Schlagwort-Archive: Wertminderung

Wertminderung eines Grundstücks als Werbungskosten

Wertminderung eines Grundstücks als Werbungskosten

Wertminderungen eines Grundstücks können ausnahmsweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn ein Teil des Grundstückswerts zielgerichtet und bewusst „geopfert“ wird, um die Vermietungseinkünfte zu erzielen.

Hintergrund
Der Kläger hält im Privatvermögen ein zunächst für landwirtschaftliche Zwecke verpachtetes Grundstück. Im Jahr 1997 schloss er mit D, einem Straßenbaubetrieb, einen Nutzungsvertrag. Danach war D berechtigt, das Grundstück als Erddeponie zu nutzen und dort Verkippungsmaßnahmen durchzuführen. Nach dem Ende der Nutzung gab D das Grundstück rekultiviert im Jahr 2005 an den Kläger zurück. Dieser verpachtete das Grundstück wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche.

Der Kläger bekam in 2005 von D 150.000 EUR ausbezahlt, die er als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Zudem machte er eine durch die Verkippungsmaßnahmen entstandene Wertminderung des Grund und Bodens in Höhe von rund 30.000 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil eine Wertminderung im Privatvermögen nicht berücksichtigt werden könne.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat dem Kläger Recht gegeben und die Wertminderung steuermindernd berücksichtigt.

Im Rahmen der Überschusseinkünfte bleiben positive und negative Wertveränderungen des Grund und Bodens grundsätzlich außer Betracht. Wird allerdings ein Teil des Grundstückswerts zielgerichtet und bewusst „geopfert“, um die Vermietungseinkünfte zu erzielen, kann diese Wertminderung ausnahmsweise berücksichtigt werden. Dementsprechend stellt der Verlust der Ackerkrume nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn der Wert des Grund und Bodens durch diese Beeinträchtigung gesunken ist.

Die Höhe der Wertminderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grund und Bodens vor und nach der Verkippung. Da die Ausgaben in einer Werteinbuße bestehen, sind sie in dem Jahr abzugsfähig, in dem die Wertminderung feststeht.

Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung

Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung

Kernaussage

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann dann angenommen werden, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.

Sachverhalt

Die klagende GmbH & Co. KG hatte auf in ihrem Anlagevermögen befindliche Eigentumswohnungen Teilwertabschreibungen mit der Begründung vorgenommen, dass die Wohnungen vor Bilanzaufstellung mit Verlust veräußert worden waren. Das beklagte Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung im Zuge einer „betriebsnahen Veranlagung“ nicht an. Finanzgericht und Bundesfinanzhof teilten die Ansicht des Finanzamts, dass ein realisierter Veräußerungsverlust keine wertaufhellende Tatsache darstellen kann.

Entscheidung

Der BFH sieht in dem vor Bilanzerstellung eingetretenen Veräußerungsverlust keine wertaufhellende Tatsache und verweist insbesondere auf die vom Bundesfinanzministerium (BMF) definierte Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung. Dem in Kauf genommenen Veräußerungsverlust sei keine Aussagekraft über die voraussichtlich dauernde Wertminderung im ganzen Restnutzungszeitraum beizumessen. Auch der Verweis auf die Marktsituation für so genannte Ost-Immobilien kann keine andere Entscheidung herbeiführen, da er ebenfalls keinen Beweis für das Vorliegen der Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung gemäß der Auffassung des BMF liefere. Vielmehr bedarf der Nachweis des nachhaltig gesunkenen Teilwertes einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose.

Dass die Grundsätze des BMF für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auch für Immobilien gelten, hat der BFH mit seinem Urteil klargestellt. Dem Argument eines bereits realisierten Veräußerungsverlustes nach Bilanzstichtag und vor Bilanzaufstellung wird keinerlei Bedeutung beigemessen. Dieses ist allenfalls für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht zu ziehen.