Zukunft der Betriebsrente

Die Bundesregierung betont, derzeit noch keine politischen Festlegungen zum Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge getroffen zu haben. Das schreibt sie in einer Antwort (18/4542) auf eine Kleine Anfrage (18/4364) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Beim derzeit diskutierten „Neuen Sozialpartnermodell Betriebsrente“ handele es sich noch nicht um einen Referentenentwurf, sondern lediglich um einen Diskussionsvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wie die betriebliche Altersvorsorge über eine bessere Einbindung der Tarifpartner gestärkt werden könne, schreibt die Regierung. Das Modell sehe vor, dass auf der Grundlage von Tarifverträgen die Haftung des Arbeitgebers für eine Betriebsrente auf eine gemeinsame Einrichtung der Sozialpartner übertragen werden könne. Diese müsste den Beschäftigten eine Mindestsicherung garantieren, die der derzeitigen Mindestsicherung durch den Arbeitgeber entspreche. Könnte die gemeinsame Einrichtung die zugesagten Leistungen nicht erbringen, würde der Pensions-Sicherungs-Verein als Ausfallbürge eintreten, heißt es in der Antwort. Ein Vorteil dieses Modells läge darin, dass über neue Tarifverträge mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten organisiert werden könnten und in der Folge „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ das Betriebsrentenniveau steigen würde, so die Auffassung der Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.04.2015, hib-Nr. 186/2015

Erbverzicht mit Folgen

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben:

  • Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
  • Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen.

Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2015 in einer Nachlasssache entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund bestätigt.

Die in Dortmund wohnenden Eltern des Erstbeteiligten aus Hamm errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder, den 1963 geborenen Erstbeteiligten und seine 1957 geborene Schwester, zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tode des 78jährigen Vaters im Jahre 1993 schlossen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester im Jahre 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwester bereits von der Mutter erhalten hatte bzw. noch erhalten sollte. Die Schwester verstarb im Jahre 2002, sie hinterließ zwei Kinder, u.a. die Drittbeteiligte aus Duisburg als ihre Tochter. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2013 bestimmte die Mutter die Drittbeteiligte und einen Zweitbeteiligten aus Düsseldorf zu Erben. Ende des Jahre 2013 verstarb die Mutter im Alter von 82 Jahren. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tode der Mutter als Erblasserin gestritten, wobei der Erstbeteiligte der Ansicht war, Alleinerbe zu sein, während der Zweit- und die Drittbeteiligte meinten, dass sie die Erblasserin als Miterben beerbt hätten.

Nach der vom Amtsgericht Dortmund getroffenen und vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigten Entscheidung ist der Erstbeteiligte der Alleinerbe seiner Mutter geworden.

Der Erstbeteiligte und seine im Jahre 2002 verstorbene Schwester seien durch das im Jahre 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tode des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen.

Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tode der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung.

Die Erblasserin sei nach dem Tode ihres Ehemanns gehindert gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als Erben einzusetzen. Dem stehe das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1980 entgegen, das auch hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Erstbeteiligten bindend sei. Seine Bindungswirkung erfasse den dem Erstbeteiligten
nach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenen Erbteil. Das ergebe die Auslegung des Testaments. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbe ausscheide, weil er zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch in diesem Fall wachse sein Erbteil den übrigen testamentarisch bedachten Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines Pflichtteilsverlangens weggefallen, sie habe aber – vergleichbar mit einem solchen Verlangen – ihren Erbverzicht erklärt, weil sie zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten habe.

Anmerkung
Dass der Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil grundsätzlich auch die Kinder des Verzichtenden vom Erbteil ausschließt, gilt aufgrund einer Änderung des § 2352 Bürgerliches Gesetzbuch für Erbfälle ab dem 01.01.2010. Diese gesetzliche Regelung stimmt nunmehr mit der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Wirkung des Verzichts auf einen gesetzlichen Erbteil überein.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.04.2015 zum Beschluss 15 W 503/14 vom 28.01.2015 (rkr.)

 

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. April 2015

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

L O H N S T E U E RGesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.4. 2015
(§ 3 Nr. 64 EStG)mit Zeitraum ab 1.1.2012
Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.4.2015
(§ 3 Nr. 64 EStG)mit Zeitraum ab 1.1.2012
Dienstort Datum vor 2012 entspricht letzter Änderung Kaufkraftzuschlag in Prozent
Afghanistan 1.1.02 0
Ägypten 1.1.01 0
Albanien 1.9.02 0
Algerien 1.6.01 0
Angola 1.9.14 30
Angola 1.8.12 25
Angola 1.2.10 30
Argentinien 1.3.02 0
Armenien 1.9.04 0
Aserbeidschan 1.4.15 0
Aserbeidschan 1.12.11 5
Äquatorialguinea 1.4.12 5
Äthiopien 1.7.03 0
Australien 1.10.14 10
Australien 1.9.14 15
Australien 1.4.14 10
Australien 1.2.14 5
Australien 1.8.13 10
Australien 1.6.13 15
Australien 1.9.12 20
Australien 1.8.12 25
Australien 1.5.12 20
Australien 1.4.12 15
Australien 1.1.12 20
Bahrain 1.7.02 0
Bangladesch 1.4.02 0
Belgien 1.4.09 5
Benin 1.4.99 5
Bolivien 1.8.01 0
Bosnien‑Herzegowina 1.11.98 0
Botsuana 1.10.90 0
Brasilien – Brasilia 1.3.15 5
Brasilien – Brasilia 1.1.15 10
Brasilien – Brasilia 1.12.14 5
Brasilien – Brasilia 1.11.14 10
Brasilien – Brasilia 1.10.14 5
Brasilien – Brasilia 1.9.14 10
Brasilien – Brasilia 1.8.14 5
Brasilien – Brasilia 1.7.14 10
Brasilien – Brasilia 1.8.13 5
Brasilien – Brasilia 1.12.11 10
Brasilien – Porto Alegre 1.3.15 5
Brasilien – Porto Alegre 1.1.15 10
Brasilien – Porto Alegre 1.12.14 5
Brasilien – Porto Alegre 1.11.14 10
Brasilien – Porto Alegre 1.10.14 5
Brasilien – Porto Alegre 1.9.14 10
Brasilien – Porto Alegre 1.8.14 5
Brasilien – Porto Alegre 1.7.14 10
Brasilien – Porto Alegre 1.8.13 5
Brasilien – Porto Alegre 1.2.11 10
Brasilien – Recife 1.3.15 10
Brasilien – Recife 1.2.15 15
Brasilien – Recife 1.10.14 10
Brasilien – Recife 1.9.14 15
Brasilien – Recife 1.7.13 10
Brasilien – Recife 1.3.13 15
Brasilien – Recife 1.2.13 10
Brasilien – Recife 1.5.10 15
Brasilien – Rio de Janeiro 1.3.15 10
Brasilien – Rio de Janeiro 1.1.15 15
Brasilien – Rio de Janeiro 1.12.14 10
Brasilien – Rio de Janeiro 1.11.14 15
Brasilien – Rio de Janeiro 1.10.14 10
Brasilien – Rio de Janeiro 1.9.14 15
Brasilien – Rio de Janeiro 1.8.14 10
Brasilien – Rio de Janeiro 1.7.14 15
Brasilien – Rio de Janeiro 1.8.13 10
Brasilien – Rio de Janeiro 1.2.11 15
Brasilien – Sao Paulo s. Rio de Janeiro
Brunei 1.8.02 0
Bulgarien 1.6.95 0
Burkina Faso 1.6.13 5
Burkina Faso 1.4.12 10
Burkina Faso 1.3.12 5
Burkina Faso 1.5.11 10
Burundi 1.1.15 20
Burundi 1.5.12 15
Burundi 1.6.11 5
Chile 1.9.13 5
Chile 1.1.12 10
China – Chengdu 1.11.07 0
China – Hongkong 1.2.15 15
China – Hongkong 1.11.14 10
China – Hongkong 1.10.11 5
China – Kanton 1.8.02 0
China – Peking 1.8.02 0
China – Shanghai 1.2.03 0
Costa Rica 1.7.14 5
Costa Rica 1.4.14 0
Costa Rica 1.10.12 5
Costa Rica 1.3.02 0
Côte d’Ivoire 1.9.14 5
Côte d’Ivoire 1.5.11 10
Dänemark 1.3.15 15
Dänemark 1.1.15 20
Dänemark 1.11.13 15
Dänemark 1.10.13 20
Dänemark 1.6.13 15
Dänemark 1.5.11 20
Dominikanische Republik 1.12.05 0
Dschibuti 1.9.14 20
Dschibuti 1.2.14 15
Dschibuti 1.1.14 20
Dschibuti 1.12.13 15
Dschibuti 1.11.13 20
Dschibuti 1.8.13 15
Dschibuti 1.6.13 20
Dschibuti 1.5.13 15
Dschibuti 1.4.13 20
Dschibuti 1.12.12 15
Dschibuti 1.7.12 20
Dschibuti 1.2.12 15
Dschibuti 1.1.12 20
Ecuador 1.8.02 0
El Salvador 1.12.06 0
Eritrea 1.11.08 15
Estland 1.12.96 0
Finnland 1.6.12 10
Finnland 1.5.12 5
Finnland 1.8.11 10
Frankreich 1.10.00 10
Gabun 1.11.13 20
Gabun 1.12.10 15
Georgien 1.2.10 0
Ghana 1.11.13 0
Ghana 1.4.13 5
Ghana 1.5.12 0
Ghana 1.4.12 5
Ghana 1.4.11 0
Griechenland 1.6.12 0
Griechenland 1.4.12 5
Griechenland 1.2.12 0
Griechenland 1.9.11 5
Guatemala 1.1.15 5
Guatemala 1.8.10 0
Guinea 1.8.14 15
Guinea 1.5.12 10
Guinea 1.3.12 5
Guinea 1.2.12 10
Guinea 1.2.09 5
Haiti 1.9.14 15
Haiti 1.7.13 10
Haiti 1.4.13 15
Haiti 1.2.13 10
Haiti 1.4.12 15
Haiti 1.3.12 5
Haiti 1.1.12 10
Honduras 1.4.09 0
Indien 1.6.02 0
Indonesien 1.7.02 0
Irak 1.8.01 5
Iran 1.11.98 0
Irland 1.12.09 5
Island 1.3.15 5
Island 1.2.15 10
Island 1.11.14 5
Island 1.10.14 10
Island 1.9.14 5
Island 1.6.13 10
Island 1.5.13 15
Island 1.3.13 10
Island 1.12.12 5
Island 1.6.12 10
Island 1.11.11 5
Israel 1.9.14 15
Israel 1.4.10 10
Italien 1.6.14 0
Italien 1.5.14 5
Italien 1.11.13 0
Italien 1.10.13 5
Italien 1.7.13 0
Italien 1.4.13 5
Italien 1.1.13 0
Italien 1.4.96 5
Jamaika 1.9.14 15
Jamaika 1.10.13 10
Jamaika 1.4.12 15
Jamaika 1.3.12 10
Jamaika 1.1.12 15
Japan 1.6.13 25
Japan 1.2.13 30
Japan 1.12.12 35
Japan 1.6.12 40
Japan 1.5.12 35
Japan 1.4.12 30
Japan 1.10.11 35
Jemen 1.9.02 0
Jordanien 1.3.03 0
Kambodscha 1.12.04 0
Kamerun 1.3.12 5
Kamerun 1.9.08 10
Kanada ‑ Montreal s. Ottawa
Kanada ‑ Ottawa 1.9.14 5
Kanada ‑ Ottawa 1.8.14 0
Kanada ‑ Ottawa 1.7.14 5
Kanada ‑ Ottawa 1.2.14 0
Kanada ‑ Ottawa 1.6.13 5
Kanada ‑ Ottawa 1.10.12 10
Kanada ‑ Ottawa 1.8.12 15
Kanada ‑ Ottawa 1.1.12 10
Kanada ‑ Toronto 1.10.14 10
Kanada ‑ Toronto 1.11.13 5
Kanada ‑ Toronto 1.5.13 10
Kanada ‑ Toronto 1.4.13 15
Kanada ‑ Toronto 1.12.12 10
Kanada ‑ Toronto 1.5.12 15
Kanada ‑ Toronto 1.4.12 10
Kanada ‑ Toronto 1.3.12 15
Kanada ‑ Toronto 1.7.10 10
Kanada ‑ Vancouver 1.10.14 10
Kanada ‑ Vancouver 1.1.14 5
Kanada ‑ Vancouver 1.5.13 10
Kanada ‑ Vancouver 1.4.13 15
Kanada ‑ Vancouver 1.2.13 10
Kanada ‑ Vancouver 1.1.12 15
Kasachstan 1.3.09 0
Katar 1.8.02 0
Kap Verde 1.10.11 5
Kenia 1.6.12 5
Kenia 1.3.12 0
Kenia 1.1.12 5
Kirgisistan 1.12.98 0
Kolumbien 1.1.15 0
Kolumbien 1.5.14 5
Kolumbien 1.2.14 0
Kolumbien 1.10.12 5
Kolumbien 1.7.02 0
Kongo 1.12.12 15
Kongo 1.10.12 20
Kongo, Dem. Rep. 1.6.14 20
Kongo, Dem. Rep. 1.3.14 15
Kongo, Dem. Rep. 1.2.14 20
Kongo, Dem. Rep. 1.10.13 15
Kongo, Dem. Rep. 1.3.13 20
Kongo, Dem. Rep. 1.12.12 15
Kongo, Dem. Rep. 1.6.12 20
Kongo, Dem. Rep. 1.12.11 15
Korea 1.9.12 10
Korea 1.9.11 5
Korea, Demokratische Volksrepublik 1.6.14 15
Korea, Demokratische Volksrepublik 1.1.12 10
Kosovo 1.12.98 0
Kroatien 1.2.99 0
Kuba 1.2.15 15
Kuba 1.6.14 10
Kuba 1.5.14 5
Kuba 1.10.11 10
Kuwait 1.7.02 0
Laotische Demokratische Volksrepublik 1.7.02 0
Lettland 1.1.01 0
Libanon 1.8.14 5
Libanon 1.10.13 0
Libanon 1.3.13 5
Libanon 1.2.13 0
Libanon 1.4.12 5
Libanon 1.7.10 0
Libyen 1.8.02 0
Litauen 1.12.98 0
Luxemburg 1.12.14 0
Luxemburg 1.9.14 5
Luxemburg 1.7.14 0
Luxemburg 1.8.13 5
Luxemburg 1.7.13 0
Luxemburg 1.2.13 5
Luxemburg 1.12.12 0
Luxemburg 1.8.12 5
Luxemburg 1.7.12 0
Luxemburg 1.2.12 5
Luxemburg 1.12.11 0
Madagaskar 1.4.08 5
Malawi 1.7.12 0
Malawi 1.12.11 5
Malaysia 1.6.02 0
Mali 1.12.14 5
Mali 1.4.11 10
Malta 1.5.03 0
Marokko 1.6.02 0
Mauretanien 1.6.14 0
Mauretanien 1.12.11 5
Mazedonien 1.10.92 0
Mexiko 1.4.03 0
Moldau 1.9.01 0
Mongolei 1.8.12 0
Mongolei 1.12.10 5
Montenegro 1.5.07 0
Mosambik 1.3.13 0
Mosambik 1.8.11 5
Myanmar 1.4.14 5
Myanmar 1.3.14 0
Myanmar 1.4.11 5
Namibia 1.5.02 0
Nepal 1.3.01 0
Neuseeland 1.1.14 10
Neuseeland 1.12.13 5
Neuseeland 1.10.13 10
Neuseeland 1.9.13 5
Neuseeland 1.6.13 10
Neuseeland 1.4.13 15
Neuseeland 1.11.12 10
Neuseeland 1.10.12 15
Neuseeland 1.9.12 10
Neuseeland 1.8.12 15
Neuseeland 1.1.12 10
Nicaragua 1.10.03 0
Niederlande 1.10.83 0
Niger 1.9.07 10
Nigeria 1.3.15 10
Nigeria 1.2.15 15
Nigeria 1.1.14 10
Nigeria 1.6.12 25
Nigeria 1.8.11 20
Norwegen 1.2.15 25
Norwegen 1.1.15 20
Norwegen 1.11.14 25
Norwegen 1.9.14 30
Norwegen 1.7.14 25
Norwegen 1.4.14 30
Norwegen 1.1.14 25
Norwegen 1.8.13 30
Norwegen 1.6.12 35
Norwegen 1.5.12 20
Norwegen 1.2.12 25
Norwegen 1.12.11 20
Oman 1.8.02 0
Österreich 1.12.14 0
Österreich 1.9.14 5
Österreich 1.7.14 0
Österreich 1.4.14 5
Österreich 1.5.13 0
Österreich 1.4.13 5
Österreich 1.2.12 0
Österreich 1.11.99 5
Pakistan 1.9.95 0
Palästin. Autonom. s. Israel
Panama 1.9.14 5
Panama 1.10.13 0
Panama 1.9.13 5
Panama 1.8.13 0
Panama 1.6.13 5
Panama 1.5.13 0
Panama 1.3.13 5
Panama 1.11.12 0
Panama 1.10.12 5
Panama 1.8.04 0
Papua-Neuguinea s. Australien
Paraguay 1.9.11 0
Peru 1.12.14 5
Peru 1.5.13 0
Peru 1.4.13 5
Peru 1.2.13 0
Peru 1.1.13 5
Peru 1.12.12 0
Peru 1.7.12 5
Peru 1.7.10 0
Philippinen 1.1.98 0
Polen 1.12.99 0
Portugal 1.2.93 0
Ruanda 1.5.10 10
Rumänien 1.1.99 0
Russische Föderation 1.3.04 0
Sambia 1.7.06 0
Saudi‑Arabien 1.8.02 0
Schweden 1.2.15 5
Schweden 1.5.14 10
Schweden 1.5.13 15
Schweden 1.3.13 20
Schweden 1.11.12 15
Schweden 1.8.12 20
Schweden 1.10.10 15
Schweiz 1.9.13 25
Schweiz 1.8.13 20
Schweiz 1.1.12 25
Senegal 1.11.13 5
Senegal 1.10.13 10
Senegal 1.11.11 5
Serbien 1.7.92 0
Sierra Leone 1.5.12 10
Sierra Leone 1.11.11 5
Simbabwe 1.12.14 10
Simbabwe 1.5.13 5
Simbabwe 1.4.13 10
Simbabwe 1.11.12 5
Simbabwe 1.6.12 10
Simbabwe 1.9.10 5
Singapur 1.10.12 5
Singapur 1.8.12 10
Singapur 1.6.10 5
Slowakische Republik 1.8.94 0
Slowenien 1.11.91 0
Spanien 1.2.15 0
Spanien 1.4.10 5
Sri Lanka 1.2.95 0
Südafrika 1.9.01 0
Südsudan 1.12.14 20
Südsudan 1.11.14 30
Südsudan 1.7.14 20
Südsudan 1.2.14 15
Südsudan 1.1.14 20
Südsudan 1.11.13 15
Sudan 1.7.14 5
Sudan 1.2.14 0
Sudan 1.2.11 5
Syrien 1.2.04 0
Tadschikistan 1.9.04 0
Taiwan 1.8.05 0
Tansania 1.3.15 10
Tansania 1.2.15 15
Tansania 1.10.12 10
Tansania 1.11.03 0
Thailand 1.11.98 0
Togo 1.9.14 0
Togo 1.9.01 5
Trinidad und Tobago 1.1.12 5
Tschad 1.10.12 15
Tschad 1.10.10 20
Tschechische Republik 1.4.00 0
Tunesien 1.2.01 0
Türkei 1.12.10 0
Turkmenistan 1.3.03 0
Uganda 1.1.14 0
Uganda 1.12.11 5
Ukraine 1.8.02 0
Ungarn 1.7.91 0
Uruguay 1.9.14 10
Uruguay 1.7.14 5
Uruguay 1.6.14 10
Uruguay 1.4.14 5
Uruguay 1.7.13 10
Uruguay 1.3.13 15
Uruguay 1.10.11 10
Usbekistan 1.3.02 0
Venezuela 1.7.14 30
Venezuela 1.4.14 25
Venezuela 1.9.13 20
Venezuela 1.4.13 15
Venezuela 1.6.12 20
Venezuela 1.3.12 15
Venezuela 1.10.11 5
Vereinigte Arabische Emirate 1.8.02 0
Vereinigte Staaten ‑ Atlanta 1.3.15 5
Vereinigte Staaten ‑ Atlanta 1.2.15 10
Vereinigte Staaten ‑ Atlanta 1.1.15 5
Vereinigte Staaten ‑ Atlanta 1.3.13 0
Vereinigte Staaten ‑ Atlanta 1.6.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Atlanta 1.2.12 5
Vereinigte Staaten ‑ Atlanta 1.1.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Boston 1.2.15 10
Vereinigte Staaten ‑ Boston 1.9.14 5
Vereinigte Staaten ‑ Boston 1.10.13 0
Vereinigte Staaten ‑ Boston 1.3.13 5
Vereinigte Staaten ‑ Boston 1.7.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Boston 1.6.12 15
Vereinigte Staaten ‑ Boston 1.10.11 10
Vereinigte Staaten – Chicago 1.3.15 5
Vereinigte Staaten – Chicago 1.2.15 10
Vereinigte Staaten – Chicago 1.1.15 5
Vereinigte Staaten – Chicago 1.3.13 0
Vereinigte Staaten – Chicago 1.1.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Houston 1.1.15 5
Vereinigte Staaten ‑ Houston 1.3.13 0
Vereinigte Staaten ‑ Houston 1.6.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Houston 1.2.12 5
Vereinigte Staaten ‑ Houston 1.1.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Los Angeles 1.3.15 5
Vereinigte Staaten ‑ Los Angeles 1.2.15 10
Vereinigte Staaten ‑ Los Angeles 1.1.15 5
Vereinigte Staaten ‑ Los Angeles 1.3.13 0
Vereinigte Staaten ‑ Los Angeles 1.7.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Los Angeles 1.6.12 15
Vereinigte Staaten ‑ Los Angeles 1.1.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Miami 1.1.15 5
Vereinigte Staaten ‑ Miami 1.3.13 0
Vereinigte Staaten ‑ Miami 1.7.12 5
Vereinigte Staaten ‑ Miami 1.6.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Miami 1.10.11 5
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.3.15 10
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.2.15 15
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.1.15 10
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.4.14 5
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.3.14 0
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.3.13 5
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.7.12 15
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.6.12 20
Vereinigte Staaten ‑ New York 1.1.12 15
Vereinigte Staaten ‑ San Francisco 1.2.15 10
Vereinigte Staaten ‑ San Francisco 1.10.14 5
Vereinigte Staaten ‑ San Francisco 1.7.13 0
Vereinigte Staaten ‑ San Francisco 1.6.13 5
Vereinigte Staaten ‑ San Francisco 1.5.13 0
Vereinigte Staaten ‑ San Francisco 1.3.13 5
Vereinigte Staaten ‑ San Francisco 1.1.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.2.15 10
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.10.14 5
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.5.13 0
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.4.13 5
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.3.13 0
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.7.12 10
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.6.12 15
Vereinigte Staaten ‑ Washington 1.1.12 10
Vereinigtes Königreich 1.12.14 10
Vereinigtes Königreich 1.10.14 15
Vereinigtes Königreich 1.9.13 10
Vereinigtes Königreich 1.7.13 5
Vereinigtes Königreich 1.3.13 10
Vereinigtes Königreich 1.5.12 15
Vereinigtes Königreich 1.10.11 10
Vietnam 1.5.03 0
Weißrussland 1.11.01 0
Zypern 1.8.95 0
Änderungen und Ergänzungen dieser Übersicht werden vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.  Der Zuschlag bezieht sich, sofern nicht andere Zuschläge festgesetzt sind, jeweils auf den gesamten konsularischen Amtsbezirk einer Vertretung (R 3.64 Abs.3 LStR 2015). Informationen zu den konsularischen Amtsbezirken der Vertretungen erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.
Kaufkraftzuschläge für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 ergeben sich aus folgenden Bekanntmachungen:
für den Zeitraum 1.1.2008 bis 1.1.2012 → Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 – IV C 5 – S 2341/10/10003, DOK 2011/1049449 – (BStBl I Seite 123)
für den Zeitraum 1.1.2004 bis 1.1.2008 → Bekanntmachung vom 10. Januar 2008 – IV C 5 – S 2341/08/0001, DOK: 2008/0010594 (BStBl I 2008 S. 259).
für den Zeitraum 1.1.2000 bis 1.1.2004 → Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 – IV C 5 – S 2341 – 16/03 – (BStBl I 2004 S. 45).
für Zeiträume vor dem 1.1.2000 → Bekanntmachung vom 27. Dezember 2002 – IV C

5 – S 2341 – 13/02 – (BStBl I 2003 S. 50).

Quelle: BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2341 / 15 / 10001 vom 07.04.2015

 

Übergang des verrechenbaren Verlusts im Fall der Übertragung des Kommanditanteils

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2006 erwarb sie zum 01.01.2007 einen Teil des Kommanditanteils ihres Ehemannes hinzu. Alle Ansprüche aus dem für den Schenker geführten Privatkonto, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollten unberührt bleiben.

In der Folge begehrte die Klägerin die Fortführung des auf den übertragenen Kommanditanteil entfallenden verrechenbaren Verlusts zum 31.12.2006 in Höhe von rund 160.000 Euro. Dies versagte das Finanzamt und rechnete den verrechenbaren Verlust weiterhin dem Ehemann der Klägerin zu.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Soweit eine Anteilsübertragung auf die Klägerin stattgefunden habe, sei ihr der verrechenbare Verlust ab 2007 zuzurechnen und stehe ihr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zur Verfügung. Zwar fehle es im Fall der Veräußerung des Kommanditanteils an der Identität des Beteiligten, wie sie die Verrechnung nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste mit künftigen Gewinnen voraussetze. Anders verhalte es sich aber bei einer unentgeltlichen Übertragung. Eine solche sei im Streitfall von den Beteiligten gewünscht und auch vollzogen worden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass das Privatkonto (und die entsprechende Pflicht zur Erstattung von Überentnahmen) beim Ehemann der Klägerin habe verbleiben sollen.

Bei den verrechenbaren Verlusten handele es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintrete. Der verrechenbare Verlust sei nicht abtrennbar und gehe notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Demzufolge sei die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht nicht disponibel. Nichts anderes gelte, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt werde, sondern – wie hier – noch ein Kommanditanteil beim Zuwendenden verbleibe.

Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 16/15 geführt.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 16 K 3127/12 F vom 22.01.2015 (nrkr.)

 

Gewinnabführungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft vorlagen. Mit Vertrag vom 09.08.2005 erwarb die A-GmbH sämtliche Anteile an der am 09.02.2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten B-GmbH. Mit Vertrag vom 16.08.2005 wurden Teile des Vermögens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2005. Zugleich schlossen die A-GmbH als Organträger und die B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der ab 01.01.2005 gelten sollte und erstmals zum 31.12.2009 gekündigt werden konnte. Dieser Vertrag vom 16.08.2005 und seine Neufassung vom 16.11.2005 wurden am 18.10. bzw. 28.11.2005 ins Handelsregister eingetragen.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht erfüllt sei. Die Gewinnabführungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemesse sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate betrage. Im Streitfall habe der Gewinnabführungsvertrag seinem Wortlaut nach zwar für fünf Zeitjahre (01.01.2005 bis 31.12.2009) gegolten. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 09.02.2005 gegründet worden sei, werde das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt.

Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibe. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung.

Aus dieser Entscheidung folge aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen sei. Es handele sich um unabhängige Tatbestandsmerkmale.

Die steuerliche Rückwirkung gelte nicht uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer. Sie setze – wenn sie überhaupt Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer habe – zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Denn die Mindestdauer sei ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Mit dem Zweck der Manipulationsvermeidung sei es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer müsse ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehle es im Streitfall.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 6 K 4332/12 K,F vom 03.03.2015

 

Keine zollrechtliche Mitwirkungspflicht des Fahrzeugherstellers beim Reimport seiner Fahrzeuge

Mit Urteil vom 11. November 2014 VII R 21/12 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zollbehörde den Hersteller ausgeführter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten kann, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als Rückwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufklärung mitzuwirken.

Wird eine aus der Europäischen Union (EU) ausgeführte Ware später wieder in die EU eingeführt, kann sie auf Antrag des Einführers unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden (sog. Rückware). Handelt es sich dabei um (gemeinhin als Reimport bezeichnete) Kraftfahrzeuge, die in der EU hergestellt wurden, werden in diesen Fahrzeugen allerdings häufig Teile eingebaut sein, bei denen es sich um zuvor in die EU importierte Drittlandsware handelt, die nicht zur EU-Ware geworden und später als Bestandteil des Fahrzeugs wieder aus der EU ausgeführt worden sind. Diese Teile können bei einem Reimport der Fahrzeuge nicht als Rückwaren abgabenfrei in die EU eingeführt werden, müssen also gleichsam „herausgerechnet“ werden.

Im Streitfall waren von einem deutschen Fahrzeughersteller in ein Drittland exportierte Kraftfahrzeuge durch einen Dritten von dort wieder in die EU importiert und zur Abfertigung als Rückware angemeldet worden. Der Reimporteur konnte der Zollbehörde jedoch keine Angaben machen, in welchem Umfang die Kraftfahrzeuge aus Teilen bestanden, bei denen es sich nicht um vormalige EU-Waren handelte.

Das Finanzgericht (FG) hatte geurteilt, die Zollverwaltung sei verpflichtet, bei der Wiedereinfuhr der Fahrzeuge zugunsten des Reimporteurs zu ermitteln, in welchem Umfang in den zur Wiedereinfuhr in die EU anmeldeten Fahrzeugen Teile europäischen Ursprungs und Drittlandswaren verbaut worden waren. Es gab deshalb dem für den Reimporteur zuständigen Hauptzollamt auf, bei dem Fahrzeughersteller die für die Inanspruchnahme der zollrechtlichen Vergünstigungen relevanten Daten zu erheben. Hiergegen wehrte sich der Fahrzeughersteller. Er machte geltend, er könne nicht verpflichtet sein, zugunsten eines Konkurrenten aufwändige Ermittlungen anzustellen und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Außerdem könne es nicht sein, dass immer dann, wenn eine vormalige EU-Ware in die EU wieder eingeführt werde, ihr jeweiliger Hersteller verpflichtet sei, Angaben über die Verwendung von Bauteilen aus Drittländern in dem konkreten Produkt und ihre zollrechtliche Behandlung zu machen.

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage des Fahrzeugherstellers stattgegeben. Die Zollverwaltung sei lediglich verpflichtet, dort bereits vorhandene Daten zugunsten des Reimporteurs zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege es dem Reimporteur, sich die für die Inanspruchnahme zollrechtlicher Vergünstigungen erforderlichen Daten selbst zu beschaffen. Hersteller und Ausführer der Ware könnten im Fall der Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24/15 vom 08.04.2015 zum Urteil VII R 21/12 vom 11.11.2014

 

Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts – Vertrauensschutz

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 15/14 entschieden, dass bei sog. Reihengeschäften die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen ist; Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 6a Abs. 4 UStG) von Bedeutung sein.

Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u.a. voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befördert oder versendet wird. Dies festzustellen bereitet insbesondere bei sog. Reihengeschäften immer wieder Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.

Im Verfahren XI R 15/14 verkaufte eine deutsche GmbH (A) im Jahr 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt (FA) behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der EU verwendet habe.

Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des BFH mit dem Streitfall befassten Gerichtshof der Europäischen Union ist bei sog. Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders ist es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen.

A, das FA und das Finanzgericht (FG) konnten im Nachhinein nicht mehr ermitteln, wann B die Verfügungsmacht an den Waren der C verschafft hatte. Das FG gab deshalb der Klage statt. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis. § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei. Diese greife im Streitfall. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei nach derzeitiger Rechtslage an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. Eventuelle Rechtsänderungen vorzunehmen sei Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers.

Im Rahmen seines Urteils zeigte der BFH außerdem eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Nach Auffassung des BFH kann sich z. B. A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstößt B gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für A in Betracht und B schuldet ggf. die deutsche Umsatzsteuer (§ 6a Abs. 4 UStG).

In einem zweiten Urteil vom selben Tag (XI R 30/13), ebenfalls zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengeschäften, stellte der XI. Senat des BFH klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber (C) eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer (A) beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des A an B möglich ist, wenn C die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Beförderung durch eine von C beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/15 vom 08.04.2015 zu den Urteilen Urteil XI R 15/14 und XI R 30/13 vom 25.02.2015

 

Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung

Berlin: (hib/SCR) Mit einem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz will die Bundesregierung die Umsetzung einer entsprechenden EU-Verordnung regeln. Der entsprechende Gesetzentwurf (18/4201) enthält vor allem Durchführungsvorschriften für die ab 17. August 2015 anzuwendende Verordnung Nr. 650/2012, die das internationale Erbrecht betrifft.

In dem neuen Gesetz sollen Zuständigkeiten, Zulassung von Zwangsvollstreckungen und Ähnliches geregelt werden. Zudem plant die Bundesregierung, die gerichtlichen Zuständigkeiten nicht nur für das Europäische Nachlasszeugnis zu regeln, sondern auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein anzugleichen. Für beides soll künftig möglichst dasselbe Gericht zuständig sein.

Zusätzlich zu dem Durchführungsgesetz will die Bundesregierung aus systematischen Gründen verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen. Zudem soll laut Bundesregierung eine Regelungslücke im Bereich der Gebühren in Grundbuchsachen geschlossen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag

Recyclingsystem-Betreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden

Die Betreiber eines „Dualen Systems“ können für noch zu erbringende Verwertungs- und Versorgungsverpflichtungen steuermindernde Rückstellungen bilden. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14.01.2015 (13 K 2929/12).

Geklagt hatte eine Recycling-GmbH, die in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2004 eine steuerliche Rückstellung für noch zu entsorgende Verpackungen bildete. Sie begründete die Rückstellung im Wesentlichen damit, dass am Ende des Jahres noch Verpackungen im Wirtschafts- und Abfallkreislauf unterwegs seien, die noch nicht verwertet bzw. entsorgt worden seien, für die sie aber bereits Lizenzgebühren vereinnahmt habe. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen nicht an. Die Finanzverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit den Herstellern und Vertreibern von verpackten Produkten nur zur Erfüllung von Mindestrecyclingquoten verpflichtet sei. Da diese Quoten zum Jahresende bereits erfüllt worden seien, komme eine Rückstellung nicht mehr in Betracht.

Der 13. Senat sah demgegenüber die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch aus der Verpackungsordnung als erfüllt an. Es stellte dabei entscheidend darauf ab, dass die Klägerin entgegen der Verwaltungsauffassung ihre Entsorgungstätigkeit nicht einstellen könne, wenn bestimmte Mindestquoten erfüllt sind, sondern auch darüber hinaus zur Abholung und Verwertung der rücklaufenden Verpackungen verpflichtet bleibt.

Aufgabe der dualen Systeme ist es, die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen zu organisieren. Finanziert wird das System über ein Entgelt, das die Hersteller und Vertreiber von verpackten Produkten für ihre Beteiligung an einem dualen System bezahlen. Aktuell sind insgesamt neun Betreiber eines dualen Systems (Systembetreiber) am Markt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.04.2015 zum Urteil 13 K 2929/12 vom 14.01.2015

 

Umsatzsteuer Voranmeldung

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeit erinnern:

  • Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum März fällig
  • Die Umsatzsteuer ist mit Dauerfristverlängerung am 10. dieses Monats für den Zeitraum Februar fällig
  • und die vierteljährliche Umsatzsteuer ist am 10. April für den Zeitraum Januar bis März fällig

Die Voranmeldung können Sie auch online abgeben

http://www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/154754/Umsatzsteuervoranmeldung
Mehr Infos zur UStVA unter

http://www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/462946/Umsatzsteuervoranmeldung%20-%20Abgabeverfahren

 

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin