Niedersächsisches Finanzgericht verhandelt erneut zum Solidaritätszuschlag im VZ 2007

Die Vorsitzende des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Verfahren 7 K 143/08 terminiert. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines Solidaritätszuschlagsbescheides, der für den VZ 2007 ergangen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Senat insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (Solidaritätszuschlaggesetz v. 23.06.1993 – BGBl I 1993, 944, 975) in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung prüfen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in dem Verfahren 7 K 143/08 bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. In diesem Beschluss hatte der 7. Senat die Auffassung vertreten, die Erhebung des Solidaritätszuschlags im VZ 2007 sei verfassungswidrig.

Nachfolgend hat das BVerfG mit Beschluss vom 08.09.2010 (Az. 2 BvL 3/10) den Vorlagebeschluss für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts habe sich nicht hinreichend mit der Reichweite der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt. Das vorlegende Gericht habe in seinem Beschluss keine Aspekte aufgezeigt, die das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Ergänzungsabgaben noch nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage veranlasse deshalb das BVerfG nicht zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Die Sache ist nunmehr erneut terminiert auf

Mittwoch, 21. August 2013 um 12.15 Uhr im Sitzungssaal 3.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.07.2013 zum Beschluss 7 K 143/08 vom 25.11.2009

Steuerschlupflöcher konsequent schließen

Weil Unternehmen Steuerschlupflöcher im Ausland nutzen, entgehen dem Landeshaushalt erhebliche Steuereinnahmen. „Steuerschlupflöcher zu schließen, ist eine zentrale Frage der Steuergerechtigkeit“, sagte Finanzminister Nils Schmid.

Manche Konzerne nutzen ihre internationalen Verflechtung für steuerliche Gestaltungen. So werden beispielsweise dieselben Zinsaufwendungen bei Auslandsfällen mehrfach abgezogen. Für solche Gestaltungen gibt es keine unternehmerischen Gründe. Sie dienen alleine dem Zweck, Steuern zu vermeiden. „Hier können wir als öffentliche Hand nicht tatenlos zusehen. Denn diese Konzerne verschaffen sich so Wettbewerbsvorteile. Das benachteiligt den baden-württembergischen Mittelständler, der seinen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leistet“, so Schmid.

„Durch Steuerschlupflöcher werden Gewinne nicht mehr dort besteuert, wo sie entstehen“, sagte Schmid. Allein aus steuerlichen Gründen werden Erträge künstlich in Länder mit Dumpingsteuersätzen verlagert. „Trotzdem nehmen die Unternehmen die Infrastruktur in Deutschland und auch in Baden-Württemberg in Anspruch. Diese finanziert aber der deutsche Steuerzahler. Das passt nicht zusammen“, betonte Finanzminister Schmid.

Unlauteren Steuerwettbewerb beenden
Schmid forderte deshalb, den unlauteren internationalen Steuerwettbewerb im ersten Schritt zumindest innerhalb der EU zu beenden. Zudem gelte es, die unterschiedlichen nationalen Steuersysteme besser aufeinander abzustimmen. Gleichzeitig sei auch Deutschland aufgerufen, diese Steuerlücken zu schließen. „Baden-Württemberg hat hier schon etwas bewegt. So haben wir eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe angestoßen, die internationale Steuergestaltungsmodelle bekämpft. Wir werden uns auch weiterhin auf allen Ebenen dafür stark machen, Steuerlücken zu schließen“, verdeutlichte Schmid.

Sondereinheit der Betriebsprüfer
Die Prüfung von Steuerfällen mit Auslandsbezug findet durch die landeseigene Betriebsprüfung statt. „Wir haben seit zwei Jahren eine neu organisierte und personell stark aufgestockte Expertengruppe für ausländisches Steuerrecht eingerichtet,“ so Schmid. Seither sind 14 Experten zentral beim Zentralen Konzernprüfungsamt in Stuttgart für komplexe und große Steuerfälle mit Auslandsbezug zuständig. Daneben arbeiten in der Fläche, also in den 30 Finanzämtern mit einer Betriebsprüfung, mehr als 50 weitere so genannte Fachprüfer Ausland. Diesen zweistufigen Aufbau bei den Auslandsprüfer gibt es so nur in Baden-Württemberg. „Die Prüferinnen und Prüfer waren im letzten Jahr äußerst erfolgreich. Jeder einzelne hat Mehrsteuern von über neun Millionen Euro eingebracht“, erläuterte der Minister.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.07.2013

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT
PRESSESTELLE
PRESSEMITTEILUNG 25.07.2013
Anlage zu PM Nr. 309 / 2013
Steuerausfälle durch Steuerschlupflöcher
Genaue Berechnungen gestalten sich schwierig, doch es ist davon auszugehen, dass
dem deutschen Fiskus durch Steuerschlupflöcher jedes Jahr mindestens zweistellige
Milliardenbeträge an Steuereinnahmen verlorengehen. Beispielsweise schätzt das DIW
in seinem aktuellen Gutachten, dass in Deutschland eine Lücke zwischen erzielten und
steuerlich erfassten Gewinnen in Höhe von rund 90 Milliarden Euro besteht. Daraus
ergäben sich für den deutschen Fiskus Steuerausfälle von rund 30 Milliarden Euro pro
Jahr. Für den baden-württembergischen Haushalt würde dies Ausfälle in Höhe von
jährlich rund 950 Millionen Euro bedeuten.
Im Anschluss sehen Sie zwei Steuergestaltungsmodelle, die Baden-Württemberg in die
bundesweite Diskussion eingebracht hat.
Postfach 10 14 53, Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70013 Stuttgart, Telefon 0711 123-4577 / -4578, Fax 0711 123-4804
E-Mail: pressestelle@mfw.bwl.de, Internet: www.mfw.baden-wuerttemberg.deSeite 2 von 3
Beispielsfälle für Steuergestaltungen
„Das Zinsaufblähungsmodell“
TG
M
EG
100%
Finanzierungs-
Gesellschaft
Bermudas
USA
D
Ein US-Konzern (M) ist an verschiedenen Produktionsgesellschaften im Inland beteiligt.
Diese sind vollständig durch eigenes Kapital finanziert. Der US-Konzern gründet nun in
Deutschland eine Holdinggesellschaft (TG), nur um die eigenen
Produktionsgesellschaften (EG) (die ihm ja eigentlich schon gehören) zu kaufen.
Finanziert wird dieser Erwerb mit einem Darlehen, das der US-Konzern aufgenommen
hat. Die Zinskosten kann der Konzern in den USA abziehen. Gleichzeitig kann er aber
die Zinskosten auch in Deutschland bei der Holdinggesellschaft geltend machen. Also
zahlt er einmal Zinsen und kann sie steuerlich zweimal abziehen – einmal in den USA
und einmal in Deutschland. Das deutsche Steuerrecht und das
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – USA verhindern das nicht.
Um das Modell noch weiter zu optimieren, wird das Darlehen regelmäßig von einer
konzerninternen Finanzierungsgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas gewährt. Damit
wird die Einnahmenseite, also der Zinsertrag, in der Steueroase Bahamas minimal
besteuert. Allein für in Baden-Württemberg bekannte Fälle kommt es durch dieses
Gestaltungsmodell zu einem Steuerausfall von rund 200 Mio. Euro im Jahr für den
deutschen Fiskus. Seite 3 von 3
„Gewinnabsaugung bei Immobiliengesellschaften“
TG 1
M
100%
Finanzierungs-
gesellschaft TG 2
TG 3
NL
D
Durch dieses Modell soll die sogenannte Zinsschranke umgangen werden. Die
Zinsschranke (§ 4h EStG) wurde eingeführt, damit Zinsen vor allem im Zusammenhang
mit Steuergestaltungsmodellen nicht unbeschränkt hoch abgezogen werden können.
Daher können pro Gesellschaft nur bis zu 3 Mio. Euro an Zinskosten abgezogen
werden.
Ein niederländischer Konzern (M) gründet in Deutschland eine Immobiliengesellschaft
(TG 1). Zweck dieser Immobiliengesellschaft ist der Erwerb deutscher
Geschäftsgrundstücke. Es erfolgt eine 100% Finanzierung durch den Konzern (M).
Dieser wiederum wird über eine Karibik-Finanzierungsgesellschaft refinanziert. Sobald
die 3 Mio. Grenze der Zinsschranke erreicht ist, wird eine weitere niederländische
Immobiliengesellschaft (TG 2) gegründet.
Auch für diese wiederum gilt die 3 Mio. Euro Grenze. So können eine Vielzahl von
Gesellschaften bestehen. Deren einziger Zweck besteht darin, die
Zinsschrankenregelung auszuhöhlen ist. Denn während ein Unternehmen mit nur einer
Gesellschaft 3 Mio. Euro an Zinsen abziehen kann, kann der niederländische Konzern
das Vielfache abziehen. Diese Zinskosten kann er mit anderen Einnahmen verrechnen,
so dass er in Deutschland für Grundstücksgeschäfte, die eigentlich mit Gewinn
abgeschlossen werden, keine Steuern bezahlt.

 

Steuerprüfung – Internationales Steuerzentrum in Bayern gegründet (FinMin)

Bayern hat ein internationales Steuerzentrum gegründet. Finanzminister Söder unterzeichnete hierzu eine Vereinbarung mit Italien und den Niederlanden. Ziel sei es, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen.


Das internationale Steuerzentrum ist eine bundesweit einzigartige Einrichtung. Die Arbeitsgruppe ist an die Steuerabteilung im Bayerischen Finanzministerium angebunden. 35 Auslandsfachprüfer sind derzeit bereits im Landesamt für Steuern eingesetzt. Die Einheit wird auf 50 Mitarbeiter aufgestockt.

Ziel ist, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen. So können auch Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Die Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern soll so verbessert werden, dass internationale Prüfungen schon bald Alltag werden. International besetzte Prüferteams sollen fest und dauerhaft etabliert werden. Somit werden Verfahrenswege verkürzt und Rahmenbedingungen für die Prüfungen verbessert. Der Steueralltag soll effektiv auf kurzen Arbeitswegen unbürokratisch gestaltet werden.

Gerade Auslandsfachprüfer haben oft komplexe Sachverhalte zu klären. Dies betrifft zum Beispiel Firmenangaben zu Verrechnungspreisen, Definition von Betriebstätten, Firmenkonstruktionen wie hybride Gesellschaftsformen oder sogenannte „Weiße Einkünfte“.

Durch grenzüberschreitende Prüfungen erhält die bayerische Steuerverwaltung einen Überblick über den kompletten Sachverhalt und kann den deutschen Unternehmensgewinn fundiert und dauerhaft ermitteln.

Ziele:

  • Prüfungen beschleunigen und weiter professionalisieren
  • Verbesserung der Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern, dass internationale Prüfungen schon in naher Zukunft alltäglich werden.
  • international besetzte Prüferteams als feste Struktur einrichten
  • bessere Rahmenbedingungen für Prüfungen schaffen, z.B. Sprachbarrieren überwinden, Bürokratie abbauen, Hürden im Verwaltungsalltag beseitigen

Das Internationale Steuerzentrum koordiniert künftig:

  • Informationsaustausch als Informationsdrehscheibe
  • internationale Prüferteams in gemeinsamen Prüfungen – sogenannte „joint audits“
  • internationale Arbeitsgruppen mit bayerischer Beteiligung
  • und es dient in Fragen internationaler Besteuerung als Anlaufstelle für andere Länder sowie die bayerischen und deutschen Finanzämter

Konkrete Vorteile für Staat und Unternehmen:

  • kürzere Verfahrenswege, z.B. möglichst direkter Zugang zu anderen Verwaltungen über direkte Kontakte und Ansprechpartner
  • beschleunigte Abwicklung von Prüfungen,
  • noch höhere Qualität der Prüfungen, z.B. einzelne Auslandsfachprüfer spezialisieren sich auf bestimmte Länder
  • mehr Rechtssicherheit auf beiden Seiten,
  • mehr und schneller realisierte Steuereinnahmen

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Was brauchen Auszubildende und Ferienjobber im Jahr 2013 fürs Finanzamt?

Die bekannten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. „Zukünftig werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch mitgeteilt“, so Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen. „Der Arbeitgeber kann bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht“, so Finanzpräsident Weilbach weiter. Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Der Auszubildende muss hier neben der genannten Bestätigung dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.

„Hingegen benötigen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren gegangen ist“, so der Finanzpräsident abschließend.

Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.07.2013

Rasant steigende Steuereinnahmen: Entlastung der Steuerzahler dringend geboten

Der Staat nimmt deutlich mehr Steuern ein als noch vor 2 Monaten mit der Mai-Steuerschätzung prognostiziert, das belegen die jüngsten Daten des Bundesfinanzministeriums. Während die Steuerschätzer eine Steigerung der Steuereinnahmen von 2,5 Prozent voraussagten, wird es nun sogar ein Einnahmeplus von 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr geben.

„Bei diesen Rekordeinnahmen für den Fiskus entbehren Rufe nach höheren oder neuen Steuern ebenso jeglicher Grundlage wie der Wille, an überholten Steuern festzuhalten. Die Zahlen machen deutlich: der Staat hat kein Einnahmeproblem“, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, die jüngsten Rekordsteuereinnahmen.

Die sprudelnden Steuerquellen für den Finanzminister spiegeln vor allem die Belastung der Steuerzahler wider. Im Vergleich zum Vorjahr sind gerade Steuereinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag und dem Lohnsteueraufkommen gestiegen. „Der Fiskus profitiert damit im erheblichen Maße vom überholten Solidaritätszuschlag und von der ungerechtfertigten kalten Progression bzw. den heimlichen Steuererhöhungen. Das ist angesichts der rasant steigenden Steuereinnahmen für die Steuerzahler nicht hinnehmbar, zumal der Fiskus durch die anhaltende Dynamik auch künftig stark profitieren wird. Ein zügiger Ausstieg aus dem Soli und der Abbau der kalten Progression ist daher unumgänglich“, so Holznagel abschließend.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 23.07.2013

Solidaritätszuschlag im August vor Gericht

Der immerwährende Soli nun doch vor dem Aus?

Das Niedersächsische Finanzgericht wird sich voraussichtlich Ende August 2013 erneut mit dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag befassen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass das Finanzgericht – wie bereits im Jahr 2009 – wieder das Bundesverfassungsgericht einschaltet.

Die Karlsruher Richter beurteilten die Vorlage im Jahr 2010 als unzulässig. Inhaltlich hatte sich das Bundesverfassungsgericht daher mit dem Solidaritätszuschlag nicht befasst. „Behauptungen, die Karlsruher Richter hätten den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt, sind daher unredlich“, erklärt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Im Fall verlangt der Kläger die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007, soweit darin ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden ist. Der Kläger macht geltend, dass der Solidaritätszuschlag lediglich eine Ergänzungsabgabe ist, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Der Soli darf daher nicht dauerhaft erhoben werden. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Auffassung und legte die Frage per Normenkontrollantrag daher dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Vorlage für unzulässig und gab das Verfahren so an das Finanzgericht zurück. Nun haben die niedersächsischen Richter die Möglichkeit, die Vorlage nachzubessern und das Bundesverfassungsgericht erneut einzuschalten, denn inhaltlich hatte sich das Verfassungsgericht zum geltenden Solidaritätszuschlag noch nicht geäußert.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 24.07.2013

Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25 April 2013 V R 7/11).

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog „anerkannte Einrichtung“). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z. B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hinweis
Seit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i. d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 41/13 vom 24.07.2013 zum Urteil V R 7/11 vom 25.04.2013

Solidaritätszuschlag abschaffen statt weiterführen

BdSt fordert Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Der Bund der Steuerzahler lehnt den Vorschlag von Bundeskanzlerin Merkel zur Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus rundweg ab. Vielmehr wird der Fiskus auch in den kommenden Jahren stetig Rekordsteuereinnahmen verbuchen können. Im Jahr 2017 können Bund, Länder und Gemeinden mehr als 700 Milliarden Euro Steuereinnahmen erwarten. Fakt ist somit, dass der Staat gegenwärtig so viel Geld zu Verfügung hat, wie nie zuvor.

Dass der Bund und viele Länder mit dem Steuergeld der Bürger und Unternehmen dennoch nicht auskommen, liegt daran, dass zu viel ans Ausgeben gedacht wird, anstatt substanziell zu sparen, um Einnahmen und Ausgaben dauerhaft ins Gleichgewicht zu bringen.

Speziell der Solidaritätszuschlag beschert dem Bundesfinanzminister im Zeitraum des Solidarpakt II zwischen 2005 und 2019 Einnahmen von mehr als 200 Milliarden Euro. Für die Ostdeutschen Aufbauhilfen gibt er zugleich aber nur 156 Milliarden Euro aus, sodass unterm Strich ein satter Gewinn für den Bundeshaushalt von rund 50 Milliarden Euro bleibt. „Hier sei der Bund daran erinnert, dass er den Steuerzahlern, die das Gemeinwohl finanzieren, verpflichtet ist und nicht der Gewinnmaximierung. Immerhin fordert der Bund durch die Sondersteuer offen Solidarität von den Bürgern ein. Im Gegenzug zeigt er sich durch sein Abkassieren aber wenig solidarisch mit den Steuerzahlern“, so die Kommentierung von Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Derzeit erbringt der Solidaritätszuschlag lediglich einen Anteil von etwas mehr als 2 Prozent am Gesamtsteueraufkommen. Somit muss eher darüber nachgedacht werden, die Zusatzbelastung „Solidaritätszuschlag“ alsbald abzuschaffen, anstatt sie immer weiter fortzuführen. Zudem ist es elementar herauszustellen, dass zwischen Solidaritätszuschlag und Solidarpakt II kein systematischer Zusammenhang besteht, was eine Soli-Abschaffung argumentativ begünstigt. Reiner Holznagel: „Auch muss die Politik endlich ehrlich werden und klar sagen, dass kein Sachzusammenhang zwischen Soli-Einnahmen und Solidarpakt-Ausgaben besteht. Beide Dinge werden aber systematisch in einen Topf geworfen. Ebenso täuschend geht die Politik bei Steuererhöhungsdiskussionen vor, bei denen der Soli stets außen vor gelassen wird. Das ist ein weiterer steuerrechtlich problematischer Aspekt des Soli.“

In diesem Zusammenhang fordert der Bund der Steuerzahler nach der Bundestagswahl eine Föderalismuskommission III, die eine Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zur Aufgabe hat. Einzelne Positionen wie eine Reform des Länderfinanzausgleichs oder die aktuelle Debatte über einen „Deutschlandfonds“ zur speziellen Förderung strukturschwacher Regionen müssen hier behandelt werden. Besser ist eine Gesamtschau und Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen als Flickschusterei. Eine Weitererhebung des Solidaritätszuschlags als bequeme Einnahmequelle darf hierbei aber keine Rolle spielen. Der Bund verfügt über ausreichend Steuermittel, um Regionen auch ohne Solidaritätszuschlag gezielt fördern zu können.

Zugleich sind die Länder aufgefordert, aus eigener Kraft bis zum Jahr 2020 Einnahmen und Ausgaben ihrer Haushalte ins Lot zu bringen. Dann gilt für sie die grundgesetzliche Schuldenbremse, die der bisherigen Verschuldungspolitik einen Riegel vorschiebt. Dieser Verantwortung müssen sich die Länder stellen, ohne auf zusätzliche Bundesmittel zu schielen, um sich einer strikten Konsolidierungspolitik zu entziehen.

Eine Grafik zu den Einnahmen des Bundes durch den Soli finden Sie hier.

 

Weiter Informationen zum Solidaritätszuschlag finden Sie hier.
Die Studie „Der umstrittene Solidaritätszuschlag“ sehen Sie hier.

Musterrechnungen zu den Belastungen durch den Soli finden Sie hier.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Julia Berg, Tel.-Nr. 030/25 93 96-0

Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen der Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer erhobenen Einsprüche

Dem Bundeszentralamt für Steuern liegt eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – AO -) und die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht wird, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 – (BStBl II 2012 Seite 168) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Ferner hat der BFH entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen.

Gemäß § 347 AO ist der Einspruch (als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf) nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sind somit unzulässig und können schon deshalb keinen Erfolg haben. Sie sind daher durch eine vom Bundesministerium der Finanzen erlassene Allgemeinverfügung gemäß § 367 Abs. 2b AO zurückgewiesen worden.

Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagen ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.07.2013

 

2013/0620203
Allgemeinverfügung
des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Juli 2013
– IV A 3 – S 0625/13/10002 –
Aufgrund
 des § 367 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) und
 des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –
(BStBl II S. 168)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22. Juli 2013 anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO
werden hiermit zurückgewiesen.
Gemäß § 347 AO ist ein Einspruch nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder
der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die Zuteilung der Identifikationsnummer regelt keinen Einzelfall und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist daher kein Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Speicherung von Daten (Randnummer 19 des o. g. BFHUrteils). Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer
oder die Datenspeicherung richten, sind daher nicht statthaft und somit unzulässig.

Prüfung von Finanzanlagenvermittlern

Hohe Prüfungsqualität sichern

Der WPK-Ausschuss „Rechnungslegung und Prüfung“ möchte darauf aufmerksam machen, dass es sich bei Prüfung von Finanzanlagevermittlern nach § 24 Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) um eine hochgradig anspruchsvolle gesetzliche Pflichtprüfung handelt, die eine angemessene Prüfungsplanung erfordert und deren Durchführung einen angemessenen zeitlichen Rahmen einnehmen muss. Auch bei dieser Prüfung sind hohe Anforderungen an Planung, Durchführung und Dokumentation zu legen.

Aus der Tatsache, dass neben WP/vBP, WPG/BPG und Prüfungsverbänden nunmehr (im Gegensatz zur alten Rechtslage bei den Anlageberatern und -vermittlern, § 16 MaBV alte Fassung) „auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen …“ als Prüfer beauftragt werden können (§ 24 Abs. 4 FinVermV), könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass geringere Anforderungen an die Prüfungsqualität gelegt werden dürfe. Zu dem Personenkreis der geeigneten Prüfer dürften vor allem Steuerberater und Rechtsanwälte mit entsprechendem Spezialwissen gehören; die WPK hatte sich in mehreren Stellungnahmen gegen diese Öffnung des Kreises der geeigneten Prüfer ausgesprochen.

Keine Siegelungspflicht für die Prüfung nach § 24 FinVermV

Da der Personenkreis der geeigneten Prüfer erweitert worden ist und die Prüfung WP/vBP nicht vorbehalten ist, besteht keine Pflicht, bei dieser Prüfung zu siegeln (vgl. § 48 Abs. 1 Satz WPO, § 18 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP). Das Siegel kann jedoch freiwillig geführt werden.

Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat sich die Frage ergeben, ob für das Jahr 2012 eine Lücke in der Pflicht für Anlagenberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler besteht, sich prüfen zu lassen und den Bericht über die Prüfung bis zum 31.12.2013 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die bisherigen Anlagenvermittler und -berater abgeschafft (Streichung aus § 34c GewO) und in § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler neu reguliert wurden, u. a. mit einem erweiterten Pflichtenkatalog. In § 34g GewO wurde der Erlass einer Verordnung vorgesehen. Die FinVermV wurde mittels der Verordnung zur Einführung einer FinVermV eingeführt, die u. a. in § 24 FinVermV die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler vorsieht und die Prüfungspflicht nach § 16 MaBV für die bisherigen Anlagenvermittler/-berater abschaffte. Alle diese Änderungen traten zum 01.01.2013 in Kraft.

Der Wortlaut beider Vorschriften ist im Wesentlichen deckungsgleich: sie statuieren beide zunächst die Pflicht, sich von einem geeigneten Prüfer für das Kalenderjahr prüfen zu lassen und dann die Pflicht, den Prüfungsbericht an die zuständigen Behörden bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2012 bestand demnach für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV noch die Prüfungs- und Vorlagepflicht. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür.

Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da dieser erst am 01.01.2013 in Kraft trat, jedoch frühestens auf das Jahr 2013. Nach dieser Vorschrift ist der Prüfungsbericht bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, damit also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Die WPK hat sich hierzu mit dem BMWi in Verbindung gesetzt. Nach dessen Auskunft vertritt das BMWi zu diesem Themenbereich folgende Auffassung, die auch im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss unwidersprochen blieb:

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat eine Lücke in der Pflicht für Anlageberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler für das Jahr 2012 geschaffen. Diese wurde nicht durch eine adäquate Übergangsregelung geschlossen.

Die zuständigen Behörden können es auch nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionieren, wenn für das Jahr 2012 kein Prüfungsbericht bis zum 31.12.2013 vorgelegt wird. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV bezieht sich seit dem 01.01.2013 auf den geänderten Wortlaut von § 16 MaBV, aus dem die Anlagenberater/-vermittler herausgenommen worden sind und § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV kann sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 beziehen, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist. Für das Jahr 2012 fallen Verhaltensnorm (Abgabe des Prüfungsberichts für 2012 bis zum 31.12.2013, § 16 MaBV) und Ordnungswidrigkeitentatbestand auseinander (§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV, der sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 bezieht, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist).

Teilweise Schließung der Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Die Pflicht zur Prüfung des Jahres 2012 und Übermittlung des Prüfungsberichts könnte jedoch möglicherweise durch eine andere Übergangsvorschrift teilweise geschlossen werden. Dies könnte bei entsprechender Auslegung der Übergangsvorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO zu den §§ 34c und 34f GewO angenommen werden.

Hintergrund ist, dass Finanzanlagevermittler einer Erlaubnis bedürfen. Hierfür müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, z. B. muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und ein Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) erbracht werden.

Für Anlageberater/-vermittler, die schon seit längerem als solche tätig waren, hat der Gesetzgeber in Bezug auf den Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorgesehen. Hierbei wird wie folgt differenziert:

  • Anlageberater/-vermittler, die bereits seit dem 01.01.2006 und über den 01.01.2013 hinaus zugelassen und tätig waren/sind, müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nummer 4 GewO (IHK-Prüfung) bis zum 01.01.2015 nachreichen (§ 157 Abs. 3 Satz 1 GewO).
  • Anlageberater/-vermittler, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen tätig waren, bedürfen keines Sachkundenachweises (egal, ob sie selbständig oder unselbständig tätig waren, § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO).
  • Selbständig tätige Anlageberater/-vermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung nachzuweisen (§ 157 Abs. 3 Satz 5 GewO).

Bei der letzten Gruppe, also den selbständigen Anlageberatern/-vermittlern, kommt es darauf an, wie der Begriff „lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung“ ausgelegt wird.

Im Hinblick darauf, dass der Gesetz-/Verordnungsgeber auf den § 16 MaBV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung Bezug genommen hat in dem Bewusstsein, dass § 24 FinVermV die Prüfungs- und Vorlagepflicht weiterführt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass lückenlos bedeutet, dass auch für das Jahr 2012 geprüft werden und der Prüfungsbericht vorgelegt werden muss.

Auch zu dieser Frage hatte sich die WPK an das BMWi gewandt. Dieses machte darauf aufmerksam, dass diese Frage nicht im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss beraten worden ist. Die oben geschilderte Auffassung wird vom BMWi allerdings nicht geteilt. Es geht davon aus, dass ein Prüfungsbericht für das Jahr 2012 nicht gefordert werden könne und diese Lücke für die Praxis hinnehmbar sei, da immerhin die Jahre 2006 bis 2011 nachgewiesen werden müssten, was einer die Sachkundeprüfung ersetzenden ausreichenden Praxis entspräche (Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der GewO und zur FinVermV des BMWi, Seite 36, 5. Spiegelstrich; deckungsgleich Schönleiter [zuständiger Unterabteilungsleiter im BMWi] in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 1, Stand Februar 2013, § 157 Rn. 34).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.07.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin