Keine Kürzung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 UmwStG durch außerhalb der Bilanz gebildeten Investitionsabzugsbetrag

Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 2 K 219/12) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erkannt, dass der außerhalb der Bilanz gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht den fiktiven Dividendenanteil nach § 7 Satz 1 UmwStG kürzt.

Die A-GmbH wurde durch Beschluss vom 20. August 2008 zum 1. Januar 2008 in eine Personengesellschaft, die Klägerin, zu Buchwerten umgewandelt. In der Steuerbilanz der GmbH zum 31. Dezember 2007 wurde ein Gewinn in Höhe von 140.603,52 Euro ausgewiesen. Die GmbH bildete 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG in Höhe von 140.400 Euro. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 wurde der nach § 7g Abs. 2 EStG außerbilanziell hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag mit 130.330 Euro angegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde die Feststellung geändert und der Gewinn der GmbH aus 2007 i. H. v. 140.603,52 Euro als Dividendenanteil i. S. d. des § 7 UmwStG – mit Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren gem. § 4 Abs. 7 UmwStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG – berücksichtigt.

Der 2. Senat hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die offene Gewinnrücklage sei in Höhe von 140.603,52 Euro nach § 7 Satz 1 UmwStG als fiktive Einkünfte zu erfassen. Ein von der übertragenden GmbH vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag mindere zwar deren Einkommen, aufgrund der außerbilanziellen Berücksichtigung aber nicht das steuerbilanzielle Vermögen der GmbH. Im Gegenteil habe die steuerentlastende Wirkung des Investitionsabzugsbetrages eine Vermögenserhöhung zur Folge. Für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG sei allein das steuerbilanzielle Vermögen maßgebend. Außerbilanzielle Korrekturen wirkten sich somit auf die fiktive Gewinnausschüttung nicht aus (Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 7 Rz. 15b; Frotscher, Praxiskommentar, Umwandlungserlass S. 259 zu Tz. 07.04). § 7 UmwStG stelle nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Steuerbilanz der Gesellschaft ab (vgl. Blümich, UmwStG, 120. Aufl., § 7 Rz. 3).

Auch aus Tz. 07.04 des Erlasses vom 11.11.2011 über die Anwendung des UmwStG könne eine Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag nicht hergeleitet werden. Nach Tz. 07.04 des Erlasses gehörten passive Korrekturposten ebenso wie Passivposten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind, nicht zum Eigenkapital, ebenso die Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 247 Abs. 3 HGB. Da der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz berücksichtigt werde (Brandis in Blümich, EStG, 120. Aufl., § 7g Rz. 35), liege kein derartiger Korrekturposten vor. Das bilanzielle Eigenkapital werde bis zur tatsächlichen Vornahme der Investition nicht gemindert, so dass handelsrechtlich keine Ausschüttungssperre bestehe (Kulosa in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 7g Rz. 4). Folglich liege auch keine Vergleichbarkeit mit einem Sonderposten mit Rücklagenanteil vor.

Auch eine „doppelte Versteuerung“ des Investitionsabzugsbetrages sei nicht gegeben. Die Mehrsteuer sei allein auf die unterschiedliche Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zurückzuführen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 16/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 2 K 219/12 vom 29.01.2014 (nrkr – BFH-Az.: IV R 16/14)

Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit Insolvenzforderung nach Restschuldbefreiung

Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (Az. 4 K 186/11) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Insolvenzforderung durch das Finanzamt auch dann möglich ist, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Über das Vermögen des Klägers, eines Spielhallenbetreibers, wurde im August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im September 2010 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Im Jahre 2006 war die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1991-1994 und 1996-2001 wegen der geänderten Rechtsprechung des EuGH gemindert worden. Da der Umsatzsteuerbescheid für 1995 nicht wirksam bekannt gegeben worden war, erließ das FA im April 2011 einen erneuten Bescheid, aus dem sich ein Umsatzsteuerguthaben des Klägers ergab. Im Mai 2011 erklärte das FA die Aufrechnung dieses Erstattungsanspruchs mit Einkommensteuerforderungen für 1991, 1994 und 1996, die es im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet hatte. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen den vom FA erlassenen Abrechnungsbescheid, durch den das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aufgrund der vom FA erklärten Aufrechnung festgestellt worden war.

Der 4. Senat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren. Die Einkommensteuerforderungen seien zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durchsetzbar gewesen, da sie zur Tabelle festgestellt worden waren und der Kläger gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hatte. Auf die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Forderungen komme es wegen der Feststellung zur Tabelle nicht an. Die Einkommensteuerforderungen seien auch fällig gewesen; die Fälligkeit richte sich nach der Entstehung der Einkommensteuer (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO) und nicht nach der Bekanntgabe der Steuerbescheide (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO), da Steuerbescheide im Insolvenzverfahren nicht erlassen werden durften und die Einkommensteuerforderungen als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden waren.

Die Restschuldbefreiung stand nach Auffassung des Senats der Durchsetzbarkeit der Einkommensteuerforderungen nicht entgegen. Die Einkommensteuerforderungen seien zwar infolge der Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen geworden, mit denen eine Aufrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sei. Aus § 94 InsO ergebe sich jedoch, dass ein zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehendes Recht des FA zur Aufrechnung nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch nach dessen Aufhebung im Anschluss an eine Restschuldbefreiung fortbestehe. Der Senat hat sich hierbei der Rechtsprechung des BGH zur vergleichbaren Fallgestaltung der Aufrechnung im Anschluss an einen Insolvenzplan angeschlossen.

Die Aufrechnung sei schließlich nicht durch das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, da der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer 1995 insolvenzrechtlich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2004 begründet gewesen sei, auch wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei daher auch bereits vor seiner Festsetzung erfüllbar gewesen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da bislang keine Entscheidung des BFH zur Auswirkung der Restschuldbefreiung auf eine spätere Aufrechnung mit Insolvenzforderungen vorliegt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VII R 19/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 4 K 186/11 vom 23.10.2013 (nrkr – BFH-Az.: VII R 19/14)

Bezüge eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter Honorarverteilung

Mit Urteil vom 28. Februar 2014 (Az. 5 K 183/11) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Einkünfte eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zu den nachträglichen Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht zu den – nur mit einem Besteuerungsanteil steuerbaren – sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG gehören.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte selbständig freiberuflich tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erklärten sie Einnahmen des Klägers als Renteneinnahmen. Dabei handelte es sich u. a. um Zahlungen aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Das Finanzamt berücksichtigte die Ruhegeldzahlungen in dem geänderten Einkommensteuerbescheid als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, dass das Alterseinkünftegesetz sämtliche Altersversorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung nur mit einem Besteuerungsanteil unterwerfe.

Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat folgte der Rechtsprechung des BFH, nach der Zahlungen aus der sog. „erweiterten Honorarverteilung“ nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien (Urteile vom 06. März 1959 VI 130/55 U, BFHE 68, 604, BStBl III 1959, 231 und vom 22. September 1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29). Entscheidend sei für den BFH, dass es sich hier lediglich um einen Honorarverteilungsmodus handele, worauf auch die Bezeichnung „erweiterte Honorarverteilung“ hindeute. Dabei erscheine es wirtschaftlich sinnvoll und systemgerecht, den Kassenärzten erst das als Betriebseinnahmen zuzurechnen, was sie durch die erweiterte Honorarverteilung effektiv erhielten, und nicht das, was als Teil der Gesamtvergütung dem Sonderfonds zugeführt werde und was keineswegs beim einzelnen Arzt dem entspreche, was er unter Umständen später aus dem Fonds erhalte. Der Arzt habe zwar bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Bezüge aus diesem Fonds einen Anspruch, nicht aber auf die von der Honorarverteilung ausgenommenen Gesamtvergütungsanteile. Daher seien nicht diese Anteile, sondern die (späteren) tatsächlichen Bezüge aus der erweiterten Honorarverteilung Betriebseinnahmen, und zwar – auch wenn der Arzt als Kassenarzt nicht mehr tätig sei – nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1965 im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Damit aber scheide eine Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG aus (BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).

Der 5. Senat vertrat die Auffassung, dass auch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führe. Denn § 22 EStG enthalte weiterhin den Grundsatz der Subsidiarität, d. h. § 22 trete grundsätzlich hinter alle anderen Einkunftsarten zurück (so § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dies gelte jedenfalls für die von den Klägern für anwendbar gehaltenen Regelungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bzw. bb EStG, die hier nicht greifen würden, weil wiederkehrende Bezüge nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit vorrangig nach § 2 Abs. 1 EStG zu besteuernde Einkünfte vorlägen. Deshalb komme es auf die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des BFH, die sich auf Rechtsfragen zur Auslegung der Einzelregelungen des § 22 EStG beziehe, nicht an, da die strittigen Bezüge bereits keine Einkünfte nach § 22 EStG seien.

Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 21/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 5 K 183/11 vom 28.02.2014 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 21/14)

Regelsteuersatz für die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen

Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (Az. 4 K 91/11) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen mit einem nicht versiegelten Kunststoffdeckel dem Regelsteuersatz unterliegt, da die Flaschen als Fertigpackungen i. S. d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen sind.

Der Kläger belieferte in den Streitjahren 2003 bis 2008 Kunden mit levitiertem Wasser. Hierfür kaufte er Trinkwasser vom Wasserwerk zum ermäßigten Steuersatz, filtrierte es mit Kohlefiltern und unterzog es anschließend einer rein physikalischen Behandlung nach dem Hacheney-Verfahren durch mechanische Verwirbelung. Anschließend verfüllte er es randvoll in fünf, zehn oder 15 Liter große Glasballonflaschen, die mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen wurden. Die Glasballonflaschen verblieben im Eigentum des Klägers und wurden bei Folgelieferungen gegen eine gefüllte Flasche ausgetauscht. Der auf den Flaschen angebrachte Kunststoffdeckel enthielt ein kleines Loch, durch das ein Abspringen des Deckels verhindert werden sollte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung des levitierten Wassers.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zwar die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nicht aber die Lieferung von Trinkwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Bei dem vom Kläger gelieferten levitierten Wasser handele es sich um Trinkwasser. Die vom Kläger verwendeten Glasballonflaschen seien zur Abgabe an die Kunden bestimmt, da sie nicht nur dem Transport des levitierten Wassers zu den Kunden, sondern darüber hinaus auch der Aufbewahrung des Wassers beim Kunden dienten. Nach Auffassung des Senats waren die Glasballonflaschen als Fertigpackungen i. S. d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen. Denn die Flaschen waren durch den Kunststoffdeckel derart verschlossen, dass eine Veränderung der Wassermenge nur durch das Entfernen des Deckels möglich war. Der mögliche Austritt einzelner Wassertropfen durch das Loch im Kunststoffdeckel stehe dem nicht entgegen, da dieser sich nur unwesentlich auf die Gesamtfüllmenge von mindestens fünf Litern auswirke. Eine Versiegelung des Flaschendeckels sei für das Vorliegen einer Fertigpackung nicht erforderlich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Fertigpackung fehlt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 4 K 91/11 vom 18.12.2013 (rkr)

Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Arbeitgeberin stellt keinen geldwerten Vorteil dar

Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2014 (Az. 2 K 78/13) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42 d EStG. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie gehört zum Gesundheitskonzern …, einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Im Streitzeitraum 2007 – 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der …Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt hierbei, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko abzufangen. Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen.

Der Klage wurde stattgegeben. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin stellt nach Überzeugung des Senats keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist. Der betrieblich verfolgte Zweck stehe im Vordergrund.

Es gebe keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auf Bundesebene. In Schleswig-Holstein regele das HBKG vom 29. Februar 1996 (GVOBl SH 1996, 248) u. a. die Berufsausübung der Ärzte. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 HBKG setze die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen bestehe. Entsprechend sei in § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG geregelt, dass die Kammermitglieder (Ärzte), die ihren Beruf ausüben, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten hätten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen sei. Danach sei der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes in einer privaten Klinik, denn die angestellten Ärzte seien in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin mitversichert. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelung bestehe für sie gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig seien. Nach der BO der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1999, die keine gesetzliche Regelung sei (vgl. auch Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, zitiert nach juris), könne bereits deshalb keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für in einer privaten Klinik angestellte Ärzte bestehen. Im Übrigen betreffe die BO nur Ärzte, die außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierten Kliniken tätig würden (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, juris Rz. 475).

Dass keine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten vorliege, werde daraus deutlich, dass § 51 BRAO keine entsprechende Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorsehe, so dass das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zulassung und das Tätigwerden eines Rechtsanwalts unabdingbar sei. Dies führe nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen werde und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheide.

Der von der Klägerin verfolgte Zweck – die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses – stehe hier im Vordergrund, da die angestellten Ärzte keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung hätten. Der Vorteil (Mitversicherung) erweise sich daher lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 47/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 2 K 78/13 vom 25.06.2014 (nrkr – BFH-Az.: VI R 47/14)

Kinderbetreuungskosten bei durch Arbeitslosigkeit verursachter Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

Mit Urteil vom 22. Mai 2014 (Az. 1 K 1/13) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ferner entschieden, dass Kinderbetreuungskosten auch dann erwerbsbedingt i. S. d. § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 sind, wenn sie im Hinblick auf eine erst angestrebte Tätigkeit anfallen, sofern ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann. Dabei hat er erkannt, dass im Falle einer durch Arbeitslosigkeit verursachten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen ein solcher Zusammenhang – entgegen dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 IV C 4 – S-2221- 2 / 07 (BStBl I 2007, S. 184) – auch gegeben sein könne, wenn die Unterbrechung länger als vier Monate andauere.

Betreuungsaufwendungen fielen „wegen einer Erwerbstätigkeit“ des Steuerpflichtigen an, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit veranlasst seien. Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen werde ebenso wenig vorausgesetzt wie ihre Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit; eine private Mitveranlassung – insbesondere durch die elterliche Entscheidung für Kinder, die eine Betreuung erst erforderlich mache, aber auch durch die Entscheidung über die organisatorische Ausgestaltung der Kinderbetreuung – sei typisch und für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht schädlich. Denn bei § 9c EStG handele es sich um eine staatliche Förderung von Betreuungskosten, die zwangsläufig den Bereich der privaten Lebensführung berühre. In Absatz 1 der Vorschrift habe der Gesetzgeber bei erwerbsbedingten Betreuungskosten gerade ungeachtet der privaten Mitveranlassung den Betreuungsaufwand dem Bereich der Einkünfteermittlung zugeordnet. Soweit die Norm den Abzug „wie Betriebsausgaben“ bzw. „wie Werbungskosten“ fingiere, rechtfertige dies keine Einschränkung bei der Beurteilung der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung des Betreuungsaufwandes; aufgrund des objektiven Nettoprinzips sei eine Differenzierung zwischen „echten“ und „unechten“ (fingierten) Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

Insofern genüge, wie bei „regulären“ Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aktuell zwar keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Voraussetzung für den Abzug solcher Werbungskosten oder Betriebsausgaben sei ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkunftserzielung, der dann zu bejahen sei, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lasse, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst habe. Ob das der Fall sei, sei auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei könne auch dem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der (neuen) Erwerbstätigkeit indizielle Bedeutung zukommen. Da aber stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, handele es sich nur um ein Kriterium von mehreren. Entgegen der im BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 IV C 4 – S-2221-2 / 07 (BStBl I 2007, S. 184) vertretenen Auffassung existiere keine zeitliche Höchstgrenze bis zur (Wieder-)Aufnahme einer Berufstätigkeit, mit deren Überschreiten eine Erwerbsbedingtheit von Kinderbetreuungskosten zwingend und ohne weiteres zu verneinen wäre. Zwar möge mit zunehmender Zeitdauer der Begründungsaufwand steigen, der erforderlich sei, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Betreuungskosten mit der (neuen) Erwerbstätigkeit darzulegen und zu beweisen; allein der Zeitablauf schließe einen solchen Zusammenhang aber nicht von vornherein aus. Angesichts der konkreten tat-sächlichen Verhältnisse hat der 1. Senat den Zusammenhang im Entscheidungsfall als gegeben angesehen.

Der 1. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, obwohl die entschiedene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 23/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 1 K 1/13 vom 22.05.2014 (nrkr – BFH-Az.: III R 23/14)

Aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultierende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Mit Urteil vom 28. November 2013 (Az. 1 K 159/12) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erkannt, dass die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultiert, an der der Insolvenzschuldner beteiligt ist, Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO ist, wenn die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehört.

Der Insolvenzschuldner war schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einer GbR beteiligt gewesen, die aus etwa 70 Gesellschaftern bestand und deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Pflegeleistungen bestand. Die Gewinnanteile der Gesellschafter wurden auf der Grundlage der jeweils erzielten Umsätze abzüglich der durch diese verursachten Kostenanteile ermittelt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens behielt der Insolvenzschuldner diese Tätigkeit mit Kenntnis des Insolvenzverwalters, der Kläger im vorliegenden Verfahren war, bei; der Kläger zog den seiner Meinung nach pfändbaren Teil des Gewinnanteils des Insolvenzschuldners zur Masse. Das beklagte Finanzamt behandelte die aus den Gewinnanteilen resultierende Einkommensteuer, die die zur Masse gelangten Beträge überstieg, als Masseverbindlichkeiten. Dagegen wehrte sich der Kläger.

Der 1. Senat hat die Sichtweise des Finanzamts bestätigt und die Klage abgewiesen. Es entspreche einhelliger Ansicht, dass die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultiere, an der der Insolvenzschuldner beteiligt sei, zur Insolvenzmasse gehöre, sofern die Beteiligung sich in der Insolvenzmasse befinde. In diesem Fall werde die Steuerforderung „in anderer Weise“ i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründet. Da die Beteiligung vorliegend zur Insolvenzmasse gehört habe, seien die entsprechenden Verwaltungs- und Verfügungsrechte nach der Insolvenzeröffnung vom Kläger als Insolvenzverwalter ausgeübt worden, die Beteiligung habe also zum Verwaltungs- und Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters gehört. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Beteiligung aus der Insolvenzmasse freigegeben habe. Vielmehr habe der Kläger die seiner Meinung nach pfändbaren Beträge zur Masse gezogen und sogar versucht, entsprechende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Daran zeige sich, dass der Kläger selbst stets davon ausgegangen sei, dass die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehört habe.

Die Steuerfestsetzungen zu Lasten der Masse seien der Höhe nach nicht auf den tatsächlich zur Masse gelangten Betrag begrenzt. Da die Einkommensteuer aus insolvenzrechtlichen Gründen insgesamt als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei, komme es nicht darauf an, in welchem Umfang entsprechende Erlöse tatsächlich zu Masse gelangt seien. Der Kläger könne mit dem Einwand, er müsse Erträge versteuern, die er nicht erlangt habe, nicht gehört werden. Denn grundsätzlich hätten die Erträge aus der Beteiligung dem Kläger in voller Höhe zugestanden. Zwar hätte er dem A gem. § 850i ZPO einen gewissen Teil für dessen Lebensführung belassen müssen. Der Kläger habe es aber vorliegend selbst in der Hand gehabt, höhere Beträge zur Masse zu ziehen. Stattdessen habe er jedoch insbesondere auch die rechnerisch auf die Erträge entfallende Einkommensteuer dem A überlassen und dabei nicht überprüft, ob A die Gelder auch zweckentsprechend einsetzte.

Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 26/14 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 1 K 159/12 vom 28.11.2013 (nrkr – BFH-Az.: X R 26/14)

Steuerabkommen mit Costa Rica

Deutschland und Costa Rica wollen ihre Wirtschaftsbeziehungen fördern und vertiefen und steuerliche Hemmnisse abbauen. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Februar 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/2659) eingebracht. Steuerliche Rahmenbedingungen würden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig eine wichtige Grundlage für gegenwärtige und zukünftige Investitionen bilden, schreibt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2014, hib-Nr. 485/2014

Muster der Umsatzsteuererklärung 2014

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7344 / 14 / 10001 vom 30.09.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

    – USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2014
    – Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2014
    – Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2014
    – USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2014

  2. Durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Oktober 2014 in der Zeile 25 (Kennzahl – Kz – 844/845) anzugeben.
  3. Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 53 (Kz 210) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 25 (Kz 840) anzugeben.
  4. Durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von bestimmen Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Oktober 2014 in der Zeile 26 (Kz 877/878) anzugeben.
  5. Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
  6. Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
  7. Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

    In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

    In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und
    Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

  8. Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.
  9. Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Die Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Vordruckmuster USt 1 TG für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungs-empfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 10 / 10004 vom 01.10.2014

  1. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

    1. Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Art. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [BGBl. I S. 1266]). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

      USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen –

      neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 26. August 2014 – IV D 3 – S-7279 / 10 / 10004 (2014/0632681) – (BStBl I S. 1216) neu bekannt gegebene Vordruckmuster. Das vorgenannte BMF-Schreiben wird aufgehoben.

    2. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und der Aufnahme einer Rechtsbehelfsbelehrung.
    3. Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
    4. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
    5. Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
    6. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
  2. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Abschnitt 13b.3 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, jeweils die Angabe „26. 8. 2014, BStBl S. 1216,“ durch die Angabe „1. 10. 2014, BStBl I S. xxxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin