Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 3 K 111/21 des FG Hamburg vom 13.11.2024

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Jedoch ist es nicht zulässig, alle beruflichen Einträge zu schwärzen, etwa Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zu Steuerbehörden. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom 13.11.2024 (Az. 3 K 111/21).

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt wollte anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen, dass er seinen Dienstwagen nur zu einem geringen Anteil privat nutzte. Er reichte jedoch ein Fahrtenbuch ein, in dem fast alle Angaben zur Fahrtstrecke sowie zum Grund der Fahrt und besuchten Personen geschwärzt waren. Er argumentierte, dass er nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB verpflichtet sei, die Identitäten seiner Mandanten zu schützen.

Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und berechnete den privaten Nutzungsanteil des Fahrzeugs stattdessen nach der 1%-Methode. Der Einspruch und die anschließende Klage des Anwalts blieben erfolglos.

Entscheidung des FG Hamburg

Das Gericht entschied, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch detaillierte Angaben zu geschäftlichen Reisen enthalten muss, darunter das Datum, die Fahrtziele sowie die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner oder den konkreten beruflichen Anlass. Die Verschwiegenheitspflicht von Anwälten rechtfertige zwar eine teilweise Schwärzung, jedoch nur in dem Maße, das notwendig ist, um Rückschlüsse auf Mandanten zu vermeiden.

Die Schwärzung dürfe sich nicht auf Ortsnamen oder Fahrten in die eigene Kanzlei erstrecken. Auch Fahrten zu Gerichten oder Behörden seien nicht durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt, sofern dort kein Mandatsverhältnis bestehe.

Der betroffene Anwalt hatte jedoch fast alle relevanten beruflichen Einträge geschwärzt, sodass das Gericht das Fahrtenbuch als unbrauchbar ansah. Es fehle die notwendige materielle Nachprüfbarkeit der Angaben.

Fazit

Rechtsanwälte dürfen Fahrtenbücher zwar teilweise schwärzen, um die Identitäten ihrer Mandanten zu schützen. Jedoch müssen sie dabei sorgsam vorgehen, sodass das Finanzamt weiterhin die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen kann. Zu umfassende Schwärzungen können dazu führen, dass das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird und die 1%-Methode zur Anwendung kommt.

Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

BFH: Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IX R 19/24 vom 14.01.2025

Leistungen eines Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 – entschieden.

Sachverhalt

Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung des BFH

Die Revision der Kläger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümer, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.

Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Fazit

Diese Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage erst steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Wohnungseigentümer, die ihre Immobilien vermieten, sollten dies bei ihrer steuerlichen Planung berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

BFH, Pressemitteilung Nr. 9/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IV R 11/23 vom 18.12.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge beanspruchen kann, wenn diese zur Beförderung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage genutzt werden (Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23).

Sachverhalt

Die klagende Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betreibt sowohl Landwirtschaft als auch eine Biogasanlage. Sie baut unter anderem Silomais und Roggen an, wobei der Silomais vollständig zur Stromerzeugung in der eigenen Biogasanlage verwendet wird. Der erzeugte Strom wird verkauft, während der Roggen weitgehend weiterveräußert wird. Den Transport des Getreides zur Biogasanlage führte die Gesellschaft mit zwei Anhängern durch, für die sie eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) beantragte.

Das zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Steuerbefreiung ab, da die Beförderung des Getreides zur Biogasanlage nicht ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb diente. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und das ablehnende Urteil. Die Steuerbefreiung scheitere nicht bereits daran, dass die Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich als Gewerbebetrieb einzustufen sei. Die einkommensteuerrechtlichen Fiktionen wie die „Seitwärts-Abfärbung“ oder die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft seien für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr der Verwendungszweck der Anhänger.

Da die Beförderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auch der gewerblichen Biogasanlage diente, fehle es an der erforderlichen ausschließlichen Nutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb. Dies widerspreche den Anforderungen des § 3 Nr. 7 KraftStG, wonach die Steuerbefreiung nur gewährt wird, wenn die Fahrzeuge ausnahmslos in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stellt der BFH klar, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht steuerbefreit sind, wenn sie auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Unternehmer, die sowohl landwirtschaftliche Betriebe als auch gewerbliche Anlagen wie Biogasanlagen betreiben, sollten daher prüfen, inwieweit die steuerrechtlichen Privilegien für landwirtschaftliche Fahrzeuge tatsächlich anwendbar sind oder eine gewerbliche Nutzung die Steuerbefreiung ausschließt.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) – Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren

Neuerungen durch das BMF-Schreiben vom 24.02.2025

Am 24. Februar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben (IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005) veröffentlicht, das Änderungen im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft. Diese Änderungen beziehen sich auf Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren nach § 227 Abgabenordnung (AO) und die steuerliche Behandlung von Verjährungen im Erhebungsverfahren nach § 228 AO.

Hintergrund der Änderung

Das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) regelte bisher die Möglichkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides im Zusammenhang mit Billigkeitsmaßnahmen. Diese Regelung wurde nun angepasst, um Klarheit hinsichtlich der Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den Anrechnungshöchstbetrag nach § 35 EStG zu schaffen.

Wesentliche Änderung

Die bisherige Regelung in Randnummer 6 des BMF-Schreibens von 2016 lautete:

„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“

Diese Regelung wurde durch folgenden neuen Satz ersetzt:

„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“

Bedeutung für Steuerpflichtige

Durch diese Anpassung stellt das BMF klar, dass Steuerermäßigungen gemäß § 35 EStG nicht durch Billigkeitsmaßnahmen oder Verjährung im Erhebungsverfahren beeinflusst werden dürfen. Das bedeutet insbesondere:

  • Steuerpflichtige können sich nicht auf Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren berufen, um eine Änderung ihres Einkommensteuerbescheides zu erwirken.
  • Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags bleibt von solchen Maßnahmen unberührt.

Diese Änderung sorgt für eine eindeutige Abgrenzung zwischen Billigkeitsmaßnahmen und der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG.

Veröffentlichung und weitere Informationen

Das aktuelle BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit für die steuerliche Praxis bindend. Steuerpflichtige und Berater sollten die Auswirkungen auf ihre Steuerplanung berücksichtigen und gegebenenfalls Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten.

Quelle:

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005 vom 24.02.2025

BSG: Warum freiwillig versicherte Rentner höhere Krankenkassenbeiträge zahlen müssen

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat für Aufsehen gesorgt. Es geht um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner und die Frage, warum freiwillig versicherte Rentner schlechter gestellt werden als pflichtversicherte.

Worum geht es?

Seit 2020 gibt es für Rentner einen Freibetrag auf ihre Betriebsrenten, bevor Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner. Das bedeutet, dass diese Rentner auf ihre gesamten Einkünfte Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, während pflichtversicherte Rentner einen Teil ihrer Betriebsrente steuerfrei erhalten.

Das Urteil des BSG

Das BSG hat nun entschieden, dass diese Ungleichbehandlung rechtens ist (Az.: B 12 KR 9/23 R). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Unterscheidung zwischen freiwillig und pflichtversicherten Rentnern „unter dem Gesichtspunkt der Systemtreue“ gerechtfertigt sei.

Was bedeutet das für Rentner?

  • Pflichtversicherte Rentner: Profitieren weiterhin vom Freibetrag auf ihre Betriebsrenten.
  • Freiwillig versicherte Rentner: Müssen weiterhin auf ihre gesamten Einkünfte Krankenkassenbeiträge zahlen.

Warum diese Unterscheidung?

Das BSG argumentiert, dass pflichtversicherte Rentner, die über einen längeren Zeitraum in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt haben, eine Art „Systemtreue“ aufweisen, die bei freiwillig versicherten Rentnern nicht gegeben ist. Diese „Systemtreue“ rechtfertigt laut BSG die unterschiedliche Behandlung bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge.

Kritik am Urteil

Das Urteil des BSG hat Kritik hervorgerufen. Kritiker bemängeln, dass es keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung von freiwillig und pflichtversicherten Rentnern gebe. Sie argumentieren, dass der Gesetzgeber eigentlich eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und eine Beitragsentlastung aller Betriebsrentner erreichen wollte.

Was können Betroffene tun?

Betroffene, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und sich durch das Urteil benachteiligt fühlen, sollten sich beraten lassen. Es besteht möglicherweise die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einzulegen.

Fazit

Das Urteil des BSG ist ein komplexes Thema mit weitreichenden Folgen für Rentner. Es zeigt, wie wichtig es ist, sich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung auseinanderzusetzen und seine individuelle Situation zu prüfen.

Verzugszinsen 2025: Das können Sie berechnen

Schlechte Zahlungsmoral kann für Unternehmer und Selbstständige zum Problem werden. Zum Glück haben Sie das Recht, Verzugszinsen zu verlangen. Eine Änderung des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar 2025 macht das Eintreiben dieser Zinsen nun noch interessanter.

Was ändert sich 2025?

Der Basiszinssatz, der die Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen bildet, ist gesunken. Ab 1. Januar 2025 liegt er bei 2,27 % (zuvor 3,37 %).

So hoch sind die Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen hängt davon ab, ob Ihr Kunde ein Privat- oder ein Firmenkunde ist:

  • Privatkunden: Basiszinssatz + 5 % = 7,27 % ab 2025
  • Firmenkunden: Basiszinssatz + 9 % = 11,27 % ab 2025

Wann können Sie Verzugszinsen berechnen?

Sobald ein Kunde 30 Tage nach Rechnungsstellung nicht gezahlt hat, ist er automatisch in Verzug. Sie können dann Verzugszinsen verlangen. In der Praxis ist es üblich, zunächst eine Mahnung zu verschicken, in der Sie die Verzugszinsen ankündigen.

Wie berechnen Sie die Verzugszinsen?

Die Berechnung ist recht einfach:

Beispiel: Ein Firmenkunde ist mit 10.000 € (zzgl. 19 % USt) seit 30 Tagen im Verzug.

  1. Rechnungsbetrag: 10.000 € + 1.900 € USt = 11.900 €
  2. Verzugszinssatz (Firmenkunde): 11,27 %
  3. Tage im Verzug: 30 Tage
  4. Verzugszinsen: (11.900 € * 11,27 % / 365) * 30 = 110,23 €

Wichtig zu wissen

  • Sie können Verzugszinsen auch vor Zahlungseingang berechnen und in Ihrer Mahnung angeben.
  • Verzugszinsen sind ein wirksames Mittel, um Druck auf säumige Zahler auszuüben.
  • Eine klare Kommunikation in Ihren Mahnungen hilft, Zahlungen zu beschleunigen.

Fazit

Die gesunkenen Basiszinssätze machen Verzugszinsen für Sie als Unternehmer noch attraktiver. Nutzen Sie dieses Werkzeug, um Ihre Liquidität zu sichern und pünktliche Zahlungen zu fördern!

Zusätzliche Tipps:

  • Informieren Sie sich regelmäßig über Änderungen des Basiszinssatzes.
  • Nutzen Sie einen Zinsrechner um Verzugszinsen zu berechnen.
  • Holen Sie sich bei Bedarf rechtlichen Rat.

Ich hoffe, dieser Blogbeitrag ist hilfreich für Sie.

Versorgungsfreibetrag & Zuschlag: So sparen Sie Steuern im Ruhestand!

Der Ruhestand bringt viele Veränderungen mit sich – auch bei den Steuern. Gut, dass es den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gibt! Mit diesen Steuervorteilen können Sie Ihre Pension effektiv entlasten.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der bei der Berechnung der Einkommensteuer von Versorgungsbezügen, wie z.B. Ihrer Pension, abgezogen wird. Dadurch sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit auch Ihre Steuerlast.

Und was ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag?

Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag erhalten Sie einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist ein fester Betrag, der Ihre Steuerlast weiter reduziert.

Wie hoch sind Versorgungsfreibetrag & Zuschlag?

Die Höhe beider Beträge hängt von Ihrem Jahr des Versorgungsbeginns ab. Je früher Sie in den Ruhestand gegangen sind, desto höher sind die Freibeträge.

Wichtig: Ab 2006 wurden die Freibeträge für jeden neuen Jahrgang schrittweise abgeschmolzen.

Wie werden die Freibeträge berechnet?

Die Berechnung ist komplex und berücksichtigt verschiedene Faktoren:

  • Höhe Ihrer Versorgungsbezüge: Basis ist der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat der Auszahlung.
  • Sonderzahlungen: Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden einbezogen.
  • Mehrere Versorgungsbezüge: Erhalten Sie mehrere Versorgungsbezüge, wird die Summe der Freibeträge begrenzt.
  • Tipp: Jetzt Versorgungsfreibetrag berechnen Rechner

Wann ändern sich die Freibeträge?

  • Neuberechnung: Eine Neuberechnung ist nur bei bestimmten Änderungen erforderlich, z.B. wenn Sie zusätzliche Einkünfte erzielen.
  • Keine Neuberechnung: Regelmäßige Anpassungen Ihrer Pension haben keinen Einfluss auf die Freibeträge.

Profitieren Sie von unserer Expertise!

Die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags kann kompliziert sein. Wir unterstützen Sie gerne! Unsere Steuerberater prüfen Ihre individuellen Ansprüche und sorgen dafür, dass Sie alle Steuervorteile optimal nutzen.

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Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

BMF, Mitteilung vom 20.02.2025

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die Bekanntmachung vom 24. September 2024 (BStBl I Seite 1262) wird gleichzeitig aufgehoben.

Wichtige Änderungen

Mit dem neuen Muster sind folgende Anpassungen verbunden:

  • Zusätzliche Angabe des Kalenderjahres des Versorgungsbeginns unter Nummer 30 des Ausdrucks, sofern Versorgungsbezüge unter Nummer 9 bescheinigt werden. Grundlage hierfür ist das BMF-Schreiben vom 5. September 2024 (Tz. 16b, BStBl I S. 1255).
  • Formatvorgaben: Der Ausdruck erfolgt im DIN A4-Format.
  • Musterkonformität: Der Ausdruck kann vom amtlichen Muster abweichen, sofern sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und das Format sowie der Aufbau mit dem bekannt gemachten Muster übereinstimmen.

Vorgaben zur Ausstellung

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5. September 2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten. Das neue Muster ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Mittelständische Unternehmen steuerlich im Nachteil

Mittelständische Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, stehen jedoch steuerlich oft schlechter da als große Konzerne. Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der IMPULS-Stiftung des VDMA zeigt, dass Deutschland eine der höchsten Steuerbelastungen für Unternehmen im internationalen Vergleich aufweist. Während große Unternehmen durch internationale Steuerplanung ihre Abgaben optimieren können, sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer überproportional hohen Steuerlast konfrontiert.

Hohe Steuerlast benachteiligt den industriellen Mittelstand

Die Studie macht deutlich, dass insbesondere Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus betroffen sind. Sie erwirtschaften hohe steuerpflichtige Einkommen, profitieren jedoch kaum von steuerlichen Erleichterungen für KMU. Julia Spix vom ZEW erklärt: „Unternehmen, die weder klein genug sind, um von KMU-spezifischen Entlastungen zu profitieren, noch groß genug, um internationale Steuerplanungsmöglichkeiten zu nutzen, stehen vor erheblichen Nachteilen.“

Ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt, dass die Steuerbelastung für KMU in Deutschland mit 38 % bis 39 % deutlich höher liegt als der Durchschnittswert von 28 % bis 30 %. In Belgien beispielsweise erhalten KMU eine steuerliche Entlastung von bis zu 12,8 Prozentpunkten gegenüber großen Kapitalgesellschaften. In Deutschland liegt dieser Wert hingegen lediglich bei 0,7 Prozentpunkten. Trotz bestehender Entlastungen bleibt Deutschland damit ein Hochsteuerland, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt.

Deutschland als Investitionsstandort unattraktiv?

Die hohe Steuerbelastung führt dazu, dass Deutschland als Investitionsstandort an Attraktivität verliert. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen wie sinkenden Umsätzen, rückläufiger Kapazitätsauslastung und schwachem Wachstum sind steuerliche Erleichterungen für KMU essenziell.

Bertram Kawlath, Präsident des VDMA, betont: „Die allgemeine Steuerbelastung in Deutschland ist zu hoch und international nicht wettbewerbsfähig. Insbesondere KMU sind im Vergleich zu großen Unternehmen besonders stark belastet. Hier besteht politischer Handlungsbedarf!“

Mögliche Lösungen: Steuerreformen für KMU

Um Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver zu gestalten, bedarf es gezielter Steuerreformen. Besonders wirkungsvoll sind maßgeschneiderte Anreize wie:

  • Sonderabschreibungen für Investitionen
  • Begünstigende Steuersätze für KMU
  • Unbürokratische Steuererleichterungen, die administrativen Aufwand minimieren

Studien zeigen, dass insbesondere Sonderabschreibungen nachweislich positive Effekte auf Investitionen haben. Die Einführung solcher Maßnahmen könnte den steuerlichen Wettbewerbsnachteil mittelständischer Unternehmen mindern und zur wirtschaftlichen Stärkung Deutschlands beitragen.

Fazit: Deutschland muss handeln, um den steuerlichen Standortnachteil für KMU auszugleichen. Ohne gezielte Reformen bleibt der Mittelstand benachteiligt, was langfristig die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit des Landes schwächt.

Quelle: ZEW Mannheim, IMPULS-Stiftung

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit koordinierter Ländererlass vom 20.02.2025 (FM3-S 0625-1/14) eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen betreffend die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO erlassen. Diese Verfügung betrifft alle am 20. Februar 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche sowie Anträge, die sich gegen die Festsetzung bestimmter Steuerarten richten.

1. Hintergrund der Entscheidung

Die Zurückweisung erfolgt aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

  • § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO
  • Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (2 BvR 2671/14, 2 BvR 2674/14) und vom 12. Juli 2023 (2 BvR 482/14, 2 BvR 1711/15)

Diese Entscheidungen bekräftigen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, auch in Verbindung mit § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG und anderen steuerrechtlichen Bestimmungen.

2. Betroffene Verfahren

Die Allgemeinverfügung betrifft anhängige Einsprüche und Anträge zu folgenden Steuerfestsetzungen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuermessbetrag
  • Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
  • Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG
  • Ablehnung von Änderungsanträgen in diesen Steuerbereichen

3. Konsequenzen für Steuerpflichtige

  • Zurückweisung aller anhängigen Einsprüche und Anträge, soweit die Besteuerung von Erstattungszinsen als verfassungswidrig gerügt wird.
  • Keine Möglichkeit des Einspruchs gegen diese Allgemeinverfügung.
  • Möglichkeit der Klage beim zuständigen Finanzgericht.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

Steuerpflichtige, die von dieser Allgemeinverfügung betroffen sind, können innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Die Klage muss folgende Inhalte haben:

  • Bezeichnung des Klägers, Beklagten und Gegenstands des Klagebegehrens
  • Bezug auf die angegriffene Steuerfestsetzung und die Allgemeinverfügung
  • Einreichung schriftlich oder als elektronisches Dokument

Die Klage kann nicht durch Einspruch angefochten werden.

5. Fazit

Mit diesem Erlass stellt das Finanzministerium Baden-Württemberg klar, dass weitere Einsprüche oder Änderungsanträge gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen nicht mehr zulässig sind. Betroffene Steuerpflichtige können lediglich den Rechtsweg über das Finanzgericht beschreiten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin