Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Verlängerung der Abruffrist zur Regelabfrage

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat den Zeitraum zur Regelabfrage verlängert. Während bislang der 31.10.2014 als letzter Abruf-Tag kommuniziert wurde, haben Unternehmen nunmehr einen Monat länger Zeit, die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) ihrer Gesellschafter einzuholen. Gemäß Mitteilung des BZSt „[…] werden die Schnittstellen jedenfalls auch im November 2014 Datensätze entgegennehmen und beantworten“.

Diese Nachricht verschafft allen Beteiligten ein wenig Luft. Insbesondere haben damit auch Unternehmen, die erst kürzlich den Registrierungsprozess angestoßen haben, noch die Möglichkeit, die für den Kirchensteuerabzug notwendige Abfrage rechtzeitig in trockene Tücher zu bekommen.

Dennoch unbedingt Ausnahmefälle prüfen
Zwar werden Teilnehmer, die bislang noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, gebeten, sich umgehend an das BZSt zu wenden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat jedoch in den vergangenen Monaten bereits diverse Ausnahmeregelungenzur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreicht. Trifft daher einer der nachfolgenden Punkte auf Ihre Mandanten zu, können Sie die Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst zurückstellen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört

    Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.

  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können

    Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (grundsätzlich vom 01.09. – 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.

  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen

    In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

    Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten

    Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil. Außerdem ausgenommen: alle Kapitalerträge, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden.

Der schnelle Weg zur Registrierung
Trifft keine der vorbezeichneten Ausnahmeregelungen zu, führt der schnellste Weg zur Registrierung über das sog. Elster-Zertifikat. Diese Möglichkeit steht allen Gesellschaften offen, die nur geringe Datenmengen (bis 1.000 Datensätze pro Anfrage) liefern möchten.

Offene Fragen oder technische Probleme?
Für technische Fragen verweist das BZSt auf die eigens eingerichtete Support-Hotline (0800 / 8 00 75 45-5 – Montag bis Freitag 8:00 – 16:00 Uhr) und empfiehlt die Nutzung desKontaktformulars.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Belgien wegen diskriminierender Besteuerung der Organismen für gemeinsame Anlagen verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Belgien einzureichen wegen diskriminierender Besteuerung der Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR niedergelassen sind. Diese Diskriminierung stellt eine Behinderung des freien Finanzdienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Binnenmarkt dar.

Nach belgischem Recht gilt für die jährliche Steuer zulasten bestimmter OGA ausländischen Rechts, die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR niedergelassen sind, ein höherer Steuersatz als für ähnliche, in Belgien niedergelassene Organismen.

Betroffen sind OGA ausländischen Rechts, bei denen eine oder mehrere Untergruppen oder Kategorien von Titeln ausschließlich von auf eigene Rechnung handelnden institutionellen oder professionellen Investoren stammen und deren Titel nur von solchen Investoren erworben werden können.

Eine solche Ungleichbehandlung führt zu einer Einschränkung des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Sinne der Artikel 56 und 63 AEUV und der Artikel 36 und 40 des EWR-Abkommens zum Nachteil der OGA ausländischen Rechts, die Anlagen in Belgien getätigt haben, und ihrer Investoren.

Im Zusammenhang mit der jährlichen Steuer zulasten der in Rede stehenden OGA hat die Kommission Belgien am 26.09.2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet (MEMO/13/820), in der die belgischen Behörden förmlich aufgefordert wurden, die fraglichen Vorschriften zu ändern. Da keine rechtlichen Änderungen vorgenommen wurden, hat die Europäische Kommission beschlossen, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.10.2014

Kein Anspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 3. September 2014 (Az. 6 K 939/11 AO) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Leistungsempfänger die ihm zu Unrecht vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellte und an diesen gezahlte Umsatzsteuer auch dann nicht vom Finanzamt erstattet verlangen kann, wenn der Rechnungsaussteller zur Rückerstattung nicht bereit oder in der Lage ist.

Die Klägerin, eine GmbH, nahm aus Eingangsrechnungen verschiedener Kapitalgesellschaften einen Vorsteuerabzug in Anspruch. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung versagte ihr das Finanzamt diesen Anspruch, weil die Rechnungen eine unzutreffende Leistungsbezeichnung enthielten. Nachdem entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide ergangen waren, zahlte die Klägerin die zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurück.

Etwa zwei Jahre später begehrte die Klägerin die Erstattung eines Teils der zurückgezahlten Vorsteuern vom Finanzamt, weil ihr insoweit eine Inanspruchnahme der Rechnungsaussteller nicht möglich sei. Hierzu berief sie sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nach der einem gutgläubigen Leistungsempfänger ein unmittelbarer Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt zustehe, wenn der Leistende zahlungsunfähig oder -unwillig sei. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Anspruch habe, da die geänderten Umsatzsteuerbescheide einen Rechtsgrund für die Rückzahlung der Vorsteuerbeträge darstellten. Überdies habe sie ihre Gutgläubigkeit nicht nachgewiesen.

Der Senat, der die Ablehnung des Finanzamts als Abrechnungsbescheid auslegte, wies die Klage ab. Für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt fehle es an einer Rechtsgrundlage. Einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer hätten allein die Rechnungsaussteller, die ihre Rechnungen berichtigt haben. Dem stehe der europarechtliche Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer nicht entgegen. Dieser werde grundsätzlich auch dann beachtet, wenn der Leistungsempfänger im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Vorsteuerbeträge auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. März 2007 C-35/05 – Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH) könne sich der Rechnungsempfänger zwar ausnahmsweise unmittelbar an die Steuerbehörde wenden, wenn die Erstattung unmöglich oder übermäßig erschwert sei. Da diese Rechtsprechung zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt im Vorsteuervergütungsverfahren ergangen sei, sei sie – so der 6. Senat des Finanzgerichts Münster – auf einen reinen Inlandssachverhalt nicht übertragbar. Anderenfalls würde der Leistungsempfänger im Insolvenzfall gegenüber anderen Gläubiger des Rechnungsausstellers bevorzugt werden.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 42/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2014 zum Urteil 6 K 939/11 vom 03.09.2014 (nrkr – BFH-Az.: VII R 42/14)

Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben ist kein Ausbildungsverhältnis

Für ein Kind, das nach abgeschlossenem Studium einem Promotionsvorhaben nachgeht und vollschichtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 4 K 2950/13 Kg) entschieden.

Der Sohn des Klägers war nach Abschluss seines Lehramtsstudiums mit dem ersten Staatsexamen mit einer vollen Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt. Daneben ging er einem Promotionsvorhaben nach, wozu ihm laut Anstellungsvertrag im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit gegeben wurde.

Gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seinen Sohn durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung wandte der Kläger ein, dass die Tätigkeit für die Universität ein Ausbildungsdienstverhältnis im Hinblick auf das Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch der Inhalt die Tätigkeiten – z. B. das Abhalten von Lehrveranstaltungen – zwingend erforderlich.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Sohn des Klägers habe sich zwar aufgrund des Promotionsvorhabens in einer Berufsausbildung befunden. Der Kindergeldanspruch sei jedoch ausgeschlossen, weil er bereits durch das erste Staatsexamen eine Erstausbildung abgeschlossen habe und einer Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehe. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stelle auch kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promotionsvorhaben bestehe. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist. Vielmehr müsse eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausginge. Die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erledigenden Aufgaben dienten allerdings in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebe, sei nicht von Bedeutung, da es allein auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankomme.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2014 zum Urteil 4 K 2950/13 vom 12.09.2014

Blindenführhundeschule stellt Gewerbebetrieb dar

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 4 K 69/14 G) entschieden, dass der Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin bildet Welpen zu Blindenführhunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand entfällt.

Das Finanzamt behandelte die Erlöse der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte dementsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Da sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden müssten, sei die Ausbildung von Hunden nicht von § 18 EStG erfasst. Soweit die Klägerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleitet und begleitet, stelle dies keinen Unterricht im Sinne einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier. Unabhängig davon ließe sich diese Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht von der Ausbildung der Hunde trennen. Der Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit stehe ferner entgegen, dass die Klägerin kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr „veredelten“ Hunde erhalte.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2014 zum Urteil 4 K 69/14 G vom 12.09.2014

Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 15.10.2014 in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.

Die Kläger wurden für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht München abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die Zweitwohnungsteuerbescheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf.

Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2014 zu den Urteilen 9 C 5.13 und 9 C 6.13 vom 15.10.2014

Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr ist „erdrosselnd“

Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.10.2014 entschieden.

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro. Für einen sog. Kampfhund – hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Regelung über die Kampfhundesteuer dagegen für ungültig und gab der Klage der Hundehalter statt. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung jetzt gefolgt.

Die Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer. Auch eine erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde ist zulässig, und zwar auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Denn die Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung zwar neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung hier zu Recht bejaht. Diese ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2014 zum Urteil 9 C 8.13 vom 15.10.2014

Drei Abkommen zur Doppelbesteuerung

Finanzausschuss – 15.10.2014

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat drei Doppelbesteuerungsabkommen gebilligt. In seiner Sitzung am Mittwoch stimmte der Ausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen den Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen (18/2660), mit Costa Rica (18/2659) und mit Georgien (18/2661) zu. Der Vertreter der Bundesregierung erklärte in der Sitzung, die Bundesregierung strebe ein dichtes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen weltweit an. Nach Großbritannien habe Deutschland die meisten Doppelbesteuerungsabkommen mit andern Ländern geschlossen. Mit den Abgekommen soll vermieden werden, dass Einkommen und Vermögen doppelt besteuert werden.

Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einer sinnvollen Weiterentwicklung der Vertragsbeziehungen. Die SPD-Fraktion setzt darauf, dass der automatische Informationsaustausch zwischen den Ländern in Steuerangelegenheiten nachverhandelt werden kann. Die Linksfraktion sprach insgesamt von einer Verbesserung des Ist-Zustandes, zeigte sich aber mit Detailregelungen unzufrieden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisierte, dass es mit Costa Rica keinen automatischen Informationsaustausch gebe.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.10.2014

Sonderregelung für Anlagegold

Geltung des von der Europäischen Kommission für 2014 verspätet veröffentlichten Verzeichnisses der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen

Mit BMF-Schreiben vom 26. Mai 2014 – IV D 1 – S-7068 / 07 / 10001-05 (2014/0463759) (LEXinform 5235052) – wurde das von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2014 Nr. C 138 S. 4) veröffentlichte Verzeichnis der Goldmünzen, die für das Jahr 2014 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.

Entsprechend den Erläuterungen der Europäischen Kommission zu dem vorgenannten Verzeichnis vom 8. Mai 2014 soll die Lieferung der in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen während des gesamten Kalenderjahres 2014 von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Entgegen den Ausführungen in Abschnitt 25c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE ist aus Vereinfachungsgründen für Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, die Sonderregelung nach § 25c UStG für das gesamte Jahr 2014 anzuwenden. Das Verzeichnis gilt ausdrücklich nicht für im Jahr 2015 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen.

Ferner wird es – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem 8. Mai 2014 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8. Mai 2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 25c UStG die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen hat, weil die Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 3 – S-7423 / 13 / 10001 vom 15.10.2014

Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Nach Auffassung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Jahr 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im September 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt (FA) den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009.

Der BFH hat die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Mit Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 EStG ab dem Jahr 2009 den Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nach Auffassung des VIII. Senats des BFH nicht. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro habe der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bis zu 45 % auf nunmehr 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 68/14 vom 15.10.2014 zum Urteil VIII R 53/12 vom 01.07.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin