Lohnsteuer

Lohnsteuer: Abzug, Anmeldung + Tipps

Die Lohnsteuer zählt zur Einkommensteuer. Sie ist nur eine besondere Erhebungsform, bei der der Arbeitgeber die Einkommensteuer schon vorab abführt.



Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das EStG. Ergänzend zu den Vorschriften des EStG über die Lohnsteuer ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit er im EStG nicht abschließend geregelt ist. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden. Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Beschäftigte haben, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer und Sozialversicherungs-beiträge vom Arbeitslohn der Beschäftigten einbehalten und an das Finanzamt bzw. die Sozialversicherungsträger abführen. Sie haften für die richtige Einbehaltung und Abführung der Beträge. Die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Lohnkirchensteuer, die für den „Lohnzahlungszeitraum“ (in der Regel: ein Monat) einzubehalten sind, können Sie mit Hilfe eines online Lohnsteuerrechners ermitteln. Sie können hilfsweise die Steuerabzugsbeträge auch in den sog. Lohnsteuertabellen ablesen.

Tipp: Zur Berechnung der Lohnsteuer können Sie den kostenlosen online Lohnsteuerrechner nutzen.


Lohnsteuer 2024

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Hier finden Sie die Lohnsteuertabelle. Das Lohnsteuertabellenprogramm generiert Lohnsteuertabellen.

Steuertipp: Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer




Transparente Arbeitsbedingungen (07/22)
»Wie müssen Sie als Arbeitgeber seit dem 01.08.2022 für transparente Arbeitsbedingungen sorgen?« (#1141901)
Download:

Seit August 2022 müssen Arbeitgeber die wichtigsten Bedingungen eines Arbeitsvertrags bereits am ersten Arbeitstag in Schriftform an neue Arbeitnehmer aushändigen und dann eine umfangreiche Niederschrift nachreichen. Unsere Infografik zeigt Ihnen auf, inwiefern Sie Vertragsvorlagen überarbeiten und womit Sie bei Altverträgen rechnen müssen.



Werkstudenten (09/22)
»Was sollten Sie bei der Anstellung von (Werk-)Studenten beachten?« (#1146211)
Download:

Durch den Arbeitskräftemangel ist die Beschäftigung von Studenten eine interessante Option und zudem teils sozialversicherungsfrei. Allerdings sind studentische Arbeitnehmer nicht alle gleich zu behandeln. Unsere Infografik hilft dabei, den Überblick übder die Besondeheiten für Werkstudenten, Pflichtpraktikanten und Studenten im Rahmen eines dualen Studiums zu behalten.


Fundstelle - Inhalt

2023

§ 3 Nr. 11 EStG , R 3.11 LStR
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis


600

§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis


3.000

§ 3 Nr. 26a EStG
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis


840

§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG , R 9.13 LStR
Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns)


10 %

§ 3 Nr. 34 EStG
Freibetrag für Gesundheitsförderung


600

§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG

Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen



600

§ 3 Nr. 38 EStG

Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis


1.080

§ 3 Nr. 39 EStG

Freibetrag für Vermögensbeteiligungen


1.440

§ 3 Nr. 56 EStG

Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 €



2.628
§ 3 Nr. 63 EStG
  • Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen: Steuerfreiheit bis jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 €


7.008
  • Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 € x Dienstjahre, max. 10 Jahre

35.040
  • Höchstbetrag für Nachzahlungen: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 € x Dienstjahre, max. 10 Jahre

70.080

§ 3b EStG

Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 €)


  • Nachtarbeit

25 %

  • Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)

40 %

  • Sonntagsarbeit

50 %

  • Feiertage + Silvester ab 14 Uhr

125 %

  • Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai

150 %

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Freigrenze für Sachbezüge monatlich


50

§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG

Freibetrag Wohnungsvermietung durch Arbeitgeber


  • Bewertungsabschlag vom ortsüblichen Mietwert

1/3

  • Mietobergrenze (Kaltmiete je qm )

25

§ 8 Abs. 2 EStG , SvEV

Sachbezüge


  • Unterkunft (monatlich)

265

  • Mahlzeiten (täglich)

  • Frühstück

2

  • Mittagessen/Abendessen

3,80

Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten
  • Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG ) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines:

  • Kraftwagens

0,30

  • anderen motorbetriebenen Fahrzeugs

0,20

  • Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG ) Inland:

  • Abwesenheit 24 Stunden

28

  • An- und Abreisetag mit Übernachtung

14

  • Abwesenheit eintägig und mehr als 8 Stunden

14

  • Abwesenheit bis zu 8 Stunden

-

  • Übernachtungskosten
    (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG )


  • Pauschale Inland ( R 9.7 LStR , nur Arbeitgeberersatz)

20

  • Auswärtstätigkeiten im Ausland laut gesondertem BMF -Schreiben

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • je Entfernungs- km bis 20 km

0,30

  • je Entfernungs- km ab 21. km (ab 2022)

0,38

  • Höchstbetrag
    (dieser gilt nicht bei Nutzung eines PKW , bei tatsächlichen ÖPV -Kosten über 4.500 € p. a. sowie für Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 EStG )



4.500

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Doppelte Haushaltsführung

  • Fahrtkosten ( Pkw )

  • erste und letzte Fahrt je Kilometer

0,30

  • eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs- km (Entfernungspauschale)

    • bis 20 km

0,30

    • ab 21. km (ab 2022)

0,38

  • Verpflegungsmehraufwendungen

  • 1. bis 3. Monat

14/28

  • ab 4. Monat

-

  • Übernachtungskosten Inland tatsächliche Aufwendungen max.

  • Pauschale Inland (nur Arbeitgeberersatz)

1.000 monatlich

    • 1. bis 3. Monat

20

    • ab 4. Monat

5

  • Pauschale bei Berufskraftfahrern

8

§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (ab 2022)

1.200

  • für Versorgungsempfänger

102

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Kinderbetreuungskosten

  • 2/3 der Aufwendungen, höchstens

4.000

  • Kind noch keine .… Jahre alt (Ausnahme: Kinder mit Behinderungen)

14

§ 19 EStG , R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR
Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis


16

§ 19 EStG , R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR
Diensteinführung, Verabschiedung usw. ; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt



110

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Betriebsveranstaltungen Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt


110

§ 19 EStG , R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR
Freigrenze für

  • Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen)

60

  • Arbeitsessen

60

§ 19 Abs. 2 EStG (Tabelle in § 19 EStG )
Versorgungsbeginn in 2023

  • Prozentsatz

13,6 %

  • Versorgungsfreibetrag i

1.020

  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i

306

§ 24a EStG (Tabelle in § 24a EStG )
2022 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres

  • Prozentsatz

13,6 %

  • Höchstbetrag

646

§ 24b EStG
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i

4.008

  • Erhöhung für jedes weitere Kind i

240

§§ 37a, 37b EStG , § 39c Abs. 3 EStG , § 40 Abs. 2 EStG , § 40a EStG , § 40b EStG , § 40b EStG a. F.
Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für

  • Kundenbindungsprogramme

2,25 %

  • Sachzuwendungen bis 10.000 €

30 %

  • Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis 10.000 €


20 %

  • Kantinenmahlzeiten

25 %

  • Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit

25 %

  • Betriebsveranstaltungen

25 %

  • Erholungsbeihilfen

25 %

  • Verpflegungszuschüsse

25 %

  • Schenkung Datenverarbeitungsgeräte und Internet-Zuschüsse

25 %

  • Schenkung Ladevorrichtung/-station und Zuschüsse für den Betrieb der Station

25 %

  • Übereignung betrieblicher Fahrräder

25 %

  • Fahrtkostenzuschüsse bei Anrechnung auf die Entfernungspauschale

15 %

  • Fahrtkostenzuschüsse ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale

25 %

  • Kurzfristig Beschäftigte

25 %

  • Mini-Job

  • mit pauschaler Rentenversicherung

2 %

  • ohne pauschale Rentenversicherung

20 %

  • Aushilfskräfte Land- und Forstwirtschaft

5 %

  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

30 %

  • nicht kapitalgedeckte Pensionskassen

20 %

  • kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem 01.01.2005


20 %

  • Unfallversicherungen

20 %

  • Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung

15 %

§ 40 Abs. 1 EStG
Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens


1.000

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen

  • für den Arbeitnehmer

156

  • für den Ehegatten/Lebenspartner

104

  • je Kind

52

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs- km

  • bis 20 km

0,30

  • ab 21. km (ab 2022)

0,38

(Ausnahme: Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 EStG )
§ 40a Abs. 1 EStG
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten

  • Dauer der Beschäftigung

18 Tage

  • Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt)

120

  • Stundenlohngrenze

15

§ 40a Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft

  • Dauer der Beschäftigung (im Kalenderjahr)

180 Tage

  • Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer)

25 %

  • Stundenlohngrenze

15

§ 40a Abs. 7 EStG
  • Dauer der Beschäftigung

18 Tage

§ 40b Abs. 2 EStG , § 40b Abs. 2 a. F.
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen nach Übergangsregelung

  • Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

  • Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

§ 40b Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Unfallversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungsteuer) höchstens



100

§ 41a Abs. 2 EStG

Anmeldungszeitraum


  • Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu

1.080

  • Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu

5.000

  • Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über

5.000

§ 100 EStG

Förderbetrag bei betrieblicher Altersversorgung


  • Fördersatz

30 %

  • Förder-Höchstbetrag

288

  • Mindestanlagebetrag

240

  • Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal

  • Jahr

30.900

  • Monat

2.575

  • Woche

600,84

  • Tag

85,84

  • Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis

960


Tipp: Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer: Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zukommen zu lassen, obwohl Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist. + Arbeitslohn gestalten - Begriff, Arten, Bewertung und Steuerpflicht: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es von grundlegender Bedeutung zu wissen, welche Vergütungen und Zuwendungen Arbeitslohn darstellen und welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen und Pflichten sich daraus ableiten. + Viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Ein inländischer Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer einzubehalten. Diese Steuer muss der Arbeitgeber bei seinem Betriebsstätten-Finanzamt anmelden und auch abführen. Hierzu reicht er eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung ein. In Abhängigkeit von der Höhe der Lohnsteuer ist die Anmeldung und Abführung monatlich, vierteljährlich oder jährlich durchzuführen. Die Lohnsteuer ist am 10. des Folgemonats fällig und ist dem zuständigem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers per ELSTER zu melden.

Ein ausländischer Arbeitgeber (ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland) ist nicht verpflichtet, die Lohnsteuer für in Deutschland tätige Arbeitnehmer einzubehalten uns abzuführen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Einkommensteuervorauszahlungen an sein zuständiges Finanzamt zu entrichten. .

Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, viertel-jährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt ab. Dazu muss der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreichen (regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in der er den Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer erklären muss.

Für Arbeitslohn, der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird, erfolgt der Lohnsteuerabzug auf Grundlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer (ELStAM) und der Steuerklasse. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer muss Ihnen in der Regel vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Aufnahme der Tätigkeit seine Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum mitteilen, wenn Sie den Arbeitslohn nicht pauschal versteuern. Des Weiteren muss sie oder er Ihnen mitteilen, ob Sie seine Hauptarbeitgeberin oder sein Hauptarbeitgeber sind. Mit diesen Daten müssen Sie die Beschäftigten bei der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg anmelden und die ELStAM abrufen. Als ELStAM werden Ihnen die Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession und eingetragene Frei- und Hinzurechnungsbeträge übermittelt.

Der Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitslohn vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw).

Die Lohnsteuer wird vom Arbeitslohn (sogenannte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) abgezogen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich.

Die Lohnsteuer wird so nach dem Arbeitslohn bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-zielt.Um möglichst einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu erreichen, werden die Arbeitnehmer abhängig vom Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Zudem werden bereits beim Lohnsteuerabzug alle gesetzlich zu gewährenden Frei- bzw. Pauschbeträge berücksichtigt. Dies sind: Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (Steuerklassen I bis V). Der Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro (Steuerklassen I bis V)

Der Lohnsteuerabzug wird auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt und dem Arbeitnehmer übergeben. Durch den Lohnsteuerabzug gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich als abgegolten. Unbeschränkt Steuerpflichtige können eine Steuererklärung einreichen (sog. Lohnsteuerjahresausgleich). Für EU-/EWR- Staatsangehörige gelten Besonderheiten. Diese Arbeitnehmer können eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, um die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzuges zu vermeiden

Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dazu zählen insbesondere jene, die Arbeitslohn zahlen und entweder ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine ständige Vertretung im Inland haben. Lohnsteuer muss bei Arbeitnehmern einbehalten werden, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) oder im Inland nur beschränkt steuerpflichtig sind – also ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben – und Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen, also z. B. im Inland eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben (z. B. Grenzpendler).

Hinweis: Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.

Im Laufe des Kalenderjahrs zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen vornehmen muss. Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, eine Einkommensteuer-Veranlagung zu beantragen. Diese Antragsveranlagung dient insbesondere zur Anrechnung von zu viel gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können auch Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzugsbeträge (z.B. ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) geltend gemacht werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden. Im Ergebnis werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu viel erhobene Steuern erstattet, aber auch zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.

Mit dem Lohnsteuerabzug ist das Besteuerungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet oder der Arbeitnehmer stellt einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer (Lohnsteuerjahresausgleich), um die etwa zu viel einbehaltenen Lohnsteuern erstattet zu bekommen. Durch den Lohnsteuerjahresausgleichs wird die im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer erstattet, z. B. durch nachträgliche Geltendmachung von Steuerermäßigungen. Hier finden Sie Steuerprogramme sowie einen Vergleich von Einkommensteuerprogrammen.

In bestimmten Fällen ist für Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, für die keine Lohnsteuer einbehalten wird, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld – einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld –, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte), jeweils mehr als 410 Euro beträgt das Finanzamt einen Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet hat; keine Pflicht zur Veranlagung besteht, wenn beim Lohnsteuerabzug lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen bzw. ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist

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Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2022

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2022“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.


Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022


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Aktuelles + weitere Infos

Aktuelle Rechtsprechung

Ungeachtet dessen, ob der Arbeitgeber zur Ausstellung einer Lohnsteuer-Bescheinigung arbeits- oder steuerrechtlich verpflichtet ist, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung einer Lohnsteuer-Bescheinigung nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs nicht mehr verlangen. BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 (NV)

Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht nicht entgegen. BFH Urteil vom 07.07.2004 - VI R 171/00

Im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Lohnsteuer-Pauschalierung hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung; der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn ist in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Der Arbeitnehmer ist auch in diesem Fall nicht Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; die abgeführte pauschale Lohnsteuer kann auf seine Einkommensteuerschuld nicht angerechnet werden. BFH Beschluss vom 20.03.2006 - VII B 230/05 (NV)

Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. BFH Urteil vom 27.02.2007 - VII R 60/05

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. BFH Urteil vom 15.02.2023 - VI R 13/21

Im Verfahren wegen Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH können die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH den für die Abführung von Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten. Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflicht bei Liquiditätsengpässen die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszuzahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann, geht er bewusst das Haftungsrisiko nach § 69 AO ein. Die Nichtrealisierung der Erwartung verbesserter Liquidität liegt in seiner Risikosphäre. Die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitige Tilgung einer Steuerschuld ist auch dann ursächlich für den eingetretenen Schaden des FA, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt, die verspätete Zahlung aber in einen Zeitraum fällt, in dem sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann. Der GmbH-Geschäftsführer kann nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme wegen rückständiger Lohnsteuern vorbringen, er habe mit dem Vollziehungsbeamten des FA eine Übereinkunft über eine bestimmte Zahlungsmodalität bezüglich der rückständigen Lohnsteuerverbindlichkeiten getroffen, denn ein Vollziehungsbeamter ist ausschließlich mit Vollstreckungsangelegenheiten befasst und kann nicht die Pflichten eines Arbeitgebers nach § 41a Abs. 1 EStG zur pünktlichen Abführung von Lohnsteuer außer Kraft setzen. G Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.12.2011 - 9 K 9051/09

Wer Vorstandsmitglied und damit gesetzlicher Vertreter einer AG ist, muss bis zur Niederlegung seines Amtes die steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und die daraus resultierenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört die fristgerechte Entrichtung der Lohnsteuer. Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang. Grundsätzlich hat daher auch jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten, die der AG auferlegt sind, ordnungsgemäß zu erfüllen (Prinzip der Gesamtverantwortung). Begrenzt werden kann diese Pflicht bei mehreren gesetzlichen Vertretern nur durch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Vertreter für welchen Bereich zuständig ist. Auch bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Vertreter einschreiten, wenn die Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt. Gerade in der finanziellen Krise wird von den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft verlangt, dass sie vorausschauend planen und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithalten, von denen sie wissen, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht. Besonderheiten gelten für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer: Reichen infolge eines Liquiditätsengpasses die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteuer) nicht aus, dürfen die Löhne nur gekürzt ausgezahlt werden, als Vorschuss oder Teilbetrag, so dass der gesetzliche Vertreter aus den der Gesellschaft verbleibenden Mitteln die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Kommt der gesetzliche Vertreter dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut er darauf, dass er die Steuerrückstände später, nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, wird ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko des § 69 AO eingegangen. FG Hamburg Urteil vom 21.10.2010 - 6 K 228/08

Weitere Infos

Mehr Infos zur Lohnsteuer finden Sie im Steuerlexikon:


Siehe auch Pauschbeträge für Sachentnahmen.

Weitere Informationen zum Lohnsteuerabzug finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien. Hier finden Sie Infos zur Lohnsteuerkarte.

Rechtsgrundlagen zum Thema: lohnsteuer

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39d

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStG §§ 42 und 42a

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42c

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 42e Anrufungsauskunft

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 48c Anrechnung

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStR 
EStR R 46.1 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 4 65
AO 
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

GewStR 
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

UStR 
UStR 4. Mitgliederbeiträge

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

KStR 5.3
AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

ErbStR 3.5 17
BpO 1
LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten

R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung

LStDV 4
EStH 4.8 5.7.6 10.7 12.4 15.1 15.6 18.2 24a 25 37 46.3
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 34 StBVV Lohnbuchführung

KStH 5.7 8.5 8.13
LStH 3.11 3.12 3.28 3.32 3.66 8.1.9.10 8.2 19.0 19.1 19.3 19.4 19.7 19.9 34 38.1 38.4 39.1 39.4 39a.1 39b.5 39b.6 39b.7 39b.9 39b.10 39c 39e 40.1 40.2 40a.1 40b.1 40b.2 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f 52b
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 17 StBerG Urkunde

§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11

§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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