Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verjährung beseitigen

Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verjährung beseitigen

Ein Wohnungseigentümer muss eine eigenmächtig ausgeführte Baumaßnahme nach Ablauf der Verjährung nicht mehr zurückbauen. Allerdings kann die Gemeinschaft den rechtswidrigen Zustand selbst und auf eigene Kosten beseitigen.

Hintergrund

Im Jahr 2008 hatten die Eigentümer einer Wohnung ihre Dachterrasse eigenmächtig erweitert, nachdem die übrigen Eigentümer die Zustimmung dazu verweigert hatten. In den Folgejahren scheiterten mehrere Versuche, die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Genehmigung der Veränderungen zu bewegen. Schließlich wurde 2013 in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung die Dachterrasse auf eigene Kosten zurückbauen müssen.

Da die Eigentümer der Wohnung die Dachterrasse nicht zurückgebaut haben, klagt nun die Eigentümergemeinschaft auf Rückbau. Die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung sind der Meinung, dass ein eventueller Rückbauanspruch verjährt ist.

Entscheidung

Die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung müssen die Dachterrasse nicht zurückbauen. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückbau der rechtswidrigen Terrassenvergrößerung. Dieser Anspruch ist aber verjährt.

Der Rückbauanspruch besteht seit dem Jahr 2008 und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Anspruch ist also Ende 2011, jedenfalls aber Ende 2012 verjährt. Verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Handlungen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgenommen.

Die Verjährung hat aber nur zur Folge, dass die Eigentümer der Dachgeschoss-Wohnung den Rückbau nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen müssen. Der von ihnen geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Rückbauanspruchs rechtswidrig und muss von den übrigen Eigentümern nicht geduldet werden. Diese sind daher berechtigt, die Störung auf eigene Kosten zu beseitigen.

Schönheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof ändert die Spielregeln

Schönheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof ändert die Spielregeln

Schönheitsreparaturen können nicht mehr formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln sind jetzt unwirksam. Insoweit rückt der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Übernimmt der Mieter eine Wohnung unrenoviert, darf er nicht durch eine Formularklausel zu Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet werden. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter dazu, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Dies führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Der Bundesgerichtshof hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können.

Für die Abgrenzung, ob eine Wohnung bei der Überlassung an den Mieter renoviert oder unrenoviert ist, kommt es darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Auch an seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Bisher war es grundsätzlich zulässig, dem Mieter anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind, aufzuerlegen.

Darin liegt allerdings nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. Abgeltungsklauseln sind daher unwirksam.

Tierhaltung: 80 Vögel sind eindeutig zu viel

Tierhaltung: 80 Vögel sind eindeutig zu viel

Tiere in der Mietwohnung – das sorgt immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Für Vögel braucht der Mieter grundsätzlich keine Erlaubnis des Vermieters. Wenn es jedoch zu viele Vögel werden, kann dies aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Hintergrund

Die Mieterin hielt in der Wohnung mit einer Wohnfläche von 51 qm in einem Zimmer insgesamt 60 bis 80 Vögel. Die Tiere konnten sich in dem Zimmer frei bewegen. Die Zimmertür war durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt.

Nach Beschwerden durch andere Hausbewohner forderte die Vermieterin die Mieterin unter Fristsetzung auf, die Tierhaltung zu beenden. Dem kam die Mieterin nicht nach. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

Entscheidung

Die Kündigung war gerechtfertigt, und zwar vor allem deshalb, weil die Mieterin trotz Abmahnung die übermäßige Vogelhaltung fortgesetzt hat.

Zwar ist die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Hier war der zulässige Mietgebrauch durch die Einrichtung des „Vogelzimmers“ und die darin betriebene Vogelzucht deutlich überschritten. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollständig entzogen. Eine ordnungsgemäße Belüftung, Reinigung und Beheizung war unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die anderen Hausbewohner durch die Vogelhaltung massiv gestört wurden.

Mindestabstand muss eingehalten werden – auch wenn von hinten gedrängelt wird

Mindestabstand muss eingehalten werden – auch wenn von hinten gedrängelt wird

Beim Autofahren sollte unbedingt der Mindestabstand zum vorausfahrenden Auto eingehalten werden. Denn für zu dichtes Auffahren gibt es keine Entschuldigung – auch nicht, wenn von hinten gedrängelt wird.

Hintergrund

Ein Autofahrer hielt bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h nur einen Abstand von 16 Metern zum Vordermann. Da dies eindeutig zu wenig war, kassierte er eine Geldbuße von 320 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht ließ die Rechtfertigung des Mannes, dass das nachfolgende Fahrzeug viel zu dicht auf ihn aufgefahren sei, nicht gelten.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Mannes beim Oberlandesgericht Bamberg war ohne Erfolg.

Das Gericht wies darauf hin, dass es keine Rolle spielt, wenn der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs zu nahe auffahre, wenn auf der sogenannten Beobachtungsstrecke ausgeschlossen werden kann, dass das voraus fahrende Fahrzeug plötzlich abbremst oder unerwartet die Spur wechselt.

Der Mann konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er den nötigen Sicherheitsabstand nur ganz vorübergehend unterschritten hatte. Denn schließlich konnte das nahe Auffahren für eine Strecke von 300 Metern nachgewiesen werden, was nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden kann.

Schließlich hat die Messung ergeben, dass der Mann schon zu nah am Vordermann klebte, als sein Hintermann noch nicht zu nah aufgefahren war.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass selbst wenn das hinter dem Betroffenen fahrende Auto diesem schon länger unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sei, dies nicht ein zu nahes Auffahren auf das vordere Fahrzeug rechtfertige.

Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf auch auf der Rückseite abgedruckt werden

Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf auch auf der Rückseite abgedruckt werden

Versicherungen müssen bei einem Lebensversicherungsvertrag das Widerrufsrecht abdrucken. Dass die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins dargestellt wird, macht sie nicht unwirksam.

Hintergrund

Der Kläger schloss am 1.11.2000 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Bis zum Juli 2009 hatte er Prämien in Höhe von 5.368 EUR in den Vertrag eingezahlt.

Nach 9 Jahren versuchte der Versicherungsnehmer, den Vertrag zu widerrufen, und wollte alle geleisteten Beiträge zurückbekommen. Grundsätzlich galt nach damaligem Recht für Versicherungsverträge, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war.

Die 14-Tages-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten hat.

Der Versicherte begründete seinen Anspruch auf Rückabwicklung damit, dass er über das Widerspruchsrecht nicht vollständig, zutreffend und wirksam informiert worden ist, weil die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckt war.

Entscheidung

Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt nicht an. Es ist der Ansicht, dass der Abdruck der Informationen zum Widerspruch auf der Rückseite die Belehrung nicht unwirksam macht. Schließlich sind auch andere Schriftstücke zum Versicherungsabschluss auf beiden Seiten bedruckt gewesen. Zudem war die Belehrung zum Widerruf in sich geschlossen und drucktechnisch durch Fettdruck besonders hervorgehoben worden.

Deshalb kann man der Versicherung nicht den Vorwurf einer unübersichtlichen, unklaren Gestaltung machen. Die Belehrung konnte vom Verbraucher nicht übersehen werden.

Der Kläger hatte deshalb nur 14 Tage nach Erhalt der Versicherungsunterlagen Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Diese Frist war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2009 damit längst verstrichen.

Über diese Verluste dürfen sich Studenten freuen: BFH-Urteil zur Verlustfeststellung

Der Bundesfinanzhof hat am 29.04.2015 entschieden: Verluste können länger beim Finanzamt geltend gemacht werden (Az. IX R 22/14). Das ist vor allem für Berufseinsteiger eine gute Nachricht. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung besitzt und diese Kosten noch nicht bei der Steuer abgesetzt hat, kann sich die Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen. Neu ist: Das geht bis zu sieben Jahren rückwirkend. Bisher setzten die Finanzämter schon bei vier Jahren den Rotstift an und akzeptierten ältere Verluste nicht.

Die so festgestellten Verluste können später mit den gezahlten Einkommensteuern verrechnet und dann Steuern gespart werden. Voraussetzung: Es gibt für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, noch keinen Steuerbescheid und der Berufseinsteiger beantragt die Verlustfeststellung beim Finanzamt.

Info: Sind die Verluste für ein Erststudium angefallen, wird das Finanzamt die Verluste noch nicht bescheinigen. Der Bescheid bekommt vielmehr einen Vorläufigkeitsvermerk. Das heißt, es wird noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet. Dort wird geprüft, ob Erststudenten, Studenten im Zweitstudium und Auszubildende gleich behandelt werden müssen. Bisher stuft das Finanzamt die Verluste bei Erststudenten bloß als Sonderausgaben ein.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 29.04.2015

 

Feiertagszuschlag statt „dürftiger“ Erholung?!?

Während sich im vergangenen Jahr eine gute Planung für Arbeitnehmer lohnte, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele „Frei“tage zu gewinnen, ist das Jahr 2015 eher von einer kargen Feier- und Brückentagslandschaft geprägt. Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf ein Wochenende und schmälern damit für viele Beschäftigte die Aussichten auf ausgedehnte Erholung.

Besser sieht es für Arbeitnehmer aus, die ohnehin an gesetzlichen Feiertagen – auch wenn diese bspw. auf einen Samstag fallen – arbeiten (müssen). Grund hierfür sind die vom Arbeitgeber etwa aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gezahlten Feiertagszuschläge.

Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser jedoch zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Maßgebend für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist ein Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge beitragsfrei soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Am Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 % beträgt der Zuschlag 10 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 Euro. In diesem Fall beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 % von 25 Euro). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Der DStV weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets – z. B. durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt. Es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 30.04.2015

 

BStBK-Präsident Vinken fordert mehr Rechtssicherheit

Vor mehr als 1.400 Teilnehmern eröffnete der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken, am 04.05.2015 den 53. DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2015 in Hamburg. Als Hauptredner empfing er Johannes Geismann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

In seiner Rede bezog BStBK-Präsident Vinken Stellung zu aktuellen steuerpolitischen Themen und forderte mehr Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und ihre Berater. Besonderen Fokus legte er auf die Themen Erbschaftsteuer und Mindestlohn. Bei der Erbschaftsteuer sei nur mit einer verfassungsfesten Neuregelung, die auf rückwirkende Änderungen verzichte, mehr Rechtssicherheit zu erlangen. Vinken: „Ohne die Bedürfnisprüfung für Erwerber von großen Unternehmen, ist die Neuregelung nicht verfassungsfest zu machen.“ Die Einbeziehung des vorhandenen Privatvermögens, wie im Eckwertepapier des Bundesfinanzministeriums vorgesehen, lehne die Bundessteuerberaterkammer jedoch ab, so Vinken. Der BStBK-Präsident hält es stattdessen auf Basis des Bundesverfassungsgerichtsurteils für diskussionswürdig, miterworbenes sonstiges Vermögen in die Bedürfnisprüfung einzubeziehen, da dieses ohne größeren Mehraufwand berücksichtigt werden könne.

Auch beim Mindestlohn monierte Vinken die fehlende Rechtssicherheit. Konkret wies er auf eine Reihe unklarer Regelungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung hin und forderte den Gesetzgeber auf, die Grenze für die Dokumentationspflicht abzusenken. Vinken: „Einzelne Regelungen führen zu weiteren, teilweise unzumutbaren bürokratischen Belastungen und großen Unsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen. Im Sinne einer verbesserten Rechtssicherheit, appellieren wir an den Gesetzgeber, das Mindestlohngesetz um bürokratische Lasten zu entschlacken und unklare Regelungen zu verbessern.“

Der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS wird am 4. Mai mit einem vielseitigen Fachprogramm fortgesetzt, das aktuelle Themen aus Steuerrecht, Rechnungslegung und betriebswirtschaftlicher Beratung abdeckt.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 04.05.2015

 

Arbeitsunfall: Der Weg zum Mittagessen ist versichert – oder doch nicht?

Arbeitsunfall: Der Weg zum Mittagessen ist versichert – oder doch nicht?

Wer in der Mittagspause zum Essen geht und dabei einen Unfall hat, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Oder doch nicht? Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist nicht immer zu verstehen.

Hintergrund

Grundsätzlich gilt: Unfälle, die sich in Pausen ereignen, sind nur dann versichert, wenn der Versicherte im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs war. Bei anderen privaten Verrichtungen entfällt der Versicherungsschutz. Besonders schwierig für Betroffene: Bei ihnen liegt die Beweislast.

Entscheidung

Wie heikel das sein kann, musste eine Sekretärin feststellen, die in ihrer Mittagspause in der Frankfurter Fußgängerzone stürzte und sich eine Halsmarkquetschung zuzog.

Die Unfallgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um Kleidung abzuholen. Anscheinend hatte sich die Frau dahingehend gegenüber der Berufsgenossenschaft geäußert.

Die verletzte Sekretärin hatte argumentiert, sie habe sich beim Sturz auf der Treppe an der Frankfurter Hauptwache auch auf dem Weg zu einem neben der Reinigung liegenden Fast-Food-Restaurant befunden.

Das Landessozialgericht Hessen konnte zwar nicht zweifelsfrei klären, ob die Frau die Treppe mit dem Ziel betreten habe, um im Schnellrestaurant zu essen. Doch diese Zweifel reichten dem Gericht, um einen Anspruch gegen die Unfallversicherung zu verneinen.

Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

Eine Mutter darf die Identität des Vaters ihres Kindes für sich behalten. Auch Väter von Kuckuckskindern haben keinen Auskunftsanspruch, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

Hintergrund

Die damals 20-Jährige führte, als sie schwanger wurde, mit dem Antragsgegner eine Beziehung. Nachdem die beiden geheiratet hatten, wurde die Tochter Anfang Oktober 1991 ehelich geboren und der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes. 3 Jahre später teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, dass die Tochter von einem anderen Mann gezeugt worden sein könnte. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden.

Im Jahr 2010 hatte er die Vaterschaft erfolgreich angefochten und forderte die Mutter auf, ihm wegen der zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen den Namen des mutmaßlichen leiblichen Vaters mitzuteilen. Dies verweigerte sie. Sowohl das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof verurteilten die Mutter zur Auskunftserteilung.

Entscheidung

Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof hat das Bundesverfassungsgericht jedoch einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters abgelehnt. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die es derzeit nicht gibt.

Die mit der Auskunftserteilung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter wiegt schwer. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter schützt mit der Privat- und Intimsphäre das Recht, ob, wie und wem gegenüber Einblicke in die Intimsphäre und das Geschlechtsleben gewährt werden. Damit ist auch das Recht umfasst, bestimmte geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen.

Demgegenüber steht der einfachgesetzliche Regressanspruch des Scheinvaters, den der Gesetzgeber durchsetzungsschwach ausgestaltet hat.

Es ist Sache des Gesetzgebers, wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten gegenüber dem Interesse des Vaters an der Rückzahlung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts zum Ausgleich gebracht wird.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin