Steuerabkommen mit Norwegen

Das 1991 mit Norwegen geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen soll geändert werden. Daher hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (18/2660) eingebracht. Damit sollen steuerliche Hindernisse weiter abgebaut und „das geltende Abkommen den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse angepasst werden“, begründet die Regierung den Gesetzentwurf. Das Änderungsprotokoll orientiere sich am aktuellen OECD-Musterabkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2014,
hib-Nr. 483/2014

Gewerbesteuerkürzung bei der Beteiligung an einer Grundstücks-GbR

Gewerbesteuerkürzung bei der Beteiligung an einer Grundstücks-GbR

Das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne dass dies zu weiteren Erträgen führt, ist für die Gewerbesteuerkürzung unschädlich.

Hintergrund
Eine GmbH & Co. KG (KG) war an 4 Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, welche grundstücksverwaltende Immobiliengesellschaften waren und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Diese Einkünfte wurden auf der Ebene der KG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Die KG betrachtete die GbR-Beteiligungen als unschädlich für die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der KG um eine Beteiligungsgesellschaft handelt und versagte die Kürzung des Gewerbeertrags.

Entscheidung
Das sieht das Finanzgericht anders und gibt der Klage der KG statt. Denn das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht aus. Entscheidend war der Umstand, dass die KG für die Übernahme der Geschäftsführung bei der GbR kein Entgelt erhielt und auch keine anderen schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt worden sind. Da die Kürzungsvorschrift aber auf Erträge abstellt, ist eine weitere Tätigkeit als solche nicht schädlich, solange hieraus keine Erträge zufließen.

Auch sei für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken abzustellen. Vielmehr ist hierfür ebenfalls die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der KG relevant. Damit beschränkt sich die Tätigkeit der KG auf die Verwaltung eigener Grundstücke.

Steuerstundung auch möglich, wenn Geld da ist

Steuerstundung auch möglich, wenn Geld da ist

Finanzämter müssen eine Stundung von Steuernachzahlungen auch dann gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar zahlen kann, aber dann nicht in der Lage wäre, kurz- oder mittelfristig fälligen privaten oder beruflichen Zahlungspflichten nachzukommen.

Eine Situation, die bei Selbstständigen immer wieder vorkommt: Die Geschäfte laufen in einem Jahr sehr gut, aber der Unternehmer vergisst, entsprechend dem zu erwartenden höheren Gewinn die Einkommensteuervorauszahlung zu erhöhen oder eine entsprechende Rücklage für eine Steuernachzahlung zu bilden. Flattert dann der Steuerbescheid ins Haus, folgt das böse Erwachen, weil das Finanzamt eine drastische Nachzahlung fordert.

Steuernachzahlung von mehr als 25.000 EUR
So war es auch in einem aktuellen Streitfall. Ein Selbstständiger, der offenbar ein erfolgreiches Jahr 2009 hinter sich hatte, erhielt im Februar 2012 den Einkommensteuerbescheid 2009, in dem das Finanzamt eine Einkommensteuernachzahlung sowie eine nachträgliche Vorauszahlung für das vierte Quartal 2011 von insgesamt 25.000 EUR festgesetzt hatte. Er beantragte deshalb eine Stundung gegen Ratenzahlung, da er wegen verschiedener Gründe zur Zahlung nicht in der Lage sei.

Daraufhin flatterte ihm ein Fragebogen des Finanzamts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ins Haus. Außerdem wollte das Finanzamt wissen, warum es nicht möglich sei, dass er einen Kredit aufnimmt. Die Antworten konnten das Finanzamt nicht überzeugen. Es lehnte den Stundungsantrag mit der Begründung ab, dass die vorgebrachten Gründe persönlicher Natur seien, weil sie sich aus den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbstständigen ergäben. Für eine Stundung aus persönlichen Gründen sei aber keine Bedürftigkeit erkennbar, da noch liquide Mittel und ein Wertpapierdepot vorhanden seien. Gleichwohl sah das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen ab, wenn der Steuerschuldner die Raten weiter zahle. Dagegen legte der Selbstständige Einspruch mit der Begründung ein, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sehr wohl persönliche Stundungsgründe vorlägen.

Finanzamt muss über Stundung neu entscheiden
Nachdem das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen hatte, landete der Fall vor dem Sächsischen Finanzgericht. Immerhin hat die Klage dahingehend Erfolg, dass das Gericht die Finanzverwaltung dazu verpflichtete, einen neuen Bescheid zum Stundungsantrag zu erlassen. Denn die Abgabenordnung erlaube dem Finanzamt, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, wenn ein sofortiger Einzug eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet sei.

Beide Voraussetzungen pflegen sich regelmäßig ganz oder teilweise gegenseitig auszuschließen, sodass eine Abwägung erforderlich sei. An dieser Stelle, so das Finanzgericht, habe die Finanzverwaltung ihren Ermessenspielraum nicht richtig genutzt. Insbesondere habe die Finanzverwaltung verkannt, dass Zahlungsschwierigkeiten und damit eine erhebliche Härte nicht erst entstehen, wenn keine oder nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Sie könnten bereits dann vorliegen, wenn vorhandene Mittel zwar für die Zahlung der Steuerschuld ausreichen, dann jedoch private oder berufliche Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden könnten, wie es im Streitfall sei.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom 23. September 2014

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Mehr Infos siehe
https://www.steuerschroeder.de/aufteilung_des_kaufpreises_tabellenwerte.html

Bei der Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln

 Leitsatz

Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die sog. Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. Januar 1985 IX R 81/83 , BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 ).

 Gesetze

WertV i. d. F. vom 6. Dezember 1988 §§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff.
EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1

 Instanzenzug

FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 446 )BFH IX R 86/97

BFH 20.01.1998 – IX R 86/97

 Tatbestand

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Jahr 1991 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Vertrag vom 30. Juli 1991 erwarben sie eine im Bau befindliche Eigentumswohnung (57 qm) mit Tiefgaragenstellplatz in X zum Preis von 317 300 DM. Hinzu kamen Nebenkosten in Höhe von 9 616 DM und Kosten für Sonderwünsche in Höhe von 5 899 DM. Der Veräußerer bescheinigte den Klägern am 1. Februar 1993, dass der Grundstücksanteil 52 000 DM betrage.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gingen die Kläger bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Anschaffungskosten für die Gebäudeteile in Höhe von 265 300 DM (Gesamtkaufpreis 317 300 DM ./. Grund- und Bodenanteil von 52 000 DM) aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) ermittelte demgegenüber den anteiligen auf die Gebäudeteile entfallenden Kaufpreis zunächst mit 251 346 DM (Vordruck S 3101 A/S 2170 A (1) vom April 1991). Die gesamten Anschaffungskosten seien nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils aufzuteilen. Grundlage für die Aufteilung sei das Verhältnis des Sachwerts des Miteigentumsanteils an Grund und Boden zum Sachwert des Miteigentumsanteils am Gebäude einschließlich der Außenanlagen und des Sachwerts des Sondereigentums an der Wohnung und an dem Tiefgaragenstellplatz. Der Sachwertermittlung des Anteils am Grund und Boden sei der vom Gutachterausschuss der Stadt X nach § 5 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken i. d. F. vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2209 , Wertermittlungsverordnung – WertV 1988 -) ermittelte Bodenrichtwert zugrunde zu legen. Da die Kläger die tatsächlichen Herstellungskosten ihrer Wohnung und des Tiefgaragenstellplatzes nicht nachgewiesen hätten, seien die gewöhnlichen Herstellungskosten zur Ermittlung des Sachwerts heranzuziehen. Die gewöhnlichen Herstellungskosten vergleichbarer Wohnungen hätten nach Feststellungen der Oberfinanzdirektion (OFD) Stuttgart (Kaufpreisaufteilung Preisstand 1993, Vordruck vom Mai 1994) und des Bausachverständigen des FA rd. 2 700 DM pro qm Wohnfläche betragen.

Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung der Wohnung aufgewendeten Kosten seien bei der Bemessungsgrundlage für die AfA der Wohnung wie folgt zu berücksichtigen:

Gesamtkaufpreis                                 317 300 DM
+ Nebenerwerbskosten lt. Steuererklärung          9 124 DM
+ Nebenerwerbskosten lt. Einspruch                  492 DM
Gesamte Anschaffungskosten der Wohnung          326 916 DM
Gebäudeanteil 76, 05 v. H.                      248 620 DM
+ Sonderwünsche                                   5 900 DM
AfA-Bemessungsgrundlage                         254 520 DM
7 v. H. AfA nach § 7 Abs. 5
des Einkommensteuergesetzes (EStG )               17 817 DM

Die Kläger erhoben Klage, mit der sie u. a. geltend machten, das FA habe im Rahmen seiner Ermittlungspflicht einen vereidigten Sachverständigen zur Aufklärung des Wertes von Grundstück und Gebäude bestellen müssen.

– Das Finanzgericht (FG) hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, in welcher Höhe der Verkehrswert des Grund- und Bodenanteils und des Gebäudeanteils der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs und der Fertigstellung der Wohnung im Jahre 1991 zu bewerten sei. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 326 424 DM wie folgt aufzuteilen sei:

Grund und Boden (16,52 v. H.)                    53 925 DM
Gebäude (83,48 v. H.)                           272 499 DM

Das FG gab der Klage statt und setzte die AfA mit 19 578 DM fest (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1998, 446 ):

Der Gesamtkaufpreis für den Grund- und Bodenanteil sowie für den Gebäudeanteil sei nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Dieser Grundsatz gelte aber nur in Ermangelung einer Aufteilung durch die Vertragsparteien oder im Falle der Zweifelhaftigkeit einer solchen Aufteilung. Im Streitfall gebühre der Aufteilung durch die Vertragsparteien im Ergebnis der Vorrang, da sie keinen nennenswerten Zweifeln begegne. Dabei sei unerheblich, dass sie nachträglich erfolgt sei.

Die Aufteilung durch den Verkäufer und die Kläger sei durch das Gutachten des Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt worden. Die Methode des Sachverständigen sei schlüssig und vertretbar. Der Sachverständige habe zur Rechtfertigung seiner Wertermittlungsmethode angeführt, nach der neuen Wertermittlungsverordnung 1988 könnten auch Vergleichswerte zur Beurteilung herangezogen werden (§§ 13 und 14 WertV 1988). Insoweit sei das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1985 IX R 81/83 (BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 ), das dieses Verfahren nicht für anwendbar halte, zu revidieren; das Vergleichsverfahren sei erst 1988 eingeführt worden. Im Gegensatz zur Auffassung des FA sei von den Anschaffungskosten der Kläger auszugehen, die auch einen Gewinn des Bauträgers umfassen könnten, und nicht etwa von den Herstellungskosten des Bauträgers.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. m. §§ 7 Abs. 5 und 21 EStG.

Das FG weiche in seiner Entscheidung von anerkannten Schätzungsgrundsätzen ab, welche der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 aufgeführt habe. Die Verkehrswerte seien danach anhand der Sachwerte von Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil zu schätzen. Das Sachverständigengutachten gehe jedoch von einem Vergleichswert aus. Dieses Verfahren sei zur Ermittlung des Verkehrswerts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils nicht brauchbar, denn es erlaube nur, die Eigentumswohnung als eine Einheit von Miteigentumsanteil und Sondereigentum zu bewerten. Mit den Sachverständigenfeststellungen des FA habe sich das FG nicht auseinandergesetzt.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 Gründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ). Das FG hat die Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7 Abs. 5 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG unzutreffend ermittelt.

1. Zutreffend geht das FG davon aus, dass eine Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis grundsätzlich der Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude zugrunde zu legen ist, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 143, 61 , 65 , zu 1a, BStBl II 1985, 252 , und vom 26. Mai 1992 IX R 190/87, BFH/NV 1993, 92 ). Zu Unrecht ist das FG jedoch bei der nachträglichen ,,Bescheinigung des Veräußerers“ vom 1. Februar 1993 als von einer Einigung der Vertragsparteien in diesem Sinne ausgegangen. Eine solche Einigung kann nur eine von den wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung der Vertragsparteien sein. Das ist eine Erklärung des Verkäufers auch dann nicht, wenn sie auf Wunsch der Käufer erteilt wird. Eine solche Erklärung kann allenfalls als eine Schätzung gewertet werden. Eine Schätzung wird auch für die Finanzverwaltung und das FG in dem Maße zu beachten sein, in dem die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar und überzeugend sind. Das ist im Streitfall nicht der Fall, denn das Schreiben des Veräußerers vom 1. Februar 1993 führt insoweit lediglich an, dass der auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreisanteil ,,von uns entsprechend dem Erwerb errechnet“ wurde.

Das FA war danach im Streitfall grundsätzlich zur Schätzung der Kaufpreis-Anteile, die auf den Grund- und Bodenanteil sowie auf den Gebäudeanteil entfallen, berechtigt (§ 162 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO 1977 -).

2. Ist wie im Streitfall ein Gesamtkaufpreis für eine Wohnung gezahlt worden, dann ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst ist der Bodenwert und der Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann sind die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen.

Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann die Wertermittlungsverordnung 1988 entsprechend herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 ). Die Wertermittlungsverordnung 1988 sieht für die Verkehrswertermittlung in § 7 Abs. 1 das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Die Ermittlung des Verkehrswerts ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO) . Der BFH als Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das FG bei seiner Wertermittlung die zutreffende Methode angewandt hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 42/84 , BFH/NV 1988, 37 , und in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 ). Im Streitfall ist das FG bei seiner Schätzung zu Unrecht der Methode des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 31. Oktober 1996 gefolgt. Der Sachverständige hat zwar für den Gebäudeteil einen Sachwert bzw. Bauwert (240 000 DM) ermittelt, der Kaufpreisaufteilung aber einen Vergleichswert zugrunde gelegt.

Das Vergleichswertverfahren hat der BFH im Urteil in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 für die Ermittlung des Gebäudewerts in diesem Zusammenhang als ungeeignet verworfen. Zu Unrecht meint das FG mit dem Sachverständigen, diese Entscheidung sei durch die §§ 13 f. WertV 1988 überholt. Das Vergleichswertverfahren hat es bereits in der Wertermittlungsverordnung von 1972 (BGBl. I 1972, 1417 ) gegeben (§§ 3 ff.). Die Wertermittlungsverordnung 1988 hat in den hier maßgeblichen Punkten keine wesentlichen Änderungen gebracht. Die in der Entscheidung in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 geäußerten Bedenken bestehen fort. Das Vergleichswertverfahren ist mit dem Gebot der Einzelbewertung (§ 6 EStG) , das auch bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 EStG gilt (BFH-Urteil in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 ), nicht vereinbar. Der Gutachter hat den Gebäudewert im Wesentlichen (unter Ansatz eines gesonderten Werts für den Garagenstellplatz) durch Substraktion des Grundstückswerts vom Vergleichswert (der sowohl Grund und Boden als auch Gebäude umfasst) festgelegt. Diese sog. Restwertmethode hat der BFH in mehreren Entscheidungen verworfen (vgl. Urteile in BFHE 143, 61 , 64 , BStBl II 1985, 252 , und vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70 , BStBl II 1994, 927 ), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3. Der Senat kann als Revisionsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die AfA nicht selbst vornehmen (§ 118 Abs. 2 FGO) . Die Sache geht daher zur Nachholung dieser Feststellung an das FG zurück.

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 183
BB 2001 S. 457 Nr. 9
BFH/NV 2001 S. 514 Nr. 4
BFHE S. 326 Nr. 193
DB 2001 S. 459 Nr. 9
DStRE 2001 S. 307 Nr. 6
FR 2001 S. 357 Nr. 7
INF 2001 S. 220 Nr. 7
NWB DokID: OAAAA-88834

Grenzen der Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen 

Der 9. Senat hat mit Urteil vom 19. Juli 2013 (Az. 9 K 2541/11) entschieden, dass das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Klägers unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen ändern darf, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe der Betriebseinnahmen ersichtlich war.

Der Kläger ist Landwirt und nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Höhe seines Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit
mit 3.035 € an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über
die Höhe der Einnahmen von 6.071 € bei. Er fertigte aber weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR. Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erklärten Gewinn an. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die exakte Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Klägers mitgeteilt, das daraufhin einen geänderten Bescheid erließ und nunmehr einen Gewinn von 5.065 € berücksichtigte. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht
und begehrte die Aufhebung des Änderungsbescheids.

Der 9. Senat gab der Klage mit der Begründung statt, dass dem Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen nicht nachträglich bekannt geworden ist. Aufgrund der zusammen mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung kannte das Finanzamt die Höhe der Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit. Wenn demgegenüber ein deutlich niedrigerer Gewinn erklärt wird, ohne dass eine Gewinnermittlung vorgelegt wird, hätte das Finanzamt Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Wenn
es zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Ermittlungen nicht anstellt, so ist es nicht berechtigt, diesen Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Das Gericht hielt es für unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt worden ist.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

FG BW, Pressemitteilung Nr. 2/2014

Umsätze von Eheleuten über eBay unter Verwendung eines gemeinsamen „Nickname“ sind vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern

Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 1 K 1939/12) hat der 1. Senat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. „Nickname“) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen. Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt:

Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22. September 2010 (Az. 1 K 3016/08) entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen
Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

FG Baden-Württemberg, PM 3/2014

Einnahmen eines Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz – UStG) ist nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 14 K 418/13) hat der 14. Senat entschieden, dass die Einnahmen eines gemeinnützigen Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen für Segelboote an Nichtmitglieder umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz
von 19 % unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Segelverein. Er vermietete im Jahr 2010 Liegeplätze an Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Seiner Meinung nach unterliegen diese  Vermietungseinnahmen dem sog. ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil es sich um Übernachtungsmöglichkeiten handele, die der Gesetzgeber seit 2010 steuerlich entlasten wolle. Daher unterwarf der Kläger diese Einnahmen in seiner Umsatzsteuererklärung 2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung ab und wandte auf die Vermietungseinnahmen den sog. Regelsteuersatz von 19 % an.
Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger, die Vermietungseinnahmen nur in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt habe zu Recht die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung dem Regelsteuersatz unterworfen. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen falle nicht unter die Formulierung „kurzfristige
Vermietung von Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ihren Kajüten über Einrichtungen zum Übernachten verfügen, sind sie ein Beförderungsmittel und damit ein Fahrzeug. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen werde nach der Gesetzesbegründung aber nicht von der Ermäßigungsvorschrift erfasst.
Der 14. Senat hat keine Revision zugelassen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, PM 4/2014

 

„PreMaster-Programm“ berechtigt auch in der Unternehmensphase zum Bezug von Kindergeld

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 (Az. 1 K 775/13) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass Eltern für ihre Kinder auch für die Dauer der Unternehmensphase eines sog. „PreMaster-Programms“ zum Bezug von Kindergeld
berechtigt sind.

Mit einem solchen „PreMaster-Programm“ unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums.
In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sog. „Unternehmensphase“ werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings „on-the-job“ werden sie im Unternehmen einer „Ankerabteilung“ zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.

Im Streitfall hatte die beklagte Familienkasse diese Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und – wegen des von dem
Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts – als eine Erwerbstätigkeit angesehen, die einem Anspruch auf Kindergeld entgegenstehe. Dem ist das Finanzgericht nicht
gefolgt. Es sieht in der Unternehmensphase ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis, weil es darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster
Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Gericht daher für diesen Zeitraum der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter stattgegeben.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

FG Baden-Württemberg Pressemitteilung Nr. 5/2014

Finanzgericht hält sog. „überdachende Besteuerung“ nach Wegzug in die Schweiz für europarechtswidrig

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die sog. „überdachende Besteuerung“ von Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in die Schweiz wegziehen, gegen das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedsstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstößt. Er hat daher das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Europarechtswidrigkeit mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (Az. 3 K 2654/11) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dort ist das Verfahren inzwischen unter dem Az.: C-241/14 anhängig. Die überdachende Besteuerung ermöglicht dem deutschen Fiskus den Zugriff auf Einkünfte aus deutschen Quellen im Jahr des Wegzugs in die Schweiz und in den folgenden fünf Kalenderjahren. Dies betrifft insbesondere den Arbeitslohn, der nach dem Wegzug als Grenzgänger für eine Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber bezogen wird. Die deutsche Besteuerung greift allerdings nur dann, wenn der Wegzügler kein Schweizer Staatsbürger ist. Das Finanzgericht sieht darin eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Arbeitnehmer- und Personen- Freizügigkeit. Der Kläger des Streitfalls hatte seinen Wohnsitz in Deutschland Ende Juli 2008 aufgegeben und war in die Schweiz weggezogen. Anschließend war er jedoch weiterhin als Geschäftsführer für eine in Deutschland ansässige GmbH – die Tochtergesellschaft eines schweizerischen Konzerns – tätig. Für den seither bezogenen Arbeitslohn führte die GmbH lediglich eine Quellensteuer von 4,5% an den deutschen Fiskus ab. Der Kläger versteuerte den Arbeitslohn ansonsten an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Zum Streit kam es, weil das deutsche Finanzamt den Kläger trotzdem – unter Anrechnung der schweizerischen Steuer – zur (erheblich höheren) deutschen Einkommensteuer heranziehen wollte.

PM FG Baden-Württemberg

Steuerabkommen mit Georgien

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Georgien soll geändert werden. Bisher sei nur ein veralteter Informationsaustausch möglich, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/2661). Das Abkommen soll mit den Änderungen auf den Stand des OECD-Musterabkommens gebracht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2014
hib-Nr. 480/2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin