Erbschaftsteuerreform führt zu deutlichen Mehrbelastungen bei der Übertragung von Unternehmen

Seit Jahren ermittelt das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen in regelmäßigen Abständen die Erbschaftsteuerbelastung bei der Übertragung eines großen mittelständischen Musterunternehmens an nahe Familienangehörige (Ehegatte oder Kind). Die Erbschaftsteuerbelastung wird dabei für die Rechtsform einer Kapital- bzw. Personengesellschaft in Deutschland sowie im internationalen Vergleich weiterer 17 Länder berechnet. Das Musterunternehmen weist einen erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert von rund 103 Millionen Euro auf. Modellrechnungen des ZEW auf Grundlage von drei bisher von der Bundesregierung vorgelegten Reformvorschlägen zeigen, dass sich die Belastung durch die Erbschaftsteuer für dieses Musterunternehmen deutlich erhöhen würde, beim aktuell vorliegenden Kabinettsentwurf um rund 142 Prozent. Das entspricht einem Belastungsanstieg um 10,9 Millionen Euro auf dann 18,6 Millionen Euro.
Nach derzeit geltendem Recht beläuft sich die Erbschaftsteuerbelastung bei Übertragung des Musterunternehmens auf durchschnittlich 7,7 Millionen Euro. Der Durchschnittswert ist das Mittel der Steuerbelastung bei Übertragung an den Ehegatten oder ein Kind. Deutschland belegt damit im Ländervergleich Platz zwölf und befindet sich im hinteren Mittelfeld der 18 verglichenen Länder. Die geltende Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 jedoch als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vorzunehmen. Dem Gericht gingen dabei insbesondere die Begünstigungen für Betriebsvermögen zu weit.

Die Bundesregierung hat in Reaktion auf das Urteil bereits drei verschiedene Reformvorschläge erarbeitet. Zunächst wurde seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Februar 2015 ein Eckpunkteplan vorgelegt. Dieser sieht vor, die derzeit bestehenden Begünstigungen für übertragenes Unternehmensvermögen in Höhe von 85 Prozent bzw. 100 Prozent auf einen erwerbsbezogenen Höchstbetrag von 20 Millionen Euro zu begrenzen. Dieser Höchstbetrag ist als Freigrenze ausgestaltet, d.h. bei Übertragungen von höheren Unternehmensvermögen wird keine Begünstigung gewährt, sofern die vorgesehene Bedürfnisprüfung ins Leere läuft. Bezogen auf das von uns betrachtete Musterunternehmen würde Deutschland demnach im internationalen Vergleich von 18 Ländern vom zwölften auf den 17. Platz zurückfallen. Die durchschnittliche Steuerbelastung würde sich nahezu verfünffachen, von 7,7 Millionen auf 34,6 Millionen Euro.

Eine weitere Konkretisierung zur Reform der Erbschaftsteuer hat das BMF im Juni 2015 durch einen Referentenentwurf vorgenommen. Dieser sieht zusätzlich zu der Freigrenze von 20 Millionen Euro ein Abschmelzmodell beim Verschonungsabschlag für Unternehmensvermögen zwischen 20 Millionen und 110 Millionen Euro sowie einen einheitlichen Abschlag von 25 bzw. 40 Prozent jenseits von 110 Millionen Euro vor. Für unser Modellunternehmen ergibt sich hierbei ein reduzierter Verschonungsabschlag von 30 Prozent. Obwohl die durchschnittliche Belastung deutlich von 34,6 Millionen auf 25,2 Millionen Euro sinkt, verbessert sich Deutschland in diesem Szenario nur um einen Rang auf Platz 16.

Weitere Modifizierungen wurden schließlich im Rahmen des Kabinettsentwurfs vom 6. Juli 2015 vorgenommen. Demzufolge soll die Freigrenze von 20 Millionen auf 26 Millionen Euro bzw. für Familienunternehmen auf 52 Millionen Euro erhöht, aber auch ein geringerer Verschonungsabschlag von 20 bzw. 35 Prozent für Vermögen ab 114 Millionen Euro gewährt werden. Für unser Musterunternehmen resultiert aus der Anhebung der Freigrenze lediglich ein höherer abgeschmolzener Verschonungsabschlag von 34 Prozent bzw. von 51 Prozent für Familienunternehmen. Damit würde sich die durchschnittliche Steuerbelastung auf 23,9 Millionen bzw. 18,6 Millionen Euro (Familienunternehmen) belaufen. In beiden Szenarien ergäbe sich jedoch keine weitere Verbesserung im Länderranking.

Abschließend ist somit Folgendes festzuhalten: Wird der Kabinettsentwurf in der vorliegenden Form umgesetzt, würde sich im Erbfall, bezogen auf unser Musterunternehmen, für Familienunternehmen ein Belastungsanstieg von 7,7 Millionen auf 18,6 Millionen Euro ergeben. Dies entspricht einer Zunahme um 10,9 Millionen Euro bzw. rund 142 Prozent. Im Vergleich von 18 betrachteten Ländern würde Deutschland damit vom zwölften auf den 16. Rangplatz zurückfallen. Insofern würde die Erbschaftsteuer zu einem erheblichen steuerlichen Standortnachteil werden, zumal die Erbschaftsteuer im benachbarten Ausland wenig verbreitet ist. Dies gilt insbesondere für größere Unternehmensvermögen. „Es stellt sich deswegen die Frage, wieso sich der Gesetzgeber einer grundlegenden Reform der Erbschaftsteuer mit einer Abschaffung der Ausnahmen bei der Bemessungsgrundlage, dafür aber deutlich niedrigeren Steuersätzen, so hartnäckig verweigert“, sagt Prof. Dr. Christoph Spengel, der am ZEW und an der Universität Mannheim wissenschaftlich tätig ist. „Eine solche Reform wäre aufkommensneutral, würde Deutschland als Unternehmensstandort aber deutlich attraktiver machen. Blaupausen für eine solche Neuordnung liegen seit langem vor.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des ZEW.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 24.07.2015

 

Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

Mit Urteil vom 16. Juni 2015 (Az. 5 K 1154/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass sich ein Finanzamt (u. a.) nicht darauf berufen kann, archivierte Unterlagen seien bereits vernichtet worden.

Die Klägerin ist Rentnerin und wohnte bis 2007 in Nordrhein-Westfalen. Das dort zuständige Finanzamt hatte eine ihrer Renten (90.000 Euro pro Jahr) nach Prüfung der dazu vorgelegten Unterlagen alljährlich nur mit dem Ertragsanteil (17 %) der Besteuerung unterworfen. Nach dem Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz übernahm das zuständig gewordene Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (= Beklagter) ungeprüft diese Besteuerung der Klägerin und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil (17 %).

Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom Finanzamt Düsseldorf (im Wege einer sog. Kontrollmitteilung), dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Klägerin stammten, dem die Klägerin dafür im Jahr 1993 ihr Vermögen übertragen hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler nachträglich die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, weil es der Auffassung war, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Die geforderte Steuernachzahlung betrug insgesamt (für alle 4 Jahre) rund 140.000 Euro.

Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das FG ließ offen, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern sei, weil es darauf nicht ankomme. Das beklagte Finanzamt sei nämlich schon nicht befugt gewesen, die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern. Bereits vor Erlass dieser Bescheide hätte das Finanzamt die Rechtslage prüfen und z. B. beim früher zuständigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen – vor allem den Übertragungsvertrag – anfordern müssen. Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden sei, könne sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall hätte der Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen. Die Klägerin hingegen treffe kein Versäumnis, weil sie die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben habe. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen.

Kontext der Entscheidung
Werden – wie im vorliegenden Fall – bestandskräftige Bescheide wegen (angeblich) neuer Tatsachen vom Finanzamt geändert, ist häufig streitig, ob das Finanzamt dazu verfahrensrechtlich überhaupt befugt ist. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht bzw. nicht genügend nachgekommen ist. Zu dieser Ermittlungspflicht gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung war im zu entscheidenden Fall aus folgendem Grund gegeben:

Bei dem Bezug von Rente handelt es sich um einen sog. „Dauersachverhalt“, d. h. um einen Sachverhalt, der nicht nur in einem einzigen Jahr steuerlich relevant ist. Dennoch ist das Finanzamt berechtigt bzw. verpflichtet, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut rechtlich zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Finanzamt bisher eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat, darf bzw. muss das Finanzamt die neue Rechtsauffassung umsetzen und die Besteuerung für die Zukunft entsprechend ändern. Das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler hätte daher nicht einfach die Rechtsauffassung des zuvor zuständigen Finanzamtes übernehmen dürfen, sondern hätte selbst unter Beiziehung der dafür erforderlichen Unterlagen eine rechtliche Würdigung vornehmen müssen.

Die Entscheidung des FG hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle „Dauersachverhalte“ Bedeutung, d. h. auch für andere Einkunftsarten (Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte usw.) oder andere Steuerarten (z. B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer).

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.07.2015 zum Urteil 5 K 1154/13 vom 16.06.2015 (nrkr)

 

Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 ist die Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 neu geregelt.

Die Systematik ist seither so: Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, unterliegt mit diesen Renteneinkünften einem steuerpflichtigen Anteil von 50 %. Auf dieser Basis wird dann ein Rentenfreibetrag ermittelt, der Jahr für Jahr angesetzt wird.

Der der Besteuerung unterliegende Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 % im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Wer muss Steuern zahlen?
Ob Seniorinnen und Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente.

Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Renten sind dabei teilweise steuerfrei (bis zu 50 %). Der der Besteuerung unterliegende Teil der Renten hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Von der steuerpflichtigen Rente können noch Werbungskosten und Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2015 8.472 Euro (Einzelveranlagung; ab 2016: 8.652 Euro).

Die maximale Höhe der steuerunbelasteten Jahresbruttorente im Veranlagungszeitraum 2015 kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung entnommen werden. Da Rentner je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, werden in den Spalten für jeden Rentnerjahrgang die maximal steuerfreien Renten im Jahr 2015 aufgeführt. Die Angaben gelten für alleinstehende Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen und deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zu gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2015 0,9 % beträgt. Die Durchschnittsrente bleibt damit steuerfrei. Seniorinnen und Senioren werden also wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung ist eine Frage der Gerechtigkeit.

Die Steuererklärung
Dies gilt auch für die Steuererklärung: Um sicherzustellen, dass auch die Renten bei der Einkommensteuererklärung vollständig angegeben werden, hat der Gesetzgeber das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt.

So müssen z. B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-/Basis-Renten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann die Finanzverwaltung ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung nachkommen, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen.

Eine Frage der Generationengerechtigkeit
Die seit 2005 geltende Regelung ist ein Teil unserer Antwort auf den demographischen Wandel. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden Alterseinkünfte erst dann versteuert, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.07.2015

 

Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13 zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt.

Dabei handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten – regelmäßig in Zeiträume von einer Woche – zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:

  1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  4. Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 51/15 vom 22.07.2015 zum Urteil X R 20/13 vom 25.03.2015

 

Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 14. April 2015 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i. S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund – ärztlich verordnet – Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG habe nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i. S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder, ob es sich um Arzneimittel i. S. des § 2 AMG handele. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG würden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel i. S. des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 50/15 vom 22.07.2015 zum Urteil VI R 89/13 vom 14.04.2015

 

Erhöhung des Grundfreibetrags: Alles wär‘ gut, wär‘ kein „Aber“ dabei

Der Bundesrat hat am 10.07.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Der verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung des steuerlichen Grund- und Kinderfreibetrags steht somit nichts mehr im Wege.

Der Grundfreibetrag basiert auf dem von der Bundesregierung vorgelegten Existenzminimumbericht. Dieser Bericht prognostiziert, wie viel dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts verbleiben muss. Allerdings darf bezweifelt werden, dass mit Hilfe des Parameters Grundfreibetrag das Leistungsfähigkeitsprinzip hinreichend abgebildet wird.

Denn eine ausschließliche Erhöhung des Grundfreibetrags befreit Einkommen, die oberhalb des Grundfreibetrags liegen, nicht von der kalten Progression. Wird nicht der gesamte Tarifverlauf „nach rechts“ verschoben, widerspricht dies möglicherweise dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Eine solche Reform des Einkommensteuertarifs erfolgte letztmalig im Jahre 2010. Somit haben die kumulierten Teuerungsraten von 2010-2014 noch keinen Ausgleich durch die Tarifstruktur gefunden. Erst ab 01.01.2016 erfolgt zudem die „Rechtsverschiebung“ des Tarifs um 1,48 %.

Hat der Gesetzgeber nun an dem bislang unter dem sächlichen Existenzminimum liegenden Grundfreibetrag nachgebessert, könnte der Kinderfreibetrag zumindest für das Jahr 2014 verfassungswidrig sein. Mit einem Betrag von 4.368 Euro pro Kind liegt dieser 72 Euro unter dem Mindestmaß des Jahres 2014. Diese Unterdeckung wird ab 01.01.2015 durch das eingangs genannte Gesetz behoben. Dann werden die Freibeträge auf die im 10. Existenzminimumberichts vorgesehenen Minimalbeträge in Höhe von 4.512 Euro (VZ 2015) und 4.608 Euro (VZ 2016) erhöht.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.07.2015

 

Anhebung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin zu Recht erfolgt

Die Anhebung des Vergnügungsteuersatzes von 11 % auf 20 %, die das Land Berlin mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2015 (Az. 6 K 6070/12 und 6 K 6071/12) entschieden und die Klagen zweier Spielhallenbetreiber abgewiesen.

Die in Berlin tätigen Unternehmen hatten übereinstimmend geltend gemacht, dass die Erhöhung des Steuersatzes von 11 % auf 20 % zum 1. Januar 2011 verfassungswidrig sei. Sie bezweifelten die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin, da die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz für die Erhebung sog. örtlicher Aufwandsteuern nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift können die Länder eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Hundesteuer. Die Klägerinnen machten geltend, dass bei einem derart hohen Steuersatz eine Aufwandsteuer nicht mehr gegeben sei, da der Gesetzgeber ausschließlich den Spielhallenbetreiber, nicht jedoch die Spieler belaste. Im Zusammenwirken mit weiteren Auflagen zur Gestaltung der Spielhallen, die das Land Berlin mit der Neufassung seines Spielhallengesetzes geschaffen habe, werde die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verletzt.

Der 6. Senat des Finanzgerichts ist dem nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die Berliner Vergnügungsteuer dem Typus nach eine Aufwandsteuer im beschriebenen Sinne sei. Zwar werde mit der im Oktober 2009 beschlossenen Erhöhung des Steuersatzes in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Spielsucht bekämpfen und zu diesem Zweck die Zahl der in Berlin gewerblich genutzten Geldspielgeräte reduzieren wolle. Diese hatte sich im Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2010 annähernd verdoppelt.

Die Steuererhöhung sei auch ein milderes Mittel als andere, ebenfalls in Betracht kommende Eingriffsmaßnahmen. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch, dass das Land Berlin im Mai 2011 das Spielhallengesetz verschärft hat.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.07.2015 zu den Urteilen 6 K 6070/12 und 6 K 6071/12 vom 07.07.2015

 

Bundeskabinett beschließt Zusatzabkommen zum deutsch-französischen DBA

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001 beschlossen. Durch das Gesetz soll das in Berlin unterzeichnete Zusatzabkommen die Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften erhalten.
Mehr zum Thema:

  • Für Rentner wird die Besteuerung einfacher dank dem überarbeiteten deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen
  • Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001 – deutsche Fassung
  • Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001 – französische Fassung

Quelle: BMF, Mitteilung vom 15.07.2015

 

Inländische Einkünfte von Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind steuerpflichtig, auch wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 23. April 2015 (Az. 3 K 1766/13), dass eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreite Stiftung Schweizerischen Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt, nicht von der Körperschaftsteuer zu befreien ist.

Die Klägerin, eine Stiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, erzielt aufgrund ihrer Grundstücke in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist im Inland beschränkt steuerpflichtig. Sie ist in der Schweiz wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit.

Nach Auffassung des 3. Senats sind die inländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in den Streitjahren steuerpflichtig. Deutschland sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Maßgebend sei allein das innerstaatliche, deutsche Recht. Die Klägerin erfülle zwar auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, da sie gemeinnützige Zwecke verfolge. Die Steuerbefreiung gelte jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz. Die Schweiz sei weder Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums noch habe es in den Streitjahren mit der Schweiz ein Amtshilfeabkommen in Steuersachen gegeben. Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Kapitalverkehrsfreiheit sei zwar im Verhältnis zu Drittstaaten wie der Schweiz anwendbar. Die Versagung der Steuerbefreiung stelle auch eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Der Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit sei jedoch durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt. Die Wirksamkeit der Steueraufsicht sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Dieses Grundrecht gelte nicht für eine in der Schweiz ansässige juristische Person. Die Klägerin könne sich als juristische Person mit Sitz in der Schweiz auch nicht auf das sog. Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits berufen. Denn dieses betreffe nur natürliche Personen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2015 zum Urteil 3 K 1766/13 vom 23.04.2015

 

Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt der Schenkungsteuer

Der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 22. April 2015 (Az. 7 K 2471/12), dass die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.

Die Klägerin, eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, kann nach ihrer Satzung Angehörige der Familie Y einmalig „in jugendlichen Jahren“ finanziell unterstützen. Sie zahlte 2011 einem 29 Jahre alten, ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie Y mit Wohnsitz in Deutschland einen Geldbetrag aus. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Beschenkten, die Schenkungsteuer zu zahlen.

Nach Auffassung des 7. Senats stellt die Zuwendung der Klägerin an den Nachkommen der Familie Y eine Schenkung unter Lebenden dar. Einerseits sei die Zuwendung der Klägerin an diesen satzungswidrig gewesen. Die Zuwendung an den Angehörigen der Familie Y sei nicht „in jugendlichen Jahren“ erfolgt. Die satzungswidrige Vermögenszuwendung führe zur Steuerpflicht. Andererseits gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Werde dem Nachkommen der Familie Y Vermögen zugewandt, sei dieser Zwischenberechtigter. Der Begriff des Zwischenberechtigten umfasse alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten. Der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts sei ein Oberbegriff. Er setze nicht voraus, dass es der Vermögensmasse an einer eigenen Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit fehle. Er umfasse ausländische Stiftungen als verselbständigte Rechtsträger und damit die Klägerin. Diese Auslegung verstoße nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kapitalverkehrsfreiheit sei zwar im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Klägerin werde jedoch im Ergebnis wie eine inländische Familienstiftung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet. Das Vermögen einer inländischen Familienstiftung werde in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert oder unterliege bei ihrer Aufhebung der Besteuerung. Infolgedessen sei es gerechtfertigt, den von der Klägerin ausgezahlten Betrag steuerlich beim inländischen Zuwendungsempfänger zu erfassen. Die Sachverhalte seien vergleichbar.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.07.2015 zum Urteil 7 K 2471/12 vom 22.04.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin