Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.07.2015 veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Bringt der Gesetzgeber eine Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung, muss diese, um dem Grundsatz der Lastengleichheit zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Der Ersatzmaßstab des § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz, der auf das Bewertungsgesetz verweist, führt jedoch zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Regelbemessungsmaßstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs anknüpft. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31. Dezember 2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Regelbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG ist zurückzugreifen bei Fehlen einer Gegenleistung, bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften. Kommt es auf die Ersatzbemessungsgrundlage an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG).

Klägerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 13/11 ist eine Körperschaft US-amerikanischen Rechts. Am 26. April 2001 kaufte sie eine GmbH und eine GbR, zu deren Gesellschaftsvermögen zahlreiche unbebaute, bebaute sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gehörten. Klägerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 14/11 ist eine GmbH. Sie kaufte am 18. Dezember 2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Geschäftsanteil an einer anderen GmbH, die Eigentümerin eines unbebauten und eines bebauten Grundstücks war. Die Einsprüche der Klägerinnen gegen den jeweiligen Grunderwerbsteuerbescheid und ihre Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hat die beiden Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage vorgelegt.

Wesentliche Erwägungen des Senats
1. Die Vorlagen sind zulässig.

Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, wie dies hier im Hinblick auf die §§ 138 ff. BewG durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) geschehen ist, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.

2. § 8 Abs. 2 GrEStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar.

a) Wird die Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG mit Hilfe der Bewertungsvorschriften (§§ 138 ff. BewG) bestimmt, hat dies eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber den Steuerschuldnern zur Folge, deren Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG berechnet wird.

aa) Da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen, wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert (d. h. dem Verkehrswert) des Grundstücks entsprechen. Liegt die vereinbarte Gegenleistung im Einzelfall deutlich darunter oder darüber, geht die Rechtspraxis jedoch davon aus, dass insoweit eine Schenkung vorliegt, die dementsprechend der Schenkungsteuer unterfällt.

bb) Demgegenüber weichen die Werte, die nach den Bewertungsregeln der §§ 138 ff. BewG als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelt werden, erheblich vom gemeinen Wert ab. Dies ergibt sich aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1), die auch in diesem Verfahren verwertbar sind. Entscheidend hierfür ist, dass die Anwendung der Bewertungsregeln in beiden Steuerarten letztlich auf das gleiche Ziel gerichtet ist, den gemeinen Wert festzustellen.

Für bebaute Grundstücke führt das in § 146 Abs. 2 BewG angeordnete, vereinfachte Ertragswertverfahren zu Werten, die im Durchschnitt 50 % unter dem Kaufpreis und damit unter dem gemeinen Wert liegen. Außerdem ist der starre Vervielfältiger von 12,5 zur Bestimmung des Durchschnittsertrags strukturell ungeeignet, um eine gleichheitsgerechte Annäherung an den gemeinen Wert zu erzielen; die Einzelergebnisse differieren zwischen weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts.

Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich gemäß § 145 Abs. 3 BewG nach dem um 20 % ermäßigten Bodenrichtwert. Berücksichtigt man den vorsichtigen Ansatz der Bodenrichtwerte, wird so durchschnittlich lediglich ein Bewertungsniveau von rund 70 % der Verkehrswerte erreicht.

Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert wird nach § 144 BewG aus dem Betriebswert, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils gebildet. Für den Wert der Betriebswohnung und des Wohnteils ergeben sich dieselben Ungleichheiten wie bei der Bewertung bebauter Grundstücke. Zudem erreicht der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts.

b) Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund zur Rechtfertigung dieser erheblichen Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich; sie ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die mit der Ersatzbemessungsgrundlage regelmäßig verbundenen Abweichungen vom gemeinen Wert können nicht mit etwaigen Lenkungszielen der Bewertungsregeln gerechtfertigt werden. Verfolgt das Gesetz mit der Gegenleistung als Regelbemessungsgrundlage offensichtlich ausschließlich das fiskalische Ziel, die steuerrelevanten Grunderwerbsvorgänge nach dem Verkehrswert zu besteuern, darf es bei der Ersatzbemessungsgrundlage keinem davon abweichenden Ziel nachgehen. Ein allein in der Ersatzbemessungsgrundlage angelegtes Lenkungs- oder Förderziel kann daher eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelbemessungsgrundlage von vornherein nicht rechtfertigen. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, Ersatzbemessungsgrundlagen nach Möglichkeit so auszugestalten, dass sie Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind.

Auch der Spielraum, den die Typisierungsbefugnis dem Gesetzgeber in erster Linie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bietet, trägt die hier in Rede stehenden Bewertungsmängel nicht. Zwar darf der Gesetzgeber Bewertungsnormen so gestalten, dass sie möglichst einfach und praktikabel zu handhaben sind und dafür auch auf Detailgenauigkeit im Bewertungsergebnis verzichten. Die festgestellten Bewertungsdisparitäten sind jedoch struktureller Natur und nicht von Typisierungs- oder Pauschalierungserwägungen des Gesetzgebers getragen. Entweder zielen die beanstandeten Bewertungsregeln bewusst auf eine erhebliche Unterbewertung des Grundvermögens wie insbesondere beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, knüpfen systematisch an untaugliche oder wertverfälschende Parameter an oder führen mehr oder minder ungewollt zu Zufallsergebnissen. Nirgendwo sind die Mängel jedoch Folge einer bewussten Typisierungsentscheidung des Gesetzgebers für die Grunderwerbsteuer. Selbst wenn sie es wären, könnten sie aufgrund ihrer Größenordnung nicht mehr als verfassungsrechtlich hinnehmbare Vernachlässigungen der Besonderheiten des Einzelfalls anerkannt werden.

c) Der Gesetzgeber hat zwar ab dem 1. Januar 2007 für die Bewertung unbebauter Grundstücke den bis dahin bestehenden Rückbezug auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 und damit eine Fehlerquelle aufgegeben. An der verfassungsrechtlichen Gesamtbewertung der Ungleichbehandlung zwischen Regel- und Ersatzbemessungsgrundlage ändert dies im Ergebnis allerdings nichts, insbesondere im Hinblick auf die generelle Unterbewertung von Grundvermögen sowie von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

3. Die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG ist auf die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage beschränkt; sie ist ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr anwendbar und vom Gesetzgeber durch eine Neuregelung zu ersetzen. Die Tarifnorm des § 11 Abs. 1 GrEStG wird davon nicht erfasst. Die Unanwendbarkeit der Ersatzbemessungsgrundlage steht der Steuererhebung in den Fällen der Regelbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 17.07.2015 zum Beschluss 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11 vom 23.06.2015

 

BFH weist Revisionen zu den Bettensteuern in Bremen und Hamburg zurück – Kein Freibrief für Bettensteuern

Mit Enttäuschung und großer Sorge nimmt die Hotellerie in Deutschland die am 16.07.2015 bekannt gewordenen Ergebnisse der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu den Bettensteuern in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg zur Kenntnis. Das Gericht hat die Klagen der Hoteliers aus Hamburg (Az. II R 31/14 und II R 33/14) und Bremen (Az. II R 32/14) gegen die Gesetze zur Erhebung sog. Citytaxen abgewiesen. Die Entscheidungsgründe werden voraussichtlich erst im September vorliegen. In beiden Städten wurden Verfahren vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) sowie vom Hotelverband Deutschland (IHA) unterstützt.
„Die Entscheidungen sind für uns nur schwer nachvollziehbar. Die einseitige und willkürliche Belastung einer Branche kann nicht die Lösung sein, um Finanzlöcher jenseits touristischer Aufgaben zu stopfen. Bettensteuern sind investitionshemmend, beschäftigungsfeindlich und gehen zu Lasten der gesamten deutschen Tourismuswirtschaft“, erklärt DEHOGA-Präsident Ernst Fischer.

DEHOGA und IHA haben weiterhin erhebliche rechtliche Bedenken. „Angesichts der unmissverständlichen Kritik, die die Richter in den mündlichen Verhandlungen an den Bettensteuern der Hansestädte äußerten, können die Urteile jedenfalls nicht als Freibrief für Bettensteuern gedeutet werden“, warnt der IHA-Vorsitzende Fritz G. Dreesen. Auch die Bagatellisierung der Bettensteuern ärgert ihn. „Wenn die Höhe der Bettensteuern im Einzelfall sogar die Höhe der Mehrwertsteuer übersteigt, kann von Bagatellsteuern keine Rede sein.“

Fakt ist, Bettensteuern bedeuten ein Mehr an Bürokratie sowie einen höheren finanziellen Aufwand für Gäste und Hotels. Sobald die schriftlichen Urteilsbegründungen vorliegen, werden die Verbände diese sorgfältig und umfassend prüfen. Einen möglichen Gang zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe halten sich die Verbände ausdrücklich offen.

Quelle: DEHOGA, Pressemitteilung vom 16.07.2015

 

Entwurf eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Japan

Einigung auf Quellensteuersenkungen und Schiedsverfahren

Am 3. Juli 2015 wurde in Tokio zum Abschluss der 5. Runde formeller Verhandlungen der Entwurf eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Japan paraphiert. Es wird nach seiner Unterzeichnung und seinem Inkrafttreten das im Jahr 1966 abgeschlossene und 1979 und 1983 geänderte Abkommen ersetzen.

Der Entwurf sieht eine umfassende Änderung des bestehenden DBA vor. Vorgesehen sind Senkungen der Quellensteuern auf Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen, um Investitionen zwischen beiden Staaten zu fördern. Ferner soll die Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Unternehmenseinkünften u. a. unter Berücksichtigung der OECD-Grundsätze zur Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten (Authorized OECD Approach – AOA) erfolgen. Die in Fällen drohender Doppelbesteuerung mögliche Streitbeilegung durch Verständigungsverfahren wird um ein verbindliches Schiedsverfahren ergänzt werden. Das geplante neue Abkommen wird auch die grenzüberschreitende Amtshilfe in Steuersachen um die Beitreibung von Steuerforderungen erweitern.

Die Paraphierung des Entwurfs markiert den Abschluss der Verhandlungen auf Arbeitsebene. Nach Durchführung der internen Prüfung und Übersetzung des Entwurfes durch beide Seiten wird als nächster Schritt die Unterzeichnung des Abkommens angestrebt.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 16.07.2015

 

Keine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen

Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau

Mit Urteil vom 23. April 2015 – 3 K 1750/13 hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Frage verneint, ob hohe außergewöhnliche Belastungen im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können.

Geklagt hatten Eltern, die im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet hatten, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten weiter betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten die Kläger unter anderem einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 Euro, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 Euro übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf 0 Euro festgesetzt.

Der 3. Senat hat nun diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, so dass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich. Immerhin hätten die außergewöhnlichen Belastungen den Klägern im Jahre 2011 eine Steuerersparnis von 22.000 Euro gebracht. Es sei nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Steuerpflichtigen darüber hinaus die größtmögliche Steuerentlastung zu gewähren.

Gegen die Entscheidung haben die Kläger unter dem Az. VI R 36/15 Revision beim BFH eingelegt.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.07.2015 zum Urteil 3 K 1750/13 vom 23.04.2015 (nrkr – BFH-Az.: VI R 36/15)

 

„Räuberischer Aktionär“ erzielt umsatz-steuerpflichtige sonstige Einkünfte

Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 11.06.2015 (Az. 13 K 3023/13) entschieden.

Der Kläger ließ sich im Streitjahr von drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden.

In dem Klageverfahren wendete sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich – bis auf eine Zahlung – um steuerfreie Schadensersatzzahlungen, die von den Aktiengesellschaften für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien. Dem folgte der 13. Senat nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 Euro und 500 Euro nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen könne. Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhten die Zahlungen auf der „erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten“. Der Kläger handele auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lasse und folglich mit Wiederholungsabsicht handele.

Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.07.2015 zum Urteil 13 K 3023/13 vom 11.06.2015

 

Neue Hammer Unterhaltsleitlinien

Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.08.2015) bekannt gegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen.

Die Bedarfssätze/Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind zum 01.08.2015 aufgrund des erhöhten Mindestbedarfs geändert worden. Dies ist der Grund für die im Übrigen unveränderten neuen Leitlinien.

Zwar ist auch das Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht worden. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kinderzuschlags ist allerdings bei der Anwendung von § 1612b Abs. 1 BGB für die Zeit bis zum 31.12.2015 weiterhin das Kindergeld in bisheriger Höhe maßgebend.

Die Leitlinien finden Sie auf der Homepage des OLG Hamm.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.07.2015

 

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01. August 2015

Zum 01. August 2015 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die ab dem 01. August 2015 geltende neue Düsseldorfer Tabelle sowie die ab diesem Zeitpunkt geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden auf einer Pressekonferenz im Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag, 28. Juli 2015, 10.00 Uhr, Plenarsaal des Oberlandesgerichts, vorgestellt und erläutert. Im Anschluss an die Pressekonferenz werden die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktualisierten Leitlinien auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 Euro auf mtl. 328,00 Euro, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 Euro auf mtl. 376,00 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 Euro auf mtl. 440,00 Euro. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 Euro auf mtl. 504,00 Euro.

Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01. August 2015.

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 Euro erhöht und zwar von monatlich 184,00 Euro auf 188,00 Euro für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 Euro auf 194,00 Euro für ein drittes Kind und von 215,00 Euro auf 219,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 Euro, 190,00 Euro und 215,00 Euro) auszugehen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigen wird. Da deshalb die ab dem 01.08.2015 gültige Tabelle zum 01.01.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 01. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 Euro – zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 01.01.2016 vorbehalten.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.07.2015

 

Verbesserung von Familienleistungen

Mehr Leistungen für Familie

Familien sind die Leistungsträger unserer Gesellschaft. Deshalb werden sie mit unterschiedlichen familienpolitischen Leistungen passgenau unterstützt. Spürbare Verbesserungen erreicht wurden mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, das auch die Anhebung des Unterhaltsvorschusses und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende regelt.

Kindergeld
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Es wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Das Kindergeld beträgt rückwirkend zum 1. Januar 2015 für das erste und zweite Kind monatlich 188 Euro, für das dritte Kind monatlich 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 219 Euro. Zum 1. Januar 2016 wird eine weitere Erhöhung des Kindergeldes um jeweils zwei Euro monatlich erfolgen.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderfreibetrag
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf 4.512 Euro angehoben. Ab 2016 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 4608 Euro. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammen gezogen.

Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet. Durch den Kinderzuschlag können viele erwerbstätige Eltern den Bezug von Arbeitslosengeld 2 vermeiden, mit dem Zuschlag wird die Bereitschaft von Eltern, für ihren eigenen Lebensunterhalt aktiv zu sorgen, honoriert.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind, ab dem 1. Juli 2016 wird er um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende machen einen wesentlichen Bestandteil der Familien in Deutschland aus: Von den rund 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland sind knapp 20 Prozent alleinerziehende Mütter oder Väter. Alleinerziehende dürfen nicht schlechter gestellt werden als beispielsweise verheiratete Paare mit Kind.

Um alleinerziehende Familien gezielt zu unterstützen, können alleinerziehende Steuerpflichtige den sogenannten Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Mit dem Gesetz zu Verbesserungen von Familienleistungen wird der Entlastungsbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem 2. Kind um 240 Euro pro Kind.

Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergibt sich für Kinder von bis zu fünf Jahren ein Unterhaltsvorschuss von 144 Euro pro Monat und für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 192 Euro pro Monat. Ab 1. Januar 2016 erhöhen sich die Sätze auf 145 Euro beziehungsweise 194 Euro pro Monat.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 22.07.2015

 

Betreuungsgeld ist verfassungswidrig

Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 21.07.2015 verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.

Sachverhalt:
Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wendet sich gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 Euro und mittlerweile 150 Euro pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Die Regelungen zum Betreuungsgeld sind dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen. Ein anderer Kompetenztitel kommt nicht in Betracht. Der Begriff „öffentliche Fürsorge“ ist nicht eng auszulegen. Er setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine – sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute – Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt. Dies ist beim Betreuungsgeld der Fall.

2. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG sind jedoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat der Bund – u. a. im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG – das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.

a) Die Regelungen sind nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich.

aa) Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete. Das bloße Ziel, bundeseinheitliche Regelungen in Kraft zu setzen oder eine allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse zu erreichen, genügt hierfür nicht.

bb) Diesen Anforderungen genügen die Bestimmungen über ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld nicht. Insbesondere bilden die in der Begründung des Gesetzentwurfs niedergelegten Erwägungen insoweit keine tragfähige Grundlage.

Zwar gibt es gegenwärtig nur in Bayern, Sachsen und Thüringen ähnliche staatliche Leistungen. Dies führt jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren. Ohnehin könnte das Bundesbetreuungsgeld ein bundesweit gleichwertiges Förderungsniveau von Familien mit Kleinkindern schon deshalb nicht herbeiführen, weil keine Anrechnungsvorschrift bezüglich bereits bestehender Landesregelungen existiert, so dass Eltern neben dem Bundesbetreuungsgeld in den drei genannten Ländern weiterhin zusätzlich das Landeserziehungsgeld beziehen können.

Die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ausbau der Kindertagesbetreuung von Bund und Ländern seit Jahren gefördert wird und es darum einer Alternative zur Inanspruchnahme von Betreuung durch Dritte bedürfte. Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich von Nachteilen für Einwohner einzelner Länder zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.

Aus den Grundrechten ergibt sich – ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt Bedeutung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG entfalten könnte – nichts anderes. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, die Pflege- und Erziehungsleistung der Eltern zu unterstützen, nicht herleiten. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiet weder dem Bundes- noch dem Landesgesetzgeber, ein Betreuungsgeld zu gewähren, um eine vermeintliche Benachteiligung gegenüber jenen Eltern zu vermeiden, die einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Das Angebot öffentlich geförderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern es nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies eine verfassungsrechtliche Kompensationspflicht auslöste.

Dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen, vermag die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält. Vielmehr genügt die Nichtinanspruchnahme eines Platzes auch dann, wenn ein solcher vorhanden ist. Vor allem aber besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch für den Zugang zu öffentlich geförderten Betreuungseinrichtungen, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Daher ist das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet.

Schließlich vermag auch der gesellschaftspolitische Wunsch, die Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung innerhalb der Familie oder aber in einer Betreuungseinrichtung zu verbessern, für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zu begründen. Auf die Frage, ob das Betreuungsgeld überhaupt geeignet ist, dieses Ziel zu fördern, kommt es daher nicht an.

b) Das Betreuungsgeld ist nicht zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.

aa) Der Annahme, die angegriffene Bundesregelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, steht bereits entgegen, dass sie zusätzliche vergleichbare Leistungen in einzelnen Ländern bestehen lässt, so dass eine Rechtsvereinheitlichung ohnehin nicht herbeigeführt wird. Die bundesgesetzliche Bereitstellung von Betreuungsgeld ist auch nicht zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, denn unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder haben keine erkennbaren erheblichen Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich gebracht.

bb) Die Erwägungen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz sind auf das Betreuungsgeld nicht übertragbar. Während dort auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Beteiligung von Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft wurde, fördert das hier zu beurteilende Betreuungsgeld die Erwerbsbeteiligung von Eltern nicht. Insbesondere ist es weder dazu bestimmt noch ist es angesichts seiner Höhe dazu geeignet, eine private, nicht öffentlich geförderte Kinderbetreuung zu finanzieren.

cc) Auch die Erwägungen des Gesetzentwurfs zur Einführung des Elterngeldes, in dem das bundesstaatliche Regelungsinteresse vor allem auf die Arbeitsmarkteffekte elternschaftsbedingter Auszeiten gestützt wurde, sind nicht auf das Betreuungsgeld übertragbar. Das Elterngeld stellt mit einer Höhe von 67 % des vorherigen Einkommens einen erheblichen Faktor für die Frage einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dar. Dass das Betreuungsgeld mit einer monatlichen Zahlung von 150 Euro geeignet wäre, einen auch nur annähernd ähnlichen Unterbrechungseffekt zu entfalten, ist nicht erkennbar.

c) Auch die Überlegung, das Betreuungsgeld sei im Verbund mit dem Kinderförderungsgesetz kompetenzrechtlich als Ausdruck eines Gesamtkonzepts zu betrachten, vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht zu begründen.

aa) Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der öffentlichen Fürsorge begründen, muss grundsätzlich jede Fürsorgeleistung für sich genommen den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG genügen.

Der hier zu entscheidende Fall lässt davon keine Ausnahme zu. Die angegriffenen Regelungen genügen nicht deshalb den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG, weil sie in solch untrennbarem Zusammenhang mit anderen bundesrechtlich geregelten Förderinstrumenten stünden, dass sich deren Erforderlichkeit ausnahmsweise auf die angegriffenen Regelungen erstreckte. Die Regelungen des Kinderförderungsgesetzes verlören nichts von ihrer Tragfähigkeit, wenn das Betreuungsgeld entfiele. Auf die Frage, ob die Erwähnung des Betreuungsgeldes bereits im Kinderförderungsgesetz belegt, dass schon dort ein Gesamtkonzept zur Förderung der Betreuung von Kleinkindern angelegt war, kommt es deswegen nicht an. Mit dieser Absichtserklärung des Gesetzgebers wird zwar eine konzeptionelle Verbindung der Regelungen dokumentiert. Maßgeblich ist aber nicht die konzeptionelle Verbindung, sondern die objektive Untrennbarkeit der Regelungen, an der es hier fehlt.

bb) Aus der Prärogative des Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Sie bezieht sich insbesondere auf die Einschätzung und Bewertung tatsächlicher Entwicklungen und erstreckt sich auch auf eine Prärogative für Konzept und Ausgestaltung von Gesetzen, was einschließt, eine Verbindung zwischen eigenständigen Instrumenten der Fürsorge herzustellen. Dies bedeutet jedoch keine vollständige Freistellung von verfassungsrechtlicher Kontrolle, ob eine Regelung im Rahmen eines regulatorischen Gesamtkonzepts des Bundesgesetzgebers erforderlich ist. Dem Bundesgesetzgeber hier eine nicht justiziable Verknüpfungskompetenz zu überlassen, verbietet sich nicht zuletzt angesichts der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 2 GG. Könnte er kraft politisch gewollter Verklammerung eine Kompetenz begründen, hätte er die tatbestandlichen Voraussetzungen selbst in der Hand. Dies wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1994 durch die Reform des Art. 72 Abs. 2 GG ausschließen.

3. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundrechten vereinbar sind, bedarf keiner Antwort, weil die Bestimmungen wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz nichtig sind.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 21.07.2015 zum Urteil 1 BvF 2/13 vom 21.07.2015

 

NRW: Medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen ist künftig komplett umsatzsteuerfrei

Nordrhein-Westfalen sorgt mit einer Initiative für eine Klarstellung des Umsatzsteuergesetzes und eine bessere ärztliche Versorgung in Pflege- und Altenheimen: Künftig sind ärztliche Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit.

„Mein Ziel ist es, Steuergesetze so fair und transparent wie möglich zu machen“, sagt Finanzminister Walter-Borjans. „Niemand kann einem Pflegebedürftigen vermitteln, warum nur die unmittelbare Behandlung durch den Arzt von der Umsatzsteuer befreit ist und warum Leistungen, die mittelbar der Heilbehandlung dienen umsatzsteuerpflichtig sind. Jetzt haben wir eine gute und einfache Lösung.“

Gesundheitsministerin Steffens ergänzt: „Die neue Vorgehensweise kommt Pflegebedürftigen und Ärztinnen und Ärzten gleichermaßen zu gute. Ärztinnen und Ärzte brauchen künftig nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und anderen Leistungen zu unterscheiden. Die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten, sich für ihre Patientinnen und Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren, darf nicht durch Steuernachteile behindert werden.“

Die Klarstellung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze von Ärzten beruht auf einem Vorstoß aus Nordrhein-Westfalen. Bislang war es so, dass nur die tatsächlich erbrachte Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit ist. Leistungen, die nicht zu einer konkreten Heilbehandlung führten wie Visiten, Rufbereitschaft oder die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans wurden separat mit dem jeweiligen Pflegeheim abgerechnet und waren umsatzsteuerpflichtig.

Der Vorteil der Regelung ist, dass die Ärzte ihre Abrechnung künftig nur noch an einer Stelle einreichen und auch nicht mehr zwischen den Leistungen unterscheiden müssen.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen Strukturverträge abschließt. In diesen ist vertraglich geregelt, dass sich Ärzte einer Region, zu einem haus- und fachärztlichen Verbund zusammenschließen – dem Praxisnetz. Alle Leistungen, die auf Grundlage des Strukturvertrags erfolgen und von Ärzten aus Praxisnetzen ausgeführt werden, vergütet künftig die Kassenärztliche Vereinigung. Da das Praxisnetz zudem eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Koordinierungsleistung erbringt, die im Gesundheitssystem gesetzlich vorgesehen ist, können diese Leistungen steuerfrei sein. Entsprechend ist auch die ausgezahlte Vergütung an die teilnehmenden Ärzte umsatzsteuerfrei.

Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.07.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin