Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mittels CMR-Frachtbrief

Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mittels CMR-Frachtbrief

Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Allerdings muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, so ergeben sich für die Lieferanten regelmäßig hohe Nachzahlungen.

Sachverhalt
Der Kläger verkaufte in den Jahren 2001 bis 2004 Haushaltswaren (Kochtopfsets, Messerblöcke etc.) für ca. 6,7 Millionen EUR steuerfrei nach Italien. Die Steuerfahndung warf ihm dagegen vor, „Billigartikel aus China importiert und über Straßenhändler international unter Vorspiegelung falscher Standards“ verkauft zu haben. Die angeblichen Lieferungen nach Italien hätten nur der Verschleierung des unversteuerten Verkaufs gedient. Der Kläger wehrte sich hiergegen, in dem er versuchte die Lieferungen unter anderem über CMR-Frachtbriefe, Mautgebühren sowie Bestätigungen des Kunden nachzuweisen, da er die gesetzlich geforderten Belege nicht vorlegen konnte.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf lehnte die Klage ab, da der Kläger seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Die Anerkennung der CMR-Frachtbriefe scheitere unter anderem daran, dass diese keinen Spediteur als Transporteur auswiesen, sondern den italienischen Empfänger. Ferner fehle es an erforderlichen Ortsangaben. Das FG sah sich darüber hinaus nicht verpflichtet, durch Vernehmung von Zeugen etc., selbst zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

Konsequenzen
Der Fall betrifft zwar die Rechtslage vor Einführung der Gelangensbestätigung, ist aber auch aktuell von Bedeutung. So kann zum einen durch CMR-Frachtbriefe auch derzeit noch in bestimmten Fällen der Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen erbracht werden. Zum anderen bezieht das FG zu der Frage Stellung, inwieweit eine Steuerbefreiung aufgrund „objektiver Beweismittel“ in Frage kommt, wenn die gesetzlich geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden. Das FG vertritt hierbei die restriktive Ansicht, dass hierbei nur die bereits vorhandenen „objektiven Beweismittel“ zu berücksichtigen sind. Zusätzliche Ermittlungen, z. B. durch Befragung von Zeugen, lehnte das FG dagegen ab. Um diesbezüglich auch eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, hat das FG die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof nicht der Ansicht des FG folgt. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sollte es in der Praxis natürlich erst gar nicht so weit kommen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob die Umstellung auf die neuen, spätestens zum 1.1.2014 geltenden Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gelungen ist.

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Einführung
Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Nur wenigen ist bewusst, dass es gerade Fragen des Vorsteuerabzuges von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung in sich haben. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.

Neue Verwaltungsregelung
Auf 29 Seiten hat das BMF die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (unter anderem Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung (10 %), der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offen Fällen anzuwenden.

Konsequenzen
Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des BMF aus dem Jahr 2004 stammte und nur wenigen bekannt war. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug nur zulässt, sofern der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzuges. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, sofern der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das BMF lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, obwohl dies regelmäßig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insofern scheidet ein Vorsteuerabzug aus, so dass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.

Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Einführung
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.

Rechtslage
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer war nach bisheriger Rechtsauffassung, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Waren hat. Lagerhalter waren daher bisher nicht berechtigt, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegenüber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird. Dieser Auffassung hat allerdings jüngst das Finanzgericht Hamburg widersprochen und einem Lagerhalter den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gestattet.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun den Vorsteuerabzug durch den Lagerhalter abgelehnt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die fraglichen Abgabenbescheide aus dem Jahr 2008 stammten, die Klage jedoch das Jahr 2009 betraf, da der Lagerhalter in diesem Jahr die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldungen geltend gemacht hatte. Ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer sei jedoch nur im Jahr der Entstehung der entsprechenden Schuld möglich, das heißt im Jahr 2008 mit Ergehen der Bescheide über die Einfuhrumsatzsteuer.

Konsequenzen
Auf die für die Praxis entscheidende Frage, ob Lagerhalter überhaupt berechtigt sind, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, geht der BFH nicht explizit ein. Allerdings scheint er dies für möglich zu halten, da ansonsten die Ausführungen zum Zeitpunkt des Abzuges überflüssig wären. Insofern ist der Fall zwar für den Unternehmer schlecht gelaufen, gegebenenfalls für die Branche aber ein Erfolg, da es häufig um hohe Beträge geht (im Fall: zunächst ca. 2,8, später 1,8 Millionen EUR). Lagerhalter und andere betroffene Unternehmen der Logistikbranche sollten daher unter Berufung auf das Urteil den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beantragen, dies aber der Finanzverwaltung gegenüber im Rahmen der Voranmeldungen auch offen legen. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer muss dann im richtigen Jahr beantragt werden, das heißt im Jahr des Ergehens der jeweiligen Abgabenbescheide. Zu beachten ist hierbei, dass dem Zeitpunkt der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der jüngsten Rechtsprechung insoweit keine Bedeutung mehr zukommt.

Zum Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Zum Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Kernproblem
Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) hat, kann Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B. für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung eines Dienstwagens oder im Reisekostenrecht. Gleichwohl sind Fälle ohne das Vorliegen einer Arbeitsstätte denkbar. Das kann z. B. bei einer reinen Reisetätigkeit oder einem großen Stadt-, Hafen- oder Waldgebiet der Fall sein, aber auch bei dem Kehrbezirk des Schornsteinfegers oder einem Zeitungszustellbezirk. Solche Arbeitnehmer haben dann Dienstreisen und können u. a. Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate oder höhere Fahrtkosten geltend machen. Bei Probe- oder befristeten Arbeitsverhältnissen besteht dagegen noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Sachverhalt
Ein Mechaniker hatte einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit 6 Monaten Probezeit abgeschlossen. Die Entfernung von seiner Wohnung betrug 9 km. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt. In seiner Steuererklärung beantragte der Mechaniker zunächst für die Probezeit Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nach den tatsächlich gefahren Kilometern, dann später im Klageverfahren auch noch Fahrtkosten für das gesamte Jahr. Er begründete dies neben der Probezeit mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der im Fall eines für 3 Jahre abgeordneten Beamten sowie eines 2 Jahre versetzten Bundeswehrsoldaten Reisekosten angesetzt hatte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil eine Auswärtstätigkeit eine bereits vorhandene Arbeits-/Tätigkeitsstätte voraussetze. Der Mechaniker klagte vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Entscheidung
Das FG Köln hat eine Auswärtstätigkeit verneint. Zutreffend habe das Finanzamt den Arbeitsplatz als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, denn die Auswärtstätigkeit setze in der Regel voraus, dass der Arbeitnehmer vorübergehend beruflich außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werde. Zwar habe es der BFH in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass andere Fälle denkbar seien und nach Literaturmeinung gelte das auch bei Probearbeitsverhältnissen. Bei Sachverhalten wie dem Streitfall könne eine Auswärtstätigkeit aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Kontrollüberlegung bei typisierender Betrachtung zu dem Ergebnis käme, dass ein Familienumzug an den Tätigkeitsort nicht zuzumuten sei. Bei einer Entfernung von nur 9 km bliebe hierfür kein Raum.

Konsequenz
Die Revision ist zugelassen und wurde bereits eingelegt. Betroffene Arbeitnehmer sollten ihre Bescheide durch Einspruch offenhalten und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung

Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung

Kernproblem
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, dessen lohnsteuerliche Erfassung entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder typisierend nach der sog. 1 %-Regelung zuzüglich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkw, sind diese unabhängig von der Berechnungsmethode steuerlich abzugsfähig (gegebenenfalls unter Verteilung auf die Nutzungsjahre). Gleiches gilt für Leasingsonderzahlungen. Bei pauschalen Nutzungsentgelten vertreten Rechtsprechung und Verwaltung noch unterschiedliche Auffassungen. Das gilt auch für den Fall, in dem der steuerliche Sachbezug unter der Zuzahlung liegt und sich die Frage stellt, ob der übersteigende Betrag als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Sachverhalt
Einem Arbeitnehmer wurde ein VW Golf als Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Hierfür musste er eine vertraglich vereinbarte monatliche Zuzahlung leisten, die vom Beschäftigungsgrad des Nutzers und dem Nettorechnungspreis abhängig war. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung unter Abzug der Zuzahlung und versteuerte 7.193 EUR. In seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Arbeitnehmer die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode (2.218 EUR) und wollte die Zuzahlung (4.214 EUR) komplett als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Zuzahlungen nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils abzugsfähig und der übersteigende Betrag (1.997 EUR) der privaten Nutzung zuzurechnen sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg anhängig.

Entscheidung
Das FG ließ den Abzug der kompletten Zuzahlung als Werbungskosten zu. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Zuzahlungen objektiv mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang ständen und subjektiv auch zur Förderung des Berufs verausgabt wurden. Kosten der privaten Lebensführung schloss der Senat aus, weil sich die Zuzahlungen nicht nach dem Verhältnis der privaten zu den beruflichen Fahrten richteten, sondern dem Beschäftigungsgrad. Zwar seien Zuzahlungen nach der Rechtsprechung vom Sachbezugswert abzuziehen, weil es insoweit an einer Bereicherung fehle. Die hierzu ergangenen Regelungen beträfen jedoch die „Einnahmen“ und nicht die beim Senat streitige Ausgabenseite.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung hat bereits die vom FG zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Einsprüche des Arbeitnehmers sind bei gleichen Sachverhalten mit Hinweis auf ein Ruhen des Verfahrens zu empfehlen.

Leasingvertrag: Zur Prozessführungsbefugnis

Leasingvertrag: Zur Prozessführungsbefugnis

Kernaussage
Ein Leasingnehmer kann im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Allerdings endet diese Befugnis, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung im Zuge der ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrags offen gelegt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin übernahm einen Leasingvertrag über diverse Fitnessgeräte. Die später beklagte Lieferantin hatte nach Vorlage einer angeblich unterzeichneten Abnahmeerklärung von der Leasinggeberin ihren Kaufpreis von 102.660 EUR erhalten, die Geräte tatsächlich aber nicht geliefert. In den Leasingbedingungen fand sich eine Klausel, die im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsah und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kam, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden hatten. Nachdem die Klägerin erfolglos bei der Beklagten eine Auslieferung der Fitnessgeräte begehrt hatte, trat sie im Oktober 2008 vom Kaufvertrag zurück. Sie erhob im Dezember 2011 Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, während das Oberlandesgericht ihr statt gab. Die Beklagte erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Gegen die Klausel bestanden keine durchgreifenden Bedenken. Es entspricht der üblichen Praxis, die auch durch die Rechtsprechung des Senats gebilligt ist, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer durch eine Klauselgestaltung wirksam ermächtigen kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen zur Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Diese Ermächtigung ist jedoch endlich, soweit der Leasinggeber als Ermächtigender seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung sodann offenlegt. Denn insoweit ist der bedeutsame Schutz des Prozessgegners wegen desselben Streitgegenstandes nicht sowohl vom derzeitigen als auch vom ursprünglichen Forderungsinhaber gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr gewahrt.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten bei Ansprüchen im Leasing-Dreiecksverhältnis und die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, die oft der AGB-Kontrolle unterliegen.

Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

Kernaussage
Soll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ist den Umständen zu entnehmen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Das Grundbuchamt muss dies von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk kennzeichnen.

Sachverhalt
Die Beteiligte ist Inhaberin zweier Erbbaurechte. Diese sind jeweils mit einer im Jahr 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet. Mit notarieller Erklärung aus November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Beteiligten Recht. Die vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld für eine Geldforderung ist sofort fällig, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts aufgrund der Änderung der Rechtsvorschriften zwingend eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschulderstreckung ebenso eine Geldforderung sichern soll. Muss das Grundbuchamt anhand der Umstände von einer Sicherung einer Geldforderung ausgehen, ist anzunehmen, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung beabsichtigt ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Eintragungsbewilligung einen zulässigen Inhalt haben soll und die Bezugnahme auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde einschließlich der nicht mehr zulässigen Fälligkeitsregelung nicht gewollt ist. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, ist davon auszugehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Entsprechend ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen

Konsequenz
Von zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Grundstückseigentümers sind nur für ihn günstige Abweichungen, wie die Verlängerung der Kündigungsfrist für Gläubiger, möglich.

Berufstätige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?

Berufstätige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?

Kernproblem
Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ab dem 1.1.2012 neu gefasst. Für volljährige Kinder in erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium werden die Steuervergünstigungen unabhängig von deren Einkünften und Bezügen gewährt. Dagegen kann ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums nur berücksichtigt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich bleibt nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob. Die Verschlechterung der Gesetzeslage für berufsbegleitend studierende Kinder stand jetzt auf dem Prüfstand beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).

Sachverhalt
Eine Mutter erhielt für ihren Sohn bis einschließlich Dezember 2011 Kindergeld. Der Sohn hatte im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner beendet und wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Nach einem Jahr Berufspraxis begann er im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Ab Januar 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Verweis auf die Vollzeitbeschäftigung und die eingetretene Gesetzesänderung auf. Die Mutter sah Ausbildung und Studium als eine „Einheit“ an und vermochte nicht einzusehen, dass „einer der nichts tue oder in der Woche nur 20 Stunden arbeite, besser gestellt werde, als einer der bereit sei, die Strapazen einer Fortbildung auf sich zu nehmen und zudem noch länger als 20 Stunden in der Woche zu arbeiten“. Mit einer geringeren Stundenzahl wäre der Sohn auf Harz IV angewiesen gewesen.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, die er an die Gewährung einer Steuervergünstigung knüpfen kann. Die Einführung der Verwaltungsvereinfachung durch Verzicht auf die Einkünfte- und Bezügegrenze habe nach der Gesetzesbegründung eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit erfordert. Danach bestehe nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung könne durch die im Gesetz genannten Voraussetzungen widerlegt werden. Das sieht der Senat als zulässig an, weil das Kindergeld eine Steuervergütung darstellt und der Gesetzgeber nur gehalten ist, einkommensteuerrechtlich das Familienexistenzminimum freizustellen.

Konsequenz
Das Urteil ist bereits bestandskräftig geworden. Betroffenen Kindern bleibt zu empfehlen, dafür eigene Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen.

Unterstützung von Angehörigen im Ausland

Unterstützung von Angehörigen im Ausland

Kernproblem
Werden bedürftige nahe Angehörige im Ausland unterstützt, kann ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, denn es ist nicht Voraussetzung, dass die unterstützte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der im Inland geltende steuerliche Höchstbetrag für die Unterstützung von zurzeit 8.354 EUR wird jedoch nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person nach der Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung gekürzt. Der Abzug setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht voraus, die nach inländischen Maßstäben zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Personen im arbeitsfähigen Alter die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, zunächst auszuschöpfen, um bedürftig zu sein. Die Finanzverwaltung fordert das grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, was aber der Praxis nicht gerecht wird, wie folgender Fall aufzeigt.

Sachverhalt
Eine Betriebswirtin unterstützte ihre in Russland lebende Mutter durch Bargeldübergaben und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei deren Besuch in Deutschland mit insgesamt 2.497 EUR. Die Mutter war 60 Jahre alt, bezog in Russland eine Rente von umgerechnet 2.173 EUR, und musste selbst wiederum ihre in der Ukraine lebende eigene Mutter persönlich pflegen und stand ganzjährig hierfür auf Abruf, wenn Engpässe bei deren Betreuung eintraten. Das passierte im Streitjahr für 3 Monate. Das Finanzamt folgte der Verwaltungsauffassung, die unabhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat eine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und kürzte den beantragten Abzug. Lediglich für den Zeitraum der eigenen Pflegedienste sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, weil eine Erwerbstätigkeit dann nicht verlangt werden könne. Die Betriebswirtin klagte beim Finanzgericht (FG) Köln.

Entscheidung
Die Richter sahen eine Bedürftigkeit als gegeben an und gewährten den Abzug im Wesentlichen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des BFH selbst bei Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung am Wohnsitz nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte gefunden. Die Anforderungen dürften allerdings nicht überspannt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Einkünfte auch objektiv erzielbar sein, was von den persönlichen Voraussetzungen wie z. B. Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhinge. Der Senat hielt es bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber zu den geschilderten Bedingungen eine 60 Jahre alte Frau einstellen würde.

Konsequenz
Eine Kürzung des Abzugs wurde lediglich in Höhe der eigenen Einkünfte nach der Ländergruppenteilung (= 50 %) vorgenommen. Das FG hat die Revision zugelassen.

Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer für Zinsen?

Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer für Zinsen?

Kernaussage
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer wurde erneut gerichtlich bestätigt.

Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat. Im Bescheid über die Einkommensteuer des Jahres 2009 wurden die Zinserträge aus dem Gesellschafterdarlehen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und forderte eine Besteuerung der Erträge mit der Abgeltungssteuer. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Zur Begründung verwies es auf den Ausnahmetatbestand von der Abgeltungssteuer, wonach Zinseinnahmen nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen sind, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner entrichtet würden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sei. Die Klägerin hielt einen Anteil von 50 % an der Gesellschaft.

Entscheidung
Die Münsteraner Finanzrichter folgten dem Finanzamt und bejahten die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Alle Fälle, in denen Gesellschafter Einfluss auf die Darlehensaufnahme von Gesellschaften haben, würden steuerlich gleich behandelt. Für die unterschiedliche Behandlung von Darlehenszinsen, die an fremde Dritte und an Gesellschafter gezahlt werden, gebe es sachliche Gründe, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigten.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmetatbestände von der Abgeltungssteuer war in anderen Entscheidungen bereits nicht bezweifelt worden. Das Finanzgericht hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin