Lohnsteuer einfach erklärt: Abzug vom Gehalt, Steuerklassen, Korrekturen und Jahresausgleich
- Was ist Lohnsteuer?
- Wie wird die Lohnsteuer berechnet und einbehalten?
- Anmeldung und Abführung durch den Arbeitgeber
- Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
- Lohnsteuerabzug vs. Einkommensteuererklärung
- Korrekturen und Erstattung: Was ist wann möglich?
- Haftung des Arbeitgebers: typische Fallstricke
- Pauschalierung der Lohnsteuer
- FAQ
- Weitere Infos + Aktuelles
1) Was ist Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist die Erhebungsform der Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Praktisch läuft es so:
- Der Arbeitnehmer schuldet die Steuer wirtschaftlich.
- Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei jeder Gehaltszahlung ein und führt sie ans Finanzamt ab.
Die Lohnsteuer ist die „automatische“ Form der Einkommensteuer auf Ihr Gehalt. Sie wird vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für Arbeitnehmer ist vor allem wichtig: Der monatliche Abzug ist eine Vorauszahlung – die endgültige Steuer ergibt sich oft erst mit der Einkommensteuererklärung.
Die Lohnsteuer ist keine „extra Steuer“, sondern die Einkommensteuer auf Gehalt – nur eben im Abzugsverfahren.
Tipp: Zur Berechnung der Lohnsteuer können Sie den kostenlosen online Lohnsteuerrechner nutzen.
Lohnsteuer 2025
Hier finden Sie die Lohnsteuertabelle. Das Lohnsteuertabellenprogramm generiert Lohnsteuertabellen.
Steuertipp: Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
Grundlage: Jahreslohnsteuer
Der monatliche Lohnsteuerabzug orientiert sich an einer rechnerischen Jahreslohnsteuer. Vereinfacht entspricht sie der Einkommensteuer, die anfiele, wenn Sie im Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hätten.
2) Wie wird die Lohnsteuer berechnet und einbehalten?
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Dazu zählen insbesondere:
- Steuerklasse
- Kinderfreibeträge
- Freibeträge (z. B. aus einem Freibetragsantrag)
- Hinzurechnungsbeträge (selten, z. B. bei bestimmten Konstellationen)
Auf Basis dieser Merkmale ermittelt der Arbeitgeber die Steuer über Tabellen bzw. den Programmablaufplan (Lohnabrechnungssoftware).
Liegen keine gültigen ELStAM vor, wird grundsätzlich nach Steuerklasse VI abgerechnet. Das kann zu deutlich höherem Abzug führen. Klären Sie daher frühzeitig, ob die Daten korrekt hinterlegt sind.
Besondere Lohnzahlungszeiträume
Bei atypischen Abrechnungen (z. B. Teilmonate, tageweise Zahlung) wird die Steuer häufig über Tages-/Wochenwerte ermittelt und anschließend auf den Abrechnungszeitraum hochgerechnet.
3) Anmeldung und Abführung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anmelden und fristgerecht abführen.
Praxis-Regel:
- Fälligkeit: regelmäßig bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
- Anmeldungszeitraum: meist monatlich, bei kleineren Vorjahresbeträgen ggf. vierteljährlich oder jährlich
- Wichtig: maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lohnzahlung (Zufluss), nicht „für welchen Monat“ der Lohn gedacht ist
4) Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
In bestimmten Fällen darf oder muss der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dabei wird geprüft, ob im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.
- Der Arbeitgeber ermittelt den Jahresarbeitslohn.
- Er berechnet daraus eine Jahreslohnsteuer.
- Dann vergleicht er diese mit der summe der einbehaltenen Lohnsteuer.
Wurde zu viel einbehalten, kann es zu einer Erstattung über die Lohnabrechnung kommen. Wurde zu wenig einbehalten, kann der Arbeitgeber nacherheben.
Wichtig: Der Jahresausgleich ist nicht in allen Fällen zulässig (z. B. bei bestimmten Änderungen im Jahr oder besonderen Lohnersatzleistungen). Häufig ist dann die Einkommensteuererklärung der richtige Weg.
5) Lohnsteuerabzug vs. Einkommensteuererklärung
Der Lohnsteuerabzug dient der laufenden Einbehaltung. Die Einkommensteuerveranlagung (Steuererklärung/Bescheid) setzt die Steuer für das gesamte Jahr endgültig fest.
Rechner Steuerertattung
Typische Fälle, in denen die Steuererklärung Geld zurückbringen kann:
- Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung) über dem Pauschbetrag
- Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
- Wechsel der Steuerklasse oder unterjährige Schwankungen (Bonus, Einmalzahlungen)
- Nebenjobs, Abfindungen, Lohnersatzleistungen (je nach Konstellation)
Wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten und nicht mehr über Arbeitgeberkorrektur/Jahresausgleich bereinigt, erfolgt die Korrektur typischerweise über die Veranlagung (Steuerbescheid).
6) Korrekturen und Erstattung: Was ist wann möglich?
Im laufenden Kalenderjahr
Fehler können häufig über die nächste Gehaltsabrechnung korrigiert werden (z. B. falsche Merkmale, falsche Einordnung).
Nach Jahresende
Nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung sind Arbeitgeberkorrekturen nur noch eingeschränkt möglich. In der Praxis führt der Weg dann regelmäßig über die Einkommensteuererklärung.
Prüfen Sie Ihre ELStAM und die Lohnsteuerbescheinigung zeitnah. Je früher Fehler auffallen, desto leichter ist die Korrektur.
7) Haftung des Arbeitgebers: typische Fallstricke
Obwohl der Arbeitnehmer die Steuer wirtschaftlich trägt, haftet der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung. Typische Haftungsfälle sind:
- zu geringe oder unterlassene Einbehaltung/Abführung
- zu Unrecht erstattete Lohnsteuer im Jahresausgleich
- fehlerhafte Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung
Werden Fehler erkannt, kann eine strukturierte Korrektur (ggf. mit Anzeige nach den einschlägigen Vorschriften) helfen, Haftungsrisiken zu begrenzen. In sensiblen Fällen empfiehlt sich eine kurze Vorprüfung.
8) Pauschalierung der Lohnsteuer
Lohnsteuerpauschalierung – eine einfache Möglichkeit für Arbeitgeber
Die Lohnsteuerpauschalierung ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer für bestimmte Bezüge oder Arbeitnehmergruppen pauschal berechnet und direkt an das Finanzamt abführt. Anstatt die individuellen Lohnsteuermerkmale jedes Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wird ein fester Steuersatz angewendet.
Das Verfahren kann für Arbeitgeber erhebliche Vorteile bringen: weniger Verwaltungsaufwand, klare steuerliche Abgeltung und oft auch Sozialversicherungsfreiheit. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Aspekte im Überblick.
1. Grundlagen
- Rechtsgrundlage: § 40 EStG
- Schuldnerschaft: Der Arbeitgeber zahlt die pauschale Lohnsteuer selbst. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die pauschal versteuerten Beträge tauchen in ihrer eigenen Einkommensteuerveranlagung nicht mehr auf.
2. Anwendungsfälle
Die Pauschalierung kommt in verschiedenen Konstellationen zum Einsatz, z. B.:
- Sonstige Bezüge: Bis 1.000 € pro Jahr und Arbeitnehmer.
- Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte: Zuschüsse können mit 15 % pauschaliert werden.
- Kurzfristige Beschäftigungen: Pauschalierung mit 25 %.
- Sachbezüge: Etwa Diensthandys oder Internetzugang, ebenfalls mit 25 %.
- Land- und Forstwirtschaft: Für Aushilfskräfte gelten besondere Pauschsätze (§ 40a EStG).
3. Voraussetzungen
- Zusätzlichkeit: Die Leistung muss zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden (keine Gehaltsumwandlung).
- Mindestanzahl: Mindestens 20 Arbeitnehmer müssen beteiligt sein, wenn von einer „größeren Zahl“ die Rede ist.
- Höchstgrenzen: Bei Minijobs oder Sonderfällen gelten gesetzliche Obergrenzen.
4. Verfahren
- Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt.
- Das Finanzamt setzt die pauschale Lohnsteuer durch Bescheid fest.
- Auch eine nachträgliche Pauschalierung ist möglich, z. B. nach einer Lohnsteueraußenprüfung.
5. Vorteile für Arbeitgeber
- Vereinfachung: Keine individuelle Berechnung für jeden Mitarbeiter.
- Sozialversicherungsfreiheit: Pauschal versteuerte Beträge sind meist von Sozialabgaben befreit.
- Flexibilität: Verschiedene Bausteine wie Fahrtkostenzuschüsse oder Sachbezüge können steuerlich begünstigt eingebunden werden.
6. Besonderheiten
- Auch Kirchensteuer wird pauschal erhoben, Schuldner ist ebenfalls der Arbeitgeber.
- Durch die Abgeltungswirkung bleibt der pauschal besteuerte Lohn für Arbeitnehmer steuerfrei in ihrer eigenen Veranlagung.
7. Beispiele
- Dienstwagen für Fahrten zur Arbeit: Der geldwerte Vorteil kann mit 15 % pauschal versteuert werden.
- Laptop oder Handy vom Arbeitgeber: Pauschalbesteuerung mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
8. Aktuelle Änderungen
Das Jahressteuergesetz 2024 hat ein Wahlrecht zur Pauschalierung im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen eingeführt. Diese Neuregelungen gelten für alle offenen Fälle und verschaffen Arbeitgebern zusätzliche Flexibilität.
Top Lohnsteuer
Vorteil in der Praxis: Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers häufig außer Ansatz.
9) FAQ zur Lohnsteuer
Ist die Lohnsteuer mit der Steuererklärung „abgegolten“?
Nicht automatisch. Die Lohnsteuer ist zunächst ein Abzug vom Lohn. Ob Sie eine Erklärung abgeben müssen oder freiwillig abgeben sollten, hängt von Ihrer Situation ab (z. B. Nebeneinkünfte, Steuerklassenkombination, Werbungskosten, Lohnersatzleistungen).
Warum habe ich bei einer Einmalzahlung (Bonus/Prämie) oft mehr Lohnsteuerabzug?
Einmalzahlungen erhöhen das steuerpflichtige Einkommen im Abrechnungsmonat und können den Abzug rechnerisch nach oben treiben. Ob das am Ende „zu viel“ war, klärt sich häufig erst über die Jahresbetrachtung bzw. die Steuererklärung.
Was kann ich tun, wenn Steuerklasse oder ELStAM falsch sind?
Klären Sie zuerst, ob die ELStAM korrekt sind und ob der Arbeitgeber die richtigen Merkmale verwendet. Wird der Fehler im laufenden Jahr entdeckt, ist eine Korrektur über die nächste Abrechnung oft möglich.
Wir unterstützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Einordnung, der Fehlerkorrektur und der optimalen Gestaltung. Kontakt aufnehmen
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Hinweis- und Beratung im Einzelfall. Die steuerliche Einordnung hängt von den konkreten Umständen (Arbeitsverhältnis, Zahlungen, ELStAM, Jahresverlauf) ab.
Top Lohnsteuer
Übersicht: Beschäftigungsformen – Steuer und Sozialversicherung auf einen Blick
Ob Teilzeit, Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Nebenjob: Die Einordnung entscheidet über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherung. Diese Übersicht hilft Ihnen, typische Fälle schnell richtig einzuordnen – und typische Fehler (z. B. bei Mehrfachbeschäftigung) zu vermeiden.
Inhalt
- Teilzeitbeschäftigung
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
- Kurzfristige Beschäftigung (Aushilfe)
- Aushilfsbeschäftigung (allgemein)
- Aushilfe in Land- und Forstwirtschaft
- Nebenbeschäftigung
- Besondere Personengruppen
- Entscheidungshilfe: Welcher Job-Typ passt?
- Quick-Checks: Lohnsteuer, KiSt, Sozialversicherung
- Rechenbeispiele
- Praxis-Hinweise & typische Stolperfallen
Die folgenden Werte (z. B. Minijob-Grenze, Übergangsbereich, Beitragssätze) können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Für eine rechtssichere Einordnung zählt immer der konkrete Zeitraum und die tatsächliche Durchführung.
Teilzeitbeschäftigung
-
Arbeitsrecht (typische Themen)
- Formen: Teilzeit, Brückenteilzeit, Elternteilzeit, Altersteilzeit
- Befristung: mit/ohne Sachgrund, Dokumentation des Grundes
- Abrufarbeit (KAPOVAZ), Job-Sharing, Jahresarbeitszeitmodelle
- Anspruch auf Arbeitszeitänderung/-verlängerung (je nach Voraussetzungen)
- Mehrere Jobs: Höchstarbeitszeiten (Arbeitszeitgesetz) im Blick behalten
- Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger, Scheinselbständigkeit, Angehörigenbeschäftigung
- Urlaub/Entgeltfortzahlung: grundsätzlich wie Vollzeit, ggf. Umrechnung bei weniger Arbeitstagen
- Kündigung: keine eigenen Sonderregeln; KSchG/Sozialauswahl beachten
-
Steuerrecht
- Lohnsteuer grundsätzlich nach ELStAM (Steuerklasse, Freibeträge etc.)
- Pauschalierung nur in Spezialfällen (z. B. Aushilfen/kurzfristige Beschäftigung)
- Kirchensteuer: regelmäßig zusammen mit der Lohnsteuer erhoben
Geringfügige Beschäftigung / Minijob
-
Definition & Schwelle
- Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt ≤ 556 € (Stand ab 01.01.2025)
-
Steuerrecht
- Pauschsteuer möglich (häufig 2 % bei bestimmten Voraussetzungen), alternativ individuelle Lohnsteuer nach ELStAM
- Kirchensteuer: bei 2 % typischerweise „eingepreist“, bei anderen Pauschalen ggf. gesondert
-
Sozialversicherung
- Typisch: KV/AV/PV pauschal bzw. befreit nach Minijob-Regeln; Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsoption
- Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben + Umlagen/Unfallversicherung
Ein Minijob neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob ist häufig möglich. Mehrere Minijobs können aber zur Zusammenrechnung führen – mit SV-Pflicht ab dem weiteren Minijob.
Kurzfristige Beschäftigung (Aushilfe)
-
Definition
- Von vornherein befristet auf ≤ 3 Monate oder ≤ 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Zusätzlich wichtig: nicht berufsmäßig (Einzelfall!)
- Entgelthöhe ist grundsätzlich unerheblich
-
Steuerrecht
- Typisch: Pauschsteuer (z. B. 25 %) oder individuelle Lohnsteuer nach ELStAM – je nach Voraussetzungen
-
Sozialversicherung
- Typisch: SV-frei (KV/RV/AV/PV), aber Umlagen/Unfallversicherung können trotzdem relevant sein
Aushilfsbeschäftigung (allgemein)
-
Arbeitsrecht
- Vorübergehender Bedarf; Aushilfszweck sauber vereinbaren und dokumentieren
- Befristung ist häufig, aber nicht automatisch wirksam (Formalia beachten)
-
Kündigung / Entgeltfortzahlung / Urlaub
- EFZ und Urlaubsansprüche bestehen grundsätzlich auch bei Aushilfen
- Bei kurzen Einsätzen sind Sonderfragen (Probezeit, Fristen, § 626 BGB) praxisrelevant
-
Steuer & SV
- Steuerliche Pauschalen sind nur bei Einhaltung bestimmter Grenzen/Voraussetzungen möglich
- SV hängt von der Einordnung ab: kurzfristig, Minijob oder regulär
Aushilfsbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft
-
Steuerrecht
- Pausch-Lohnsteuer (z. B. 5 %) kann möglich sein – aber nur bei engen Voraussetzungen (Tätigkeit, Zeitgrenzen, Qualifikation, Stundenlohn)
- Kirchensteuer ggf. zusätzlich; entfällt teilweise bei Nachweis fehlender KiSt-Pflicht
-
Sozialversicherung
- Keine automatische Sonderlogik: Einordnung wie „kurzfristig / geringfügig / regulär“ prüfen
Nebenbeschäftigung
-
Arbeitsrecht
- Verbote nur begrenzt möglich; häufig aber Anzeige-/Genehmigungspflichten im Vertrag
- Wettbewerbsverbot, Ruhezeiten, Höchstarbeitszeit beachten
-
Steuer / SV
- Bei anderem Arbeitgeber: eigenes Dienstverhältnis, Lohnsteuer je Beschäftigung
- Beim gleichen Arbeitgeber: Zusammenrechnung mit Hauptbeschäftigung
- SV: Neben-Minijob neben Hauptjob oft möglich; bei mehreren Minijobs genau prüfen
Besondere Personengruppen
- Ältere Arbeitnehmer: Diskriminierungsverbot, Befristung, Altersversorgung; SV-Besonderheiten (je nach Status/Altersgrenze)
- Geringverdiener (Azubis): je nach Konstellation trägt der Arbeitgeber SV-Beiträge ganz oder teilweise
- Pensionäre/Werksrentner: Zahlungen können Arbeitslohn sein; SV-Besonderheiten beachten
- Praktikanten: Pflicht-/Schülerpraktika oft SV-frei; Vor-/Nachpraktika häufig SV-pflichtig
- Schüler/Studenten/Rentner im Minijob: regelmäßig Minijob-Regeln; RV-Thema (Befreiung) beachten
Entscheidungshilfe: Das passende Beschäftigungsverhältnis
- Entgelt & Dauer: ≤ 556 € mtl. → Minijob. Befristet ≤ 3 Monate/70 Tage (und nicht berufsmäßig) → kurzfristig.
- Mehrfachbeschäftigung: Hauptjob + 1 Minijob → oft keine Zusammenrechnung. Ab dem weiteren Minijob → häufig SV-Pflicht.
- Übergangsbereich („Midi“): über Minijob-Grenze bis zur Obergrenze → SV-Entlastung auf Arbeitnehmerseite möglich.
- Regulär: darüber → reguläre SV und Lohnsteuer nach ELStAM.
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sozialversicherung – Quick-Checks
| Typ | Lohnsteuer (typisch) | Kirchensteuer | SV-Status (typisch) |
|---|---|---|---|
| Minijob ≤ 556 € | Pauschsteuer oder ELStAM (je nach Wahl/Voraussetzungen) | Bei Pauschsteuer teils enthalten/gesondert – abhängig vom Verfahren | Minijob-Regeln; RV häufig pflichtig (Befreiung möglich) |
| Kurzfristig | Pauschal oder ELStAM (je nach Voraussetzungen) | Bei Pauschsteuer ggf. zusätzl. Prozentanteil je Land | Typisch SV-frei |
| Aushilfe L&F | 5 % pauschal (nur bei Voraussetzungen) | Ggf. zusätzlich; entfällt bei Nachweis | Wie Einordnung (kurzfristig/geringfügig/regulär) |
| Teilzeit / Übergangsbereich | ELStAM | Üblich | Übergangsbereich: AN-Entlastung möglich |
| Regulär | ELStAM | Üblich | Reguläre Beiträge |
Rechenbeispiele (vereinfachte Orientierung)
-
Minijob (556 € mtl.)
- Beispielhafte AG-Pauschalen (KV/RV etc.) und AN-RV hängen vom Status und der Befreiung ab.
- Praxis-Tipp: Für eine belastbare Berechnung immer die aktuellen Beitragssätze und Umlagen heranziehen.
-
Kurzfristige Aushilfe (10 Tage, 600 €)
- Bei Pauschalversteuerung: Beispiel „25 %“ nur, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
-
Aushilfe Land- & Forstwirtschaft (25 Tage, 1.400 €)
- 5 % Pauschsteuer nur bei Einhaltung der speziellen L&F-Voraussetzungen.
Praxis-Hinweise & typische Stolperfallen
- Dokumentation: Befristung, Aushilfszweck, Entgeltprognose, Einsatzplanung – das entscheidet oft erst im Prüfungsfall.
- Mehrfachbeschäftigung: Minijobs zusammenrechnen? Kurzfristigkeit gefährdet? Frühzeitig prüfen.
- Lohnsteuer-Wahlrecht: Pauschalierung vs. ELStAM sauber festlegen und abrechnungstechnisch korrekt umsetzen.
- Personengruppen: Azubis, Rentner, Praktikanten – hier gibt es häufig Sonderregeln.
- Nachweisgesetz: Wesentliche Vertragsbedingungen müssen dokumentiert werden (Formvorgaben beachten).
Wir prüfen die richtige Einordnung und zeigen die steuer- und SV-optimale Gestaltung – inklusive Dokumentations-Check. Kontakt aufnehmen
Top Lohnsteuer
Aktuelles + weitere Infos zur Lohnsteuer
Im Lohnsteuerrecht ist die Rechtsprechung vor allem dort praxisrelevant, wo es um Korrekturen, Haftung und Pauschalierung geht. Nachfolgend finden Sie ausgewählte Entscheidungen – jeweils mit kurzer Einordnung, was das für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Geschäftsleiter bedeutet.
Schnell-Navigation
1. Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung: Grenzen nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs
Kernaussage: Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs kann der Arbeitnehmer die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung nicht „einfach so“ verlangen – selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber arbeits- oder steuerrechtlich zur Ausstellung verpflichtet war.
BFH, Urteil vom 19.10.2001 – VI R 36/96 (NV)
Wenn nachträglich Fehler auffallen (z. B. falsche Beträge, falsche steuerfreie Bezüge), führt der Weg in der Regel über Korrekturmechanismen im Lohnsteuerverfahren oder – häufig praxisnäher – über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.
2. Anmeldung/Abführung: Finanzamt kann bei Pflichtverletzungen schätzen
Kernaussage: Meldet und führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Pflicht nicht ab, darf das Finanzamt die Lohnsteuer per Schätzungsbescheid festsetzen. Ein möglicher Haftungsbescheid steht dem nicht entgegen.
BFH, Urteil vom 07.07.2004 – VI R 171/00
In der Praxis führt fehlende Abführung schnell zu Liquiditäts- und Haftungsrisiken: Neben der Steuernachforderung drohen Säumniszuschläge, Vollstreckung und (bei Verantwortlichen) Haftungsinanspruchnahmen.
3. Pauschalierung: Wenn die Lohnsteuer-Pauschalierung „fehlgeschlagen“ ist
Kernaussage: Scheitert eine Pauschalierung, hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung. Der ausgezahlte Arbeitslohn ist dann in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen. Wichtig: Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; eine Anrechnung der abgeführten pauschalen Lohnsteuer auf seine Einkommensteuer kommt nicht in Betracht.
BFH, Beschluss vom 20.03.2006 – VII B 230/05 (NV)
Pauschalierung ist kein „Selbstläufer“. Entscheidend ist die saubere Prüfung der Voraussetzungen und eine korrekte Dokumentation, damit die Pauschalierung nicht nachträglich verworfen wird.
4. Haftung & Organpflichten: Lohnsteuer hat in der Krise Priorität
GmbH-Geschäftsführer (Krisensituation): Finanzielle Schwierigkeiten entlasten den für die Abführung der Lohnsteuer Verantwortlichen nicht automatisch. Bei Liquiditätsengpässen gilt: Löhne ggf. nur gekürzt auszahlen, damit die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann. Andernfalls wird bewusst ein Haftungsrisiko nach § 69 AO eingegangen. Zudem kann die Kausalität der Pflichtverletzung auch dann bestehen, wenn eine spätere Zahlung insolvenzrechtlich anfechtbar ist. Absprachen mit Vollziehungsbeamten ändern die Abführungspflichten nicht.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011 – 9 K 9051/09
Vorstandsmitglied einer AG (Gesamtverantwortung): Bis zur Niederlegung des Amtes bestehen die Pflichten zur Wahrnehmung steuerlicher Interessen der Gesellschaft, insbesondere die fristgerechte Lohnsteuerzahlung. Bei mehreren Vertretern gilt grundsätzlich Gesamtverantwortung. Entlastung ist nur durch eine eindeutige, vorherige und schriftliche Aufgabenverteilung möglich – und selbst dann besteht eine Pflicht zum Einschreiten, wenn Krise/Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche Lage es erfordern. In der Krise ist vorausschauende Liquiditätsplanung zur Steuerzahlung erforderlich; bei Engpässen gilt auch hier: Löhne ggf. kürzen, um Lohnsteuer abzuführen.
FG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 6 K 228/08
Lohnsteuer ist „Treuhandgeld“. Wenn volle Löhne ausgezahlt werden, ohne die darauf entfallende Lohnsteuer abzuführen, entsteht schnell ein persönliches Haftungsrisiko für verantwortliche Organe und Mitarbeiter.
5. Verfahrensfragen: Was wird mit welchem Rechtsbehelf angegriffen?
Kernaussage: Die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids greift nicht automatisch (inzident) auch die zugrunde liegenden Lohnsteuer-Anmeldungen oder einen Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an.
BFH, Urteil vom 15.02.2023 – VI R 13/21
Bei Einsprüchen und Klagen ist die richtige Zielrichtung entscheidend: Haftungsbescheid, Steueranmeldung, Änderungsbescheid – das sind unterschiedliche „Angriffsobjekte“. Fehler hier kosten Zeit und können Fristenrisiken auslösen.
Zusatzhinweis: Lohnsteuer im Haftungsquoten-Kontext (USt-Haftung)
Kernaussage: Bei der Ermittlung einer Haftungsquote für Umsatzsteuer sind im Haftungszeitraum getilgte Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 27.02.2007 – VII R 60/05
Praxis-Tipps: Was Sie jetzt tun sollten
- Arbeitnehmer: Bei Unstimmigkeiten (Lohnsteuerbescheinigung, Einbehalt) frühzeitig prüfen lassen und ggf. über die Einkommensteuererklärung korrigieren.
- Arbeitgeber: Lohnsteuer-Anmeldungen, ELStAM-Abruf, Korrekturen nach § 41c EStG und Dokumentation so aufsetzen, dass eine Lohnsteuerprüfung „prüfungsfest“ ist.
- Geschäftsführung/Vorstand: In der Krise Liquiditätsplanung für Lohnsteuer priorisieren, Aufgaben schriftlich klar verteilen und ein Reporting etablieren, das Steuerrisiken früh sichtbar macht.
- Pauschalierung: Voraussetzungen vor Umsetzung schriftlich prüfen (inkl. Lohnkonto-Nachweise), um eine „fehlgeschlagene Pauschalierung“ zu vermeiden.
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Weitere Infos
Mehr Infos zur Lohnsteuer finden Sie im Steuerlexikon:
- Lohnsteuertabellen
- Pauschalierung - Sachzuwendungen
- Pauschalierung der Lohnsteuer
- Pauschalierung der Lohnsteuer - Fahrtkostenzuschüsse
- Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs
Siehe auch Pauschbeträge für Sachentnahmen.
Weitere Informationen zum Lohnsteuerabzug finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien. Hier finden Sie Infos zur Lohnsteuerkarte.
Rechtsgrundlagen zum Thema: lohnsteuer
EStGEStG § 3
EStG § 10
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39d
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
EStG §§ 42 und 42a
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42c
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 42e Anrufungsauskunft
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 48c Anrechnung
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStR
EStR R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 4 65
AO
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
GewStR
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
UStR
UStR 4. Mitgliederbeiträge
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
KStR 5.3
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen
ErbStR 3.5 17
BpO 1
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen
R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn
R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte
R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung
R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41.3 LStR Betriebsstätte
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer
R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten
R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung
LStDV 4
EStH 4.8 5.7.6 10.7 12.4 15.1 15.6 18.2 24a 25 37 46.3
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 34 StBVV Lohnbuchführung
KStH 5.7 8.5 8.13
LStH 3.11 3.12 3.28 3.32 3.66 8.1.9.10 8.2 19.0 19.1 19.3 19.4 19.7 19.9 34 38.1 38.4 39.1 39.4 39a.1 39b.5 39b.6 39b.7 39b.9 39b.10 39c 39e 40.1 40.2 40a.1 40b.1 40b.2 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f 52b
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung
§ 17 StBerG Urkunde
§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung
§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 22 StBerG Geschäftsprüfung
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde
§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter
§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
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