Steuertipps für gemeinnützige Vereine – Wichtige Hinweise und Empfehlungen

 Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung Rheinland-Pfalz. Eine Hilfestellung für die ehrenamtliche Arbeit von Vereinsvorständen bietet die Broschüre des Finanzministeriums „Steuertipp: gemeinnützige Vereine“, die nun in einer Neuauflage erschienen ist. Sie gibt Orientierung im Umgang mit rechtlichen Regelungen zu Spenden und Gemeinnützigkeit.

Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Finanzminister Carsten Kühl dankten in diesem Zusammenhang den in mehr als 30.000 rheinland-pfälzischen Vereinen tätigen Ehrenamtlichen für ihre Arbeit. „Der Staat unterstützt ihre Arbeit durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, die gerade im vergangenen Jahr durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz umfangreich neu geregelt wurden. Mit der vorliegenden Broschüre geben wir einen kompakten Überblick über die aktuellen steuergesetzlichen Rahmenbedingungen des Ehrenamts und zahlreiche Hinweise für einen möglichst unbürokratischen Umgang mit ihnen“, so Minister Kühl.

Die Unterstützung und Begleitung von ehrenamtlich Engagierten im Umgang mit Rechtsfragen sei ein wichtiger Schwerpunkt der Förderung des freiwilligen Engagements durch das Land, so die Ministerpräsidentin. Bereits seit vielen Jahren habe die Engagementförderung hohe Priorität. Die Landesregierung hat dazu zahlreiche neue Strategien und Instrumente entwickelt. So wurden unter anderem der Versicherungsschutz für Engagierte verbessert, vielfältige Informations- und Beratungsleistungen auf landes- und kommunaler Ebene etabliert und die Anerkennungskultur im Land gestärkt.

Die Ministerpräsidentin erinnerte an den jährlichen landesweiten Ehrenamtstag, der in diesem Jahr am 14. September in Worms stattfindet. Malu Dreyer: „Ich lade alle ehrenamtlich Engagierten sowie alle interessierten Bürgerinnen und Bürger ganz herzlich dazu ein, in Worms mit dabei zu sein und gemeinsam mit uns und vielen Engagierten das Ehrenamt in Rheinland-Pfalz zu feiern. An diesem Tag werden wir auch gemeinsam mit den bislang etwa 40 interessierten Kommunen den Startschuss für die Einführung der landesweiten Ehrenamtskarte geben. Mit der Karte etablieren wir im Land ein weiteres Instrument, um unseren Engagierten den Dank und die Anerkennung zu geben, die sie verdienen.“

Einen Überblick über die Angebote und Unterstützungsleistungen des Landes für ehrenamtlich Engagierte bietet die Internetseite www.wir-tun-was.de. Die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung in der Staatskanzlei ist Servicestelle und Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Themen Ehrenamt und Bürgerengagement.

Die Broschüre „Steuertipp: gemeinnützige Vereine“ kann als pdf-Datei (1.0 MB) hier abgerufen werden.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 26.8.2014

Stellungnahme: Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz

Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 2. September 2014 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dem Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz Stellung genommen.

Die Stellungnahme im Volltext finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.09.2014

Arbeitsunfall des Mitarbeiters – haftet Arbeitgeber gegenüber Unfallversicherung?

Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau. Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt hat, ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten. Der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage der Berufsgenossenschaft gegen einen Bauunternehmer auf Erstattung von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall abgewiesen.

Zum Sachverhalt: Der beklagte Arbeitgeber ist Bauunternehmer. Zusammen mit einem bei ihm beschäftigten Betonmischer/Einschaler führte er auf der Baustelle eines Einfamilienhauses die Verschalungsarbeiten für die Kellergeschossdecke durch, indem sie Schaltafeln auf der Trägerlage befestigten. Im Bereich zu dem Kellertreppenöffnungsschacht waren die verlegten Schaltafeln zunächst nicht auf den Trägerbalken vernagelt und standen in den Kellertreppenöffnungsschacht über. Als der Bauunternehmer vor dem Ende der Verschalungsarbeiten die Baustelle verließ, wies er zuvor seinen Mitarbeiter an, im Bereich des Kellertreppenöffnungsschachts die Schalplatten um den über den Trägerbalken hinausragenden Teil zu verkürzen und dann auf dem Trägerbalken zu vernageln. Nachdem der Mitarbeiter zunächst andere Arbeiten durchführte, betrat er nachfolgend eine der unbefestigten Schalplatten, die in den Schacht hineinragte, kippte mit der Platte um und stürzte 2,40 m tief auf den Betonfußboden des Kellergeschosses. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und brach sich das Schulterblatt. Die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft kam als gesetzlicher Unfallversicherer für die Folgen des Arbeitsunfalls auf, verlangte allerdings vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten. Das Landgericht hat den Arbeitgeber auf Zahlung von mehr als 56.000 Euro verurteilt mit der Begründung, dass nach den Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten eine Absturzsicherung (z. B. Geländer, Abdeckung) für den Treppenöffnungsschacht hätte angebracht werden müssen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Arbeitgeber Berufung beim Oberlandesgericht ein.

Aus den Gründen: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall seines Mitarbeiters zu erstatten. Als Arbeitgeber haftet er der Berufsgenossenschaft für die infolge des Arbeitsunfalls entstandenen Aufwendungen nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 110 Sozialgesetzbuch VII). Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge sollen die Unternehmer grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein. Sie sollen im Wege des Rückgriffs nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Ein subjektives Fehlverhalten in einem solchen Ausmaß kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Sicherung des Kellertreppenschachts als (mehr als 2 m) tiefe Deckenöffnung, z. B. durch Abdecken oder Anbringen eines Geländers (§ 12 a BGVC 22), gilt erst nach Abschluss der Verschalungsarbeiten, nicht aber während der laufenden Verschalungsarbeiten. Wenn man das anders sehen würde, wären die Verschalungsarbeiten für eine Geschossdecke kaum praktisch durchführbar, weil jeweils nach Verlegung eines Schalbrettes eine neue Absturzsicherung angebracht werden müsste. Ob darüber hinaus für die laufenden Verschalungsarbeiten zusätzliche Absturzsicherungen zur Sicherheit des Mitarbeiters geboten waren, kann dahinstehen, weil dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden kann, dass er grob fahrlässig jegliche Sicherheitsvorkehrung unterlassen hat. Bei fachgerechter Ausführung der Verschalungsarbeiten nach Verlegung und Vernagelung des ersten Schalbretts hätte stets ein gesicherter Untergrund für die Verlegung und Vernagelung des nächsten Schalbretts zur Verfügung gestanden. Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter die Anweisung gegeben, die Schalplatten, die in den Kellertreppenschacht hineinragten, zu verkürzen und anschließend zu vernageln. Bei dem Verletzten handelte es sich um einen erfahrenen Mitarbeiter, so dass der Arbeitgeber nicht damit rechnen musste, dass dieser sich nicht an die Arbeitsanweisung halten und dann selbst auf die ihm bekanntermaßen losen Schalbretter treten würde.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.09.2014 zum Urteil 11 U 74/13 vom 06.03.2014

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2015

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2015

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2015 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2015“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522).

BMF Bekanntmachung vom 29. August 2014 – IV C 5 – S 2533/14/10003

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Die neue Hightech-Strategie: Aus Ideen Innovationen machen

Deutschland soll weltweit führend bei neuartigen Entwicklungen werden. Gute Ideen müssen schnell in neuartige Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden. Das ist Ziel der neuen Hightech-Strategie, die das Bundeskabinett am 3. September beschlossen hat.

Die Umsetzung stärkt Deutschlands Position als führende Wirtschafts- und Exportnation. Und sie ermöglicht es, kreative Antworten auf die drängenden Fragen unserer Zeit zu finden. Das gilt beispielsweise für eine umweltgerechte Entwicklung unserer Städte, eine auf den einzelnen Menschen zugeschnittene Medizin oder die digitale Gesellschaft.

„Wenn Innovationsfähigkeit unsere wichtigste Wohlstandsquelle ist, dann müssen wir unsere Stärken stärken; und zwar in personeller wie auch in fachlicher Hinsicht“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel vor der Deutschen Forschungsgemeinschaft. „Deshalb konzentrieren wir uns mit der Hightech-Strategie auf besonders erfolgversprechende Innovationsbereiche.“

Bundesforschungsministerin Johanna Wanka fasste die Ziele zusammen: „Durch die Hightech-Strategie wollen wir die Innovationsbasis verbreitern, alle Akteure noch enger zusammenbinden und Innovationen in Deutschland in der Mitte der Gesellschaft haben. Wir sind Exportweltmeister und wir wollen Innovationsweltmeister werden.“

Die Säulen der ressortübergreifenden Hightech-Strategie:

  • Besserer Transfer: Neue Instrumente für eine bessere regionale, nationale und internationale Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft.
  • Höhere Innovationsdynamik: Innovationsprogramme für den Mittelstand werden weiter verbessert und die Möglichkeiten der Schlüsseltechnologien für die Wirtschaft genutzt.
  • Verbesserter Rahmen für Fachkräftesicherung, Innovationsfinanzierung und anderen gesellschaftlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen.
  • Stärkerer Dialog: Neue Formate für Bürgerdialoge und Bürgerforschung, transparentere Forschungsförderung und Etablierung neuer Prozesse der strategischen Vorausschau.
  • Sechs prioritäre Zukunftsaufgaben: Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Nachhaltiges Wirtschaften und Energie, Innovative Arbeitswelt, Gesundes Leben, Intelligente Mobilität, Zivile Sicherheit

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.09.2014

Stellungnahme des DStV-Arbeitskreises Rechnungslegung zum IDW EPS 840

Mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat der Gesetzgeber klare Regelungen hinsichtlich der Berufszulassung und -ausübung gewerblicher Vermittler von Finanzanlagen geschaffen. Hierzu gehört auch die Pflicht der Gewerbetreibenden, die Einhaltung dieser Normen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Da Art und Umfang dieser Prüfung auch in der mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nicht näher festgelegt werden, sieht der seitens des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veröffentlichte Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 FinVermV (IDW EPS 840) ein Prüfungsvorgehen eigener Art vor.

Der Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) begrüßt die Veröffentlichung der IDW-Verlautbarung ausdrücklich. In seiner Stellungnahme B 03/14 regt der Arbeitskreis jedoch verstärkt weitere – über die Bestimmungen der FinVermV hinausgehende – Ausführungen und Verweise sowie ggf. beispielhafte Darstellungen an.

Die vorgeschlagenen Ergänzungen betreffen u.a.:

  • weitere Hinweise und Beispiele in Bezug auf Auswahl und Umfang der zu ziehenden Stichproben und unter besonderer Berücksichtigung des beruflichen Tätigkeitsfelds der Finanzanlagenvermittler,
  • weitere Ausführungen zur Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Geeignetheit von Prüfern sowie
  • weitere Hinweise für die einzelnen Berichtsabschnitte im Rahmen der als Anlage beigefügten beispielhaften Gliederung eines Prüfungsberichts.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.09.2014

Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen

Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller, ein 60jähriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 250.090,43 Euro. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein.

Die 23. Kammer lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits für sich genommen darauf schließen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe. Ungeachtet dessen spreche hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe. Auch der gerichtliche Eilantrag sei zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift habe er erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag anderenfalls als unzulässig zurückgewiesen werde, mitgeteilt. Das LABO sei trotz des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers örtlich zuständig gewesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.09.2014 zum Beschluss 23 L 410/14 vom 27.08.2014

Geldwäschebekämpfung: Neues Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamtes hat die WPK auf ihren Newsletter Nr. 11/August 2014 hingewiesen. Dieser enthält das neue Anhaltspunktepapier für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/FIU.

Das neue Anhaltspunktepapier löst das bisherige aus dem Jahr 2006 ab und ist dem aktuellen Erkenntnisstand im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst. Mit der Aktualisierung kommt die FIU ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) nach, wonach die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren sind.

Newsletter und neues Anhaltspunktepapier stehen zur Ansicht und zum Herunterladen auf den Internetseiten des BKA zugangsgeschützt zur Verfügung. Interessierte können die Zugangsdaten unter der E-Mail-Adresse gabriela.keller(at)wpk.de unter Angabe der Berufsregisternummer anfordern.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.09.2014

EU-kofinanzierte Gründerzentren für Start-up-Unternehmen

Die Qualität der Infrastruktur war im Allgemeinen gut, doch die Leistung in Form der den Kunden geleisteten Unterstützung bleibt hinter den Erwartungen zurück, so die EU-Prüfer

Aus einem am 03.09.2014 vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) veröffentlichten Bericht geht hervor, dass die EU einen erheblichen finanziellen Beitrag zur Schaffung einer Infrastruktur von Gründerzentren geleistet hat, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen diese Art der Unternehmensförderung relativ selten ist. Die Leistung der geprüften Gründerzentren ließ jedoch zu wünschen übrig.

„Unserer Ansicht nach war die Bereitstellung gründungsbezogener Dienstleistungen – und infolgedessen die weiter reichenden Auswirkungen auf lokale Unternehmen – wegen der finanziellen Sachzwänge und des geringen Umfangs der gründungsrelevanten Tätigkeiten eher begrenzt“, erläuterte Henri Grethen, das für den Bericht zuständige EuRH-Mitglied. „Dies lag vor allem daran, dass es in den Mitgliedstaaten und bei den Managern der Gründerzentren an Fachkenntnis in Bezug auf Verfahren im Bereich der Gründungsunterstützung fehlte. Außerdem waren die Verwaltungssysteme mangelhaft.“

Diese wenig wirkungsvollen Ergebnisse erklären sich durch die unzureichende Anwendung bewährter Verfahren. Insbesondere war bei der Errichtung der Gründerzentren zu wenig auf die Wirksamkeit ihrer Unterstützungsfunktion für Unternehmen geachtet worden. Zweitens orientierten sich die Dienstleistungen der Gründerzentren nur grob an den Geschäftszielen der Kunden. Drittens lieferten die Überwachungssysteme der Gründerzentren keine ausreichenden Managementinformationen. Schließlich stand die finanzielle Nachhaltigkeit der Gründerzentren im Widerspruch zu dem Ziel, angemessene gründungsbezogene Dienstleistungen zu erbringen.

Auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten waren die Verwaltungssysteme nicht ausreichend auf die operative Tätigkeit der Gründerzentren ausgerichtet. Insbesondere beim Verfahren zur Auswahl der kofinanzierten Gründerzentren wurden einige Aspekte, die für die Tätigkeit der Gründerzentren entscheidend sind, etwa Qualifikationen der Mitarbeiter, Umfang und Relevanz der Dienstleistungen sowie finanzielle Nachhaltigkeit, nicht gebührend berücksichtigt. Außerdem hat die Kommission keine ausreichenden Schritte unternommen, um den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren zu erleichtern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des EuRH.

Quelle: EuRH, Pressemitteilung vom 03.09.2014

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG (Betriebsstättengewinnauftei-lungsverordnung-BsGaV)

Entwurf der Rechtsverordnung an den Bundesrat übermittelt

§ 1 Absatz 6 AStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich über die bisherige Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG hinaus auch auf die Einkünfteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt. § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG wurde deshalb aufgehoben. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als durch das Gesetz möglich, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren. Dies sichert deutsche Besteuerungsrechte und hilft, internationale Besteuerungskonflikte zu vermeiden.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wurde dem Präsidenten des Bundesrates mit der Bitte übermittelt, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen (Drucksachennummer 401/14).

Den Verordnungsentwurf im Volltext finden Sie auf der Homepage des Bundestages.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 04.09.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin