Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierungen von USt-IdNrn.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut im Zusammenhang mit der UStIdNr. vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von UStIdNrn. angeboten wird.

Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZStnoch einer anderen amtlichen Stelle stammen.

Die Vergabe der UStIdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Steuertipp: Unter http://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Umsatzsteuer-ID-Nummer.html können Sie die USt-ID kostenlos prüfen …

Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zu

Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien können in Kraft treten

Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Mit der Zustimmung des Bundesrates ist der Weg frei für eine Entlastung der Steuerzahler und Familien um mehr als 5 Mrd. Euro pro Jahr. Wir bauen die kalte Progression systematisch ab und entlasten damit vor allem kleine und mittlere Einkommen. Gleichzeitig profitieren die Familien in Deutschland von der Anhebung familienpolitischer Leistungen.“

Der steuerliche Grundfreibetrag wird im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht. Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 zusätzlich der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben.

Der Kinderfreibetrag steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Das Gesetz sieht zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Er honoriert damit die Anstrengung der eigenständigen Unterhaltssicherung und Kindererziehung.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro. Mit dieser deutlichen Anhebung wird die eigenständige Unterhaltssicherung von Alleinerziehenden honoriert und unterstützt, die ohne die Unterstützung eines weiteren Erwachsenen im Haushalt den Alltag organisieren müssen.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

I. Abbau der kalten Progression
Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression durch Anhebung des Grundfreibetrags und Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs

1. Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro
– Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

2. Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs
– Anhebung der Eckwerte ab 1. Januar 2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 %.

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Damit werden Bürokratiekosten vermieden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen.

II. Erhöhung der familienpolitischen Leistungen

1. Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro
– Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

2. Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind
– Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

3. Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 Euro monatlich):
– Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 Euro für das erste Kind):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro sowie um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Die durch die Anhebung auf 1.908 Euro eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

5. Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 Euro)
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

6. Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe bei den Betroffenen. Damit wird ebenfalls Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.

Quelle: BMF

Steuerberater dürfen die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bescheinigen

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) haften Auftraggeber, die Subunternehmer einschalten, für Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer des Subunternehmers wie ein Bürge. Daher werden einige Steuerberater von ihren Mandanten gebeten, zu bescheinigen, dass diese die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten haben. Steuerberater sind im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erstellung dieser Bescheinigungen befugt. Da es sich um eine Nebenleistung zur Lohn- und Gehaltsbuchführung handelt, stellt die Erstellung der Bescheinigung eine zulässige Rechtsdienstleistung dar.
Gleichzeitig ist die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Steuerberater, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes durch den Mandanten eingehalten wurden, über ihre Berufshaftpflichtversicherung versichert. Steuerberater und ihre Mandanten sind damit im Falle eines Fehlers vor finanziellen Schäden geschützt.

Die Bundessteuerberaterkammer hat zur Unterstützung der Berufsangehörigen für die Bescheinigung eine Musterformulierung erarbeitet, die diesen Anforderungen entspricht.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 09.07.2015

 

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung und Abgrenzung von Schwimmbädern im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014 (a. a. O.) u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2015 – IV D 3 – S-7134 / 14 / 10001 (2015/0491986) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 12.11 der Absatz 1 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. 3Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194). 4Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.“

2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 5 und 6.

3. Der Klammerzusatz im neuen Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„(vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959)“.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7243 / 07 / 10002-03 vom 08.07.2015

Bezug: BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 24/13, BStBl II 2015 S. 194 – Änderung des Abschnitts 12.11 UStAE

Amtshilfe in Steuersachen

Bei Enthaltung der Linken hat der Bundestag am 2. Juli einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zum Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (18/5173, 18/5220) auf Empfehlung des Finanzausschusses (18/5409) angenommen. Die Amtshilfe umfasst den Informationsaustausch, gleichzeitige Steuerprüfungen sowie die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die Beitreibung einschließlich Sicherungsmaßnahmen sowie die Zustellung von Schriftstücken. Darüber hinaus können zwei oder mehr Vertragsstaaten für Fallkategorien und nach einvernehmlich festgelegten Verfahren bestimme Informationen automatisch austauschen. Vorgesehen ist, dass der jeweilige Vertragsstaat eine Erklärung zum Schutz der personenbezogenen Daten und zu den Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe abgibt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.07.2015

 

DBA mit Usbekistan

Bei Enthaltung der Linken hat der Bundestag am 2. Juli den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Protokoll vom 14. Oktober 2014 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 7. September 1999 mit Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/5172) auf Empfehlung des Finanzausschusses (18/5403) angenommen. Mit dem Protokoll wurde das Abkommen um den steuerlichen Informationsaustausch zwischen beiden Vertragsstaaten erweitert.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.07.2015

 

Kürzung des „Hartz IV“-Regelbedarfs um 100 % wegen Pflichtverletzung eines Unter-25-Jährigen ist rechtmäßig

Der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgesehene vollständige Wegfall des Regelbedarfs beim erstmaligen Pflichtverstoß eines Leistungsempfängers, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 16.06.2015 (Az. S 24 AS 2264/14 – nicht rechtskräftig) entschieden.

Der damals 23-jährige Kläger bezog bis Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“). Das Jobcenter wies ihn einer Arbeitsgelegenheit zu, bei der er gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 Euro in der Stunde an 20 Wochenstunden gebrauchte Möbeln aufbereiten sollte. Nachdem der Kläger diese Arbeitsgelegenheit nicht wahrgenommen hatte, senkte das Jobcenter den Regelbedarf zunächst in den Monaten März bis Mai 2014 um 100 % ab und erbrachte lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Sanktionszeitraum wurde sodann im Widerspruchsverfahren durch das Jobcenter im Ermessenswege auf sechs Wochen vom 1. März bis 11. April 2014 verkürzt. Auf entsprechende Anträge hin wurden dem Kläger für den Sanktionszeitraum Gutscheine für Sachleistungen im Wert von insgesamt
300,00 Euro gewährt.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die Sanktionsregelung für Unter-25-Jährige* sei verfassungswidrig; sie stelle insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) dar, da eine Ungleichbehandlung zwischen Über-25-Jährigen und Unter-25-Jährigen nicht gerechtfertigt sei.

Das Sozialgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die im Gesetz für Unter-25-Jährige vorgesehene Minderung i. H. v. 100 % des maßgebenden Regelbedarfs bei einer ersten Pflichtverletzung verstoße nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Auch dieses Grundrecht gewährleiste nämlich keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Erbringung von voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Schutz des Grundrechts sei im vorliegenden Zusammenhang insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen beschränkt werden könne und eine Unterdeckung der physisch existenziellen Bedarfe aufgrund der Gewährung von Gutscheinen fast auszuschließen sei. Auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die schärfere Sanktion bei Unter-25-Jährigen sei geeignet, das gesetzgeberisch verfolgte Ziel zu fördern, Langzeitarbeitslosigkeit in dieser Personen-gruppe frühzeitig zu verhindern. Dabei habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung der Effektivität des von der Sanktion ausgehenden Abschreckeffektes eine Einschätzungsprärogative. Deshalb und mangels einschlägiger wissenschaftlicher Analysen zur Wirkung von Sanktionen auf Unter-25-Jährige könne im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine mildere Sanktion die gleiche Wirkung erziele.

* Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte u. a. dann ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nicht nur wie bei den Über-25-Jährigen um 30 %, sondern um 100 % der Regelleistung (§ 31a Abs. 2 Satz1 SGB II). Die regelmäßig dreimonatige Dauer der Sanktion kann bei
Unter-25-Jährigen nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzt werden. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % des Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Gutscheine) erbracht werden (§ 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Quelle: SG Leipzig, Pressemitteilung vom 01.07.2015 mit Urteil S 24 AS 2264/14 vom 16.06.2015

 

Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.

Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als „mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht“ bezeichnet ist. Darin heißt es u. a., der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden dürfe. In den an demselben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis einschließlich der Grunderwerbsteuer entrichte, und die Schenkung auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten angerechnet werden solle. Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die Beklagte lediglich Teileigentum erwarb, erwarb der Kläger für sich selbst. Insoweit setzte der Kläger der Beklagten ein Vermächtnis aus. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung der Grundstücksanteile und den Vollzug des Vermächtnisses.

Die Vorinstanzen haben die Klage, die auf den vom Kläger erklärten Widerruf der Schenkung* wegen groben Undanks** gestützt ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Rückforderung wegen Widerrufs der Schenkung nicht in Betracht komme, da der Kläger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe.

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob der Zuwendungsempfänger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien können sich insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten ist, dass die Zuwendung des Klägers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet wird.

Da das Berufungsgericht sich mit den Umständen des Zustandekommens der notariellen Vereinbarung nicht näher auseinandergesetzt und im Übrigen keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die geltend gemachten Widerrufsgründe im Falle einer Schenkung den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

*§ 516 BGB Begriff der Schenkung

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

**§ 530 BGB Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 07.07.2015 zum Urteil X ZR 59/13 vom 07.07.2015

 

Paketzustellerin unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbständig tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragt ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer bestimmten Subunternehmerin, Frau I. aus Leverkusen. Es wollte verbindlich klären lassen, ob für Frau I. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die beklagte Rentenversicherung stellte fest, dass Frau I. ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Frau I. sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert. Frau I. müsse die Kleidung des Logistikunternehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logistikunternehmens aufweisen.

Die 45. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der Klage des Subunternehmens statt. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass Frau I. selbständig tätig sei. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe es Frau I. faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände würden die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.07.2015 zum Urteil S 45 R 1190/14 vom 05.03.2015 (nrkr)

 

Reform der Erbschaftsteuer: verfassungsfest, maßvoll und gerecht

Die meisten Betriebe bleiben teilweise oder völlig von der Erbschaftsteuer befreit – unter bestimmten Bedingungen. Das Kabinett hat Neuregelungen der Erbschaftsteuer beschlossen.

Vererbtes Betriebsvermögen wird steuerlich geschont oder begünstigt – wenn das Unternehmen weitergeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. So will die Bundesregierung sicherstellen, dass Betriebe und Arbeitsplätze auch im Erbfall fortbestehen.

Regelung bleibt im Grundsatz bestehen
Der Gesetzentwurf ändert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember die Verschonungsregeln für grundsätzlich geeignet und erforderlich befunden. „Angesichts ihres Übermaßes“ verstoßen sie aber gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Karlsruhe hat den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

Die Erbschaftsteuer erfasst grundsätzlich alle Vermögensübergänge von Todes wegen. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer; sie besteuert die Vermögensübertragung unter Lebenden und soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Beide Steuern sind im Wesentlichen identisch und haben ihre gesetzliche Grundlage im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Lohnsummenregelung für Kleinstbetriebe
Für Betriebe mit vier bis fünfzehn Beschäftigten gilt eine flexible Lohnsummenregelung. Erben, die ein Unternehmen erwerben, dürfen danach eine Zeit lang keine deutlich niedrigeren Löhne zahlen als vorher. Damit will der Gesetzgeber vorhandene Arbeitsplätze erhalten. Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Sie sind von der Erbschaftsteuer befreit.

„Begünstigtes Vermögen“ neu definiert
Begünstigt beziehungsweise verschonungswürdig ist künftig das Vermögen, das „seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit“ dient. Vermögen, das zu weniger als 50 Prozent dem Hauptzweck dient, wird besteuert. So will der Gesetzgeber missbräuchlichen Steuergestaltungen die Grundlage entziehen.

Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe
Die bisherige Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro. Voraussetzung auch hier: Der Erbe muss den Betrieb weiterführen und die Lohnsumme erhalten. Überschreitet das Betriebsvermögen diese Freigrenze, kann der Erbe eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Ein Steuererlass ist möglich, wenn er nachweist, dass sein verfügbares Vermögen nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht.

Die Freigrenze erhöht sich auf 52 Millionen Euro, „wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen“. Gemeint sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben.

Einführung eines Abschmelzmodells
Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erbe einen verringerten Verschonungsabschlag beantragen. Dieser schmilzt jedoch mit steigendem Wert des geerbten Vermögens. Ab 116 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag: 20 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens fünf Jahre beziehungsweise 35 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens sieben Jahre.

Diese Änderungen gelten erstmals für Erwerbe, die nach der Verkündung des Gesetzes steuerpflichtig werden. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Laut einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums hat die Steuerverwaltung 2014 deutschlandweit insgesamt 5,3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer eingenommen. Das macht einen Anteil von 0,8 Prozent am gesamten Steueraufkommen aus. Die Steuer wird zwar vom Bund festgelegt, fließt aber komplett in die Haushalte der Länder.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 08.07.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin