Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung im Kalenderjahr 2013

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2013 zu einem Mehrergebnis von 857 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.434.286 Arbeitgebern wurden 108.462 Arbeitgeber abschließend in 2013 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. In 2013 wurden durchschnittlich 2.053 Prüfer eingesetzt.

Darüber hinaus haben sich 16 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an insgesamt 98 Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden.

Die Statistik über die Nachforderungen aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen erfasst nur die Steuernachforderungen, die im jeweiligen Berichtszeitraum bestandskräftig geworden sind. Ein Teil der Nachforderungen ergibt sich dabei aus Lohnsteuer-Außenprüfungen der Vorjahre.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors

I. Allgemeines

Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 13. November 2012 (BStBl I S. 1169) ist regelmäßig nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen (Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Weist umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu vernachlässigenden Hinweis i. d. S. kann jedoch nicht ausgegangen werden, sofern dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Juli 2014 – IV D 3 – S-7168 / 08 / 10005 (2014/0648477), BStBl I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 1.1 Abs. 23 nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. 4Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 08 / 10007 :003 vom 25.07.2014

Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

Voraussichtlich dauernde Wertminderung – Wertaufholungsgebot

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2171-b / 09 / 10002 vom 16.07.2014

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

 Teilwertabschreibung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG ; Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot

 Bezug: BMF, Schreiben v. 25. 2. 2000, BStBl 2000 I S. 372

 Bezug: BMF, Schreiben v. 12. 8. 2002, BStBl 2002 I S. 793

 Bezug: BMF, Schreiben v. 26. 3. 2009, BStBl 2009 I S. 514

 Bezug: BMF, Schreiben v. 5. 7. 2011, BStBl 2011 I S. 735

 Bezug: BMF, Schreiben v. 10. 9. 2012, BStBl 2012 I S. 939

[1]  Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

[2]  Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

 I. Ermittlung des Teilwerts

[3]  Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den R 6.7 ff. EStR und den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Absatz 2 EStR ). Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sogenannte Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (BFH vom 29. April 1999, BStBl 1999 II S. 681  – IV R 14/98 ).

[4]  Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt.

 II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung

 1. Begriff

[5]  Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch § 253 Absatz 3 Satz 3 HGB ).

[6]  Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z. B. Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgeblich.

Davon zu unterscheiden sind Erkenntnisse, die einer Wertbegründung nach dem Bilanzstichtag entsprechen.

[7]  Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu (BFH vom 26. September 2007, BStBl 2009 II S. 294 – I R 58/06  –; BFH vom 24. Oktober 2012, BStBl 2013 II S. 162  – I R 43/11 ).

 2. Abnutzbares Anlagevermögen

[8]  Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH vom 29. April 2009, BStBl 2009 II S. 899  – I R 74/08 ). Die verbleibende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG , für andere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern (BFH vom 29. April 2009, a. a. O.).

 [9]  Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000 € erworben.

Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche AfA beträgt 10.000 €. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.

Lösung:

Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach fünf Jahren (Ende Jahr 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.

[10]   Abwandlung:

Der Teilwert beträgt 50.000 €.

 Lösung:

Eine Teilwertabschreibung auf 50.000 € ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach drei Jahren (Ende Jahr 05) und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird.

 3. Nicht abnutzbares Anlagevermögen

[11]  Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.

 a) Grundstücke

 [12]  Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200.000 €. Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der festgestellten Altlast mit nur noch 10.000 €. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig.

Lösung:

Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 190.000 € auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zulässig. Zwar ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen (vgl. Rn. 9 und 10 des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2010, BStBl 2010 I S. 495 ). Wird die Altlast später beseitigt und erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.

 [13]  Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der zu dem Unternehmen gehörende Grund und Boden ist z. T. aufgeschlossen, z. T. rekultiviert und wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Da die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke allgemein gefallen sind, macht der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eine Teilwert Abschreibung für die Grundstücke geltend. Nach den Feststellungen des Finanzamtes übersteigen die Anschaffungskosten die Richtwerte für die verfüllten Grundstücke.

Lösung:

Eine Teilwertabschreibung ist ohne weiteres nicht zulässig. Die Preise auf dem Markt für landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise Markt bedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Aus diesem Grund ist es auch für die Grundstücke, auf denen noch die Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlossen, dass die Preise bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kiesausbeute und die sich daran anschließende Wiederauffüllung abgeschlossen sein werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen oder sogar noch übersteigen.

 b) Festverzinsliche Wertpapiere

 [14]  Beispiel 4:

Der Steuerpflichtige hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von vier Jahren, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Wert von 102 % des Nennwerts erworben. Die Papiere werden bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst. Aufgrund einer  nachhaltigen  Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs den Einlösebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer und beträgt zum Bilanzstichtag nur noch 98 %.

Lösung:

Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Der niedrigere Börsenkurs am Bilanzstichtag ist für den Steuerpflichtigen nicht von Dauer, da die Wertpapiere bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst werden (BFH vom 8. Juni 2011, BStBl 2012 II S. 716  – I R 98/10 ).

 c) Börsennotierte Aktien

[15]  Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. Der Teilwert einer Aktie kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (BFH vom 21. September 2011, BStBl 2014 II S. …–I R 89/10 ). Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Aktien stattfand. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien gelten auch bei aktien-indexbezogenen Wertpapieren, die an einer Börse gehandelt und nicht zum Nennwert zurückgezahlt werden. Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, die die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren.

 [16]  Beispiel 5:

Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 €/Stück erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

[16a]  a) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 €. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis 90 €. Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert ebenfalls 90 €.

 Lösung:

Eine Teilwertabschreibung auf 90 € ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt.

[16b]  b) Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 92 €.

 Lösung:

Eine Teilwertabschreibung ist auf 90 € zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag als wertbegründender Umstand (vgl. II. 3. c), Ran. 15) unerheblich ist.

[16c]  c) wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 80 €.

 Lösung:

Eine Teilwertabschreibung ist auf 90 € zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unerheblich ist. Eine Teilwertabschreibung auf 80 € ist daher nicht möglich.

[16d]  d) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 €. Am Bilanz Stichtag beträgt der Börsenpreis 98 € und am Tag der Bilanzaufstellung 80 €.

 Lösung:

Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb am Bilanzstichtag nicht mehr als 5 % beträgt. Die Erkenntnisse zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 3. c), Rn. 15) bleiben bei der Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung unberücksichtigt. Eine Teilwertabschreibung auf 80 € ist daher nicht möglich.

 d) Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden

[17]  Die unter Tz. II. 3. c) zur Bewertung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen aufgestellten Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn das Investmentvermögen überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist, vgl. auch BFH vom 21. September 2011 ( BStBl 2014 II S. … – I R 7/11 ). Das Investmentvermögen ist dann überwiegend in börsennotierten Aktien investiert, wenn mehr als 50 % seines Wertes zum Bilanzstichtag in Aktien investiert ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.

[18]  Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG ist auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben werden kann (Ausgabepreis, zuzüglich der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 5 % (sog. Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

[19]  Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind § 8 Absatz 3 InvStG und das BMF-Schreiben vom 18. August 2009 , BStBl 2009 I S. 931 , Rz. 162 ff. zu beachten.

 e) Forderungen

 [20]  Beispiel 6:

Der Steuerpflichtige hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 an die Y-KG. Wegen unerwarteter Zahlungsausfälle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs notleidend geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichtigen deshalb nur in Höhe von 20 % bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die Y-KG wider Erwarten eine Sicherheit in Höhe von 30 % der Forderung.

Lösung:

Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in Höhe von 80 % zulässig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem Zahlungseingang von 20 % gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachträglich an Wert. Dieses – nach dem Bilanzstichtag eingetretene – Ereignis ist jedoch als wertbegründend und daher als zusätzliche Erkenntnis nicht zu berücksichtigen.

[21]  Der auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende Wert ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung (BFH vom 24. Oktober 2012, BStBl 2013 II S. 162  – I R 43/11 ).

 4. Umlaufvermögen

[22]  Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 1., Rn. 6) oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen. Kursänderungen bei börsennotierten Aktien nach dem Bilanzstichtag und bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind als wertbegründender Umstand nicht zu berücksichtigen (BFH vom 21. September 2011, BStBl 2014 II S. – I R 89/10 ).

[23]  Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse ist regelmäßig nicht zulässig, wenn kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können (BFH vom 8. Juni 2011, BStBl 2012 II S. 716  – I R 98/10 ).

 [24]  Beispiel 7:

Der Steuerpflichtige hält im Umlaufvermögen festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von 100 €, die er für 102 € erworben hat und die bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst werden. Aufgrund einer Änderung des Zinsniveaus beträgt der Börsenkurs am Bilanzstichtag nur noch 98 % des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der Börsenkurs auf 98,5 % erholt.

Lösung:

Der Tatsache, dass die festverzinslichen Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten werden, kommt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine besondere Bedeutung zu. Wie auch bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens (vgl. Beispiel 4, Rn. 14) ist eine Teilwertabschreibung nur auf 100 € zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011, BStBl 2012 II S. 716  – I R 98/10 ).

 [25]  Beispiel 8:

Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 €/Stück erworben. Zum Bilanzstichtag ist der Börsenpreis der Aktien auf

a)           90 €/Stück

b)           98 €/Stück

 

gesunken. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 80 €.

[25a]   Lösung zu a):

Eine Teilwertabschreibung auf 90 € ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unerheblich ist (vgl. Lösung zu Beispiel 5c), Rn. 16c).

[25b]   Lösung zu b):

Da die Bagatellgrenze von 5 % auch bei börsennotierten Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen maßgeblich ist, ist eine Teilwertabschreibung nicht möglich (vgl. Lösung zu Beispiel 5d), Rn. 16d).

 III. Wertaufholungsgebot

 1. Grundsätze

[26]  Aufgrund des Wertaufholungsgebots ergibt sich der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungsobergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat sich der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht, so ist diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich zu erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes (z. B. der Steuerpflichtige kann oder will eine dauernde Wertminderung nicht nachweisen – siehe „2. Nachweispflicht”). Gleiches gilt auch, wenn die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht oder nicht vollständig wirksam wurde (vgl. III. 3., Rn. 28).

 2. Nachweispflicht

[27]  Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterlagen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem bei unbebauten Grundstücken kann auf die beim zuständigen Grundbuchamt vorliegenden notariellen Verträge zurückgegriffen werden. Können die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nachgewiesen werden, gilt der Buchwert, der in der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen ist, als Bewertungsobergrenze, es sei denn, die Finanzbehörde legt – zum Beispiel auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen – eine höhere Bewertungsobergrenze dar.

 3. Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Absatz 2 i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG )

[28]  Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen (vgl. III. 1., Rn. 26). So dienen die Regelungen der § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG der Umsetzung des Teileinkünfteverfahrens. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wertaufholungsgebot bleiben hiervon unberührt.

 IV. Verbindlichkeiten

 1. Grundsätze

[29]  Verbindlichkeiten sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG anzusetzen. Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), sind daher unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben für das Aktivvermögen aufgestellten Grundsätze wie folgt zu bewerten:

[30]  Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB ). Ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung von einem bestimmten Kurswert abhängig (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen der höhere Wert angesetzt werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 i. V. m. Nummer 2 Satz 2 EStG ).

[31]  Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (BFH vom 23. April 2009, BStBl 2009 II S. 778  – IV R 62/06 ).

[32]  Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.

 2. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs

[33]  Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf Dauer zu verstärken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine besondere Bedeutung zu.

[34]  Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH vom 31. Oktober 1990, BStBl 1991 II S. 471  – I R 77/86 ) ist der Begriff „Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs” durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Ihr Entstehen hängt wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden laufenden Geschäftsvorfällen zusammen.
  • Dieser Zusammenhang bleibt bis zur Tilgung der Verbindlichkeit erhalten.
  • Die Verbindlichkeit wird innerhalb der nach Art des laufenden Geschäftsvorfalls allgemien üblichen Frist getilgt.

 

[35]  Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 1., Rn. 6) oder dem vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist. Soweit keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z. B. Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen.

 V. Zeitliche Anwendung

 1. Grundsätze

[36]  Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, sind bei der Vornahme der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. März 2010, BStBl I S. 239 zu beachten.

 2. Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen

[37]  Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Juni 2011 (a. a. O.) zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem 22. Oktober 2012 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 8. Juni 2011 im BStBl 2012 II S. 716 ) aufzustellenden Bilanz anzuwenden.

 3. Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden

[38]  Bei der Teilwertabschreibung von Anteilen an Investmentfonds, die überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert sind und die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Teilwertabschreibung vor dem 1. Januar 2015 noch die Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. Juli 2011 (BStBl 2011 I S. 735 ) Anwendung finden, wonach bei der Ermittlung des niedrigeren Teilwerts der Rücknahmepreis zu Grunde zu legen ist.

 4. Andere Wirtschaftsgüter

[39]  Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit § 176 AO einer Änderung nicht entgegensteht.

 VI. Aufhebung von BMF-Schreiben

[40]  Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:

BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 , BStBl 2000 I S. 372 ;

BMF-Schreiben vom 12. August 2002 , BStBl 2002 I S. 793 ;

BMF-Schreiben vom 26. März 2009 , BStBl 2009 I S. 514 und

BMF-Schreiben vom 10. September 2012 , BStBl 2012 I S. 939 .

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Die Steuermoral ist top: Umfrage enthüllt fragile Balance zwischen Steuermoral und Steuermentalität

Die Deutschen haben ein sehr gespanntes Verhältnis zu ihrem Steuersystem – aber sie halten es für wichtig, die Steuergesetze einzuhalten. Mit diesen zunächst scheinbar widersprüchlichen Aussagen lässt sich eine repräsentative Studie zur Steuermentalität und Steuermoralzusammenfassen, die der Bund der Steuerzahler NRW im Frühjahr 2014 bei der Forschungsstelle für empirische Sozialökonomik in Köln in Auftrag gegeben hat. Die Ergebnisse zeigen, dass die Politik dringend jetzt handeln und die Erwartungen der Steuerzahler nach mehr Fairness erfüllen muss. Zusammen mit der derzeit hohen Steuermoral könnte dies die Steuermentalität wieder verbessern. Umgekehrt ist die Gefahr hoch, dass die Steuermoral wieder sinkt, wenn die Politik die Erwartungen der Bürger weiterhin ignoriert.

Die Steuermoral in Deutschland ist so gut wie nie. Die Bürger stehen sehr verantwortungsvoll zu ihrer Steuerpflicht, obwohl sie ihre persönliche Steuer- und Abgabenbelastung als zu hoch empfinden. Das zeigt die Studie “Steuerkultur und Steuermoral in Deutschland 2014″, die der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW bei der Forschungsstelle für empirische Sozialökonomik (Fores) in Auftrag gegeben hat. Es ist bereits die siebte Studie dieser Art, die die Forschungsstelle für den Bund der Steuerzahler NRW erstellt, und damit sind die aktuellen Ergebnisse nicht nur eine Momentaufnahme, sondern sie machen eine langfristige Betrachtung möglich. Die Daten zeigen, dass sich die Einstellungen der Deutschen seit der letzten Studie 2008 ganz gravierend verändert haben.

Steuermentaliät verschlechtert
Die Steuermentalität hat sich seit der letzten Erhebung vor sechs Jahren verschlechtert. Unter Steuermentalität versteht man die grundsätzliche Einstellung der Bürger zum Steuersystem, zur Steuergerechtigkeit und zu ihrer individuellen Steuerlast. Verantwortlich für diese kritischere Haltung der Bürger sind im wesentlichen vier Faktoren. Zum einen ist die subjektive Steuerbelastung gestiegen: 85 % der Deutschen halten ihre Steuern für zu hoch – das ist der höchste Wert seit Ende der 1980er Jahre. Hinzu kommt der Eindruck, dass der zeitliche und finanzielle Aufwand zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu hoch ist. Zwei Drittel der Deutschen sind dieser Meinung. 21 % bezeichnen diese so genannten Compliancekosten sogar als „sehr hoch“. Diese Zahlen sind ein Indiz für den Wunsch nach einem einfacheren Steuersystem.

Dritter Grund für die verschlechterte Steuermentalität: Das Steuersystem gilt insgesamt als ungerecht. Vier von fünf Deutschen (82 %) fordern ein Ende der kalten Progression, bei der Einkommenssteigerungen durch höhere Steuersätze und Inflationseffekte aufgezehrt werden.

Außerdem erwarten die Bürger vom Staat eine Gegenleistung für ihre Bereitschaft, korrekt ihre Steuern zu zahlen: Sie wollen, dass der Staat mit dem Geld, das sie ihm zur Verfügung stellen, verantwortungsvoll umgeht und die Verschwendung von Steuergeld stoppt. 95 % der Bürger – also fast alle! – sind der der Ansicht, dass der Staat viel zu verschwenderisch mit dem ihm anvertrauten Geld umgeht.

Steuerehrlichkeit ist angesagt
Nun sollte man meinen, dass es mit der Steuermoral der Bürger, also ihrer Steuerehrlichkeit, angesichts so massiver Kritik am Steuersystem und am Staat nicht allzu weit her ist. Doch weit gefehlt! Die Steuermoral hat sich erheblich verbessert. Das erkennt man am Steuermoralindex, der von 4,28 im Jahr 2008 deutlich auf 4,8 in diesem Jahr gestiegen ist. Von Steuerhinterziehung als „Volkssport“ kann also keine Rede sein!

82 % der Bürger halten Steuerhinterziehung für generell unmoralisch (2008: 67 %; 1997: 55 %). Während 2008 fast jeder Zweite glaubte, Steuerdelikte ließen sich mit ungerechten Steuergesetzen entschuldigen, denkt dies heute nur noch jeder Fünfte. Nur noch jeder Zweite hält die öffentliche Verschwendung für gravierender als Steuerhinterziehung. Auch die These, Steuerhinterziehung gelte in weiten Teilen der Bevölkerung als „Kavaliersdelikt“, wird durch die Ergebnisse widerlegt: Eine deutliche Mehrheit von 62 % ist davon überzeugt, dass Steuerhinterziehung stets Steuerhinterziehung bleibt – auch wenn es nur um geringe Beträge geht. Die Studie bestätigt damit einen langfristigen Trend.

Zentrale Gründe für die gestiegene Steuerehrlichkeit ist zum einen die Angst, erwischt zu werden. Sie hat zugenommen, was zu nicht unerheblichen Teilen auf den Ankauf der Steuer-CDs zurückzuführen sein dürfte. Zum anderen wächst die Bedeutung moralischer und politischer Werte im Entscheidungsprozess. Hier wirkt sich die Präsenz des Themas Steuerhinterziehung in der Öffentlichkeit – Stichwort: Hoeneß-Affäre – stärker auf die moralische Bewertung aus.

Folgerungen für die Politik
Die Bürger geben der Politik mächtig Kredit. Den sollte der Gesetzgeber nicht aufs Spiel setzen und endlich handeln! Die Abschaffung der kalten Progression gehört genauso dazu wie die Vereinfachung des Steuerrechts. Zu beiden Erwartungen hat der Bund der Steuerzahler konkrete Vorschläge auf den Tisch gelegt. Auch die Diskussion um den Abbau des Solidaritätszuschlags muss weiter geführt werden. Der Bund der Steuerzahler spricht sich für den Abbau dieser Sonderabgabe noch in dieser Legislaturperiode aus.

Die Steuerzahler erwarten, dass der Staat mit ihrem Geld verantwortungsbewusst und ehrlich umgeht. Die Staatsverschuldung spielt beim Steuergefühl der Deutschen im Jahr 2014 eine wichtige Rolle. So wollen die Bürger, dass konjunkturell bedingte Mehreinnahmen genutzt werden, um endlich Schulden abzubauen.

Die Bürger müssen erkennen können, dass ihre Steuern der Gemeinschaft und damit ihnen selbst zugutekommen. Dies erhöht das Gerechtigkeitsempfinden und stärkt die Legitimation der Steuern.

Umso alarmierender ist, dass 95 % der Deutschen den Staat für zu verschwenderisch im Umgang mit Steuern halten. Der Großflughafen Berlin-Brandenburg und die Hamburger Elbphilharmonie hinterlassen hier ihre Spuren. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber in der Pflicht, Steuergeldverschwendung strafrechtlich zu ahnden. Nicht nur Steuerhinterziehung, sondern auch Steuergeldverschwendung muss bestraft werden.

Die Studie bestätigt eindeutig, dass die Deutschen kein Volk von Steuerhinterziehern sind. Die Diskussion über prominente Steuerhinterzieher hat das Vertrauen gestärkt, dass der Staat bei niemandem ein Auge zudrückt. Gleichzeitig wollen die Bürger, dass die strafbefreiende Selbstanzeige beibehalten wird. Dies ist ein Beleg dafür, dass die Brücke zur Steuerehrlichkeit wichtig ist.

Quelle: BdSt NRW, Pressemitteilung vom 24.07.2014

Wegfall der Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III n. F.

BFH, Urteil III R 19/12 vom 10.04.2014

Leitsatz

  1. Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (SGB III n. F.), hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n. F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat.
  2. Ist in einem solchen Fall die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet – ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres – fort.

Begriff des Vorabgewinnanteils i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

BFH, Urteil IV R 43/11 vom 05.06.2014

Leitsatz

Ein „Vorabgewinnanteil“ i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 ist dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der „Vorabgewinnanteil“ ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin