Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

Auch wenn ein verwitterter Anstrich der Fenster den Mieter stört, kann er weder Instandsetzung verlangen noch eine Minderung der Miete geltend machen. Denn für sich allein stellt dies keinen Mietmangel dar.

Hintergrund

Die Mieterin einer Wohnung verlangte von der Vermieterin, die Fenster von außen zu streichen, da der Außenanstrich sämtlicher Holzfenster abgenutzt und erneuerungsbedürftig ist. Die Mieterin setzte eine Frist zur Abhilfe; außerdem erklärte sie, die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Die Vermieterin kam der Aufforderung, die Fenster neu zu streichen, nicht nach. Die Mieterin verlangt deshalb, dass die Vermieterin zur Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster verurteilt wird. Darüber hinaus möchte sie die Miete um 5 % mindern, bis der Neuanstrich fertig ist, und bis dahin auch noch 15 % der Miete zurückbehalten.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht scheitert die Mieterin mit ihrer Klage. Die Begründung der Richter: Der verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindert nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Befürchtung, das Reinigen der Fenster sei erschwert, weil man an der abgeblätterten Farbe hängen bleiben könnte, schränkt den Mietgebrauch nicht ein. Dem Mieter ist es zumutbar, beim Reinigen der Fenster auf die abgeblätterte Farbe zu achten und es so zu vermeiden, daran mit der Kleidung oder dem Putztuch hängenzubleiben.

Die Mietsache ist auch sonst nicht mangelhaft. Aktuell liegt keine Undichtigkeit der Fenster, die dann möglicherweise einen Mangel begründen vor.

Unter dem Gesichtspunkt eines optischen Mangels kann die Mieterin eine Instandsetzung des Fensteranstrichs ebenfalls nicht verlangen. Auch insoweit müsste sich eine Gebrauchseinschränkung ergeben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Mieterin in besonderer Weise auf den optischen Eindruck des Zugangs zu ihrer Wohnung beispielsweise aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, da durch den Zustand der Fenster keine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist. Folglich besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht.

Aufnahmen mit Dashcam: Damit können Autofahrer nichts beweisen

Aufnahmen mit Dashcam: Damit können Autofahrer nichts beweisen

Eigentlich ist das keine ganz schlechte Idee: Ein Autofahrer installiert im Auto eine Kamera und zeichnet während der Fahrt das Geschehen auf. Im Falle eines Unfalls hätte er gleich ein Beweismittel parat. Doch leider ist das Ganze aus Datenschutzgründen unzulässig und kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hintergrund

Eine Autofahrerin wollte in einem Zivilprozess Aufnahmen einer Kamera, die sie im Auto installiert hatte, als Beweismittel vor Gericht einbringen, um damit den Hergang eines Unfalls zu dokumentieren.

Entscheidung

Das Landgericht Heilbronn entschied aber, dass derartige Aufnahmen in Zivilprozessen regelmäßig nicht als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallgeschehens verwertet werden können. Denn: Die laufende Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch diese Kameras verletzt sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

Die permanente Videoaufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens durch die Dashcams stellt nach Meinung der Richter einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, der auch nicht durch das Interesse an einer Beweissicherung gerechtfertigt sei. Zudem sind durch derartige Aufnahmen immer sehr viele Personen in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen.

Nach Ansicht der Richter verstößt eine permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs über eine Dashcam somit insbesondere auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das unzulässige Filmen des Straßenverkehrs per Dashcam kann deshalb sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

Abfindung: Wann es die Fünftelregelung trotz Teilleistung gibt

Wird eine Entlassungsentschädigung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, stellt sich die Frage, ob die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung dann noch in Betracht kommt. Ja, sagt das Finanzgericht Baden-Württemberg, wenn im Erstjahr lediglich ein absolut als auch prozentual geringfügiger Betrag ausgezahlt wird und die Auszahlung des weitaus größeren Restbetrags im zweiten Jahr erfolgt.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige erhielt eine Entlassungsentschädigung über insgesamt 115.000 EUR, die im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich i. H. v. 10.200 EUR und der Restbetrag von 104.800 EUR im Folgejahr ausgezahlt wurde. Während der Steuerpflichtige für den im Folgejahr gezahlten Betrag die ermäßigte Besteuerung der sog. Fünftelregelung begehrte, lehnte das Finanzamt dies ab, da keine geringfügige Zahlung und damit keine für die Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung notwendige Zusammenballung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung über 5 % liegt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Bei dem im Erstjahr ausgezahlten Betrag von 10.200 EUR handelt es sich um eine unschädliche geringfügige Teilleistung im Verhältnis zu dem im Folgejahr ausgezahlten Betrag von 104.800 EUR. Denn bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung geringfügig. Dies wird bestärkt durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 %-Grenzen. Entsprechend war daher die ermäßigte Besteuerung zu gewähren.

Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Wer sich zu Hause ein Arbeitszimmer im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers einrichtet, kann die hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt für diese Fälle nicht. Von dieser Regelung hat jetzt ein Förster profitiert.

Hintergrund

Der Diplom-Forstwirt leitete im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden. Die Kosten für das Zimmer von 3.417 EUR wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer aber nur 1.250 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln war auf der Seite des Försters und beurteilte das Dienstzimmer als externes Büro des Dienstherrn. Damit unterliegt es nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Unerheblich war, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden ist und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hatte. Entscheidend war vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden ist.

Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Vererben Eltern ihre Wohnimmobilie an die Kinder, ist dieser Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Immobilie wegen des sanierungsbedürftigen bzw. maroden Zustandes abgerissen und neubebaut wird.

Hintergrund

Eine Mutter vererbte das seit Jahren nicht renovierte und sanierte Wohnhaus aus den 50er Jahren an ihren Sohn. Die Wohnfläche betrug nur 50m². Der Sohn riss das Wohnhaus ab. Er teilte dem Finanzamt mit, dass der Abriss wegen des maroden Zustandes unausweichlich gewesen wäre und er einen Neubau plane, den er selbst zu Wohnzwecken nutzen wolle. Da der Wert der Erbschaft insgesamt den persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR überstiegen hatte, beantragte er für das Wohnhaus die Steuerbefreiung für die Vererbung des „Familienheims“. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung, weil diese an den Fortbestand des alten Wohnhauses gekoppelt sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Zwar reicht es aus, wenn der Erbe die Wohnimmobilie der Eltern „alsbald“ zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Fall der vollständigen physischen Beseitigung des Wohnhauses fehlt es aber am für die Steuerbefreiung erforderlichen Fortbestand des „familiären Lebensraumes“. Die umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vor dem Einzug hätte das Finanzgericht anerkannt.

Den maroden Zustand des Wohnhauses hat das Finanzgericht ebenso wenig als „zwingenden Hinderungsgrund“ anerkannt wie die geringe Wohnfläche. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass nur persönliche Hinderungsgründe (wie z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) unschädlich für die Steuerbefreiung sind.

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Bei Arbeitnehmern gehören die Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn. Beamte müssen dagegen keine Altersvorsorgebeiträge leisten. Trotzdem führt die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern.

Hintergrund

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher außergewöhnlicher Belastungen. Seiner Ansicht nach ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen. Die Berechnung der zumutbaren Belastung verstößt gegen den Gleichheitssatz, da bei Beamten die „fiktiven“ Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen bei Beamten führt. Das Finanzamt verweist darauf, dass die zumutbare Belastung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zutreffend ermittelt wurde.

Entscheidung

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung liegt nicht vor. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen eines Steuerpflichtigen wird als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist.

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Gesetzliches Krankengeld wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen, das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Versicherte A ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld in Höhe von rund 6.900 EUR, das vom Finanzamt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.

Die dagegen erhobene Klage war ohne Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dadurch, dass nur das Krankengeld aus einer gesetzlichen, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt unterliege, werde weder der Gleichheitssatz noch das Sozialstaatsprinzip verletzt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneinte einen Verfassungsverstoß. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Der besondere Steuersatz (Progressionssteuersatz) ist anzuwenden, wenn Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte bereits für 1999 und 2002 entschieden, dass die Einbeziehung des Krankengelds der gesetzlichen Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausschlaggebend für diese Rechtsprechung war in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das Äquivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.

An dieser Unterscheidung, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, hält der Bundesfinanzhof auch für 2009 fest. Die ab 2009 geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht und der in der privaten Krankenversicherung eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grundsätzlich Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam lediglich zu punktuellen Annäherungen.

Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Dieses gebietet im Steuerrecht lediglich, das Existenzminimum vor einem steuerlichen Zugriff zu verschonen. Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren bzw. Angehörige der gesetzlichen Sozialversicherung mit Angehörigen anderer Sicherungssysteme gleichzustellen.

Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 04.03.2015 entschieden (Az. 14 K 188/13).

Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.

Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.

Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung „en bloc“ vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 30.04.2015 zum Urteil 14 K 188/13 vom 04.03.2015

 

Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgemäß

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Übergang von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 30.04.2015 verkündetem Beschluss entschieden. Beide Umlegungsarten weisen in städtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf, unterscheiden sich jedoch in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Diese Unterschiede sind von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber die beiden Umlegungsarten im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:
Durch eine Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundstücken neu geordnet, um eine plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen. Das Baugesetzbuch sieht hierfür in den §§ 45 ff. ein – von der Gemeinde durchzuführendes – hoheitliches Verfahren vor. Eine freiwillige Baulandumlegung kommt in Betracht, wenn die Grundstückseigentümer bereit und in der Lage sind, durch vertragliche Lösungen eine plangerechte Grundstücksneuordnung herbeizuführen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes sieht für Eigentumsübergänge aufgrund von (amtlichen) Baulandumlegungen im Regelfall eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor; einen vergleichbaren Befreiungstatbestand für freiwillige Umlegungen gibt es hingegen nicht.

Im Zuge einer freiwilligen Baulandumlegung erwarben die Beschwerdeführer Grundstücke von einer Gemeinde und übertrugen Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf diese. Das zuständige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Beschwerdeführer fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche und Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos.

Wesentliche Erwägungen des Senats:
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass lediglich Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind, nicht aber Erwerbsvorgänge anlässlich einer freiwilligen Umlegung.

1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung; sie bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Für den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.

b) Ausgehend hiervon ist die grunderwerbsteuerliche Ungleichbehandlung von freiwilliger und amtlicher Umlegung innerhalb der Gleichheitsprüfung nicht an einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Die Teilnahme an einer vertraglichen Umlegung erfolgt grundsätzlich freiwillig und ist damit für den Steuerschuldner verfügbar. Ihre Besteuerung entfaltet im Vergleich zu der hier in Rede stehenden Grunderwerbsteuerbefreiung weder freiheitseinschränkende Wirkung noch weist sie eine Nähe zu den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG auf. Die Befreiung erreicht schließlich auch kein solches Ausmaß, dass die Differenzierung einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände von der Grunderwerbsteuer somit über einen beträchtlichen Spielraum.

2. Gemessen an diesem großzügigen Prüfungsmaßstab bestehen zwischen dem Grundstückserwerb im amtlichen Umlegungsverfahren und im Wege der freiwilligen Baulandumlegung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der Grunderwerbsteuer rechtfertigen können.

a) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer; durch sie wird die private Vermögensverwendung belastet. Anders als bei der amtlichen Umlegung ist die Teilnahme an vertraglichen Umlegungen grundsätzlich freiwillig.

aa) Die amtliche Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB schränkt die verfassungsrechtlich gewährleistete Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein. Die Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken sind hier nicht gleiche Partner eines Vertrags, sondern Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens. Unbeschadet einzelner Regelungen, die auf ein kooperatives Mitwirken der Beteiligten angelegt sind, stellt die amtliche Umlegung nach ihrer gesetzlichen Konzeption ein förmliches und zwangsweises Grundstückstauschverfahren dar. Die Gemeinde ordnet die Umlegung an, die dann nach Anhörung der Eigentümer durch einen Verwaltungsakt mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten eingeleitet wird. Die Änderung der Eigentumszuordnung vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.

bb) Die freiwillige Umlegung ist hingegen eine vertragliche Vereinbarung, die eine einvernehmliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet sie Raum für Regelungen solcher Art, die einseitig im Umlegungsplan des förmlichen Umlegungsrechts nicht getroffen werden könnten, wie zum Beispiel von den Vorgaben des Baugesetzbuches abweichende Verteilungsmaßstäbe und Kostentragungsregelungen. Der Eigentumsübergang an den betroffenen Grundstücken erfolgt durch Rechtsgeschäft.

b) Beide Umlegungsarten weisen danach in städtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf. Ihre Unterschiede bezüglich des zugrunde liegenden Verfahrens und der Freiwilligkeit der Teilnahme daran sind jedoch von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber sie im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf.

Die eingeholten Stellungnahmen haben nicht ergeben, dass freiwillige und amtliche Umlegungen in der kommunalen Praxis als beliebig austauschbar behandelt werden und deshalb keine Differenzierung gerechtfertigt ist. Sie werden offenbar vielmehr als Instrumente der Bodenordnung mit deutlich unterschiedlichem Rechtscharakter und dementsprechend je eigenen Vor- und Nachteilen wahrgenommen und nach Maßgabe der örtlichen Grundstücks- und Eigentumsstrukturen bewusst eingesetzt. So wird die freiwillige Umlegung nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Angaben in aller Regel nur bei absehbar konsensual zu lösenden Verteilungsfragen in Betracht gezogen. Das Scheitern einer freiwilligen Umlegung führt keineswegs immer und selbstverständlich zu einer amtlichen Umlegung.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 30.04.2015 zum Beschluss 1 BvR 2880/11 vom 24.03.2015

 

Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 22/14 mit der Frage zu beschäftigen, ob Verluste, die in vergangenen Jahren entstanden waren, nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste nur dann in späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden können, wenn sie zuvor nach § 10d EStG gesondert festgestellt worden sind.

Im Streitfall begehrte die Klägerin nachträglich die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab. Es berief sich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für das Verlustfeststellungsverfahren. Danach könne eine Verlustfeststellung nur noch dann durchgeführt werden, wenn auch der Erlass eines entsprechenden Einkommensteuerbescheids möglich sei. Dies scheide aber aus, da eine Einkommensteuerfestsetzung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch und nachfolgend der Klage.

Der BFH gab der Klägerin in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung Recht. Ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom FA erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, BFHE 247, 25, BFH/NV 2014, 1954, Az. des BVerfG 2 BvL 23/14 und VI R 8/12, BFHE 247, 64, BFH/NV 2014, 1970, Az. des BVerfG 2 BvL 24/14).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30/15 vom 29.04.2015 zum Urteil IX R 22/14 vom 13.01.2015 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin