Einkommensteuer: Aufgepasst beim Kauf renovierungsbedürftiger Immobilien (BDL) 

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) weist in einer aktuellen Meldung auf Steuerfallen für private Vermieter beim Kauf renovierungsbedürftiger Immobilien hin.


Erwirbt jemand eine ältere Immobile, um sie privat zu vermieten und renoviert das Objekt umfassend, kann er die Erhaltungsaufwendungen regelmäßig als Werbungskosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer absetzen. Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Ausgaben, die notwendig sind, um vorhandene Teile, Einrichtungen und Anlagen zu erneuern.

Unter dem Stichwort „anschaffungsnaher Aufwand“ verbergen sich zwei einkommensteuerliche Probleme, mit denen sich der Erwerber auseinandersetzen muss: Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Objektes ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt mit der Folge, dass nur 2% als AfA pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird. Umfasst sind alle innerhalb der Frist erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob sie sich schon bezahlt wurden.“

1. Problem (Anschaffungspreis des Gebäudes)

Als Basis gilt der Anschaffungspreis des Gebäudes. Der für das Objekt einheitliche Kaufpreis ist in Anschaffungskosten des Grundstücks und des Gebäudes nach den Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Ermittelt das Finanzamt einen niedrigeren Wert für das Gebäude als der Steuerpflichtige, kann das Ziel, sofort abzugsfähige Werbungskosten zu erreichen, verfehlt werden.

Beispiel: Der Erwerber einer Immobilie tätigt Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 24.990 € (21.000 € plus USt). Er hat die Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Nebenkosten des Erwerbs auf 150.000 € beziffert. Das Finanzamt erhöht den Anteil für das Grundstück und kommt bei den Anschaffungskosten des Gebäudes nur auf einen Betrag von 130.000 €.

Während nach Auffassung des Steuerpflichtigen 21.000 € (14% der Anschaffungskosten) Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, die sofort oder verteilt auf fünf Jahre steuerlich geltend gemacht werden können, kommt das Finanzamt (16% der Anschaffungskosten) zu anschaffungsnahem Aufwand, mit der Folge, dass lediglich 3.100 € (2% von 130.000 € plus 2% aus 24.990 €) geltend gemacht werden können.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. hierzu:
„Ein Streit lässt sich vermeiden, wenn im notariellen Kaufvertrag der Gesamtpreis eindeutig in Anschaffungswert des Grundstücks und Anschaffungswert des Gebäudes aufgeteilt wird, wobei aber das Finanzamt eine missbräuchliche, weil lebensfremde Aufteilung nicht akzeptieren wird.“

2. Problem (Herstellungskosten, die den Gebrauchswert erhöhen)

Unstreitig sind Aufwendungen für die Erweiterung der nutzbaren Fläche (Anbau, Aufstockung) einschließlich der Substanzvermehrung (was bislang nicht vorhanden war wie zum Beispiel Einbau eines Kachelofens, einer Treppe, einer Alarmanlage, Anbau eines Balkons) originäre Herstellkosten. Sie werden nicht in die Berechnung des anschaffungsnahen Aufwandes einbezogen.

Anders verhält es sich bei Aufwendungen, die den Standard des Gebäudes (den Gebrauchswert) in den Bereichen Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster deutlich verbessern. Der Gebrauchswert einer Immobilie wird gesteigert, wenn innerhalb von fünf Jahren in drei dieser Bereiche, bei Erweiterungen in zwei Bereichen die Funktionen deutlich erweitert werden.

Beispiele:

  • Einbau einer witterungsgeführten mit Thermostaten ausgestatteten Zentralheizung, die erstmals das ganze Gebäude mit Warmwasser versorgt,
  • Einbau eines neuen Bades mit vermehrten Funktionen wie barrierefreie Dusche, Eckwanne mit Whirlpool, Bidet und Pissoir,
  • Einbau einer Elektroanlage, deren Kapazität durch einen stärkeren Sicherungskasten und durch dreiphasige anstelle zweiphasiger Leitungen maßgeblich gesteigert wird,
  • Ersatz der einfach verglasten Fenster durch wärmegedämmte Fenster.

Obwohl diese Aufwendungen als Herstellkosten gelten, werden sie in die Berechnung der 15%-Grenze einbezogen. Erhaltungsaufwendungen, die für sich allein die 15%-Grenze nicht übersteigen, sondern erst zusammen mit Ausgaben, die den Standard verbessern, werden dadurch zu Herstellkosten umqualifiziert. Zu Erhaltungsaufwendungen, die also den Standard nicht steigern, rechnen z.B. die Erneuerung von Dach und Fußböden, Dämm-Maßnahmen, Austausch von Türen, Einbau einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung, der Austausch alter Heizkörper, des alten Brenners, der alten Einrichtungen und Fliesen im Bad, von alten Steckdosen, Elektroleitungen, Steckdosen und Lichtschaltern, des alten Sicherungskasten.

Erich Nöll: „Der BFH muss im Revisionsverfahren IX R 25/14 entscheiden, ob solche Ausgaben, die den Standard des Gebäudes anheben und daher von vornherein als Herstellkosten zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze einbezogen werden dürfen oder nicht. Wenn reine Erhaltungsaufwendungen erst zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Standards die 15%-Grenze übersteigen, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die obige Revision die Zwangsruhe des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).“

Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 24.10.2014

Steueransprüche: Weiter fester Zinssatz

Bei der Verzinsung von Steueransprüchen hält die Bundesregierung an einem festen monatlichen Zinssatz von 0,5 Prozent fest. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzins oder an den Basiszins nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches würde wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/2795) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2595). Der für alle Zinsen nach der Abgabenordnung geltende einheitliche Zinssatz von 0,5 Prozent habe sich trotz des über die Jahrzehnte wechselnden Zinsniveaus in mehr als 50 Jahren Praxis bewährt.

Berlin: (hib/HLE) , Finanzen/Antwort – 24.10.2014

Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2014 (5 K 1753/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung keine sog. außergewöhnlichen Belastungen darstellen und daher auch nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Operationskosten (rd. 4.600 Euro) für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legten ein ärztliches Attest der Frauenärztin vor, mit dem die Tochter seinerzeit die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. In diesem Attest wird bescheinigt, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter der Kläger zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Sie sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens. Die Krankenkasse hatte allerdings ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektive erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei hier nicht gegeben.

Das beklagte Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei.

Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, es habe sich nicht um eine Schönheitsoperation gehandelt, denn wenn der Eingriff nicht durchgeführt worden wäre, hätte eine langfristige psychologische Behandlung mit nicht unerheblichen Kosten, allerdings fraglichem Behandlungserfolg, durchgeführt werden müssen.

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Auch das FG kam in seinem (inzwischen rechtskräftigen) Urteil vom 20. Mai 2014 (5 K 1753/13) zu dem Ergebnis, dass die Operationskosten nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden könnten. Vorbeugende Aufwendungen – so das FG – beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert komme eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liege ein solcher Krankheitswert in Fällen der vorliegenden Art nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

Die Betroffene müsse in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirke. Eine entstellende Wirkung sei gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handele, die nahe liegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lasse, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich ziehe, zum Objekt besonderer Beachtung anderer werde und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen drohe, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet sei. Die körperliche Auffälligkeit müsse dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führe.

Diese Grundsätze – so das FG – seien auch steuerrechtlich maßgeblich. Deshalb könne dem auch aus Sicht des Gerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des MDK gefolgt werden, wonach keine Beschwerden mit Krankheitswert festzustellen seien. Aus diesem Grund seien auch etwaige psychische Belastungen bzw. Folgen mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern und rechtfertigten keine Operation. Dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben könne, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unerheblich.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.10.2014 zum Urteil 5 K 1753/13 vom 20.05.2014 (rkr.)

Abschaffung der kalten Progression: Heißen Debatten sollen Taten folgen

In kaum einer steuerpolitischen Diskussion bleibt es dieser Tage unausgesprochen: das Thema kalte Progression. Zu Recht, meint auch DStV-Präsident Harald Elster und fordert anlässlich des 37. Deutschen Steuerberatertags 2014 in München ein zügiges Ende der staatlichen Bereicherung zulasten der Steuerpflichtigen. Denn obgleich sich die Politiker zurzeit unter chorischem Atmen parteiübergreifend darin bestätigen, diese gesetzliche Ungerechtigkeit beseitigen zu müssen, warten die Steuerbürger nun seit fast drei Jahren auf eine Verwirklichung des Vorhabens.

Nach schier endlosen Debatten im Vermittlungsausschuss scheiterte Ende 2012 der schwarz-gelbe Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression an der rot-grünen Bundesratsblockade. Damit blieb es bei der ohnehin verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung des Grundfreibetrags und der Tatsache, dass der Staat weiterhin bedenkenlos an Gehaltssteigerungen der Bürger mitverdient.

Der Effekt der kalten Progression ist dem Zusammenspiel von Steuertarif und Inflation geschuldet. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs sind Arbeitnehmer, die eine Gehaltsanpassung lediglich in Höhe des Preisanstiegs erhalten, steuerlich überproportional stark belastet und haben am Monatsende real weniger Geld zur Verfügung als vor der Lohnerhöhung.

Zwar nimmt die Diskussion um eine Abmilderung der kalten Progression aktuell erneut an Fahrt auf, ausgebremst wird diese nun jedoch von der CDU-Spitze selbst. Eine erstaunliche Odyssee, die mit einem vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) von Beginn an geforderten „Tarif auf Rädern“ längst in geordneten Bahnen laufen könnte. Noch Ende dieses Jahres ist ein Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der kalten Progression zu erwarten.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 27.10.2014

Rechtssicherheit beim ersetzenden Scannen!

Die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Deutschland verstehen sich traditionell als Partner des Mittelstands bei der praktischen Umsetzung von IT-gestützten Prozessen. Darauf wies der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV), Harald Elster, am 27. Oktober 2014 anlässlich des 37. Deutschen Steuerberatertages in München hin. Eine besondere Bedeutung komme dabei dem sog. ersetzenden Scannen zu, bei dem Papierbelege nach Durchführung eines strukturierten und dokumentierten Scanprozesses vernichtet, also nur noch in platzsparender und wirtschaftlich günstiger elektronischer Form vorgehalten werden.

Bisweilen, so Elster, bestehe bei Unternehmen und ihren Beratern aber noch eine große Unsicherheit, ob sie die Papierbelege nach dem Scannen risikolos vernichten dürfen. Es werde befürchtet, dass die Finanzbehörden die Vorlage der Originalbelege z. B. im Falle einer steuerlichen Betriebsprüfung doch noch verlangen könnten. Dies führe in der Praxis häufig zu einer Verdopplung des Aufwandes, da sowohl die Papier – als auch die gescannten Belege aufbewahrt werden.

Die Lösung biete hier die vom DStV gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) entwickelte „Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege“. Sie gebe ein Verfahren vor, das insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen umsetzbar und praktikabel sei.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bereits erklärt, auf der Grundlage dieser Verfahrensdokumentation gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) weitere Hilfestellungen für Unternehmen anbieten zu wollen.

In dieser Situation wäre es nach Ansicht des DStV sinnvoll, wenn das Bundesministerium der Finanzen offiziell bestätigen könnte, dass Belege, die nach dieser Verfahrensdokumentation gescannt und bereit gehalten werden, für steuerliche Zwecke nicht noch auf Papier vorgehalten werden müssen. Dies wäre nach Ansicht des Verbandes ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 27.10.2014

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung-BsGaV)

§ 1 Absatz 6 AStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich über die bisherige Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG hinaus auch auf die Einkünfteaufteilung bzw.Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt. § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG wurde deshalb aufgehoben. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als durch das Gesetz möglich, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren. Dies sichert deutsche Besteuerungsrechte und hilft, internationale Besteuerungskonflikte zu vermeiden.

Die Rechtsverordnung wurde am 17. Oktober 2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 47, S. 1603 veröffentlicht. Sie ist am 18. Oktober 2014 in Kraft getreten.

 Quelle: BMF

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung-BsGaV) (PDF, 144 KB)

Finanzminister folgen niedersächsischer Initiative – Kommunalpolitiker sollen Tablet-PCs steuerfrei nutzen können

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Bundesländer sind am 23.10.2014 einem Antrag des Landes Niedersachsen zur steuerlichen Erleichterung kommunaler Mandatsträger gefolgt und haben dem Bundesrat eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) empfohlen.

Der niedersächsische Finanzminister Peter-Jürgen Schneider zeigte sich zufrieden und freute sich über die Unterstützung der niedersächsischen Initiative: „Durch die geplante gesetzliche Änderung leisten wir einen Beitrag zur Steuervereinfachung und unterstreichen die besondere Wertschätzung für die zeit- und kostenintensive ehrenamtliche Tätigkeit kommunaler Mandatsträger.“

Hintergrund ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung der privaten Mitbenutzung von mobilen Endgeräten wie z. B. Tablet-PCs, die kommunalen Mandatsträgern im Rahmen ihrer Mandatstätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Die private Nutzungsmöglichkeit stellt nach geltendem Recht einen Sachbezug dar und ist demnach als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Arbeitnehmer hingegen nutzen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geräte steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). „Die aktuelle Rechtslage ist nicht nur gesellschaftspolitisch unbefriedigend, sondern behindert auch die digitale Umstellung in den Landkreisen, Städten und Kommunen“, so Finanzminister Schneider.

Der Antrag des Landes Niedersachsen sieht daher vor, dass die bestehende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige erweitert wird, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG erhalten – und damit insbesondere die kommunalen Mandatsträger erfassen wird.

Gleichzeitig unterstützen die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder damit das Anliegen der Innenministerkonferenz, Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtlich Tätige, insbesondere für Mandatsträger, herbeizuführen.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.10.2014

EuGH zur Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen

Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung solcher Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, beschränken italienische Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht durch die Bekämpfung der Geldwäsche und der Spielsucht gerechtfertigt.

In Italien unterliegen Gewinne aus Spielkasinos der Einkommensteuer. Gewinne aus Spielkasinos in Italien sind jedoch von dieser Steuer befreit, da die Einbehaltung auf die von diesen Kasinos ausgezahlten Gewinne in der Vergnügungsteuer enthalten ist. Letztendlich fließen für in Italien ansässige Personen nur die Gewinne aus Spielkasinos im Ausland in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ein.

Cristiano Blanco und Pier Paolo Fabretti wird von der italienischen Finanzverwaltung zur Last gelegt, mehrere Gewinne, die aus Kasinos im Ausland stammen, nicht angegeben zu haben. Beide machen geltend, dass die gegen sie ergangenen Steuerbescheide gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstießen, da aus Italien stammende Gewinne von der Steuer befreit seien. Die italienischen Behörden sind ihrerseits der Ansicht, dass die nationalen Vorschriften auf die Verhinderung der Geldwäsche im Ausland und die Begrenzung der Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland (oder seiner Einfuhr nach Italien) abzielten.

Die mit der Sache befasste Commissione tributaria provinciale di Roma (Finanzgericht der Provinz Rom) fragt den Gerichtshof, ob erstens nationale Vorschriften Gewinne bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen können, während dies für solche Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, nicht der Fall ist (Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) und ob zweitens Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die italienischen Vorschriften durch die Befreiung nur der aus Glücksspielen in Italien stammenden Gewinne von der Einkommensteuer eine unterschiedliche Steuerregelung geschaffen haben, je nachdem, ob die Gewinne aus Italien oder anderen Mitgliedstaaten stammen. Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung hält Spieler davon ab, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort an Glücksspielen teilzunehmen. Die Tatsache, dass die in Italien ansässigen Anbieter von Spielen vergnügungssteuerpflichtig sind, nimmt den italienischen Vorschriften nicht ihren offensichtlich diskriminierenden Charakter, da diese Steuer nicht der Einkommensteuer entspricht (Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02).). Folglich geht von den italienischen Vorschriften eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus.

Hinsichtlich der möglichen Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine diskriminierende Beschränkung nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn sie Ziele der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verfolgt. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08)). Außerdem geht der durch Italien eingeführte generelle Ausschluss von dieser Befreiung über das hinaus, was zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich ist. Zweitens ist es widersprüchlich, wenn ein Mitgliedstaat, der die Spielsucht bekämpfen möchte, einerseits die Verbraucher, die an Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, besteuert, und andererseits dieselben Verbraucher von der Steuer befreit, wenn sie an Glücksspielen in Italien teilnehmen. Eine solche Befreiung kann nämlich für die Verbraucher einen Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel darstellen und ist daher nicht geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt ist.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 22.10.2014 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-344/13 und C-367/13 vom 22.10.2014

Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 2. Juli 2014 XI R 22/10 und XI R 39/10 geklärt, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen grundsätzlich unionsrechtskonform ist, obwohl entsprechende Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Verfahren XI R 39/10 hat der BFH außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten.

Es handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 – Pro Med Logistik GmbH – und C-455/12 – Eckard Pongratz -, den der Senat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte.

Im Verfahren XI R 22/10 ging es um ein Unternehmen, das grundsätzlich die Anwendung des für Taxen geltenden ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr auch auf entsprechende Mietwagenumsätze begehrte. Der BFH bestätigte nun das klageabweisende Urteil der Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen mit Taxen entsprechend den Vorgaben des EuGH den Richtlinienbestimmungen entspricht und insoweit auch keine Verletzung des Neutralitätsgebots vorliegt. Denn der nationale Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Personenbeförderung im Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung, die besonderen Verpflichtungen unterliegt – u. a. Betriebspflicht, allgemeine Beförderungspflicht und Beachtung festgelegter Beförderungsentgelte – mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu begünstigen.

Im Verfahren XI R 39/10 hob der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Entsprechend den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (Rz. 61 – 64) könne die grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhten, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gälten. Denn in einem solchen Fall sei das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und es gebe auch keine über diesen Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht. Da sich dem Sachverhalt bislang u. a. aber nicht entnehmen ließ, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Leistungen im streitbefangenen Zeitraum auf der Grundlage eines derartigen Vertrages erbracht hatte, muss das FG die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nun im zweiten Rechtsgang nachholen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 70/14 vom 22.10.2014 zu den Urteilen XI R 22/10 und XI R 39/10 vom 02.07.2014

Deutsche Besteuerungsregeln des Investmentsteuergesetzes verstoßen gegen EU-Recht

Der EuGH befasste sich in der deutschen Rechtssache C-326/12 mit der Frage, ob die Bestimmungen des deutschen Investmentsteuergesetzes (§§ 5 und 6 InvStG) mit EU-Recht zum freien Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 63 und 65 AEUV) vereinbar sind. Dabei geht es insbesondere um die pauschale Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfonds, wenn die Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt sind, die unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds gelten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. Oktober 2014(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 AEUV – Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds – Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben durch einen Investmentfonds – Pauschale Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, die den Bekanntmachungs- und Veröffentlichungsverpflichtungen nicht nachkommen“

In der Rechtssache C‑326/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2012, in dem Verfahren

Rita van Caster,

Patrick van Caster

gegen

Finanzamt Essen-Süd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau und Herrn van Caster, vertreten durch Rechtsanwalt V. Heidelbach,

–        des Finanzamts Essen-Süd, vertreten durch U. Weise als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und W. Mölls als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau van Caster und ihrem Sohn, beide wohnhaft in Deutschland, auf der einen Seite und dem Finanzamt Essen-Süd (im Folgenden: Finanzamt) auf der anderen Seite über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage ihrer Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds für die Steuerjahre 2004 bis 2008.

 Deutsches Recht

3        Das Investmentsteuergesetz (im Folgenden: InvStG), das seit 2004 in Kraft ist, enthält in seinem Abschnitt 1, der die §§ 1 bis 10 umfasst, gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentfonds.

4        Nach § 2 Abs. 1 InvStG gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn von einigen Ausnahmen abgesehen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen des Anlegers.

5        § 5 dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I, S. 2676) bestimmt:

„Besteuerungsgrundlagen

(1)      Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn

1.      die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht:

a)      den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen),

b)      den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),

c)      die in der Ausschüttung enthaltenen

aa)      ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre,

bb)      steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1,

cc)      Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

dd)      Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

ee)      Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

ff)      Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

gg)      Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

hh)      steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2,

ii)      Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1,

jj)      Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,

kk)      Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,

d)      den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne von

aa)      § 7 Abs. 1 und 2,

bb)      § 7 Abs. 3,

e)      den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne von

aa)      § 7 Abs. 1 und 2,

bb)      § 7 Abs. 3,

f)      den Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt, und

aa)      nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar,

bb)      nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde,

cc)      nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt,

g)      den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1,

h)      den von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrag,

2.      die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;

3.      die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder 2 des Investmentgesetzes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; § 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Jahresbericht nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist;

4.      die ausländische Investmentgesellschaft die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht;

5.      die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforderung gegenüber dem Bundesamt für Finanzen innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist. Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. Hat die ausländische Investmentgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundesamts für Finanzen in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

Liegen die in Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung …“

6        § 6 InvStG („Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung“) sieht in seiner seit dem 9. Dezember 2004 geltenden Fassung (BGBl. 2004 I, S. 3310) vor:

„Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis …“

7        Nach den Angaben der deutschen Regierung wurden die §§ 5 und 6 InvStG in der Folge mehrfach geändert, ohne dass sich diese Änderungen jedoch auf den Ausgangsrechtsstreit ausgewirkt hätten.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8        Die Kläger des Ausgangsverfahrens besitzen Anteile an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die bei einer belgischen Bank im Depot gehalten werden.

9        Von 2003 an wurden die Erträge aus diesen Kapitalanlagen für die Kläger des Ausgangsverfahrens gesondert und einheitlich festgestellt und ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet.

10      In den Einkommensjahren 2003 bis 2006 handelte es sich bei sämtlichen Investmentanteilen der Kläger des Ausgangsverfahrens entweder um Anteile an sogenannten „schwarzen“ Fonds, deren Besteuerung bis 2003 in § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (BGBl. 1998 I, S. 2820) geregelt war, oder um Anteile an sogenannten „intransparenten“ Fonds, deren Besteuerung in § 6 InvStG geregelt ist.

11      In den Einkommensjahren 2007 und 2008 erklärten die Kläger des Ausgangsverfahrens Erträge aus Anteilen an sechs Investmentfonds, von denen drei „intransparente“ Fonds waren.

12      Die Kläger des Ausgangsverfahrens erklärten die Erträge aus ihren Anteilen an diesen Investmentfonds im Wege der Schätzung oder durch Ansatz anhand von ihren Erklärungen beigefügten Belegen oder Informationen aus der Börsenzeitung. Für die Jahre 2003 bis 2008 erklärten sie auf diese Weise Erträge in Höhe von 8 435,43 Euro, 10 500,94 Euro, 12 318,18 Euro, 13 263,04 Euro, 12 672,46 Euro und 14 272,88 Euro, d. h. in Höhe von insgesamt 71 462,93 Euro.

13      Das Finanzamt ermittelte die Erträge aus den intransparenten Fonds nach der Regel des § 6 InvStG pauschal. Nach seiner Berechnung beliefen sich die von den Klägern des Ausgangsverfahrens in den Jahren 2003 bis 2008 erzielten Erträge auf 38 503,53 Euro, 32 691,41 Euro, 63 603,62 Euro, 49 463,21 Euro, 37 045,03 Euro und 25 139,27 Euro, d. h. auf insgesamt 246 446,07 Euro.

14      Die Kläger des Ausgangsverfahrens fochten diese Bescheide des Finanzamts beim Finanzgericht Düsseldorf an. In diesem Verfahren verständigten sich die Parteien des Ausgangsverfahrens darauf, dass die Erträge für 2003 mit 4 % der Rücknahmepreise zum 31. Dezember 2003, d. h. auf 19 848,07 Euro, zu schätzen sind.

15      Hinsichtlich der Einkommensjahre 2004 bis 2008 beantragen die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Steuerbescheide abzuändern und als Kapitalerträge für diese Jahre die erklärten Beträge festzustellen, da § 6 InvStG nach ihrer Ansicht gegen die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr verstößt.

16      Das vorlegende Gericht führt aus, dass der in § 6 InvStG vorgesehene Mechanismus der pauschalen Besteuerung zwar unterschiedslos für inländische und ausländische intransparente Investmentfonds gelte, dass aber diese Bestimmung dennoch zu einer mittelbaren Diskriminierung intransparenter ausländischer Fonds führen könnte, da inländische Fonds in der Regel die Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG erfüllten, während dies bei ausländischen Fonds in der Regel nicht der Fall sei.

17      Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten” (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen [das Unionsrecht] (Art. [63 AEUV]), weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. [65 Abs. 3 AEUV]) darstellt?

 Zur Vorlagefrage

 Vorbemerkungen

18      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Anleger abhängig davon, wie die Investmentgesellschaft ihren Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1 InvStG nachkommt, drei unterschiedlichen Besteuerungsregelungen unterliegen.

19      Legt die Investmentgesellschaft die in § 5 Abs. 1 InvStG genannten Angaben form- und fristgerecht vor, unterliegen die Erträge aus den Investmentanteilen der allgemeinen Regelung der sogenannten „transparenten“ Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 InvStG.

20      Hat die Investmentgesellschaft die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und f InvStG genannten Angaben weder veröffentlicht noch bekannt gemacht, können die Fondsanteile gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG nach der sogenannten „semi-transparenten“ Regelung besteuert werden. Diese Berechnungsweise bedeutet, dass Vergünstigungen, zu denen bestimmte Angaben nicht gemacht wurden, bei der Besteuerungsgrundlage der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden.

21      Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InvStG nicht erfüllt, werden die Anteile an den Investmentfonds nach § 6 InvStG pauschal besteuert, und der Steuerpflichtige hat die Steuer auf einen Betrag zu entrichten, der nach den in dieser Vorschrift festgelegten Berechnungsmodalitäten ermittelt wird.

22      § 5 Abs. 1 InvStG legt zum einen in seinen Nrn. 1 bis 3 Verpflichtungen fest, die für alle – inländische wie ausländische – Investmentgesellschaften gelten und die Bekanntmachung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Angaben in deutscher Sprache an die Anleger sowie die Veröffentlichung dieser Angaben im elektronischen Bundesanzeiger mit der Bescheinigung eines gesetzlich zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen befugten Berufsträgers, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, betreffen, und sieht zum anderen in seinen Nrn. 4 und 5 zusätzliche, nur für ausländische Investmentgesellschaften geltende Verpflichtungen vor.

23      Das vorlegende Gericht führt nicht näher aus, welche Verpflichtungen von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausländischen Investmentfonds nicht erfüllt wurden, aber aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich, dass sich das Gericht insbesondere die Frage stellt, ob die unterschiedslos auf inländische und ausländische Investmentfonds anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.

24      Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind.

 Zum Vorliegen einer Beschränkung

25      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., C‑338/11 bis C‑347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich, C‑375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43).

26      Im vorliegenden Fall ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dadurch gekennzeichnet, dass die Konsequenzen daraus, dass Investmentfonds die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten aus § 5 Abs. 1 InvStG nicht erfüllen, die Steuerpflichtigen treffen, die in diese Fonds investieren.

27      Bei der pauschalen Besteuerung, die angewandt wird, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, wird eine Mindestbesteuerungsgrundlage von 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angesetzt, unabhängig davon, ob der Wert des Investmentanteils im Laufe des betreffenden Jahres gefallen oder gestiegen ist.

28      Eine derartige pauschale Berechnung kann zu einer Überbewertung der tatsächlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen führen, vor allem, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wenn die Zinssätze über einen längeren Zeitraum niedrig sind. Die deutsche Regierung räumt übrigens selbst ein, dass die Mindestbesteuerungsgrundlage von 6 % des Rücknahmepreises in einer Niedrigzinskonjunktur häufig höher sein wird als eine Besteuerungsgrundlage, die von den tatsächlichen Erträgen aus dem betreffenden Fonds ausgeht.

29      Zwar kann entsprechend dem Vorbringen des Finanzamts und der deutschen Regierung weder ausgeschlossen werden, dass die pauschale Besteuerung in Jahren, in denen Investmentfonds besonders hohe Erträge abwerfen, günstiger sein kann als die allgemeine Regelung der transparenten Besteuerung, noch, dass in der Weise berechnete Erträge im Durchschnitt erzielt werden könnten, wenn Anteile über einen langen Zeitraum gehalten werden.

30      Doch zum einen richtet sich die Anwendung der pauschalen Besteuerung nicht danach, wie lange der Anteil gehalten wird.

31      Zum anderen kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (vgl. Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink, C‑182/06, EU:C:2007:452, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Es ist daher festzustellen, dass eine pauschale Besteuerung, wie sie sich aus der Anwendung von § 6 InvStG ergibt, für den Steuerpflichtigen nachteilig sein kann.

33      Aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergibt sich, dass in einem solchen Fall ein Steuerpflichtiger, der in einen Fonds investiert hat, der die in § 5 Abs. 1 InvStG vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt, keine Unterlagen oder Informationen beibringen kann, mit denen sich seine tatsächlichen Einkünfte nachweisen lassen.

34      Diese pauschale Besteuerung ist daher geeignet, einen solchen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, in Fonds zu investieren, die die in dieser nationalen Rechtsvorschrift vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

35      Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, liegt die Entscheidung, diesen Verpflichtungen nachzukommen oder nicht, bei den Investmentfonds und hängt u. a. davon ab, ob diese Kunden in Deutschland gewinnen wollen.

36      Ihrer Natur nach werden diese Verpflichtungen daher von einem Investmentfonds, der nicht auf dem deutschen Markt tätig ist und nicht aktiv auf diesen Markt abzielt, wahrscheinlich nicht erfüllt werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat ein solcher Fonds nämlich kaum einen Anreiz, derartige Erfordernisse zu erfüllen.

37      Da es sich bei solchen Fonds in der Regel um ausländische Fonds handelt, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, einen deutschen Anleger davon abzuhalten, Anteile an einem ausländischen Investmentfonds zu zeichnen, da ihn eine solche Anlage einer nachteiligen pauschalen Besteuerung aussetzen kann, ohne ihm die Möglichkeit zu bieten, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt.

38      Eine solche Regelung stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die gemäß Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist.

 Zur Rechtfertigung der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs

39      Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, C‑296/12, EU:C:2014:24, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Nach Ansicht des Finanzamts und der deutschen Regierung ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung erstens durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren.

41      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. Urteil National Grid Indus, C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), das insbesondere dann als Rechtfertigung einer Beschränkung anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 47, und Argenta Spaarbank, C‑350/11, EU:C:2013:447, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung soll entsprechend dem Vorbringen des Finanzamts und der deutschen Regierung gewährleisten, dass unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung zum einen diejenigen deutschen Steuerpflichtigen, die direkt in Aktien oder Anleihen investiert haben, und diejenigen, die Anteile an Investmentfonds zeichnen, sowie zum anderen diejenigen deutsche Steuerpflichtigen, die in inländische Fonds investiert haben, und diejenigen, die in ausländische Fonds investiert haben, steuerlich einheitlich behandelt werden.

43      Mit dieser nationalen Regelung wird nicht bezweckt, Verhaltensweisen zu verhindern, die geeignet sind, das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten oder die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte ihrer Einwohner zu besteuern.

44      Somit stellt sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der genannten nationalen Regelung die Frage einer Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten nicht.

45      Zweitens ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nach Auffassung des Finanzamts sowie der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle sicherzustellen. Die deutsche Regierung fügt hinzu, dass diese Regelung eine Rechtfertigung auch darin finde, dass eine wirksame Steuereinziehung gewährleistet werden müsse.

46      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile A, C‑101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55; X und Passenheim-van Schoot, C‑155/08 und C‑157/08, EU:C:2009:368, Rn. 55; Meilicke u. a., C‑262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, sowie SIAT, C‑318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36), als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C‑269/09, EU:C:2012:439, Rn. 64; X, C‑498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39, sowie Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor, C‑53/13 und C‑80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können.

47      Es ist dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese bestimmen, welche Angaben gemacht und welche materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um es der Steuerverwaltung zu ermöglichen, die auf die Erträge aus Investmentfonds geschuldete Steuer richtig festzusetzen (vgl. entsprechend Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 37).

48      Im Ausgangsverfahren beruht die fragliche nationale Regelung auf dem Grundsatz, dass nur die Investmentfonds selbst die Angaben machen können, die notwendig sind, um die Besteuerungsgrundlage für die Steuerpflichtigen zu ermitteln, die Anteile an diesen Fonds gezeichnet haben, und dass diese Angaben nur in der Form einer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger mit der Bescheinigung eines gesetzlich zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen befugten Berufsträgers, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, erfolgen können.

49      Eine Regelung eines Mitgliedstaats, durch die Steuerpflichtige, die Anteile an ausländischen Investmentfonds gezeichnet haben, absolut daran gehindert werden, Nachweise vorzulegen, die – insbesondere hinsichtlich der Präsentation – anderen Kriterien entsprechen als den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Investitionen im Inland vorgesehenen, geht aber über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 43).

50      Es lässt sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, dass die betreffenden Steuerpflichtigen einschlägige Belege vorlegen können, anhand deren die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats die Angaben, die erforderlich sind, um die Steuer auf die Erträge aus den Investmentfonds ordnungsgemäß zu bemessen, klar und genau prüfen können (vgl. entsprechend Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 44).

51      Zwar kann es sein, dass die deutschen Steuerpflichtigen nicht über sämtliche nach dem InvStG erforderlichen Angaben verfügen, doch lässt sich nicht ausschließen, dass sie diese von den betreffenden ausländischen Investmentfonds erhalten und den deutschen Steuerbehörden übermitteln können.

52      Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, die ein deutscher Steuerpflichtiger, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, einreicht, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssen von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 45).

53      Zwar garantieren, wie das Finanzamt und die deutsche Regierung vortragen, die Veröffentlichung der Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen und deren Überprüfung durch einen gesetzlich zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen befugten Berufsträger, die bestätigt, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, die einheitliche Besteuerung der Steuerpflichtigen, die Anteile an demselben Investmentfonds gezeichnet haben.

54      Diese Einheitlichkeit könnte aber, wie die Europäische Kommission geltend macht, durch einen internen Informationsaustausch innerhalb der deutschen Finanzverwaltung gewährleistet werden.

55      Darüber hinaus können sich die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nach der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. L 359, S. 30) geänderten Fassung, die zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, und nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, S. 1) an die Behörden eines anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C‑436/08 und C‑437/08, EU:C:2011:61, Rn. 101, und Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 51).

56      Hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, den die den Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit, Informationen zum Nachweis ihrer Einkünfte beizubringen, für die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats mit sich bringt, ist darauf hinzuweisen, dass verwaltungstechnische Nachteile für sich genommen ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C‑334/02, EU:C:2004:129, Rn. 29; Centro di Musicologia Walter Stauffer, C‑386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, und Papillon, C‑418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54).

57      Folglich kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle und die wirksame Einziehung der Steuern zu gewährleisten, da sie es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt.

58      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

 Kosten

59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

Unterschriften

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin