Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mit vier Urteilen vom 24.11.2015 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

In den zugrunde liegenden Verfahren hatten Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt, ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen. Sie beabsichtigen, mit Hilfe der steuerlichen Unterlagen zu ermitteln, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen. Nachdem der 8. Senat bereits im Jahr 2011 entschieden hatte, dass sich ein derartiger Anspruch aus dem IFG NRW ergibt, hatten die Klagen in erster Instanz Erfolg. Mit den dagegen eingelegten Berufungen machte das beklagte Land geltend, die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an die Insolvenzverwalter verletze das Steuergeheimnis.

Der 8. Senat hat nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der geltend gemachte Informationsanspruch nach dem IFG NRW in derartigen Fällen grundsätzlich besteht. Zur Begründung hat der Vorsitzende ausgeführt, der Anspruch werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abgabenordnung (AO) keinen Akteneinsichtsanspruch im Steuerverwaltungsverfahren vorsehe. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stehe der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht entgegen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Insolvenzordnung – InsO). Das schließe auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. „Geheimnisse“ ein, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sei. Nach § 97 InsO sei der Schuldner ohnehin verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Aus diesen Regelungen sei insgesamt zu schließen, dass das Steuergeheimnis bei einer Herausgabe der Steuerkontenauszüge an den Insolvenzverwalter nicht berührt werde, soweit diese die Insolvenzmasse beträfen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle:  OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.11.2015 zu den Urteilen 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14 und 8 A 1126/14 vom 24.11.2015

Steuertermine Dezember 2015

Fälligkeit

Donnerstag, 10.12.2015

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 14.12.2015

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Quelle: DATEV eG

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich

Lädt ein Arbeitnehmer zu einer Feier ein, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, sind die entstandenen Kosten für den Werbungskostenabzug entsprechend aufzuteilen. Der abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld abgegrenzt werden.

Hintergrund

S war bei einer Steuerberatungs-GmbH mit rund 300 Mitarbeitern angestellt. Im Januar legte er die mündliche Prüfung ab und wurde am 19.2. zum Steuerberater bestellt. Am 17.4 hatte er seinen 30. Geburtstag. Für den 8.5. lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier anlässlich der bestandenen Prüfung und seines Geburtstags ein. Von den Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte, dazu kam noch ein 21-köpfiger Posaunenchor.

Die Gesamtaufwendungen betrugen 3.413 EUR (pro Person rund 35 EUR). Diese teilte S nach Köpfen auf. 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) ordnete er dem beruflichen Bereich zu. Dementsprechend machte er 1.586 EUR (46,47 % von 3.413 EUR) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug ab, da die Feier sowohl beruflich als auch privat veranlasst war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt eine deutlich großzügigere Auffassung. Wenn Aufwendungen auf beruflichen und privaten Umständen beruhen und der erwerbsbezogene Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Abzug des beruflich veranlassten Kostenanteils zulässig. Voraussetzung ist aber, dass sich dieser nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar abgrenzen lässt.

Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Jedoch kann sich auch bei der Feier eines persönlichen Ereignisses aus den Umständen ergeben, dass die Aufwendungen gleichwohl beruflich veranlasst sind.

Bei der Einladung befreundeter Arbeitskollegen sind neben dem Anlass der Feier weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder um private Bekannte handelt. Sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil Gäste aus dem beruflichen und aus dem privaten Bereich teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof betont, dass die Bestellung zum Steuerberater, auch wenn sie ein persönliches Ereignis darstellt, in erster Line beruflichen Charakter hat.

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Gibt der Sachbearbeiter beim Finanzamt Daten aus einer eingereichten komprimierten Einkommensteuererklärung manuell ein und werden dabei erklärte Einkünfte zwar abgehakt, aber nicht übernommen, kann der Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.

Hintergrund

Die Kläger haben die Einkommensteuererklärung 2008 elektronisch an das Finanzamt übermittelt und die komprimierte Erklärung nachgereicht. Dem Finanzamt standen jedoch keine elektronischen Daten zur Verfügung.

Der Sachbearbeiter im Finanzamt hakte u. a. die erklärten Vermietungseinkünfte in der komprimierten Steuererklärung ab, übernahm diese aber nicht in das Computerprogramm. Infolgedessen blieben diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2008 unberücksichtigt. Später berichtigte das Finanzamt den Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die korrigiert werden kann. Die erklärten Vermietungseinkünfte sind bei der Bearbeitung des Steuerfalls „abgehakt“ worden. Dadurch hat der Sachbearbeiter bekundet, dass diese Daten maschinell zu verarbeiten sind. Hätte er eine andere Auffassung vertreten, hätte dies dokumentiert werden müssen. Für einen Dritten ist auch offenkundig, dass die erklärten und kommentarlos „abgehakten“ Einkünfte nur aufgrund eines mechanischen Versehens nicht in die Datenverarbeitung übernommen worden sind.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Fehler bei der vom Bearbeiter nicht verwendeten Durchführung eines Vorjahresvergleichs am Bildschirm durch Einblendung der Vorjahresdaten hätte vermieden werden können. Eine Korrektur wäre vielmehr nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie aufgrund eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Das ist hier aber nicht der Fall.

Bonuszahlungen der Krankenkasse: Darf der Sonderausgabenabzug gekürzt werden?

Bonuszahlungen der Krankenkasse: Darf der Sonderausgabenabzug gekürzt werden?

Einige Krankenkassen belohnen ihre Versicherten, wenn sie an bestimmten Vorsorgemaßnahmen teilnehmen (Bonusprogramm). Steuerlich stellt sich die Frage, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um diese Bonuszahlungen gekürzt werden darf.

Hintergrund

Werden Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, mindert der Erstattungsbetrag grundsätzlich im Erstattungsjahr die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind auch Bonuszahlungen. Zweck dieser Bonuszahlungen ist es, eine gesunde Lebensweise und regelmäßige Gesundheitschecks zu fördern. Der Bonus kann eine Geld- oder Sachprämie sein und wird z. B. gewährt, wenn der Versicherte z. B. regelmäßig zum Arzt geht und dort einen Gesundheitscheck erfolgreich besteht.

Verwaltungsanweisung

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig, in dem darüber zu entscheiden ist, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen zu kürzen ist.

Für den Fall, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst getragene Aufwendungen bezuschussen und keine Leistungen der Basisabsicherung, hat die Vorinstanz eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs verneint.

Die genaue Höhe der Bonuszahlung ist ggf. im Hinblick auf die steuerliche Auswirkung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Einsprüche, die sich auf das entsprechende Revisionsverfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes.

Auslandsstudium: Unter welchen Voraussetzungen es Kindergeld gibt

Auslandsstudium: Unter welchen Voraussetzungen es Kindergeld gibt

Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass das Kind im Inland einen Wohnsitz hat. Während einer mehrjährigen Berufsausbildung im Ausland behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

Hintergrund

Der Vater V ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein Sohn S absolvierte von September 2012 bis Juli 2013 einen Sprachkurs in China. Danach entschied er sich für ein im September 2013 beginnendes und voraussichtlich bis Juli 2017 dauerndes Studium in China. Während des Studiums wohnte S in einem Studentenwohnheim. S hielt sich vom 15.7. bis 30.8.2013 und vom 10.7.2014 bis 28.8.2014 im Inland auf. Ein weiterer Flug nach Deutschland war für den 11.1.2015 geplant. Während der Inlandsaufenthalte war S in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf. Ihre Begründung: Die nur kurzzeitigen Besuche im Inland reichten nicht aus, um den Inlandswohnsitz beizubehalten. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung ebenfalls großzügiger als die Familienkasse. Bei voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres liegt regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor. Damit war der vor dem Studium durchgeführte 10-monatige Sprachkurs unproblematisch.

Das auf mehrere Jahre angelegte Studium führt auch nicht dazu, dass der Inlandswohnsitz von S aufgegeben wurde. Bei der Gesamtwürdigung ist auf die Dauer der ausbildungsfreien Zeiten und die Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte abzustellen. Das Kind muss die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen. Nicht erforderlich ist, dass die ausbildungsfreie Zeit „weit überwiegend“ im Inland verbracht wird.

Hiervon ausgehend, hat S seinen Inlandswohnsitz beibehalten. Denn er war zu mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Für das Innehaben einer Wohnung kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Persönliche oder finanzielle Beweggründe für unterlassene Heimreisen sind unerheblich. Nicht entscheidend ist deshalb, ob eine große Entfernung und eine lange Reisedauer die Heimreise verhindert haben. Ohne Belang ist auch, ob sich das Kind noch in der Anfangsphase befindet oder das Studium bereits fortgeschritten ist.

Die Herkunft der Eltern dürfen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Anders als die persönlichen Beziehungen sagt die Herkunft als solche regelmäßig nichts darüber aus, ob das Kind einen neuen Wohnsitz am Ausbildungsort begründet hat.

Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Wurde über eine Frage bereits in einem Einspruchsverfahren entschieden, ist diesbezüglich eine schlichte Änderung nicht mehr möglich.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese erzielte 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Steuerfahndung ermittelt hatte, wurde der ursprüngliche Feststellungsbescheid über diese Einkünfte geändert. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2012 stellte das Finanzamt die Einkünfte erneut fest. Im April 2012 stellte der steuerliche Berater der Klägerin einen Antrag auf eine Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung. Seine Begründung: Das Finanzamt habe bei der Feststellung der Einkünfte eine zu hohe ortsübliche Miete angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Änderung auch im Einspruchsverfahren ab. Es sei keine Änderungsbestimmung einschlägig.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Finanzgerichts kam eine Änderung des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Im Einspruchsverfahren sei bereits eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt. Deshalb komme nach einem Einspruchsverfahren im Regelfall keine schlichte Änderung in Betracht. Auch die Frage der zutreffenden Höhe der ortsüblichen Miete sei bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine andere Änderungsnorm sei nicht ersichtlich.

Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Beschäftigung

Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Beschäftigung

Die Berechnung des Urlaubs nach kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung ist sehr umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer neuen Entscheidung für etwas Klarheit gesorgt: Absehbar kurze Unterbrechungen zwischen 2 Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lösen keine neue Wartezeit aus.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer war zunächst vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2009 und dann aufgrund einer am 21.6.2009 vereinbarten neuen Beschäftigung wieder ab dem 2.7. zum 12.10. beim Arbeitgeber beschäftigt.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum begonnen habe. Der Arbeitnehmer habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers zurück.

Entscheidung

Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Die wesentliche Aussage des Gerichts: Wird bereits vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein zweiter Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die Fortsetzung der Beschäftigung nach kurzer Unterbrechung vorsieht, so ist diese Unterbrechung für die Entstehung des Urlaubsanspruchs unschädlich.

Sobald ein Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten einmal in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, entsteht der volle Urlaubsanspruch. Dabei muss die Wartezeit in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis, in dem ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, nur einmal erfüllt werden. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber beschäftigt war, das Anstellungsverhältnis also unterbrochen war, gilt grundsätzlich, dass mit dem neuen Arbeitsverhältnis auch wieder eine neue Wartezeit entsteht, die dann noch einmal vollständig zurückgelegt werden muss.

Ob auch kurzfristige Unterbrechungen eine neue Wartezeit erfordern, war bislang stark umstritten. Der Gesetzeswortlaut lässt beide Auslegungen zu. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

Skiunfall bei Tagung: Liegt ein Arbeitsunfall vor?

Skiunfall bei Tagung: Liegt ein Arbeitsunfall vor?

Bei einer Tagung sollten die Teilnehmer darauf achten, was sie in den freien Zeiten unternehmen. Denn ein Unfall während der Freizeit ist kein Arbeitsunfall.

Hintergrund

Ein Mann stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen.

Entscheidung

Vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter stand das Skifahren in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten. Vielmehr habe dies im Rahmen des vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Der maßgebliche Vormittag habe zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend seien auch nicht alle Tagungsteilnehmer Ski gefahren.

Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden.

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid können vom Finanzamt geändert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht möglich.

Hintergrund

X ordnete für das Jahr 2005 – entgegen einer vorgelegten Bankbestätigung – Einkünfte aus Stillhaltergeschäften den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften statt richtigerweise den Einkünften aus sonstigen Leistungen zu. Dem folgte das Finanzamt. Dadurch kamen die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verrechnung. Bei der Berücksichtigung als sonstige Leistung wären hierauf keine Verlustvorträge verrechnet worden.

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und berücksichtigte die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Dem folgte das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei möglich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Ansicht des Finanzgerichts und gab der Klage des X statt.

Zum einen ist X kein Fehler unterlaufen, der zu einer Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt. Denn der steuerliche Berater des X hat im Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Er hat die Zuordnungsfrage intern in der Kanzlei mit seiner Sachbearbeiterin eingehend erörtert. Es fehlt daher an offenbar fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt als eigene mechanische Fehler hätte übernehmen können.

Zum anderen ist auch der Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts kein mechanisches Versehen unterlaufen. Denn aus ihren Prüfvermerken ergibt sich, dass sie den von X eingetragenen Betrag durch Saldierung der von X in einer Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung aufgeführten Gewinne und Verluste nachvollzogen hat. Da eine Saldierung nur in Betracht kommt, wenn die saldierten Geschäftsvorfälle das gleiche steuerrechtliche Schicksal teilen, kann nicht verneint werden, dass die Sachbearbeiterin einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen ist.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin