Für mehr Steuerehrlichkeit

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Bundesregierung verschärft die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige sollen künftig höher liegen.

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich „steuerehrlich“ zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig um Einiges höher: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Grundlage des Gesetzentwurfs sind die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitetenEckpunkte zur strafbefreienden Selbstanzeige. Sie wurden von der Finanzministerkonferenz am 9. Mai 2014 beschlossen.

Neue Regelungen

Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:

  • Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro.
  • Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich.

    Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:

    über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag
    über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag
    über 1 Million Euro: 20 Prozent Zuschlag

    Bisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.

  • Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
  • Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
  • Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2014

Bagatellkündigungen sind unwirksam

Bagatellkündigungen sind unwirksam

Die Fälle häufen sich. Ob der Biss in eine Frikadelle, die Mitnahme von Essensresten oder der Wertbon von 1,30 EUR – Arbeitgeber reagieren in solchen Fällen zunehmend häufiger mit sofortiger Kündigung. Die Gerichte haben inzwischen eine Bagatellgrenze gezogen.

Hintergrund
Im aktuellen Fall ging es um ein Krabbenbrötchen. Eine Mitarbeiterin von Karstadt, die in der Feinkostabteilung beschäftigt war, konnte im August 2013 dem Anblick eines appetitlichen Krabbenbrötchens nicht dauerhaft widerstehen. Kurzerhand nahm sie die mit Nordseekrabbensalat belegte Brötchenhälfte und biss hinein. Ihr Vorgesetzter hatte sie bei ihrem verbotenen Tun beobachtet. Dieser drohte zunächst mit Entlassung, kündigte sodann fristlos und sprach wenig später auch die fristgerechte Kündigung aus.

Mitarbeiterin wehrt sich
Die Mitarbeiterin hielt die sofortige Kündigung für ein kleinkariertes Verhalten ihres Chefs und wehrte sich vor dem Arbeitsgericht. Dieses gab ihr ebenso wie das zweitinstanzlich mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht Recht. Das Landesarbeitsgericht wies zunächst darauf hin, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die einschneidendste aller denkbaren Reaktionen für den Arbeitnehmer sei.

Arbeitgeber muss mildere Mittel in Betracht ziehen
Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter darf ein Arbeitgeber die sofortige Kündigung als Ultima Ratio nur dann aussprechen, wenn kein angemessenes, milderes Mittel zur Ahndung eines Verstoßes zur Verfügung steht. Dieser Grundsatz gelte bei einem rechtswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers jedenfalls dann, wenn es sich bei dem angerichteten Schaden um einen Bagatellschaden handle.

Vertrauensverhältnis nicht grundlegend zerstört
Das Argument des Arbeitgebers, dass durch ein rechtswidriges Verhalten mit strafrechtlichem Charakter das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber endgültig zerstört sei, ließen die Richter nicht gelten. Die Höhe eines Schadens könne bei der Bewertung eines Fehlverhaltens nicht außer Betracht bleiben, auch wenn durch das Fehlverhalten eine Straftat verwirklicht würde. Zu den Arbeitgeberpflichten gehöre es in einem solchen Fall angemessen, d. h. unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu reagieren.

Zunächst Abmahnung erforderlich
Danach habe der Arbeitgeber zu prüfen, welche Handlungsoptionen zur Ahndung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers in Betracht kämen. Bei einer Schadenshöhe in der Größenordnung von wenigen Euro sei es für den Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, zunächst eine Abmahnung für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Die Abmahnung sei grundsätzlich ein geeignetes Instrument zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers an einer Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Auf diese Weise werde dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen geführt. Im Wiederholungsfall müsse der Arbeitnehmer allerdings dann mit einer endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Kündigungsschutzklage der Karstadt-Mitarbeiterin hatte somit Erfolg.

Rechtsprechung zu Bagatellfällen inzwischen gefestigt
Mit seiner Entscheidung folgte das Landesarbeitsgericht dem höchstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall „Emmely“. In einer Grundsatzentscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall einer Kassiererin zu befinden, die Wertbons im Wert von 1,30 EUR eingelöst hatte, die der vorgesetzte Filialleiter ihr angeblich zur Verwahrung gegeben hatte. In seiner viel beachteten Entscheidung entschied das Bundesarbeitsgericht – in Abweichung von den Vorinstanzen –, dass bei der langjährigen Mitarbeiterin, die sich bisher nichts hatte zu Schulden kommen lassen, eine sofortige Kündigung unverhältnismäßig sei, da der angerichtete Schaden von 1,30 EUR in keiner angemessen Relation zum scharfen Schwert einer sofortigen Kündigung stünde. Auch in diesem Fall hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung erteilen müssen.

Häusliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken

Häusliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken kann ungeachtet der Verfügbarkeit eines dienstlichen Arbeitsplatzes nur in Betracht kommen, wenn eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung mit dem gleichzeitigen Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz verbunden ist.

Sachverhalt
Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches er zu Fortbildungszwecken genutzt hat, hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bildete. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, dass er das Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken nutze. Er sei als Angestellter in der Steuerabteilung seines Arbeitgebers tätig, weshalb er sich regelmäßig im steuerlichen Bereich fortbilden müsse. Hierfür bleibe ihm während seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 42-50 Stunden weder ausreichend Zeit noch finde er hierfür die nötige Ruhe. Da ihm sein Arbeitsplatz aber nur von Montag bis Freitag zur Verfügung stehe, bilde er sich am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer fort.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer abgelehnt, da dem Kläger für die berufliche Tätigkeit sein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stand, den er im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die Notwendigkeit, sich mit aktueller Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiet des Steuerrechts vertraut zu machen, ist nach der Überzeugung des Gerichts mit der täglichen Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen zeitlich und sachlich untrennbar verwoben. Mit einer solchen Tätigkeit geht zweifellos ein Lerneffekt einher, der den Begriff „Fortbildung“ verdient. Der Kläger hatte außerdem die Möglichkeit, die von ihm für erforderlich erachtete Fortbildung auch vor oder nach der regelmäßigen Arbeitszeit in seinem Büro vorzunehmen, zumal das Bürogebäude montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mithin 80 Stunden wöchentlich geöffnet war. Damit wären dem Kläger arbeitstäglich etwa 6 Stunden verblieben, in denen er sein Büro hätte nutzen können.

Kindergeld und Job: 20-Stunden Grenze gilt nicht immer

Kindergeld und Job: 20-Stunden Grenze gilt nicht immer

Ein Auszubildender, der ein duales Studium absolviert, hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster Anspruch auf Kindergeld, auch wenn er nebenher mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Hintergrund
Ob Eltern für ihre Kinder nach Vollendung des 18. Geburtstags noch Kindergeld erhalten, hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. So haben volljährige Kinder, die bereits über eine Ausbildung verfügen oder sich in einer weiteren Ausbildung oder in der Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungen befinden, nur dann einen Anspruch, wenn der Nebenjob folgende Bedingungen erfüllt:

  • Es handelt sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis.
  • Es handelt sich um Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob).
  • Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet 20 Stunden nicht.

Der Fall
Genau um den dritten Punkt ging es im Streitfall. Der Sohn des Klägers hatte nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann begonnen. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel dazu ein Bachelor-Studium im Studiengang „Business Administration“ an einer dualen Hochschule auf, das er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fortsetzte. Daneben arbeitete er 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb.

Den Antrag auf Weiterzahlung des Kindergelds nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse indes ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Klage vor dem Finanzgericht erfolgreich
Dieser Begründung folgte das Finanzgericht Münster aber nicht. Der Student habe zwar seine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsverhältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung könne der Sohn mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig ausgebildet betrachtet werden.

Darlehen unter Angehörigen: Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge?

Darlehen unter Angehörigen: Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge?

Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner Angehörige sind.

Hintergrund
Die Eheleute schlossen mit ihrem Sohn und ihren beiden volljährigen Enkeln Verträge über die Gewährung festverzinslicher Darlehen in Höhe von insgesamt 860.000 EUR. Die (unbesicherten) Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Objekte durch die Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde nicht getroffen. Aus den Darlehen erzielten die Eheleute im Streitjahr 2009 Kapitalerträge von rund 29.000 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Zinsen als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Kapitalerträge. Die Klage, mit der die Eheleute die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % geltend machten, wurde vom Finanzgericht mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurückgewiesen. Danach ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof vertritt einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt.

Zunächst führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Darlehen nach den Maßstäben des Fremdvergleichs anzuerkennen und der Besteuerung zugrunde zu legen sind, auch wenn sie nicht besichert waren und keine Vorfälligkeitsregelung vereinbart war. Denn die schriftlich fixierten Verträge waren tatsächlich gewollt und wurden abredegemäß durchgeführt.

Sodann legt der Bundesfinanzhof dar, dass die Eheleute als Gläubiger einerseits und der Sohn sowie die Enkel als Schuldner andererseits – entgegen der Auffassung des Finanzamts – keine „einander nahestehende Personen“ im Sinne der gesetzlichen Regelung sind. Die weite Auslegung, dass darunter alle Personen fallen sollen, die zueinander in einer engen Beziehung stehen, widerspricht dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Danach soll ein Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein – wie im Streitfall – lediglich aus der Familienzugehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse genügt nicht.

Diese enge Auslegung des Ausschlusstatbestands „Näheverhältnis“ ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Gegen die Ungleichbehandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber anderen Einkunftsarten, die nach dem progressiven Tarif besteuert werden, bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, die Erwerbsgrundlage „Finanzkapital“ dadurch zu erfassen, dass alle Kapitaleinkünfte an der Quelle besteuert und mit einer Definitivsteuer belastet werden. Es würde jedoch zu einer Diskriminierung der Familie führen, wenn der Ausschluss des gesonderten Tarifs an bestimmte enge familienrechtliche Beziehungen geknüpft würde und – anders als bei fremden Dritten – auch dann eintreten würde, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers und sich somit ein Gesamtbelastungsvorteil ergibt. Denn Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft.

Erbschaftsteuer: Grundstück im Zustand der Bebauung

Erbschaftsteuer: Grundstück im Zustand der Bebauung

Die Erbschaftsteuerermäßigung ist auch zu gewähren, wenn beim Tod des Erblassers zwar noch kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, aber der Erblasser zu diesem Stichtag seine konkrete Vermietungsabsicht selbst noch mit Beginn der Bebauung ins Werk gesetzt hat.

Hintergrund
Die Erblasserin und der Kläger erwarben 2011 die Grundstücke Y und Z zu je ½ Anteil. Auf diesen sollten zur Vermietung vorgesehene Einfamilienhäuser errichtet werden. Die Erblasserin verstarb in 2012 und wurde vom Kläger allein beerbt. Die Einfamilienhäuser wurden im Februar 2013 fertiggestellt und alsdann zeitnah vermietet.

Der Kläger begehrte für die Hausgrundstücke Y und Z die Steuerermäßigung mit der Begründung, dass die Erblasserin die Vermietung der zu errichtenden Einfamilienhäuser unmittelbar nach deren Fertigstellung geplant habe. Es habe sich deshalb um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt, die hätten vermietet werden sollen.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, weil die fraglichen Grundstücke im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin tatsächlich (noch) nicht vermietet waren.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass die Hausgrundstücke zu Wohnzwecken vermietet wurden, wie dies das Erbschaftsteuergesetz erfordert.

Zwar seien die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Objekte abgeschlossen worden. Für die Steuerermäßigung sei jedoch nicht Voraussetzung, dass bereits der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen haben muss. Maßgebend sei nur, dass das Grundstück jedenfalls letztlich vom Erwerber zu Wohnzwecken vermietet werde.

Die Steuerermäßigung sei nicht nur zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Auf dieses formale Kriterium könne es schon deshalb nicht ankommen, weil der Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrags mitunter von Zufälligkeiten abhänge und als solcher nichts an einer bereits teilweise realisierten Absicht des Erblassers ändern könne, das noch fertig zu stellende Gebäude zu vermieten.

Entscheidungen des FG Köln

Entscheidungen

7 K 821/09

Einkommensteuer: Wertminderung eines Grundstücks durch eine Verkippungsmaßnahme als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

 

8 K 1937/11

Einkommensteuer: Das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht im Zusammenhang mit Kapitaleinküften, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind

 

4 K 3168/13

Einkommensteuer: Zur Abziehbarkeit von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung bei gleichzeitigem Bezug steuerfreier Einkünfte

 

13 K 1252/10

Körperschaftsteuer: Behandlung von Bestandspflegerückstellungen, Vorstandspovision als verdeckte Gewinnausschüttung

 

1 K 2015/10

Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuererstattung an den Leistungsempfänger bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

 

9 K 3338/09

Umsatzsteuer: Art der Leistung bei Internet-Partnervermittlung eines in den USA ansässigen Unternehmens

 

14 K 1714/10

Abgabenordnung: Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

 

15 V 778/14

Abgabenordnung/Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO

 

10 K 1811/12

Abgabenordnung: Beendigung einer Betriebsaufspaltung als „bestimmter Sachverhalt“ im Sinne von § 174 Abs. 4 AO

weitere Entscheidungen

 

Interessante anhängige Verfahren

1 K 1015/14
Kindergeld: Besteht ein Kindergeldanspruch nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht auch während des Freiwilligen Wehrdienstes?

2 K 2994/12
Kapitalertragsteuer: Verstößt § 50d Abs. 3 EStG gegen EU- bzw. Verfassungsrecht?

6 K 3453/12
Abgabenordnung: Widerufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung von Ehegatten

weitere interessante Verfahren

Finanzgericht Köln konkretisiert Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag

Ein Vorsteuervergütungsantrag muss den Anlass des Leistungsbezugs konkret benennen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit zwei Urteilen vom 9. April 2014 (2 K 1049/11 und 2 K 2550/10) entschieden.

In den Verfahren klagten zwei im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a) als Anlass des Leistungsbezugs “gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ bzw. “Organisation von Kongressen“ angegeben war. Dem folgte der 2. Senat im Verfahren 2 K 2550/10 nicht. Er urteilte, dass die Angabe “Organisation von Kongressen“ ausreichend sei und konkretisierte gleichzeitig die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag. Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssten der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen. Dies sei nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht würden, die einen über “für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten. Dies leitet der Senat u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a) ab. Bei der Angabe “gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ sah der Senat diese Voraussetzungen als nicht gegeben an und wies die Klage in dem Verfahren 2 K 1049/11 ab. “Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ stelle keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nehme das Ergebnis der Prüfung vorweg.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Die Entscheidungen ergingen zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.

Vollständige Entscheidungen:
2 K 1049/11 und 2 K 2550/10

FG Köln, Pressemitteilung vom 15. Juli 2014

„Erbschaft gemäß Berliner Testament“ ist keine ausreichende Erbeinsetzung

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2014 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Münster entschieden.

Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser aus Münster war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen, die ebenfalls in Münster leben. Im August 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie haben gemeint, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu ½ Anteil und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.

Die den Erbscheinantrag der Ehefrau zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Münster hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was er unter einem „Berliner Testament“ verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne.

Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem Testament. In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff „Wiederverheiratungsklausel“ verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.09.2014 zum Beschluss 15 W 98/14 vom 22.07.2014

Reallöhne im 2. Quartal 2014 um 1,2 % höher als im 2. Quartal 2013

Die Reallöhne in Deutschland sind nach den Ergebnissen der Vierteljährlichen Verdiensterhebung vom zweiten Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2014 um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren im 2. Quartal 2014 die Nominallöhne um 2,3 % höher als im Vorjahresquartal, die Verbraucherpreise legten im selben Zeitraum um 1,1 % zu. Zu dem Verdienstzuwachs trugen sowohl die regelmäßig gezahlten Verdienstbestandteile als auch die Sonderzahlungen bei.

Der Anstieg der Reallöhne seit dem zweiten Quartal 2013 ist vor allem durch den unterdurchschnittlichen Anstieg der Verbraucherpreise begründet. Die Verbraucherpreise erhöhten sich mit +1,1 % geringer als im Durchschnitt der letzten 20 Quartale (+1,5 %), der Anstieg der Nominallöhne (+2,3 %) lag nur leicht über dem entsprechenden Durchschnittswert (+2,2 %).

Die Nominallöhne sind im Produzierenden Gewerbe mit +3,2 % im Zeitraum zweites Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2014 stärker gestiegen als im Dienstleistungsbereich mit +1,9 %. Ein Grund dafür waren hohe Tarifabschlüsse im Bereich der Metallindustrie. Diese führten im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (+5,4 %) und im Maschinenbau (+6,3 %) zu überdurchschnittlichen Anstiegen bei den Nominallöhnen.

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verdiente in Deutschland im zweiten Quartal 2014 ohne Sonderzahlungen durchschnittlich 3.518 Euro brutto im Monat. Die höchsten Durchschnittsverdienste erhielten die Vollzeitbeschäftigten bei Banken und Versicherungen (4.689 Euro), im Bereich Information und Kommunikation (4.662 Euro) sowie in der Energieversorgung (4.588 Euro). Der niedrigste durchschnittliche Bruttomonatsverdienst wurde im Gastgewerbe (2.109 Euro) gezahlt.

Die Vierteljährliche Verdiensterhebung wird seit dem Berichtsjahr 2007 durchgeführt und umfasst 40.500 Betriebe im Produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich. Die Merkmale der Vierteljährlichen Verdiensterhebung sind in Anlehnung an die Vorgaben des betrieblichen Rechnungswesens definiert.

Entwicklung der Reallöhne, der Nominallöhne und der Verbraucherpreise
Berichtszeitraum Reallohn-
index 1
Nominallohn-
index 1
Verbraucher-
preisindex
Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in %
1 Vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.
Jahr 2008 0,5 3,1 2,6
Jahr 2009 – 0,2 0,1 0,3
Jahr 2010 1,5 2,7 1,1
Jahr 2011 1,2 3,3 2,1
Jahr 2012 0,5 2,5 2,0
Jahr 2013 – 0,1 1,4 1,5
1. Quartal 2008 – 0,1 2,8 2,9
2. Quartal 2008 0,9 3,8 2,9
3. Quartal 2008 – 0,1 3,0 3,1
4. Quartal 2008 1,0 2,6 1,6
1. Quartal 2009 – 0,2 0,7 0,8
2. Quartal 2009 – 1,0 – 0,7 0,3
3. Quartal 2009 0,7 0,4 – 0,2
4. Quartal 2009 – 0,2 0,2 0,4
1. Quartal 2010 0,8 1,6 0,8
2. Quartal 2010 2,0 3,2 1,1
3. Quartal 2010 1,5 2,6 1,1
4. Quartal 2010 1,5 2,9 1,4
1. Quartal 2011 2,0 3,9 1,9
2. Quartal 2011 1,9 4,0 2,0
3. Quartal 2011 0,7 2,9 2,2
4. Quartal 2011 0,1 2,4 2,2
1. Quartal 2012 0,0 2,1 2,1
2. Quartal 2012 0,6 2,5 1,9
3. Quartal 2012 0,9 3,0 2,0
4. Quartal 2012 0,7 2,8 2,0
1. Quartal 2013 – 0,1 1,4 1,5
2. Quartal 2013 0,0 1,5 1,5
3. Quartal 2013 – 0,3 1,3 1,6
4. Quartal 2013 – 0,1 1,2 1,3
1. Quartal 2014 1,3 2,6 1,2
2. Quartal 2014 1,2 2,3 1,1
Entwicklung der Nominallöhne nach verschiedenen Gliederungsarten
Gliederungsart 2007 – 2013 2. Quartal 2014
Veränderung Veränderung
gegenüber Vorjahres-

quartal

in %
1 Ohne geringfügig Beschäftigte.
Insgesamt 13,8 2,3
Nach Gebietsstand
Früheres Bundesgebiet 13,4 2,4
Neue Länder 15,8 2,1
Nach Beschäftigungsart
Vollzeitbeschäftigte 13,3 2,4
Teilzeitbeschäftigte 16,1 2,1
Geringfügig Beschäftigte 14,8 4,5
Nach Geschlecht
Frauen 15,1 2,1
Männer 13,1 2,5
Nach Leistungsgruppen 1
Arbeitnehmer in leitender Stellung 18,0 3,9
Herausgehobene Fachkräfte 14,1 2,1
Fachkräfte 11,9 1,9
Angelernte Arbeitnehmer 11,6 1,5
Ungelernte Arbeitnehmer 12,9 1,1
nachrichtlich:
Verbraucherpreisindex 10,0 1,1

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.09.2014

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