Lohnsteuer: Abzug, Anmeldung + Tipps
Die Lohnsteuer zählt zur Einkommensteuer. Sie ist nur eine besondere Erhebungsform, bei der der Arbeitgeber die Einkommensteuer schon vorab abführt.
Inhalt:
Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das EStG. Ergänzend zu den Vorschriften des EStG über die Lohnsteuer ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit er im EStG nicht abschließend geregelt ist. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden. Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Beschäftigte haben, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer und Sozialversicherungs-beiträge vom Arbeitslohn der Beschäftigten einbehalten und an das Finanzamt bzw. die Sozialversicherungsträger abführen. Sie haften für die richtige Einbehaltung und Abführung der Beträge. Die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Lohnkirchensteuer, die für den „Lohnzahlungszeitraum“ (in der Regel: ein Monat) einzubehalten sind, können Sie mit Hilfe eines online Lohnsteuerrechners ermitteln. Sie können hilfsweise die Steuerabzugsbeträge auch in den sog. Lohnsteuertabellen ablesen.
Tipp: Zur Berechnung der Lohnsteuer können Sie den kostenlosen online Lohnsteuerrechner nutzen.
Lohnsteuer 2024
Hier finden Sie die Lohnsteuertabelle. Das Lohnsteuertabellenprogramm generiert Lohnsteuertabellen.
Steuertipp: Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
Transparente Arbeitsbedingungen (07/22)
»Wie müssen Sie als Arbeitgeber seit dem 01.08.2022 für transparente Arbeitsbedingungen sorgen?« (#1141901)
Download:
Seit August 2022 müssen Arbeitgeber die wichtigsten Bedingungen eines Arbeitsvertrags bereits am ersten Arbeitstag in Schriftform an neue Arbeitnehmer aushändigen und dann eine umfangreiche Niederschrift nachreichen. Unsere Infografik zeigt Ihnen auf, inwiefern Sie Vertragsvorlagen überarbeiten und womit Sie bei Altverträgen rechnen müssen.
Werkstudenten (09/22)
»Was sollten Sie bei der Anstellung von (Werk-)Studenten beachten?« (#1146211)
Download:
Durch den Arbeitskräftemangel ist die Beschäftigung von Studenten eine interessante Option und zudem teils sozialversicherungsfrei. Allerdings sind studentische Arbeitnehmer nicht alle gleich zu behandeln. Unsere Infografik hilft dabei, den Überblick übder die Besondeheiten für Werkstudenten, Pflichtpraktikanten und Studenten im Rahmen eines dualen Studiums zu behalten.
Fundstelle - Inhalt |
2023 |
§ 3
Nr.
11
EStG
,
R
3.11
LStR
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis |
|
§ 3
Nr.
26
EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
|
§ 3
Nr.
26a
EStG
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
|
§ 3
Nr.
30
u.
50
EStG
,
R
9.13
LStR
Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns) |
|
§ 3
Nr.
34
EStG
Freibetrag für Gesundheitsförderung |
|
§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen |
|
§ 3 Nr. 38 EStG Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis |
|
§ 3 Nr. 39 EStG Freibetrag für Vermögensbeteiligungen |
1.440 |
§ 3 Nr. 56 EStG Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 € |
2.628 |
§ 3 Nr. 63 EStG |
|
|
7.008 |
|
35.040 |
|
70.080 |
§ 3b EStG Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 €) |
|
|
25 % |
|
40 % |
|
50 % |
|
125 % |
|
150 % |
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich |
|
§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG Freibetrag Wohnungsvermietung durch Arbeitgeber |
|
|
1/3 |
|
25 |
§ 8 Abs. 2 EStG , SvEV Sachbezüge |
|
|
265 |
|
|
|
2 |
|
3,80 |
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten |
|
|
|
|
0,30 |
|
0,20 |
|
|
|
28 |
|
14 |
|
14 |
|
- |
|
|
|
20 |
|
|
§ 9
Abs.
1 Satz 3
Nr.
4
EStG
Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte |
|
|
0,30 |
|
0,38 |
|
|
§ 9
Abs.
1 Satz 3
Nr.
5
EStG
Doppelte Haushaltsführung |
|
|
|
|
0,30 |
|
|
|
0,30 |
|
0,38 |
|
|
|
14/28 |
|
- |
|
|
|
1.000 monatlich |
|
20 |
|
5 |
|
8 |
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG |
|
|
1.200 |
|
102 |
§ 10
Abs.
1
Nr.
5
EStG
Kinderbetreuungskosten |
|
|
4.000 |
|
14 |
§ 19
EStG
,
R
19.3
Abs.
1 Satz 2
Nr.
4
LStR
Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis |
|
§ 19
EStG
,
R
19.3
Abs.
2
Nr.
3
LStR
Diensteinführung, Verabschiedung usw. ; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt |
|
§ 19
Abs.
1 Satz 1
Nr.
1a
EStG
Betriebsveranstaltungen Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt |
|
§ 19
EStG
,
R
19.6
Abs.
1 und 2
LStR
Freigrenze für |
|
|
60 |
|
60 |
§ 19
Abs.
2
EStG
(Tabelle in § 19
EStG
) Versorgungsbeginn in 2023 |
|
|
13,6 % |
|
1.020 |
|
306 |
§ 24a
EStG
(Tabelle in § 24a
EStG
) 2022 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres |
|
|
13,6 % |
|
646 |
§ 24b EStG |
|
|
4.008 |
|
240 |
§§ 37a, 37b
EStG
, § 39c
Abs.
3
EStG
, § 40
Abs.
2
EStG
, § 40a
EStG
, § 40b
EStG
, § 40b
EStG
a. F.
Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für |
|
|
2,25 % |
|
30 % |
|
|
|
25 % |
|
25 % |
|
25 % |
|
25 % |
|
25 % |
|
25 % |
|
25 % |
|
25 % |
|
15 % |
|
25 % |
|
25 % |
|
|
|
2 % |
|
20 % |
|
5 % |
|
30 % |
|
20 % |
|
|
|
20 % |
|
15 % |
§ 40
Abs.
1
EStG
Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens |
|
§ 40
Abs.
2 Satz 1
Nr.
3
EStG
Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen |
|
|
156 |
|
104 |
|
52 |
§ 40
Abs.
2 Satz 2
EStG
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs- km |
|
|
0,30 |
|
0,38 |
(Ausnahme: Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 EStG ) |
|
§ 40a
Abs.
1
EStG
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten |
|
|
18 Tage |
|
120 |
|
15 |
§ 40a
Abs.
3
EStG
Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft |
|
|
180 Tage |
|
25 % |
|
15 |
§ 40a Abs. 7 EStG |
|
|
18 Tage |
§ 40b
Abs.
2
EStG
, § 40b
Abs.
2
a. F.
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen nach Übergangsregelung |
|
|
1.752 |
|
2.148 |
§ 40b
Abs.
3
EStG
Pauschalierung bei Unfallversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungsteuer) höchstens |
|
§ 41a Abs. 2 EStG Anmeldungszeitraum |
|
|
1.080 |
|
5.000 |
|
5.000 |
§ 100 EStG Förderbetrag bei betrieblicher Altersversorgung |
|
|
30 % |
|
288 |
|
240 |
|
|
|
30.900 |
|
2.575 |
|
600,84 |
|
85,84 |
|
960 |
Tipp: Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer: Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zukommen zu lassen, obwohl Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist. + Arbeitslohn gestalten - Begriff, Arten, Bewertung und Steuerpflicht: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es von grundlegender Bedeutung zu wissen, welche Vergütungen und Zuwendungen Arbeitslohn darstellen und welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen und Pflichten sich daraus ableiten. + Viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber
Ein inländischer Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer einzubehalten. Diese Steuer muss der Arbeitgeber bei seinem Betriebsstätten-Finanzamt anmelden und auch abführen. Hierzu reicht er eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung ein. In Abhängigkeit von der Höhe der Lohnsteuer ist die Anmeldung und Abführung monatlich, vierteljährlich oder jährlich durchzuführen. Die Lohnsteuer ist am 10. des Folgemonats fällig und ist dem zuständigem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers per ELSTER zu melden.
Ein ausländischer Arbeitgeber (ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland) ist nicht verpflichtet, die Lohnsteuer für in Deutschland tätige Arbeitnehmer einzubehalten uns abzuführen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Einkommensteuervorauszahlungen an sein zuständiges Finanzamt zu entrichten. .
Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, viertel-jährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt ab. Dazu muss der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreichen (regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in der er den Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer erklären muss.
Für Arbeitslohn, der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird, erfolgt der Lohnsteuerabzug auf Grundlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer (ELStAM) und der Steuerklasse. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer muss Ihnen in der Regel vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Aufnahme der Tätigkeit seine Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum mitteilen, wenn Sie den Arbeitslohn nicht pauschal versteuern. Des Weiteren muss sie oder er Ihnen mitteilen, ob Sie seine Hauptarbeitgeberin oder sein Hauptarbeitgeber sind. Mit diesen Daten müssen Sie die Beschäftigten bei der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg anmelden und die ELStAM abrufen. Als ELStAM werden Ihnen die Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession und eingetragene Frei- und Hinzurechnungsbeträge übermittelt.
Der Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitslohn vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw).
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitslohn (sogenannte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) abgezogen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich.
Die Lohnsteuer wird so nach dem Arbeitslohn bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-zielt.Um möglichst einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu erreichen, werden die Arbeitnehmer abhängig vom Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Zudem werden bereits beim Lohnsteuerabzug alle gesetzlich zu gewährenden Frei- bzw. Pauschbeträge berücksichtigt. Dies sind: Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (Steuerklassen I bis V). Der Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro (Steuerklassen I bis V)
Der Lohnsteuerabzug wird auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt und dem Arbeitnehmer übergeben. Durch den Lohnsteuerabzug gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich als abgegolten. Unbeschränkt Steuerpflichtige können eine Steuererklärung einreichen (sog. Lohnsteuerjahresausgleich). Für EU-/EWR- Staatsangehörige gelten Besonderheiten. Diese Arbeitnehmer können eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, um die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzuges zu vermeiden
Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dazu zählen insbesondere jene, die Arbeitslohn zahlen und entweder ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine ständige Vertretung im Inland haben. Lohnsteuer muss bei Arbeitnehmern einbehalten werden, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) oder im Inland nur beschränkt steuerpflichtig sind – also ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben – und Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen, also z. B. im Inland eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben (z. B. Grenzpendler).
Hinweis: Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.
Im Laufe des Kalenderjahrs zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen vornehmen muss. Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, eine Einkommensteuer-Veranlagung zu beantragen. Diese Antragsveranlagung dient insbesondere zur Anrechnung von zu viel gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können auch Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzugsbeträge (z.B. ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) geltend gemacht werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden. Im Ergebnis werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu viel erhobene Steuern erstattet, aber auch zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Mit dem Lohnsteuerabzug ist das Besteuerungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet oder der Arbeitnehmer stellt einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer (Lohnsteuerjahresausgleich), um die etwa zu viel einbehaltenen Lohnsteuern erstattet zu bekommen. Durch den Lohnsteuerjahresausgleichs wird die im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer erstattet, z. B. durch nachträgliche Geltendmachung von Steuerermäßigungen. Hier finden Sie Steuerprogramme sowie einen Vergleich von Einkommensteuerprogrammen.
In bestimmten Fällen ist für Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, für die keine Lohnsteuer einbehalten wird, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld – einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld –, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte), jeweils mehr als 410 Euro beträgt das Finanzamt einen Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet hat; keine Pflicht zur Veranlagung besteht, wenn beim Lohnsteuerabzug lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen bzw. ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist
Top Lohnsteuer
Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2022
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2022“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022
Top Lohnsteuer
Aktuelles + weitere Infos
Aktuelle Rechtsprechung
Ungeachtet dessen, ob der Arbeitgeber zur Ausstellung einer Lohnsteuer-Bescheinigung arbeits- oder steuerrechtlich verpflichtet ist, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung einer Lohnsteuer-Bescheinigung nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs nicht mehr verlangen. BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 (NV)
Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht nicht entgegen. BFH Urteil vom 07.07.2004 - VI R 171/00
Im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Lohnsteuer-Pauschalierung hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung; der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn ist in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Der Arbeitnehmer ist auch in diesem Fall nicht Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; die abgeführte pauschale Lohnsteuer kann auf seine Einkommensteuerschuld nicht angerechnet werden. BFH Beschluss vom 20.03.2006 - VII B 230/05 (NV)
Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. BFH Urteil vom 27.02.2007 - VII R 60/05
Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. BFH Urteil vom 15.02.2023 - VI R 13/21
Im Verfahren wegen Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH können die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH den für die Abführung von Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten. Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflicht bei Liquiditätsengpässen die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszuzahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann, geht er bewusst das Haftungsrisiko nach § 69 AO ein. Die Nichtrealisierung der Erwartung verbesserter Liquidität liegt in seiner Risikosphäre. Die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitige Tilgung einer Steuerschuld ist auch dann ursächlich für den eingetretenen Schaden des FA, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt, die verspätete Zahlung aber in einen Zeitraum fällt, in dem sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann. Der GmbH-Geschäftsführer kann nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme wegen rückständiger Lohnsteuern vorbringen, er habe mit dem Vollziehungsbeamten des FA eine Übereinkunft über eine bestimmte Zahlungsmodalität bezüglich der rückständigen Lohnsteuerverbindlichkeiten getroffen, denn ein Vollziehungsbeamter ist ausschließlich mit Vollstreckungsangelegenheiten befasst und kann nicht die Pflichten eines Arbeitgebers nach § 41a Abs. 1 EStG zur pünktlichen Abführung von Lohnsteuer außer Kraft setzen. G Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.12.2011 - 9 K 9051/09
Wer Vorstandsmitglied und damit gesetzlicher Vertreter einer AG ist, muss bis zur Niederlegung seines Amtes die steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und die daraus resultierenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört die fristgerechte Entrichtung der Lohnsteuer. Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang. Grundsätzlich hat daher auch jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten, die der AG auferlegt sind, ordnungsgemäß zu erfüllen (Prinzip der Gesamtverantwortung). Begrenzt werden kann diese Pflicht bei mehreren gesetzlichen Vertretern nur durch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Vertreter für welchen Bereich zuständig ist. Auch bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Vertreter einschreiten, wenn die Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt. Gerade in der finanziellen Krise wird von den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft verlangt, dass sie vorausschauend planen und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithalten, von denen sie wissen, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht. Besonderheiten gelten für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer: Reichen infolge eines Liquiditätsengpasses die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteuer) nicht aus, dürfen die Löhne nur gekürzt ausgezahlt werden, als Vorschuss oder Teilbetrag, so dass der gesetzliche Vertreter aus den der Gesellschaft verbleibenden Mitteln die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Kommt der gesetzliche Vertreter dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut er darauf, dass er die Steuerrückstände später, nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, wird ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko des § 69 AO eingegangen. FG Hamburg Urteil vom 21.10.2010 - 6 K 228/08
Weitere Infos
Mehr Infos zur Lohnsteuer finden Sie im Steuerlexikon:
- Lohnsteuertabellen
- Pauschalierung - Sachzuwendungen
- Pauschalierung der Lohnsteuer
- Pauschalierung der Lohnsteuer - Fahrtkostenzuschüsse
- Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs
Siehe auch Pauschbeträge für Sachentnahmen.
Weitere Informationen zum Lohnsteuerabzug finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien. Hier finden Sie Infos zur Lohnsteuerkarte.
Rechtsgrundlagen zum Thema: lohnsteuer
EStGEStG § 3
EStG § 10
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39d
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
EStG §§ 42 und 42a
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42c
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 42e Anrufungsauskunft
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 48c Anrechnung
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStR
EStR R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 4 65
AO
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
GewStR
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
UStR
UStR 4. Mitgliederbeiträge
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
KStR 5.3
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen
ErbStR 3.5 17
BpO 1
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen
R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn
R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte
R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung
R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41.3 LStR Betriebsstätte
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer
R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten
R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung
LStDV 4
EStH 4.8 5.7.6 10.7 12.4 15.1 15.6 18.2 24a 25 37 46.3
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 34 StBVV Lohnbuchführung
KStH 5.7 8.5 8.13
LStH 3.11 3.12 3.28 3.32 3.66 8.1.9.10 8.2 19.0 19.1 19.3 19.4 19.7 19.9 34 38.1 38.4 39.1 39.4 39a.1 39b.5 39b.6 39b.7 39b.9 39b.10 39c 39e 40.1 40.2 40a.1 40b.1 40b.2 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f 52b
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung
§ 17 StBerG Urkunde
§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung
§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 22 StBerG Geschäftsprüfung
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde
§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter
§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren