp: Für eine belastbare Berechnung immer die aktuellen Beitragssätze und Umlagen heranziehen.
  • Kurzfristige Aushilfe (10 Tage, 600 €)
    • Bei Pauschalversteuerung: Beispiel „25 %“ nur, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Aushilfe Land- & Forstwirtschaft (25 Tage, 1.400 €)
    • 5 % Pauschsteuer nur bei Einhaltung der speziellen L&F-Voraussetzungen.

Praxis-Hinweise & typische Stolperfallen

  • Dokumentation: Befristung, Aushilfszweck, Entgeltprognose, Einsatzplanung – das entscheidet oft erst im Prüfungsfall.
  • Mehrfachbeschäftigung: Minijobs zusammenrechnen? Kurzfristigkeit gefährdet? Frühzeitig prüfen.
  • Lohnsteuer-Wahlrecht: Pauschalierung vs. ELStAM sauber festlegen und abrechnungstechnisch korrekt umsetzen.
  • Personengruppen: Azubis, Rentner, Praktikanten – hier gibt es häufig Sonderregeln.
  • Nachweisgesetz: Wesentliche Vertragsbedingungen müssen dokumentiert werden (Formvorgaben beachten).
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Top Lohnsteuer

Aktuelles + weitere Infos zur Lohnsteuer

Im Lohnsteuerrecht ist die Rechtsprechung vor allem dort praxisrelevant, wo es um Korrekturen, Haftung und Pauschalierung geht. Nachfolgend finden Sie ausgewählte Entscheidungen – jeweils mit kurzer Einordnung, was das für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Geschäftsleiter bedeutet.

1. Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung: Grenzen nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs

Kernaussage: Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs kann der Arbeitnehmer die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung nicht „einfach so“ verlangen – selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber arbeits- oder steuerrechtlich zur Ausstellung verpflichtet war.

BFH, Urteil vom 19.10.2001 – VI R 36/96 (NV)

Praxis-Folge:

Wenn nachträglich Fehler auffallen (z. B. falsche Beträge, falsche steuerfreie Bezüge), führt der Weg in der Regel über Korrekturmechanismen im Lohnsteuerverfahren oder – häufig praxisnäher – über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

2. Anmeldung/Abführung: Finanzamt kann bei Pflichtverletzungen schätzen

Kernaussage: Meldet und führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Pflicht nicht ab, darf das Finanzamt die Lohnsteuer per Schätzungsbescheid festsetzen. Ein möglicher Haftungsbescheid steht dem nicht entgegen.

BFH, Urteil vom 07.07.2004 – VI R 171/00

Warum das wichtig ist:

In der Praxis führt fehlende Abführung schnell zu Liquiditäts- und Haftungsrisiken: Neben der Steuernachforderung drohen Säumniszuschläge, Vollstreckung und (bei Verantwortlichen) Haftungsinanspruchnahmen.

3. Pauschalierung: Wenn die Lohnsteuer-Pauschalierung „fehlgeschlagen“ ist

Kernaussage: Scheitert eine Pauschalierung, hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung. Der ausgezahlte Arbeitslohn ist dann in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen. Wichtig: Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; eine Anrechnung der abgeführten pauschalen Lohnsteuer auf seine Einkommensteuer kommt nicht in Betracht.

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 – VII B 230/05 (NV)

Praxis-Folge:

Pauschalierung ist kein „Selbstläufer“. Entscheidend ist die saubere Prüfung der Voraussetzungen und eine korrekte Dokumentation, damit die Pauschalierung nicht nachträglich verworfen wird.

4. Haftung & Organpflichten: Lohnsteuer hat in der Krise Priorität

GmbH-Geschäftsführer (Krisensituation): Finanzielle Schwierigkeiten entlasten den für die Abführung der Lohnsteuer Verantwortlichen nicht automatisch. Bei Liquiditätsengpässen gilt: Löhne ggf. nur gekürzt auszahlen, damit die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann. Andernfalls wird bewusst ein Haftungsrisiko nach § 69 AO eingegangen. Zudem kann die Kausalität der Pflichtverletzung auch dann bestehen, wenn eine spätere Zahlung insolvenzrechtlich anfechtbar ist. Absprachen mit Vollziehungsbeamten ändern die Abführungspflichten nicht.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011 – 9 K 9051/09

Vorstandsmitglied einer AG (Gesamtverantwortung): Bis zur Niederlegung des Amtes bestehen die Pflichten zur Wahrnehmung steuerlicher Interessen der Gesellschaft, insbesondere die fristgerechte Lohnsteuerzahlung. Bei mehreren Vertretern gilt grundsätzlich Gesamtverantwortung. Entlastung ist nur durch eine eindeutige, vorherige und schriftliche Aufgabenverteilung möglich – und selbst dann besteht eine Pflicht zum Einschreiten, wenn Krise/Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche Lage es erfordern. In der Krise ist vorausschauende Liquiditätsplanung zur Steuerzahlung erforderlich; bei Engpässen gilt auch hier: Löhne ggf. kürzen, um Lohnsteuer abzuführen.

FG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 6 K 228/08

Merksatz für die Praxis:

Lohnsteuer ist „Treuhandgeld“. Wenn volle Löhne ausgezahlt werden, ohne die darauf entfallende Lohnsteuer abzuführen, entsteht schnell ein persönliches Haftungsrisiko für verantwortliche Organe und Mitarbeiter.

5. Verfahrensfragen: Was wird mit welchem Rechtsbehelf angegriffen?

Kernaussage: Die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids greift nicht automatisch (inzident) auch die zugrunde liegenden Lohnsteuer-Anmeldungen oder einen Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an.

BFH, Urteil vom 15.02.2023 – VI R 13/21

Praxis-Folge:

Bei Einsprüchen und Klagen ist die richtige Zielrichtung entscheidend: Haftungsbescheid, Steueranmeldung, Änderungsbescheid – das sind unterschiedliche „Angriffsobjekte“. Fehler hier kosten Zeit und können Fristenrisiken auslösen.

Zusatzhinweis: Lohnsteuer im Haftungsquoten-Kontext (USt-Haftung)

Kernaussage: Bei der Ermittlung einer Haftungsquote für Umsatzsteuer sind im Haftungszeitraum getilgte Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 27.02.2007 – VII R 60/05


Praxis-Tipps: Was Sie jetzt tun sollten

  • Arbeitnehmer: Bei Unstimmigkeiten (Lohnsteuerbescheinigung, Einbehalt) frühzeitig prüfen lassen und ggf. über die Einkommensteuererklärung korrigieren.
  • Arbeitgeber: Lohnsteuer-Anmeldungen, ELStAM-Abruf, Korrekturen nach § 41c EStG und Dokumentation so aufsetzen, dass eine Lohnsteuerprüfung „prüfungsfest“ ist.
  • Geschäftsführung/Vorstand: In der Krise Liquiditätsplanung für Lohnsteuer priorisieren, Aufgaben schriftlich klar verteilen und ein Reporting etablieren, das Steuerrisiken früh sichtbar macht.
  • Pauschalierung: Voraussetzungen vor Umsetzung schriftlich prüfen (inkl. Lohnkonto-Nachweise), um eine „fehlgeschlagene Pauschalierung“ zu vermeiden.
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Weitere Infos

Mehr Infos zur Lohnsteuer finden Sie im Steuerlexikon:


Siehe auch Pauschbeträge für Sachentnahmen.

Weitere Informationen zum Lohnsteuerabzug finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien. Hier finden Sie Infos zur Lohnsteuerkarte.

Rechtsgrundlagen zum Thema: lohnsteuer

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39d

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStG §§ 42 und 42a

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42c

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 42e Anrufungsauskunft

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 48c Anrechnung

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStR 
EStR R 46.1 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 4 65
AO 
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

GewStR 
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

UStR 
UStR 4. Mitgliederbeiträge

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

KStR 5.3
AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

ErbStR 3.5 17
BpO 1
LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten

R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung

LStDV 4
EStH 4.8 5.7.6 10.7 12.4 15.1 15.6 18.2 24a 25 37 46.3
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 34 StBVV Lohnbuchführung

KStH 5.7 8.5 8.13
LStH 3.11 3.12 3.28 3.32 3.66 8.1.9.10 8.2 19.0 19.1 19.3 19.4 19.7 19.9 34 38.1 38.4 39.1 39.4 39a.1 39b.5 39b.6 39b.7 39b.9 39b.10 39c 39e 40.1 40.2 40a.1 40b.1 40b.2 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f 52b
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 17 StBerG Urkunde

§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11

§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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