Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

Hintergrund
Mit der Künstlersozialversicherung sind die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es besteht die Besonderheit, dass der Versicherte die Hälfte der Beiträge trägt und die andere Hälfte durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der beauftragenden Unternehmen finanziert wird. Jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten durch ein Unternehmen kann somit der Künstlersozialabgabe unterliegen. Abgabepflichtige Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.3. des Folgejahres die Gesamtbeträge an die Künstlerkasse zu melden. Die Künstlersozialkasse kontrolliert rückwirkend für die vergangenen 5 Jahre, ob ein Unternehmen alle Beträge ordnungsgemäß gemeldet hat. Ist dies nicht der Fall, droht ein Bußgeld.

Geplante Rechtsänderung
Nach dem Entwurf des „Gesetzes zur Neuorganisatin der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze“ (BUK-NOG) soll die Prüfung der Künstlersozialabgabe in der Betriebsprüfung hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags fest integriert werden. Der für dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung geltende 4-Jahres-Turnus für Betriebsprüfungen gilt dann auch für die Künstlersozialabgabe. Durch das Gesetz wird eine verbreiterte Basis für Beitragseinnahmen erwartet.

Konsequenz
Werden künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten zum Zwecke der Nutzung fürs eigene Unternehmen in Anspruch genommen, ist stets zu prüfen, ob eine Künstlersozialabgabe anfällt. Hierzu zählen insbesondere Arbeiten von Textern, Autoren, Fotographen, Graphiker und Webdesigner.

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Kernproblem
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut geänderter Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die neue Verwaltungsauffassung des BMF nun weiter präzisiert. So erbringt z. B. ein Sportverein, der von einer Versicherung für die Ausrichtung eines Turnfestes einen Zuschuss von 10.000 EUR erhält, keine Leistung, wenn er in der Festschrift und im Festprogramm nur auf die finanzielle Unterstützung hinweist. Wird zusätzlich zum Firmenlogo auch ein allgemein bekannter Werbeslogan abgedruckt, soll der Vorgang als Werbeleistung einzustufen sein. Analoges gilt bei Sachleistungen. Als Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Leistung des Gesponserten ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn er den Wert der Werbeleistung des Gesponserten übersteigt. Bei einem krassen Missverhältnis ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird.

Konsequenzen
Die neue Verwaltungsauffassung findet bei allen nach dem 31.12.2012 verwirklichten Sachverhalten Anwendung. Für davor ausgeführte Umsätze kann man sich auch auf die frühere Auffassung berufen. Dies wird regelmäßig geschehen, wenn man über die erbrachten Leistungen bereits umsatzsteuerpflichtig abgerechnet hat.

Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Hintergrund
Die 4-jährige steuerliche Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Rahmen der Grunderwerbsteuer (GrESt) bestehen Anzeigepflichten des Notars und der Vertragspartner auch für Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört.

Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde vom 3.9.2007 erwarb der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört. Mit Bescheid vom 3.11.2011 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer fest. Nach Eingang einer Mahnung des Finanzamts teilte der Kläger mit, er habe den Bescheid nicht erhalten. Der Bescheid wurde daher am 23.1.2012 erneut bekanntgegeben. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger meint, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Ausweislich der Steuerakten habe der Notar das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) am 6.9.2007 über die Abtretung der Anteile in Kenntnis gesetzt. Aufgrund einer vorhergehenden Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile habe das Finanzamt gewusst, dass erneut Grunderwerbsteuer ausgelöst würde. Am 13.9.2007 erfolgte eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer durch die Körperschaftsteuerstelle an die Grunderwerbsteuerstelle.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bescheid ist innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Die erforderliche Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist schriftlich abzugeben und muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist. Eine Kontrollmitteilung der Körperschaftsteuerstelle für Zwecke der Grunderwerbsteuer ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs.

Konsequenz
Vorliegend begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010. Das Urteil verdeutlicht, dass die positive Kenntnis von dem grunderwerbsteuerrechtlichen Vorgang der zuständigen Finanzbehörde entscheidend ist. Eine ordnungsgemäße Anzeige ist daher unerlässlich.

Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

Kernaussage
Werden Honorare mehrerer Jahre nachträglich in einem Veranlagungszeitraum gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob für solche Zahlungen steuerliche Vergünstigungsregelungen gelten. Durch den progressiven Einkommensteuertarif kann es nämlich zu einer erheblichen Mehrsteuer führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr anfallen und nicht über mehrere Jahre versteuert werden. Als Vergünstigungsregel kommt die Einordnung der Honorare als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) in Betracht. Im Rahmen freiberuflicher Einkünfte hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem vorliegenden Urteil die langjährige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars eines mehrjährigen Mandats eines Rechtsanwalts nicht zu außerordentlichen Einkünften führt.

Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Jahr 2003 in einer Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Erbrechtsklage und des Strafverfahrens traf der Kläger im Jahr 2006 mit seinen Mandanten Honorarvereinbarungen, auf die sodann gezahlt wurde. Er sah in dieser Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und beantragte die Anwendung der Tarifermäßigung wegen außerordentlicher Einkünfte. Das beklagte Finanzamt, das Finanzgericht und der BFH folgten dem nicht.

Entscheidung
Für die Anwendung der Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften reicht es nicht aus, dass ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Zum Zwecke der Abgrenzung hat der BFH Fallgruppen herausgebildet, die ausnahmsweise die Tarifbegünstigung zulassen, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet hat, wenn der Steuerpflichtige eine Sondertätigkeit ausgeführt hat, die nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört oder wenn die Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Vergütungen des Klägers nicht um außergewöhnliche Einkünfte. Insbesondere sind mehrjährige Tätigkeiten und die hierfür erhaltenen Vergütungen bei Freiberuflern nicht unüblich. Zu denken ist z. B. an forensisch tätige Rechtsanwälte und die langen Verfahrenslaufzeiten.

Konsequenz
Der BFH sah sich nicht veranlasst von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit möglich, sollten Freiberufler ratierliche Vorschusszahlungen bei mehrjährigen Tätigkeiten anfordern.

Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

Kernaussage
Großbetriebe haben für im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bestehende Mitwirkungspflichten grundsätzlich Rückstellungen zu bilden, soweit diese am Bilanzstichtag bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Dies gilt auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung.

Sachverhalt
Betriebe, die nach der so genannten Betriebsprüfungsordnung auf Grund der dort festgelegten Größenmerkmale als Großbetrieb eingestuft werden, werden fortlaufend geprüft. Offen war die Frage, ob Rückstellungen für Betriebsprüfungskosten auch bei Betrieben gebildet werden dürfen, bei denen sich der Zeitraum der Betriebsprüfung nicht an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließt.

Entscheidung
Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7.3.2013 kommt eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten ausschließlich für anschlussgeprüfte Betriebe in Betracht. Betriebe, für die keine Anschlussprüfung vorgesehen ist, dürfen somit keine Rückstellung bilden, solange noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Es dürfen nur Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der erwarteten Betriebsprüfung stehen. Hierzu gehören u. a. die Kosten rechtlicher und steuerlicher Beratung während der Durchführung der Betriebsprüfung. Die Rückstellung für die Mitwirkungsverpflichtung zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist als Sachleistungsverpflichtung mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und abzuzinsen. Nicht einzubeziehen sind nach dem BMF-Schreiben dagegen insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen berücksichtigt worden sind.

Konsequenz
Die Regelung des BMF-Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Kernaussage
Blockheizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen und für die Warmwasserbereitung des Gebäudes verwandt. Nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen, den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.07.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Privater Energieverbrauch
Anlagenbetreiber haben eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme zu erfassen, wenn sie die Nutzwärme der Anlage wie oben beschrieben für private Zwecke nutzen. Im Bereich der Umsatzsteuer ist diese Auffassung bereits überholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2012 entschieden, dass die unentgeltliche Wertabgabe in erster Linie nach dem (fiktiven) Einkaufspreis für Strom und Wärme bemessen werden muss. Eine Ausweitung der Rechtsprechung auf die Ertragsteuern bleibt abzuwarten.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Der Zweck eines Blockheizkraftwerks liegt nicht ausschließlich in der Stromerzeugung, sondern auch darin, ein Gebäude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Blockheizkraftwerk demnach eine Betriebsvorrichtung oder einen unselbstständigen Gebäudebestandteil darstellt, vertritt die OFD eine für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung. Da der betriebliche Zweck der Stromerzeugung im Vordergrund stehe, sei ein Blockheizkraftwerk für ertragsteuerliche Zwecke „wie“ eine Betriebsvorrichtung als selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.

Absetzung für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gesamte mit dem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme ausschließlich privat verwendet wird.

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Kernaussage
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Photovoltaikanlagen an ihr Netz anzuschließen sowie den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.7.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Anrechnungstarif bei Eigenverbrauch
Bei Anlagen bis 500 kW kann der Betreiber in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbrauchten Strom (z. B. im Eigenheim) mit einem verringerten Anrechnungstarif beziehen. Der Strom wird dabei in das allgemeine Netz eingespeist, während der Betreiber hierfür eine geringere Vergütung erhält. Es entfällt in diesen Fällen die Erfordernis, selbst benötigten Strom anderweitig zu erwerben. Die geringere Vergütung ist laut OFD als Betriebseinnahme zu erfassen. Gleichzeitig löst der Eigenverbrauch eine Entnahme aus, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Die OFD hat keine Bedenken, den Entnahmewert in Anlehnung an den ortsüblichen Strompreis zu schätzen.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Für die Frage, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Aufdachanlage (selbstständig) oder um eine integrierte Anlage (unselbstständig) handelt. Während bei Aufdachanlagen in der Regel Betriebsvorrichtungen angenommen wurden, stellten integrierte Anlagen unselbstständige Gebäudebestandteile dar. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder können dachintegrierte Anlagen nun „wie“ Betriebsvorrichtungen behandelt werden. Anderslautende Auffassungen werden ausdrücklich aufgehoben.

Absetzungen für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird.

Arbeitszimmer
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines steuerlichen Arbeitszimmers richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Das Merkmal „nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich“ kann zumindest bei kleineren Anlagen zu Problemen führen. Für eine auf dem Dach eines Einfamilienhaus betriebene Anlage wurde die Erforderlichkeit bereits finanzgerichtlich rechtskräftig verneint.

Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

Kernaussage
Die Beteiligten eines bei Finanzgericht Münster anhängigen Rechtsstreits stritten darüber, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, allein die Tatsache, dass in einem Pferdezuchtbetrieb ein Deckhengst gehalten werde, dessen Samen erfolgreich über eine fremde Deckstation vermarktet würden, sei kein Anlass, die Deckhengsthaltung neben der Pferdezucht als landwirtschaftlicher Nutzung der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen und dafür einen höheren Ertragswert festzustellen.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen mit eigenen Stuten eine Pferdezucht. Für die Zucht werden 2 eigene Deckhengste gehalten, deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest und erfasste dabei die Erträge aus der Deckhengsthaltung gesondert in Form eines Einzelertragswerts. Als Folge dieser höheren Bewertung entfielen für die Klägerin die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen. Dem Antrag auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswertes folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierhaltung (hier: Pferdehaltung und Pferdezucht), wenn sie auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt. Da die Voraussetzungen vorliegen, besteht bereits aus systematischen Gründen kein Raum die Deckhengsthaltung als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einzuordnen. Auch gehört die Deckhengsthaltung mit dem Ziel der Samengewinnung sowohl für die eigenen Zuchtstuten als auch für die Vermarktung bei fremden Muttertieren nicht zum Katalogbestand des § 62 BewG. Die Tatsache, dass der Katalog des § 62 BewG nach Verwaltungs- und Literaturauffassung nicht abschließend ist und z. B. Besamungsstationen als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine Besamungsstation ist im Betrieb der Klägerin unstreitig nicht vorhanden.

Konsequenz
Allein die Tatsache, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ein besonders erfolgreiches Zuchttier gehalten wird, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung.

Grunderwerbsteuer bei Änderung der Gesellschafter einer KG ist sofort abziehbarer Aufwand

Grunderwerbsteuer bei Änderung der Gesellschafter einer KG ist sofort abziehbarer Aufwand

Kernproblem
Grunderwerbsteuer fällt üblicherweise beim Kauf von inländischen Grundstücken an. Obwohl gesetzlich Käufer und Verkäufer zur Hälfte Schuldner der Steuer sind, wird im Kaufvertrag meist der Käufer zur kompletten Übernahme verpflichtet. Die von ihm gezahlte Grunderwerbsteuer stellt dann Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks und, soweit bebaut, auch des Gebäudes dar. Wenn der Käufer das Grundstück zur Einkunftserzielung verwendet, sind die auf abnutzbare Gebäudeteile entfallenden Grunderwerbsteuern im Rahmen der Abschreibungen steuerlich abzugsfähig. Daneben sieht das Grunderwerbsteuergesetz zur Vermeidung von Steuerumgehungen verschiedene Erwerbsfiktionen vor, obwohl gar kein Grundstück veräußert wird. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, von dem mindestens 95 % der Anteile betroffen sind, wird ein Grundstückserwerb fingiert. Ertragsteuerlich stellt sich die Frage, wie eine daraus resultierende Grunderwerbsteuer zu behandeln ist.

Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft (KG) erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer anderen KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Weil die erworbene KG Grundstücke besaß, wurde wegen der Änderung des Gesellschafterbestands Grunderwerbsteuer ausgelöst. Der Vorgang blieb jedoch zunächst unentdeckt und wurde Jahre später nach Auflösung der erworbenen Gesellschaft durch eine steuerliche Betriebsprüfung aufgegriffen. In deren Verlauf wurde die erwerbende KG als Rechtsnachfolgerin zur Zahlung herangezogen. Streit gab es jedoch um die ertragsteuerliche Behandlung: Während das Finanzamt die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke behandelte, begehrte die KG den sofortigen Betriebsausgabenabzug. Hierüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden.

Entscheidung
Das Gericht ließ den Betriebsausgabenabzug mangels „Grundstücksanschaffung“ zu. So habe ein Erwerbsvorgang tatsächlich nicht stattgefunden, sondern werde lediglich fingiert, denn zivil- und handelsrechtlich seien die Grundstücke auch noch nach dem Anteilsübergang dem Vermögen der erworbenen KG zuzurechnen. Nach Auffassung der Richter könne sich auch aus dem Transparenzprinzip, d. h. der Zurechnung ideeller Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern auf die Erwerber des Gesellschaftsanteils, kein abweichendes Ergebnis ergeben. Denn daraus sei nicht abzuleiten, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt würden.

Konsequenz
Zwar wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Finanzgericht hat sich bei seinem Urteil jedoch bereits an einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2011 orientiert. Hier hatte die durch Anteilsvereinigung bei einer Kapitalgesellschaft ausgelöste Grunderwerbsteuer ebenfalls zur Betriebsausgabe geführt.

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Kernaussage
Im Gegensatz zur Bilanzierung basiert die Einnahmen-Überschussrechnung auf dem Zufluss- bzw. Abflussprinzip. D. h., sobald Geld auf dem betrieblichen Konto eingeht, wird dies als Betriebseinnahme erfasst, bei Abbuchungen entsprechend als Betriebsausgabe. Hiervon abweichend werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 20.12. und vor dem 11.1. eines Jahres erfolgen, in dem Jahr erfasst zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in diesem Sinne gelten auch Zahlungen bzw. Erstattungen aufgrund von Umsatzsteuervorauszahlungen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat nun ausführlich dargestellt, wann eine Umsatzsteuervorauszahlung als abgeflossen gilt bzw. eine entsprechende Erstattung als zugeflossen. Hierbei werden alle möglichen Zahlungsarten (Überweisung, Scheck, Lastschrifteinzug) behandelt und auch Sonderfälle wie z B. Umbuchungen durch das Finanzamt.

Konsequenz
Selbst buchende Steuerpflichtige aber auch steuerliche Berater sollten die Verfügung im Zweifel zu Rate ziehen, da sie auch exotische Fälle auflistet, die den Wenigsten präsent sein dürften. So gilt die Umsatzsteuervorauszahlung z. B. beim Lastschrifteinzugsverfahren schon bei Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto die notwendige Deckung aufweist. Auf die tatsächlich später erfolgende Abbuchung durch das Finanzamt kommt es dann nicht mehr an. Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn der 10. (Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuervoranmeldung) auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, da sich dann die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt. Bucht das Finanzamt die Vorauszahlung um, so gilt diese erst mit Zugang der entsprechenden Umbuchungsmitteilung beim Steuerpflichtigen als abgeflossen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin