Schadenselbstbehalt der Reiseveranstalter unterliegt nicht der Versicherungsteuer

Die von Reiseveranstaltern neben den Versicherungsprämien zusätzlich an den Reiseversicherer zu leistenden Schadenselbstbehalte unterliegen nicht der Versicherungsteuer. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 01.10.2014 (Az. 2 K 542/11) entschieden.

Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Vertragsgestaltung zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Die Reiseveranstalter zahlen hierfür Versicherungsprämien, die regelmäßig in Prozentsätzen bezogen auf den Reisepreis berechnet werden. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter dem Versicherer einen Teil der an die Reisekunden geleisteten Schadenzahlungen (sog. Schadenselbstbehalt).

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung u. a. auch die Schadenselbstbehaltszahlungen der Versicherungsteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 2 Mio. Euro.

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Der 2. Senat teilte die Auffassung der Klägerin, dass die Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter keine versicherungsteuerpflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz seien. Im Umfang der Schadenselbstbehalte übernehme das Versicherungsunternehmen gerade kein Risiko. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer leisteten diese Schadensaufwendungen vielmehr als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.

In demselben Urteil hat der Senat zu Lasten der Klägerin auch entschieden, dass die von Reiseveranstaltern beim Verkauf von Reiseversicherungen erhobenen Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterliegen (siehe Pressemitteilung zur Versicherungsteuerpflicht von Verkaufsaufschlägen).

Der 2. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil 2 K 542/11 vom 01.10.2014

 

Kapitalertragsteuerpflicht bei Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art

Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge

Das BMF erläutert in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Fragen zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind.

Im Einzelnen geht es auf folgende Punkte ein:

A. Allgemeines

B. Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG)
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
III. Entstehung der Kapitalertragsteuer
IV. Durchführung der Besteuerung
V. Steuerliche Behandlung der Einlagen
VI. Zeitlicher Anwendungsbereich

C. Gewinne von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 bis 3 und 5 EStG)
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
III. Entstehung der Kapitalertragsteuer
IV. Durchführung der Besteuerung
V. Zeitlicher Anwendungsbereich

D. Anwendung des Schreibens
Dieses Schreiben tritt – soweit sich für Veranlagungszeiträume vor 2014 aus gesetzlichen Vorgaben nichts anders ergibt – an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. September 2002, BStBl I S. 935, in der durch BMF-Schreiben vom 8. August 2005, BStBl I S. 831, geänderten Fassung.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706-a / 13 / 10001 vom 09.01.2015

 

Verkaufsaufschläge auf Reiseversicherungen sind versicherungsteuerpflichtig

Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungsteuer. Dies gilt nach einer Entscheidung des 2. Senats des Finanzgerichts Köln vom 01.10.2014 (Az. 2 K 542/11) auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungsunternehmen abführt.

Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungsprämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuführen sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erhält der Reiseveranstalter keine Vertriebsprovision.

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung diese Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 34 Mio. Euro.

Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Der 2. Senat vertrat die Auffassung, dass neben der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Klägerin versicherungsteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Zudem habe die Klägerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter für den Verkauf eine – versicherungsteuerpflichtige – Provision erhalten habe, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts Maßgebliches geändert.

In demselben Urteil hat der Senat zu Gunsten der Klägerin noch entschieden, dass Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter, mit denen sie den Versicherern einen Teil der Schadensaufwendungen erstatten, nicht der Versicherungsteuer unterliegen (siehe Pressemitteilung zur Versicherungsteuerpflicht von Verkaufsaufschlägen).

Der 2. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil 2 K 542/11 vom 01.10.2014

 

Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat noch im Dezember 2014 – verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme – den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat diese Möglichkeit wahrgenommen und in seinerStellungnahme S 01/15 Anregungen zu einzelnen Punkten des Entwurfsschreibens an das BMF übermittelt.

Unter anderem begrüßt der DStV, dass Sachzuwendungen unter 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel) – entgegen der BFH-Rechtsprechung – auch weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen. Hinsichtlich der Ausführungen zur Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe verweist er jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren (Az. IV R 13/14). Diesem liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob der Zuwendende die von ihm übernommene pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG auf Aufwendungen für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehen kann. Der DStV empfiehlt die Anpassung des BMF-Schreibens, sobald eine im Hinblick auf die derzeitige Formulierung abweichende Entscheidung des BFH vorliegt.

Schließlich regt der DStV an, verstärkt konkrete Anwendungsbeispiele in das endgültige BMF-Schreiben aufzunehmen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auch im Hinblick auf die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten müsse näher erläutert und beispielhaft dargestellt werden, wie der geforderte Nachweis praktisch zu erbringen sei. Hintergrund hierfür ist, dass infolge der BFH-Rechtsprechung für Zuwendungen, die nicht nach § 37b EStG steuerpflichtig sind, weil diese bspw. nicht im Rahmen einer Einkunftsart beim Empfänger zufließen, künftig weitere Aufzeichnungen erforderlich sind.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.01.2015

 

2015 – Das Jahr des Mindestlohns: Alle Daten auf einen Blick

WSI: „Deutlich bessere Chancen auf existenzsichernde Einkommen“

Seit Jahresbeginn gibt es in Deutschland erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er wird durch die bereits seit längerem bestehenden Branchenmindestlöhne und die Mindestlohnvorgaben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ergänzt. „Damit haben sich die Chancen deutlich verbessert, der großen Mehrheit der Beschäftigten ein existenzsicherndes Einkommen zu garantieren und den Niedriglohnsektor zurückzudrängen“, sagt Dr. Reinhard Bispinck, Abteilungsleiter des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung und Mindestlohnexperte des WSI. „Das Jahr 2015 wird deshalb als Jahr des Mindestlohnes in die deutsche Sozialgeschichte eingehen“, so der Experte. Notwendig sei neben einer konsequenten Umsetzung und Kontrolle der bestehenden Mindestlöhne vor allem eine Stärkung des Tarifsystems, um auch oberhalb der Mindestlöhne für angemessene Lohn- und Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde einheitlich in West und Ost. Basis ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11.08.2014. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Personen- und Beschäftigtengruppen (Jugendliche, PraktikantInnen, Langzeitarbeitslose, ZeitungszustellerInnen). Ferner sind für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren Ausnahmen für Branchen zulässig, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge repräsentativer Tarifparteien bestehen.

Neben dem allgemeinen Mindestlohn bestehen – zum Teil seit vielen Jahren -Branchenmindestlöhne. Gesetzliche Grundlage ist zum einen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen durch allgemeinverbindliche Branchentarifverträge erlaubt. Zum anderen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Lohnuntergrenze für Leiharbeitsbeschäftigte. Außerdem gibt es Mindestlöhne auf Basis von Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz. Aktuell bestehen für 18 Wirtschaftszweige branchenspezifische Mindestlöhne. Insgesamt arbeiten in diesen Branchen rund 4,6 Millionen Beschäftigte. Diese Mindestlöhne bewegen sich je Branche und regionalem Tarifgebiet zwischen 7,20 und 14,20 Euro.

In sechs Branchen liegen die Mindestlöhne noch unterhalb von 8,50 Euro. Hier wird die Ausnahmeregelung des Mindestlohngesetzes genutzt. In diesen Branchen gibt es Stufenpläne zur weiteren Anhebung der untersten Tarifvergütungen auf mindestens 8,50 Euro und darüber hinaus:

  • Fleischindustrie: Im Oktober 2015 wird der Mindestlohn von 8,00 Euro auf 8,60 Euro und im Dezember 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Friseurgewerbe: Hier steigt der 2013 vereinbarte allgemeinverbindliche Mindestlohn im August 2015 auf einheitliche 8,50 Euro.
  • Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau: Die untersten Lohngruppen von 7,20/7,40 Euro (Ost/West) steigen im Januar 2016 auf 7,90/8,00 Euro und dann im Januar 2017 auf einheitlich 8,60 Euro und im November 2017 auf 9,10 Euro.
  • Leih-/Zeitarbeit: Hier wird der Mindestlohn Ost von 7,86 Euro im April 2015 auf 8,20 Euro und im Juni 2016 auf 8,50 Euro angehoben.
  • Textil- und Bekleidungsindustrie Ost: Hier wird der Mindestlohn von 7,50 Euro zum Januar 2016 auf 8,25 Euro und im November 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost inkl. Berlin: Der Mindestlohn von 8,00 Euro wird zum Juli 2016 auf 8,75 Euro angehoben.

Mindestlöhne in Landes-Vergabegesetzen: In 12 von 16 Bundesländern bestehen im Rahmen der jeweiligen Vergabegesetze Mindestlohnvorgaben. In vier Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) wurden darüber hinaus spezielle Landesmindestlohngesetze verabschiedet, in denen die Mindestlohnvorgaben über die öffentlichen Aufträge hinaus auch auf die öffentlichen Zuwendungen insgesamt ausgedehnt wurden. Die Höhe der vergabespezifischen Mindestlöhne bewegt sich zurzeit zwischen 8,50 und 9,18 Euro je Stunde. In vier Bundesländern liegt der Betrag über der Mindestlohngrenze von 8,50 Euro. Ihr Ziel besteht nicht allein in der Förderung existenzsichernder Löhne (wie beim allgemeinen Mindestlohn), sondern vor allem in der Herstellung einer fairen Wettbewerbsordnung, die die Lohnkostenkonkurrenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begrenzt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 08.01.2015

 

Regierungsentwurf für das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen

Am 7. Januar 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht beschlossen.

Durch das BilRUG sollen die Schwellenwerte der §§ 267, 293 HGB angehoben werden. Dadurch sollen nach Schätzungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) etwa 7.000 derzeit prüfungspflichtige mittelgroße Unternehmen künftig nicht mehr der Prüfungspflicht unterliegen. Zudem sieht der Entwurf neue Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vor.

Die WPK hatte sich am 2. Oktober 2014 in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 30. Juli 2014 geäußert.

Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich unter anderem im Hinblick auf die Erstanwendungsvorschriften, die planmäßige Abschreibung eines selbsterschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, sofern die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann (nunmehr zehn Jahre) sowie die Zusammensetzung der Bilanzsumme für Zwecke der Größenklassen gemäß § 267 Abs. 4a HGB-E (nunmehr auch unter Berücksichtigung der aktiven latenten Steuern).

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 09.01.2015

 

Exposure Draft zu Änderungen an IAS 7 veröffentlicht

Am 18. Dezember 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Entwurf zu Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung (ED/2014/6) veröffentlicht. Durch die Änderungen sollen Informationen zur Fremdfinanzierungstätigkeit und zur Liquidität verbessert dargestellt werden.

Dies soll durch eine verpflichtende Überleitungsrechnung von Fremdkapital-Bilanzposten erfolgen, deren Cashflows innerhalb der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden können. Diese Überleitung soll Eröffnungsstände in der Bilanz, Veränderungen während der Berichtsperiode und Schlussstände in der Bilanz umfassen. Darüber hinaus sollen künftig zusätzliche Angaben zu Beschränkungen, die Auswirkungen auf die Entscheidungen eines Unternehmens im Hinblick auf die Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten haben, gemacht werden.

Ein Erstanwendungszeitpunkt ist im Entwurf nicht genannt; eine vorzeitige Anwendung soll gestattet werden. Es wird vorgeschlagen, die Änderungen an IAS 7 prospektiv anzuwenden.

Der Entwurf steht auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Stellungnahmen in elektronischer Form können bis zum 17. April 2015 eingereicht werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 06.01.2015

Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig

Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig

Hat der Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, darf er die Wohnung bereits vor Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben. Verweigert der Vermieter die Rücknahme, kommt er in Annahmeverzug. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ende des Mietverhältnisses kann er aber nicht verlangen.

Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung erklärte am 7.11.2011 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 28.2.2012. Darüber hinaus kündigte er an, dass er am 26.11.2011 ausziehen wird. Der Vermieter erklärte sich in seiner Antwort mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden.

Am 17.11.2011 kündigte der Mieter das Mietverhältnis noch einmal, und zwar fristlos, da es einen angeblichen Hausfriedensbruch durch den Vermieter gegeben hatte.

Am 29.11.2011 wollte der Mieter dem Vermieter an dessen Haustür an den Schlüssel übergeben. Dies lehnte der Vermieter ab.

Der Vermieter verlangt vom Mieter die Zahlung der Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung für Dezember 2011 bis Mai 2012.

Entscheidung
Da die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, muss der Mieter die Miete bis einschließlich Februar 2012 zahlen. Denn nur die ordentliche Kündigung beendete das Mietverhältnis zum 28.2.2012, sodass der Mieter bis dahin die Miete schuldet.

Der Vermieter kann vom Mieter allerdings keine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung bis Mai 2012 verlangen. Der Grund: Er befand sich seit dem Angebot der Schlüsselübergabe am 29.11.2011 mit der Rücknahme der Wohnung in Annahmeverzug.

Bereits vor Ende des Mietverhältnisses ist ein Mieter berechtigt, die Mietsache zurückzugeben. Ausnahme: Durch eine vorzeitige Rückgabe würde in die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen des Vermieters eingegriffen. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Deshalb gilt: Befindet sich der Vermieter mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug, kann er für den Zeitraum des Annahmeverzugs keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen

Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen

Verursacht ein Mieter in der gemieteten Wohnung einen Schaden, kann er vom Vermieter dessen Beseitigung verlangen, wenn dieser durch eine Versicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter trägt.

Hintergrund
In der Wohnung der Mieter kam es zu einem Brand. Die 12-jährige Tochter hatte Öl auf dem Herd erhitzt und den Topf auf dem eingeschalteten Herd vergessen. Das Öl entzündete sich und verursachte ein Feuer.

Die Mieter verlangten vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Der Vermieter lehnte das jedoch ab. Seiner Meinung nach könne ein Mieter, der einen Mangel schuldhaft verursacht, keine Mangelbeseitigung verlangen. Auch weigerte sich der Vermieter, seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führe dazu, dass die Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen steigen. Die Kosten für die Gebäudeversicherung werden als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umgelegt.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab den Mietern Recht und verurteilte den Vermieter, den Brandschaden zu beseitigen. Denn zahlt ein Mieter die Versicherungsprämien, darf er erwarten, als Gegenleistung einen Nutzen von der Versicherung zu haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen.

Darüber hinaus ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Denn da der Mieter die Kosten getragen hat, kann er auch erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung

Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung

Eine Bank-Angestellte verstieß gegen interne Geschäftsanweisungen der Bank und erhielt deshalb die Kündigung. Zu Unrecht, stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar.

Hintergrund
Die Bank-Mitarbeiterin verfügte regelmäßig über das Sparbuch ihrer Mutter, deren Einverständnis sie dazu hatte, und buchte verschiedene Beträge vor allem auf das eigene Konto. Obwohl die Zahlungsvorgänge wie vorgesehen im Rahmen des 4-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben wurden, verstieß dieses Vorgehen gegen die internen Geschäftsanweisungen. Diese sahen vor, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum 3. Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Damit sollte bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden. Wegen des Verstoßes kündigte die Bank der Mitarbeiterin.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar lag im Verhalten der Mitarbeiterin eine erhebliche Pflichtverletzung vor; sie war aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt, Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Diese Pflichtverletzung war aber nicht so schwerwiegend, dass nach Ansicht der Richter eine Abmahnung ausgereicht hätte. Diese wäre nach dem Prognoseprinzip nicht von vornherein erfolglos gewesen und hätte zu einer Verhaltensänderung der Mitarbeiterin führen können.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin