Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13 entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten können.

Die Klägerin bezog für ihren 1994 geborenen Sohn Kindergeld, bis dieser – statt wie zunächst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten – ab Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst leistete. Nachdem die Familienkasse vom Antritt des Wehrdienstes erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt auf, da der Sohn der Klägerin ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr erfülle. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Der BFH bestätigt zunächst die Auffassung des FG, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass Kinder, die freiwilligen Wehrdienst leisten, im Gegensatz zu Kindern, die andere Freiwilligendienste leisten (insbesondere freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst), nicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstünden.

Nach der Entscheidung des BFH kann der freiwillige Wehrdienst aber als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird.

Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der BFH auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er bestätigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.

Die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Nachdem das FG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 74/14 vom 12.11.2014 zum Urteil III R 53/13 vom 03.07.2014

Politikberater ist kein Freiberufler

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufstätigkeit eines Politikberaters als freiberuflich oder als gewerblich einzustufen ist.

Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen. Im Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als „Politikberater für Gesetzgebung“. Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als „begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren“ und als eine Art „wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent“. Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u. a. Umweltschutzrecht) zu informieren.

Der BFH konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, dass diese Berufstätigkeit freiberuflich sei. Nach den vom BFH zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung war sie weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren noch entsprach sie dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit richteten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 75/14 vom 12.11.2014 zum Urteil VIII R 18/11 vom 14.05.2014

Organisationsverschulden schließt Wiedereinsetzung aus

Organisationsverschulden schließt Wiedereinsetzung aus

Wird bei einer Fristversäumnis ein (entschuldbares) Büroversehen geltend gemacht, ist zudem darzulegen, dass ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Dazu gehört auch der Vortrag, auf welche Weise die Fristen überwacht werden.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob eine Steuerberatungsgesellschaft wegen verspäteter Einspruchseinlegung ein Schuldvorwurf trifft.

Die Z-Steuerberatungsgesellschaft legte als Bevollmächtigte der Eheleute X gegen einen Einkommensteuer-Schätzungsbescheid vom 22.2.2011 Einspruch ein, der erst am 28.3. zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt einging. Nach Hinweis des Finanzamts auf den Ablauf der Einspruchsfrist bereits am 25.3. beantragte Z Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Steuererklärung sei am 11.3. fertig gestellt worden. Da eine Vollziehungsaussetzung bei Schätzungsbescheiden nur bei Abgabe der Steuererklärung erfolge, sei das gleichzeitig erstellte Einspruchsschreiben vom 11.3. auf die Steuererklärung geheftet worden. Die ansonsten zuverlässige Angestellte habe den Einspruch an das Finanzamt faxen sollen. Dies sei jedoch unterblieben, da sie offenbar die Faxnummer nicht sofort zur Hand gehabt habe.

Das Finanzamt lehnte die Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Mit der Revision wurde vorgetragen, die Mitarbeiterin sei durch eine konkrete Einzelanweisung beauftragt worden, den Einspruch sofort an das Finanzamt zu faxen und die Frist im Postausgangsbuch erst nach Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Warum die sonst zuverlässige Mitarbeiterin dem nicht nachgekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof verneint die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung.

Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Organisationsmängeln, die einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und dem von ihnen Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, und nicht zurechenbaren Büroversehen andererseits. Wird – wie hier – ein nicht zurechenbares Büroversehen geltend gemacht, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe auch die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen.

Ein solcher Vortrag liegt im Streitfall nicht vor. Es fehlt an Ausführungen dazu, auf welche Weise die Fristen im Büro der Z überwacht wurden, insbesondere an einer Darlegung, wann, wie und von wem nach der Büroorganisation bei einem Telefax die Absendung dokumentiert wurde und welche Vorgaben und Belehrungen die Berufsträger innerhalb der Z insoweit erteilt hatten. Der Wiedereinsetzungsantrag erklärt nicht, aus welchem Grund das Postausgangsbuch das Einspruchsschreiben ausweist, obwohl es aus Versehen nicht gesendet worden sein soll. Die Dokumentation des nicht erfolgten Postausgangs weist auf einen Organisationsmangel hin. Denn bei Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax darf die Frist erst gelöscht werden, wenn der Sendebericht vorliegt, der die Übermittlung belegt. Die Gründe, warum im Streitfall anders verfahren wurde, sind nicht erkennbar.

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung; Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer (PDF, 50,5 KB)

Um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige bei Elster anmelden und authentifizieren. Daneben kann der Steuerpflichtige aber auch Dritte zum Abruf bevollmächtigen. Das am 10.10.2013 für Steuerberater veröffentlichte Muster einer Vollmacht wurde überarbeitet, damit es auch von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verwendet werden kann. Das Muster für Lohnsteuerhilfevereine gilt unverändert weiter.

Zur Publikation (PDF, 50,5 KB)

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. August 2014 (BStBl I S. 1067) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch dieses Schreiben geändert.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-11-03-aenderung-anwendungserlass-abgabenordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 14 / 10008 vom 03.11.2014

Aktuelle Steuerschätzung: Anstieg setzt sich fort, wenn auch etwas gedämpft

Die Steuereinnahmen des Staates steigen weiter, auch wenn der Zuwachs leicht gebremst wird. Zu diesem Ergebnis kommt der Arbeitskreis Steuerschätzungen, der am 06.11.2014 die neuen Zahlen vorgelegt hat. Vom Rekordniveau des vergangenen Jahres aus (in Höhe von 619,7 Milliarden Euro) steigen die Steuereinnahmen bis 2019 noch einmal jedes Jahr um durchschnittlich 23 Milliarden Euro auf dann 760 Milliarden Euro. Diese gute Entwicklung zeigt, dass finanzielle Spielräume für mehr Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit vorhanden sind.

Weniger ist dennoch mehr
Die Steuerschätzer haben die aktuell nach unten korrigierten Wachstumsprognosen für die deutsche Wirtschaft berücksichtigt. Die Konjunkturdelle macht sich auch bei den Steuereinnahmen bemerkbar – wenn auch verzögert und auf Grund der robusten Binnennachfrage weniger stark. In diesem Jahr wird der Zuwachs bei den Steuereinnahmen nochmals um eine Milliarde Euro höher ausfallen als bei der vorangegangenen Schätzung im Mai erwartet. Für den Zeitraum 2015 bis 2018 ist der erwartete Anstieg der Steuereinnahmen leicht nach unten korrigiert worden, die Steuereinnahmen für 2019 wurden erstmals geschätzt.

Beschäftigung und Konsum stützen Steuereinnahmen
Die nach wie vor sehr gute Beschäftigungslage auf Rekordniveau, steigende Löhne und eine stabile Verbraucherlaune sorgen für deutliche Mehreinnahmen bei den aufkommensstarken Steuerarten wie der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, die zusammen 57 Prozent des Steueraufkommens ausmachen. Aber auch die Gewinnsteuern der Unternehmen, wie z. B. die Körperschaftsteuer, wachsen. Sollte die Konjunktur schnell wieder Fahrt aufnehmen, dürfte der kleine Dämpfer bei den Steuermehreinnahmen kaum ins Gewicht fallen.

Einnahmewachstum gleich verteilt
Bund und Länder profitieren gleichermaßen von steigenden Steuereinnahmen. Gerade die Länder sind nun gefordert, ebenfalls ehrgeizig an der Erfüllung der Schuldenbremse zu arbeiten. Bisher konnten noch nicht alle Länder nachhaltige Erfolge in der Haushaltskonsolidierung erzielen – und das trotz erheblicher Mehreinnahmen. Hier helfen nur konsequentere Anpassungen bei den Ausgaben. Für den Bund gilt, dass zumindest von der Einnahmenseite her das Ziel der „Schwarzen Null“ in 2015 nicht in Gefahr ist. Damit könnte die Große Koalition ein wichtiges Zeichen setzen: Erstmals seit 1969 würde der Bundeshaushalt ohne zusätzliche Kredite auskommen.

Staatskonsum bremsen, Investitionen stärken
Klar ist aber auch, dass neue konsumtive Ausgaben der Vergangenheit angehören müssen. Jetzt müssen dringend die Wachstumskräfte gestärkt werden. Es gilt, durch Fokussierung und Umschichtungen Spielräume in den Haushalten zu schaffen und frei werdende Mittel in vollem Umfang in Infrastrukturinvestitionen zu leiten. Finanzminister Schäuble hat mit der Ankündigung, ab 2016 zusätzliche Investitionen in Höhe von zehn Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen, einen richtigen Schritt vorgezeichnet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIHK.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 06.11.2014

Keine Einwände des Bundesrats zur Senkung der Lkw-Mautsätze

Das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes kann nach der Unterschrift des Bundespräsidenten verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten. Die Länder billigten den Beschluss des Bundestages in ihrer Plenarsitzung am 7. November 2014.

Das Gesetz senkt die bisherigen Lkw-Mautsätze ab. Grund dafür sind die deutlich gesunkenen Zinskosten für die Finanzierung des Straßenbaus. Durch die neuen Mautsätze ergeben sich im Zeitraum 2015 bis 2017 gegenüber den bisherigen Schätzungen Mindereinnahmen von ca. 460 Millionen Euro

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.11.2014

Bundesrat kritisiert Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung von Elektrofahrzeugen

Der Bundesrat sieht den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung elektrisch betriebene Fahrzeuge kritisch.

In seiner Stellungnahme vom 07. November 2014 macht er deutlich, dass das bisher formulierte Ziel, im Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen zu bringen, mit den bislang vorgelegten Programmen kaum zu realisieren ist. Auch der hier vorliegende Gesetzentwurf scheine nicht in der Lage zu sein, in der Breite eine verstärkte Nachfrage nach Elektrofahrzeugen zu generieren. Aus Sicht der Länder ist es zur Schadstoffreduzierung im Straßenverkehr zudem erforderlich, die Elektrifizierung des öffentlichen Personennahverkehrs verstärkt zu fördern. Auch seien Carsharing-Fahrzeuge zu privilegieren, die aufgrund ihrer hohen Nutzerfrequenz besonders umweltfreundlich sind.

Der Bundesrat macht auch darauf aufmerksam, dass insbesondere gewerbliche Fahrzeugflotten für die erste Phase der Markteinführung von Elektrofahrzeugen von strategischer Bedeutung sind. Er bittet die Bundesregierung daher, einen Fokus auf dieses Segment zu legen und kurzfristig Anreize zur Umstellung dieser Fahrzeugflotten zu erarbeiten. Die Länder betonen zudem, dass sie die vorgesehene Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen mit neuen Nummernschildern für unnötig aufwändig, teuer und nutzerunfreundlich halten. Eine einfache Kennzeichnung über eine farbige Plakette hinter der Windschutzscheibe sei vorzugswürdig.

Die Bundesregierung wird sich in den nächsten Wochen mit den Anregungen des Bundesrates auseinandersetzen. Anschließend berät der Deutsche Bundestag darüber.

Mit ihrem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge stärker zu fördern. Die zuständigen Behörden der Länder erhalten die Möglichkeit, Vorteile für entsprechende – besonders gekennzeichnete – Fahrzeuge einzuführen. Hierzu zählen reservierte Parkplätze an Ladestationen, geringere Parkgebühren oder die Erlaubnis für Elektromobile, Bus- und Taxispuren zu nutzen.

Der Bundesrat hatte sich bereits im November 2013 mit einem eigenen Gesetzentwurf für eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen eingesetzt (BR-Drs. 671/13 (B)).

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom07.11.2014

Ergebnisse der Steuerschätzungen 2014

Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Die Steuereinnahmen werden sich entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von 640,9 Mrd. Euro im Jahr 2014 auf rund 760,3 Mrd. Euro im Jahr 2019 erhöhen. Dies prognostiziert der Arbeitskreis Steuerschätzungen, dessen Beratungen am 06.11.2014 in der Hansestadt Wismar zu Ende gegangen sind.

Gegenüber seiner letzten Prognose vom Mai 2014 hat der Arbeitskreis Steuerschätzungen seine Erwartungen für 2015 und die Folgejahre leicht nach unten korrigiert. Grund ist die zuletzt weniger dynamische gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Einen positiven Effekt auf die Steuereinnahmen haben die gute Beschäftigungslage und die robuste Inlandsnachfrage.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Der Bundeshaushalt ohne neue Schulden ab 2015 ist erreichbar. Das zeigt die aktuelle Steuerschätzung. Solide Staatsfinanzen sind Voraussetzung für Zukunftsvertrauen, Wachstum und Wohlstand. Die öffentlichen Haushalte in Deutschland verfügen über eine solide Einnahmebasis, um die wichtigen Zukunftsinvestitionen für unser Land zu finanzieren.“

Für das laufende Jahr 2014 werden die Steuereinnahmen im Vergleich mit der Steuerschätzung vom Mai 2014 insgesamt um 0,9 Mrd. Euro höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich Mehreinnahmen von 0,7 Mrd. Euro und für die Länder von 0,6 Mrd. Euro. Die Schätzungen für die Gemeinden bleiben in etwa unverändert.

Für 2015 werden die Steuereinnahmen des Bundes gegenüber der Mai-Prognose um 0,5 Mrd. Euro leicht nach unten korrigiert. Entlastend wirkt hier die geringere EU-Abführung in Höhe von 2,1 Mrd. Euro. Für die Folgejahre ab 2016 wird ebenfalls mit etwas geringeren Einnahmen gegenüber der letzten Schätzung gerechnet (2016: -2,9 Mrd. Euro; 2017: -1,3 Mrd. Euro; 2018: -0,8 Mrd. Euro). Der Rückgang der Steuereinnahmen wird sich in der gleichen Größenordnung im Bundeshaushalt niederschlagen.

Auch die Steuereinnahmen der Länder und Kommunen werden ab 2015 gegenüber der Mai-Prognose geringfügig nach unten korrigiert. Für die Länder werden die Steuereinnahmen 2015 um 2,8 Mrd. Euro, 2016 um 3,2 Mrd. Euro, 2017 um 2,3 Mrd. Euro und 2018 um 2,0 Mrd. Euro verringert. Bei den Kommunen gehen die Steuereinnahmen um 1,3 Mrd. Euro im Jahr 2015, 1,2 Mrd. Euro im Jahr 2016, 1,0 Mrd. Euro im Jahr 2017 und 1,0 Mrd. Euro im Jahr 2018 zurück.

Grundlagen der Steuerschätzung
Die Steuerschätzung basiert auf den gesamtwirtschaftlichen Eckwerten der Herbstprojektion der Bundesregierung. Für dieses Jahr erwartet die Bundesregierung einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um real 1,2 % und für die restlichen Schätzjahre 2015 bis 2019 um jeweils 1,3 %. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt wird für 2014 und 2015 eine Veränderungsrate von jeweils 3,2 % und für die restlichen Schätzjahre 2016 bis 2019 von jeweils 3,1 % prognostiziert.

Die Bruttolohn- und Gehaltssumme wird 2014 annahmegemäß um 3,8 % steigen. Dies sind 0,2 Prozentpunkte mehr als noch in der Frühjahrsprojektion. Für das Jahr 2015 wird weiterhin mit einem Anstieg um 3,7 % gerechnet. Für die Jahre 2016 bis 2018 wird eine leichte Aufwärtskorrektur um 0,1 Prozentpunkte auf nunmehr 3,1 % unterstellt. Für das Jahr 2019 wird ebenfalls von einem Zuwachs um 3,1 % ausgegangen.

Für die Unternehmens- und Vermögenseinkommen wird für das Jahr 2014 mit 2,0 % eine geringere Zuwachsrate als noch im Mai 2014 erwartet (Frühjahrsprojektion 2014: 3,6 %). Die Zuwachsrate für 2015 wird von 5,0 % auf 2,5 % zurückgenommen. Für die Folgejahre bis 2018 wurde die Wachstumsrate um 0,2 % auf 3,7 % angehoben. Der Schätzansatz für das Jahr 2019 liegt ebenfalls bei 3,7 %. Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom Mai 2014 waren die finanziellen Auswirkungen der folgenden Gesetze zu berücksichtigen:

  • Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I Nr. 36, S. 1266)
  • Hessen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 16. Juli 2014 (GVBl. I, Nr. 13, S. 179)

Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2014 bis 2019, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind in Anlage 1 zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom Mai 2014 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2018 in Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 06.11.2014

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