1. Halbjahr 2014: Staat erzielt Überschuss von 16,1 Mrd. Euro

Der Staat erzielte im ersten Halbjahr 2014 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) einen Finanzierungsüberschuss von 16,1 Mrd. Euro. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen (1.425,8 Mrd. Euro) errechnet sich daraus eine Quote von +1,1 %. Die Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung konnten damit von einer sehr günstigen Beschäftigungssituation profitieren.

Mit einem Überschuss von 4,0 Mrd. Euro gelang es dem Bund erstmals seit 1991 in der ersten Hälfte eines Jahres ein positives Ergebnis zu erzielen. Die Länder verfehlten mit einem Defizit von 0,2 Mrd. Euro nur knapp einen ausgeglichenen Haushalt. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (+ 1,3 Mrd. Euro) erzielten die Länder somit ein leicht schlechteres Ergebnis. Der Überschuss der Gemeinden belief sich auf 5,3 Mrd. Euro und fiel im Vorjahresvergleich um knapp 1 Mrd. Euro niedriger aus. Der Überschuss der Sozialversicherung erhöhte sich im ersten Halbjahr 2014 deutlich auf 7,1 Mrd. Euro, nachdem der Überschuss im entsprechenden Vorjahreszeitraum noch bei 3,9 Mrd. Euro gelegen hatte.

Die Einnahmen des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2014 auf 636,9 Mrd. Euro und waren um 21,2 Mrd. Euro höher (+3,4 %) als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Ausgaben des Staates stiegen zwar ebenfalls merklich, der Anstieg blieb jedoch spürbar hinter der Entwicklung der Einnahmen zurück. Die Ausgaben nahmen im ersten Halbjahr 2014 um 14,9 Mrd. Euro (+2,5 %) auf 620,8 Mrd. Euro zu.

Die wichtigste Einnahmequelle des Staates sind die Steuern, die mit 329,5 Mrd. Euro gut die Hälfte der gesamten Einnahmen ausmachen. Der Zuwachs bei den Steuereinnahmen blieb mit +3,0 % im ersten Halbjahr 2014 hoch, wobei der Anstieg bei den Einkommen- und Vermögensteuern (+3,1 %) leicht höher ausgefallen ist als bei den Produktions- und Importabgaben (+2,9 %). Innerhalb der Einkommen- und Vermögensteuern waren im ersten Halbjahr 2014 überdurchschnittliche Zuwächse bei der Lohnsteuer (+5,0 %) und vor allem bei der veranlagten Einkommensteuer (+8,3 %) zu verzeichnen, während die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (-1,1 %), der Kapitalertragsteuer (-1,0 %) sowie insbesondere der Körperschaftsteuer (-6,8 %) rückläufig waren. Der Anstieg bei den Produktions- und Importabgaben resultiert insbesondere aus einem um 3,7 % gestiegenen Mehrwertsteueraufkommen, während die Einnahmen aus den sonstigen Produktionsabgaben vor allem wegen der geringeren Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer um 2,2 % zurückgegangen sind. Die Sozialbeiträge an den Staat sind um 3,4 % auf 233,7 Mrd. Euro ebenfalls merklich angestiegen. Am deutlichsten erhöhten sich jedoch die Einnahmen des Staates aufgrund empfangener Ausschüttungen, die sich nahezu verdoppelten (+98 %). Ursache hierfür ist eine deutlich gestiegene Ausschüttung der Bundesbank an den Bund, die sich im ersten Halbjahr 2014 auf 4,6 Mrd. Euro belief, nach rund 600 Mio. Euro im gleichen Vorjahreszeitraum.

Die Ausgaben des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2014 um 2,5 % auf 620,8 Mrd. Euro. Leicht unterdurchschnittlich verlief dabei mit +1,7 % der Anstieg bei den monetären Sozialleistungen, dem mit deutlichem Abstand größten Ausgabenblock des Staates. Höhere Ausgabenzuwächse waren bei den vom Staat gezahlten Arbeitnehmerentgelt (+2,9 %), den sozialen Sachleistungen (+5,3 %) und den Bruttoinvestitionen (+16,5 %) zu verzeichnen. Deutlich rückläufig waren dagegen im ersten Halbjahr 2014 die Ausgaben des Staates für zu zahlende Zinsen (-,3 %).

Bei den Angaben handelt es sich erstmalig um Daten in der Abgrenzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010. Diese Angaben weichen aufgrund konzeptioneller Unterschiede von den bisher nach ESVG 1995 veröffentlichten Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben sowie dem Finanzierungssaldo des Staates ab. Änderungen ergeben sich dabei vor allem aus einer stringenteren Staatsabgrenzung, einer Neuberechnung der Agien und Disagien bei den Zinsausgaben des Staates, der Umsetzung der neuen Regelungen zu Standardgarantien, der Behandlung von Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E) als Investitionsausgaben, der geänderten Darstellung der an die EU abzuführenden Mehrwertsteuereigenmittel und dem Wegfall der Sonderregelungen zu Swaps und Forward Rate Agreements.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.09.2014

Vollstreckung durch Bundesfinanzverwaltung

Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen künftig eine Vollstreckungspauschale bezahlen, wenn sie die Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2337) hervor, der eine Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) beabsichtigt. Demnach vollstreckten die Hauptzollämter, die von der Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung beauftragt werden, zu mehr als 90 Prozent zollfremde Forderungen von zirka 800 Anordnungsbehörden. Darunter fallen laut Bundesregierung insbesondere Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit. Die Pauschale soll Gebühren auffangen, die im Rahmen der Vollstreckung anfallen und häufig von dem eigentlich zu belangenden Schuldner nicht getragen werden könnten. Bisher habe die Bundesfinanzverwaltung die Kosten in Höhe von etwa 36 Millionen Euro jährlich getragen. Dies sollen nun „verursachergerecht“ vor allem auf die beitragsfinanzierten Anordnungsbehörden, wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen, umgeschlagen werden. Dadurch soll auch ein Anreiz für ein „effizienteres Verwaltungshandeln“ in den betroffenen Behörden gesetzt werden. Zudem wird nach Darstellung der Bundesregierung dadurch auch ein Wettbewerbsvorteil der bundesunmittelbaren gegenüber der landesunmittelbaren Krankenkassen beseitigt. Letztere müssten sich in der Regel an Vollstreckungskosten beteiligen. Die Höhe der Pauschale soll durch Rechtsverordnung festgelegt und alle drei Jahre überprüft werden.

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2014, hib-Nr. 434/2014

Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates vor Gericht unbeachtlich

Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Kläger führt einen Betrieb für Wildspezialitäten in Niederbayern. Die Beklagte ist ein Gasthausbetreiber im südlichen Landkreis von München. Am 10.11.2013 telefonierte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Gaststätte und versandte einen Tag später eine Auftragsbestätigung per Email über die Bestellung von 15 Hirschrücken, 15 Hirschkeulen ohne Knochen sowie 20 Kilogramm gesägten Knochen. Die Hirschrücken mit den Knochen hatten ein Gewicht von 70 Kilogramm, die Hirschkeulen wogen 108 Kilogramm. Auf diese Email reagierte die Gaststätte nicht. Der Kläger lieferte das Fleisch am 14.11.2013 zur Gaststätte, wo ein Mitarbeiter das Fleisch – unter Vorbehalt – annahm. 10 Tage später schickte die Gaststätte das gesamte Fleisch wieder zurück. Das ganze Fleisch musste nach Angaben des Klägers vernichtet werden.

Der Kläger ist der Meinung, dass er sich mit dem Mitarbeiter der Gaststätte bei dem Telefonat am 10.11.2013 handelseinig war. Das Telefonat hat auch eine Angestellte des Wildlieferanten heimlich mitgehört. Sie kann bestätigen, dass man sich handelseinig geworden war. Der Wildlieferant ist der Meinung, dass jedenfalls mit der Email vom 11.11.2013, die wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu behandeln sei und auf das die beklagte Gaststätte nicht reagiert hat, ein Vertrag zustande gekommen sei.

Der Kläger verlangt nun Zahlung des Kaufpreises für das Wildfleisch in Höhe von 4.066 Euro.

Die beklagte Gaststätte weigert sich zu zahlen. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Die Richterin gab nun dem Gaststättenbetreiber Recht und wies die Klage ab.

Der Kläger konnte gegenüber dem Gericht nicht nachweisen, dass er sich bei dem Telefonat am 10.11.2013 mit dem Mitarbeiter der Gaststätte über den Kauf einig geworden ist. Der Mitarbeiter der Gaststätte bestreitet, dass er über das Fleisch bei dem Telefonat einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Die Angestellte des klägerischen Wildlieferanten, die das Telefonat heimlich mitgehört hat, bestätigt zwar die Aussage des Klägers. Ihre Aussage darf jedoch von dem Gericht nicht verwertet werden und ist somit unbeachtlich. Das heimliche Mithören des Telefonats verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte, stellt das Gericht fest. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, da damit der alleinige Zweck verfolgt wurde, ein Beweismittel zu bekommen. Das Mithören eines Telefonats wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass auch durch das Schweigen auf die Email vom 11.11.2013 kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per Email verschickt werden und danach ein Vertrag durch Schweigen auf dieses Schreiben zustande kommen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Dies konnte der Kläger aber gerade nicht nachweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 29.08.2014 zum Urteil 222 C 1187/14 vom 10.07.2014

FG Köln fordert EuGH zur Definition „finaler Verluste“ auf

Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem EuGH in Luxemburg mit Beschluss vom 19.02.2014 (13 K 3906/09) zwei Fragen zur Behandlung sogenannter „finaler Verluste“ und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt.

Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von „finalen Verlusten“ nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.

Mit seinem Beschluss fragt der 13. Senat beim Gerichtshof in Luxemburg an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland „importiert“ werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren „K“ (C-322/11) und „A Oy“ (C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den „finalen Verlusten“.

Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung in § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Hierzu möchte der 13. Senat vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee (C-157/07) vereinbar ist.

Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-388/14

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.09.2014 zum Beschluss 13 K 3906/09 vom 19.02.2014

Prüfungsumfang einer Lohnsteueraußenprüfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzulässig

Prüfungsumfang einer Lohnsteueraußenprüfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzulässig

Die Lohnsteueraußenprüfung muss schriftlich angeordnet werden. Hierzu übersendet das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Prüfungsanordnung. Es ist unzulässig diese Prüfungsanordnung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken.

Eine Prüfungsanordnung über eine Lohnsteueraußenprüfung darf sich nicht von vornherein auch auf die Umsatzsteuer erstrecken, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteilsfall.

Finanzamt weitete Prüfungsumfang auf Umsatzsteuer aus
Die Klägerin ist eine GmbH, die mehrere Betriebsstätten hatte. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt ordnete eine Lohnsteueraußenprüfung bei einer der Betriebsstätten an. Gegenstand der Prüfung sollte laut Prüfungsanordnung unter anderem auch die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und der Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer sein. Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sich die Lohnsteueraußenprüfung nicht auf Fragen der Umsatzsteuer erstrecken dürfe. Für die Umsatzsteuer sei nämlich das Finanzamt am Hauptsitz der GmbH zuständig und nicht das Betriebsstättenfinanzamt.

Das Finanzamt widersprach dem. Es führte aus, zwischen lohnsteuerlich relevanten Fragestellungen und der Umsatzsteuer bestehe regelmäßig ein Zusammenhang, sodass hier eine Überprüfung der Umsatzsteuerfragen gerechtfertigt sei. Nach ergehen einer Einspruchsentscheidung erhob die GmbH Klage vor dem Finanzgericht.

Finanzgericht folgt Auffassung des Klägers
Die Klage hatte Erfolg, da das Finanzgericht ebenfalls zu der Ansicht gelangte, dass die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig sei, wie sie sich auf die Umsatzsteuer erstrecke. Rechtsgrundlage für den Erlass der Prüfungsanordnung seien die §§ 193 ff. der Abgabenordnung, die für die Lohnsteueraußenprüfung in Teilbereichen durch § 42f Einkommensteuergesetz modifiziert werden würden.

Demnach seien Gegenstand einer Lohnsteueraußenprüfung die sich im Zusammenhang mit der Lohnsteuer ergebenden Pflichten. Zudem dürften auch solche Steuern geprüft werden, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stünden. Dies gelte indes nicht für die Umsatzsteuer, da für diese keine solche Annexzuständigkeit bestünde. Demgemäß dürfe ein örtlich unzuständiges Finanzamt nicht von vornherein Umsatzsteuerfragen mit in die Prüfung einbeziehen.

Kontrollmitteilung anlässlich Außenprüfung zulässig
Wenn allerdings im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung Feststellungen getroffen werden würden, die für andere Steuerarten, insbesondere die Umsatzsteuer, relevant seien, sei das Finanzamt nicht gehindert, diese Feststellungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Einbeziehung von Annexsteuern zulässig
Es ist nach dem Wortlaut der Bestimmung unstreitig, dass sich eine Lohnsteueraußenprüfung auf die Prüfung der im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehenden Pflichten erstreckt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich die Prüfung auch auf solche Steuern erstrecken kann, die im einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehen. Dies betrifft insbesondere die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmersparzulage.

In Hinblick auf die Umsatzsteuer ist dem hier beklagten Finanzamt zugute zu halten, dass oftmals ein enger Zusammenhang zwischen lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen besteht, sodass es durchaus nicht abwegig erscheint, einzelne umsatzsteuerliche Fragen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu prüfen. Allerdings ist der Anwendungsrahmen des § 42f Einkommensteuergesetz klar gesetzlich definiert, sodass für eine Überprüfung der Umsatzsteuer kein Raum besteht. Hierfür stehen andere gesetzliche Möglichkeiten für die Finanzverwaltung zur Verfügung. Insoweit ist das Urteil zutreffend.

Reisekosten bei Erkrankung auf einer Dienstreise

Reisekosten bei Erkrankung auf einer Dienstreise

Wie ist im Fall einer Erkrankung auf einer Dienstreise mit den steuerlichen Spesen zu verfahren? In Rechtsprechung und Literatur finden sich nur wenige Hinweise.

Tritt ein Mitarbeiter eine Dienstreise wegen Krankheit erst gar nicht an, können keine steuerfreien Spesen gewährt werden. Bei verspätetem Beginn der Dienstreise bzw. vorzeitiger Rückkehr entfällt zumindest für diese Tage die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

„Berufliche Veranlassung“ als Indiz
Schwieriger wird es, wenn ein Mitarbeiter auf einer mehrtägigen Dienstreise zwischendurch erkrankt und die Reise später fortführt. Z. B. bei akuten Magenbeschwerden könnte eine Fortsetzung der Reise nach einem oder mehreren Tagen möglich sein. Das steuerliche Reisekostenrecht stellt auf die berufliche Veranlassung einer Dienstreise bzw. Auswärtstätigkeit ab. Ob die Krankheits-Zwischentage beruflich veranlasst sind, ist nicht abschließend geklärt.

Ein Hinweis findet sich bei der sog. 183 Tage-Regelung in Auslandsfällen: Alle Krankheitstage zählen bei einer Anwesenheit im Tätigkeitsstaat zur Auslandstätigkeit, also wie Arbeitstage. Demnach könnten auch während der Krankheitstage auf Reisen weiterhin Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.

An Fahrtkosten und/oder Flugkosten ändert sich in den vorstehenden Fällen regelmäßig wenig, sodass eine steuerfreie Erstattung weiterhin problemfrei möglich ist.

Steuerfreie Erstattung der Krankheitskosten
Wichtig ist aber darüber hinaus die Behandlung der Krankheitskosten. Im Inland werden diese regelmäßig von der Krankenkasse übernommen. Schwieriger wird es im Ausland:

Erkrankt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer auf einer Dienstreise, kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstattung höherer Kosten für die Auslandsbehandlung verlangen. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen Auslands- und Inlandskrankheitskosten wegen der von ihm veranlassten Entsendung seines Arbeitnehmers ins Ausland zu tragen. Diese Erstattung bleibt steuer- und beitragsfrei.

Besonders akut wird das Problem, wenn der Mitarbeiter auf der Reise in ein Krankenhaus muss. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch hier Krankheits-Mehrkosten erstatten.

Kein Spesenanspruch bei Krankenhausaufenthalt
Kritisch wird es aber mit dem Spesenanspruch im Krankenhaus. Eine Rechtsverordnung zum Bundesreisekostengesetz regelt, dass bei Aufnahme in ein Krankenhaus für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld und kein Übernachtungsgeld gewährt werden. Die Vorschrift gilt zwar nur im öffentlichen Dienst, es spricht jedoch viel dafür, auch in der privaten Wirtschaft entsprechend zu verfahren.

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z. B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters.

Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dieser ab 1.1.2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt.

Die Neuregelung
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

Grundsätzlich umsatzsteuerliche Erfassung in Deutschland erforderlich
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

Auswirkungen des Mindestlohns auf Minijobs

Auswirkungen des Mindestlohns auf Minijobs

Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht: Für jeden Tag der Arbeitsleistung besteht ein Anspruch auf 8,50 EUR pro Stunde. Damit verbunden sind auch Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger. Daher müssen Minijobs ab 1.1.2015 auf den Prüfstand!

Zunächst gilt die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 EUR zum 1.1.2015 als dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen einer geringfügigen Beschäftigung. Grundsätzlich müssen die Vorgaben dazu von allen Arbeitgebern beachtet werden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen für diesen Fall zwingend eine Neubeurteilung bestehender Minijobs vor. Insoweit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber zum 1.1.2015 zu prüfen.

Rückwirkender Eintritt von Versicherungs- und Beitragspflicht
Gehen Arbeitgeber bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohnniveaus aus, tritt rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegen eines Stundenlohns von 8,50 EUR kein 450 EUR-Minijob bestand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Es liegt das Entstehungsprinzip zugrunde. Es besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann bestehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Dies gilt ebenso für die versicherungsrechtliche Beurteilung.

Nach Prüfung Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge
Fälle dieser Art werden von den Rentenversicherungsträgern beanstandet und führen ggf. zu erheblichen Beitragsnachforderungen sowie Säumniszuschlägen. Vor allem bleiben sie nicht unentdeckt. Der Grund: Arbeitgeber müssen bei der Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung nicht nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern auch die dem Entgelt zugrunde liegenden Arbeitsstunden angeben.

Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater

Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater

Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme für einen betrieblichen Pkw lässt sich nicht mit dem bloßen Argument abwenden, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat. In seiner Entscheidung wandte das Hessische Finanzgericht die Regeln zum sog. Anscheinsbeweis an.

Hintergrund
Ein selbstständiger Steuerberater setzte für einen betrieblichen Pkw keine private Nutzungsentnahme an; gegenüber dem Finanzamt erklärte er, dass er den Wagen nicht privat genutzt habe. Das Amt ging jedoch von einer privaten (Mit-)Nutzung aus und erhöhte den Gewinn des Steuerberaters daher um einen privaten Nutzungsvorteil, den es nach der 1 %-Regelung ermittelte.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass das Amt zu Recht eine Nutzungsentnahme angesetzt hatte. Die 1 %-Regelung ist eine grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die grundsätzlich nur durch einen substanziierten Nachweis der privat veranlassten Kosten nach der Fahrtenbuchmethode abgewendet werden kann.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht regelmäßig dafür, dass zu privaten Zwecken überlassene Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt werden. Der Steuerpflichtige kann diese Vermutung jedoch durch den Gegenbeweis entkräften bzw. erschüttern. Die bloße Behauptung, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden habe, genügt hierzu jedoch nicht. Auch kann der Steuerpflichtige die pauschale Nutzungsversteuerung nicht mit dem Argument abwenden, dass das Finanzamt das Vorliegen einer Nutzungsentnahme beweisen muss; vielmehr trifft ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Der Steuerberater im Streitfall konnte den Beweis des ersten Anscheins nicht entkräften, da er die Privatnutzung lediglich bestritten hatte. Aus einer vorgelegten Aufstellung über die betrieblichen Fahrten des Vorjahrs ließen sich zudem keine Rückschlüsse auf die private Nutzung des aktuellen Jahrs ziehen. Das Finanzgericht folgte auch nicht dem Einwand des Beraters, dass er in einem Fahrtenbuch keine Mandantenangaben machen dürfe, da er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Das Gericht erklärte, dass ein Steuerberater nicht gegen berufsrechtliche oder strafrechtliche Normen verstößt, wenn er Mandantenangaben in einem Fahrtenbuch macht.

Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht

Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht

Ein Einkommensteuerbescheid, den das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler sendet, gilt als am gleichen Tag zugestellt. Die 3-Tages-Fiktion wie bei digitalen Bescheiden greift nicht.

Hintergrund
4 Jahre Zeit haben Finanzämter, um nach Eingang einer Einkommensteuererklärung die endgültige Steuerschuld festzusetzen. Schafft es das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer nicht, verjährt die Festsetzung nach Ablauf dieser 4-Jahresfrist.

Ob die Verjährung greift oder nicht, war auch der Zankapfel in einem besonderen Rechtsstreit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt, der abschließend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden musste. Der Auseinandersetzung lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 2004 ordnungsgemäß seine Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben. Der endgültige Steuerbescheid ließ aber bis zum 30.12.2008 auf sich warten, ehe er genau an diesem letzten Tag der Festsetzungsfrist per Fax beim Steuerberater des Mandanten einging.

Gilt die Festsetzungsverjährung oder nicht?
Dagegen legte der Steuerzahler umgehend Einspruch ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zum 31.12.2008 zugestellt geworden sei. Die Begründung: Nach der Abgabenordnung gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst 3 Tage nach der Absendung als dem Adressaten zugestellt. Im Fachjargon spricht man von der 3-Tages-Fiktion. Auf diese Begründung ließ sich das Finanzamt aber nicht ein und wies den Einspruch mit dem Hinweis zurück, dass die Festsetzungsfrist gewahrt sei. Denn der Bescheid habe noch vor Fristablauf das Finanzamt verlassen und sei dem Steuerzahler tatsächlich zugegangen.

Gerichte: 3-Tages-Fiktion greift nicht
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof stärkten dem Finanzamt den Rücken. Der Bescheid sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, heißt es im Urteil des Bundesfinanzhofs. Er verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt sei. Denn ein Fax erfülle die gleichen Anforderungen wie ein Schriftstück und sei daher auch kein elektronischer Verwaltungsakt, für den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich sei. Darüber hinaus berührten auch die Neuregelungen über den elektronischen Rechtsverkehr nicht die Wirksamkeit behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die per Fax übermittelt werden. Das gelte damit auch für den Bescheid vom 30.12.2008.

Damit hat das Finanzamt die Frist gewahrt, nach der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamt verlassen haben und dem Adressaten zugegangen sein muss. Auch die Tatsache, dass der Steuerzahler im vorliegenden Streitfall den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erhalten hatte, ändere daran nichts.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin