In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. September 2024 (Az. IV ZR 436/22) wichtige Fragen zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen von Rentenversicherungen geklärt. Für viele Versicherungsnehmer, die eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben, bringt das Urteil Klarheit über die Wirksamkeit der Vertragsklauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten sowie zum Stornoabzug. Doch was bedeutet das konkret für Versicherungsnehmer?
Hintergrund des Urteils
Im Kern des Verfahrens stand die Praxis eines Versicherers, unterschiedliche Tarifgenerationen von Rentenversicherungen mit verschiedenen Garantiezinsen unterschiedlich an den Überschüssen zu beteiligen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, argumentierte, dass dies gegen gesetzliche Vorschriften verstoße und eine Benachteiligung von Versicherungsnehmern darstelle.
Der BGH entschied jedoch, dass die vom Versicherer praktizierte Überschussbeteiligung rechtmäßig sei und keine Verletzung der Bestimmungen aus der Mindestzuführungsverordnung (MindZV), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darstelle. Besonders hervorzuheben ist, dass der Senat eine risikoadjustierte Gesamtverzinsung, die Verträgen mit einem höheren Garantiezins eine geringere Überschussbeteiligung zuweist, als zulässig erachtete.
Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?
1. Überschussbeteiligung bleibt rechtens
Das Urteil bestätigt, dass Versicherer die Überschüsse unterschiedlich verteilen dürfen, solange sie bestimmte rechtliche Vorgaben einhalten. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass Verträge mit einem niedrigeren Garantiezins unter Umständen eine höhere prozentuale Überschussbeteiligung erhalten. Wer einen älteren Vertrag mit einem höheren Garantiezins besitzt, muss sich auf eine vergleichsweise geringere Überschussbeteiligung einstellen.
2. Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten wirksam
Der BGH stellte außerdem klar, dass die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über mindestens fünf Jahre rechtmäßig sind. Diese sogenannte „Zillmerung“ hat in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen gesorgt, da sie vor allem in den ersten Vertragsjahren zu einer niedrigeren Rückkaufswert-Berechnung führt. Versicherungsnehmer sollten sich daher bewusst sein, dass die Kostenverrechnung über mehrere Jahre verteilt wird.
3. Stornoabzüge bei Kündigung zulässig
Eine weitere zentrale Frage betraf den Stornoabzug, also den Abzug von Verwaltungskosten bei vorzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung. Der BGH entschied, dass die vom Versicherer verwendeten Klauseln zum Stornoabzug wirksam sind, solange sie transparent gestaltet und angemessen bemessen sind. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung ein Abzug gerechtfertigt sein kann, wenn dies im Vertrag klar geregelt wurde.
Fazit: Bedeutung für bestehende und neue Rentenversicherungen
Das Urteil des BGH bringt Klarheit und bestätigt, dass Versicherer ihre Vertragsbedingungen zur Überschussbeteiligung und den Abschlusskosten rechtmäßig gestalten dürfen. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie sich bewusst mit den Klauseln in ihren Verträgen auseinandersetzen sollten – insbesondere, wenn es um Fragen der Überschussbeteiligung, Abschlusskosten oder Stornoabzüge geht.
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