Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei Beteiligungen

Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei Beteiligungen

Hintergrund
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform in ihrer derzeit geltenden Fassung muss man, um in den Genuss der Privilegierungen für Betriebsvermögen zu gelangen, das sogenannten Lohnsummenkriterium einhalten. Je nachdem, ob man die Regelverschonung von 85 % oder die Vollverschonung anstrebt, müssen entweder über einen Zeitraum von 5 oder 7 Jahren hinweg die Lohnsummen des übertragenen Betriebsvermögens zu 400 % oder 700 % eingehalten werden. Die Finanzminister der Länder haben jetzt für alle Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 30.6.2011 entstanden ist, zu Einzelfragen dieses Lohnsummenkriteriums aus Sicht der Finanzverwaltung Stellung genommen.

Der Ländererlass
Der Länderlass nimmt dabei mit entsprechenden Berechnungsbeispielen insbesondere zu folgenden Zweifelsfragen des Lohnsummenkriteriums Stellung: Behandlung von Lohnsummen in Beteiligungsgesellschaften (Tochter-, Enkelgesellschaft usw.) des übertragenen Betriebsvermögens; und zwar unterteilt danach, ob in dem übertragenen Betriebsvermögen Beteiligungen (im In- und Ausland) in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften spielt dabei insbesondere die Beteiligungsgrenze von 25 % eine Rolle, bei Personengesellschaften wird die Lohnsumme entsprechend der Beteiligungsquote zugerechnet. Behandlung von Lohnsummen, in Gesellschaften bzw. Beteiligung, die innerhalb der Behaltensfristen in das übertragene Betriebsvermögen hinzukommen; hierher gehören die Fälle der Unternehmensankäufe oder der Erhöhung von Beteiligungsquoten.

Hinweis
Der Erlass ist auf Erwerbe anwendbar, bei denen die Steuer nach dem 30.6.2011 entsteht; dies allerdings nur, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sind Steuerbescheide mit vorherigem Steuerentstehungszeitpunkt noch nicht bestandskräftig, können die Grundsätze des Erlasses auch auf diese Erwerbe angewendet werden.

Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger

Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger

Kernaussage
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Infolge dessen werden die Umsätze des Organkreises an den Organträger als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt zugerechnet. Der Zweck dieser Zurechnung besteht allein in der Verwaltungsvereinfachung und stellt keinen zivilrechtlich tragfähigen Rechtsgrund der Vermögensverlagerung dar; diese bleibt grundsätzlich auszugleichen.

Sachverhalt
Die Beklagte war am Grundkapital der klagenden Aktiengesellschaft (AG) zu 75,03 % beteiligt. Ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag bestand nicht. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2003 war die AG in einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Beklagten als Organträger eingegliedert. Für diesem Zeitraum ergab sich ein Vorsteuerüberschuss zugunsten der AG von 123.253 EUR, den die Beklagte vereinnahmte. Mit der Klage begehrt die AG die Zahlung des Vorsteuerüberschusses. Das Berufungsgericht und der Bundesgerichtshof (BHG) gaben der AG Recht.

Entscheidung
Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs richten sich gemäß bürgerlichem Recht nach der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses der am Organkreis Beteiligten. Hierbei gilt der Grundsatz, dass derjenige, aus dessen Umsätzen die an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbeträge herrühren, im Innenverhältnis der Organschaft auch die Steuerlast zu tragen hat. Die umsatzsteuerliche Zurechnung der Umsätze auf den Organträger als Steuerschuldner dient im Wesentlichen der Vereinfachung der Steuererhebung und ist lediglich formeller Natur. Daneben hat ein zivilrechtlicher Innenausgleich aus dem Grundsatz der Belastungsneutralität zu erfolgen. Haben die Parteien den Ausgleich nicht geregelt, erfolgt die Verteilung nach dem Verursachungsprinzip. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, wonach der AG wegen der organschaftlich bedingten Zuordnung kein Erstattungsanspruch zustehen solle, steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Es besteht nämlich eine Pflicht zum Nachteilsausgleich.

Konsequenz
Der BGH stellt klar, dass die umsatzsteuerliche Organschaft mit der gewerbesteuerlichen Organschaft hinsichtlich der Innenausgleichspflicht nicht übertragbar ist. Das Umsatzsteuerrecht ist in seiner Grundstruktur im Unterschied zum Gewerbesteuerrecht nicht auf spezifische, auf der organschaftlichen Verbindung beruhende steuerliche Effekte ausgerichtet.

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer KG

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer KG

Kernaussage
Eine gesellschaftsvertraglich zugelassene gewinnunabhängige Ausschüttung an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Schiffsfonds kann von der Gesellschaft nur zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung.

Sachverhalt
2 Beteiligungsgesellschaften mit dem jeweiligen Gesellschaftszweck des Betriebs eines Containerschiffs verlangten die Rückzahlung von Ausschüttungen von dem beklagten Kommanditisten. In den Gesellschaftsverträgen ist übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelfall angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf „Darlehnskonto“ gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahmen verzichtete, sollte „für ihn insoweit die Bildung der Darlehnsverbindlichkeit“ entfallen. An den Kommanditisten wurden Beträge i. H. v. rd. 61.000 EUR und 31.000 EUR als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Die Gesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb die Rückforderung der an den Kommanditisten aufgrund der Satzungsregelung ausgezahlten Beträge beschlossen wurde. Der Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Klage schließlich ab.

Entscheidung
Soweit in der gewinnunabhängigen Auszahlung eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der klagenden Beteiligungsgesellschaften war kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttung zu entnehmen.

Konsequenz
Sollte die Gesellschaft von ihren Kommanditist eine Rückzahlung einer laut Gesellschaftsvertrag zugelassenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen verlangen, besteht hierfür nur dann eine Verpflichtung, wenn dieser Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

Kernaussage
Je nachdem, welcher grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt ist, kann es einen oder mehrere Steuerschuldner geben. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat nun eine für die Praxis interessante Hilfestellung in Gestalt des Erlasses vom 18.12.2012 veröffentlicht. In der Verfügung sind den 3 Kategorien „mindestens 2 Steuerschuldner“, „lediglich ein Steuerschuldner“ sowie „Sonderfälle“ die entsprechenden gesetzlichen Tatbestände zugeordnet.

Wesentlicher Inhalt
Fälle mit mindestens 2 Steuerschuldnern: – Rechtsgeschäftlicher Erwerb: Käufer und Verkäufer – Vertrag zugunsten Dritter: Verkäufer und Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner. – Umwandlung und Anwachsung: grundsätzlich 2 Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), sodass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt. – Auflassung: Auflassender und Auflassungsempfänger – Eigentumserwerb kraft Gesetzes – ohne Enteignung – (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG): bisheriger Eigentümer und Erwerber – Anteilsvereinigung innerhalb des Organkreises: grundsätzlich alle Mitglieder des Organkreises. – Übertragung von bereits in einer Hand vereinigten Anteilen auf einen anderen Erwerber: bisheriger Anteilsinhaber und Anteilserwerber. – Gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage: Vertragspartner des Schenkungsvertrages. Fälle mit nur einem Steuerschuldner: – Erwerb im Enteignungsverfahren: Erwerber. – Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: Meistbietender. – Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot: Benennungsberechtigter. – Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach (§ 1 Abs. 2a GrEStG): die Personengesellschaft – Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand: Erwerber. Besondere Fälle: – Miteigentümer: jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner. – Einheitliche Verträge: Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer, wohl aber (neben dem Erwerber) auch der Grundstücksveräußerer für die gesamte Steuer – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Erwirbt eine GbR ein Grundstück: GbR, nicht ihre Gesellschafter. – Haftung der Gesellschafter einer GbR: Der Gesellschafter einer GbR haftet (§ 191 Abs. 1 AO, § 128 HGB (analog)) für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft.

Vorsteuervergütung: Neue Länderlisten

Vorsteuervergütung: Neue Länderlisten

Kernaussage
Unternehmen, die im Ausland ansässig sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland Voranmeldungen abzugeben, können sich die in Deutschland gezahlte Vorsteuer ggf. vergüten lassen. Unternehmen aus Mitgliedsstaaten der EU steht dieses Recht grundsätzlich zu. Bei Unternehmen aus anderen Ländern (Drittstaaten) setzt dies jedoch voraus, dass in diesen Ländern entweder deutschen Unternehmen ein vergleichbares Recht zugestanden wird („wie Du mir, so ich Dir“) oder keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Länderlisten aktualisiert, aus denen hervorgeht, welche Drittstaaten zur Vergütung der Vorsteuer in Deutschland berechtigt sind und welche nicht.

Konsequenzen
Unternehmen aus Drittstaaten können anhand der Listen überprüfen, ob ihnen Vorsteuer in Deutschland vergütet wird. Ist dies der Fall, so muss ein entsprechender Antrag bis zum 30.6. des Folgejahres gestellt werden. Besteht mangels Gegenseitigkeit nicht die Möglichkeit, die Vorsteuer zu vergüten, kann diese nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden. Hierzu ist es aber nötig, dass das Unternehmen steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erbringt und hierfür auch selbst Steuerschuldner ist.

Zur Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede

Zur Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede

Kernaussage
Bei der Vereinbarung von Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) ist der gesamte Vertrag nichtig und es können keine Mängelgewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte für 1.800 EUR eine ca. 170 qm große Grundstückseinfahrt pflastern, jedoch ohne Rechnung. Die Grundstückseinfahrt der Klägerin sollte den Belastungen durch das Befahren eines Lkw standhalten. Kurz nach Abschluss der Arbeiten traten Unebenheiten auf, die auch nicht durch eine Nachbearbeitung mit einem Rüttler durch den Beklagten beseitigt werden konnten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick aufgetragen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von 6.000 EUR.

Entscheidung
Nachdem die Klägerin in der ersten Instanz gewonnen hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab, ließ aber die Revision zu. Nach dem OLG kann die Klägerin keine Gewährleistungsrechte geltend machen, da der Vertrag insgesamt nichtig ist. Dies folgt aus der neu geschaffenen Regelung im Schwarzarbeitsgesetz (§ 1 Abs. 2). Hiergegen verstößt, wer eine Schwarzgeldabrede trifft, also vereinbart, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht wird und ein Preisvorteil erzielt wird. Aufgrund der kompletten Nichtigkeit des Vertrags stehen der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche zu, auch nicht aus Treu und Glauben. Denn Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes ist es auch, dass die Vergabe von Schwarzarbeiten für den Auftraggeber mit Risiken verbunden ist. Dies wäre bei einem Gewährleistungsanspruch aus Treu und Glauben nicht der Fall.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass sich die Beurteilung von Schwarzgeldabreden durch die gesetzlichen Verschärfungen verändert hat. Für beide Seiten ist die Schwarzgeldabrede mit erheblichen Risiken verbunden. Die frühere Rechtsprechung, nach der sich der Werkunternehmer nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit berufen durfte, um seinen Gewährleistungspflichten zu entgehen, ist überholt. Außerdem wird der Vertrag bei Schwarzgeldabreden infolge der Gesamtnichtigkeit nicht mehr in einen nichtigen und einen wirksamen Teil künstlich aufgespalten.

Unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Grunderwerbsteuerrecht

Unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Grunderwerbsteuerrecht

Kernaussage
Es liegt auch dann ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang vor, wenn ein Gesellschafter einer grundstückshaltenden Personengesellschaft seine Beteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser die Beteiligung treuhänderisch für den früheren Gesellschafter hält.

Sachverhalt
An der klagenden GmbH & Co. KG waren 2 Kommanditisten zu je 50 % beteiligt. Die GmbH & Co. KG kaufte 2004 diverse Grundstücke. Nach dem Eigentumsübergang trat einer der Kommanditisten seinen Kommanditanteil an die Ehefrau des anderen ab. Dieser wiederum tat im März 2006 das gleiche. Nach einem Treuhandvertrag sollte die Ehefrau den Kommanditanteil treuhänderisch für ihren Ehemann halten und nach seinen Weisungen handeln. Das Finanzamt erließ im Jahr 2007 einen Feststellungsbescheid, wonach aufgrund des vollständigen Gesellschafterwechsels Grunderwerbsteuer in voller Höhe anfalle. Hiergegen klagte die GmbH & Co. KG vor dem Finanzgericht. Unter anderem aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel musste in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Entscheidung
Der BFH entschied, dass beide Übertragungsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen, weil jeweils ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vorlag. Ein solcher ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG seine Beteiligung auf seinen Ehegatten überträgt und dieser als Treuhänder fungiert. Wenn sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit Grundstücken zu mindestens 95 % ändert, fällt nach dem Gesetz Grunderwerbsteuer an. Dies war hier der Fall, da zivilrechtlich – was entscheidend war – die Ehefrau alleinige Gesellschafterin wurde. Eine Ehe allein führt nicht zur Verneinung eines grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgangs. Vielmehr ist die Ehe nur im Rahmen der Steuervergünstigungen zu berücksichtigen. Hier wird aufgrund der hälftigen Übertragung der Anteile an die Ehefrau daher nur 50 % der Grunderwerbsteuer erhoben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass für die Übertragung des Kommanditisten an seine Ehefrau keine Grunderwerbsteuer erhoben wird.

Konsequenz
Durch die Treuhandkonstruktion wurde hier erreicht, dass wirtschaftlich gesehen nicht mehr als 95 % der Anteile an die Ehefrau übertragen wurden, sondern nur 50 %. Dadurch konnte allerdings der grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgang nicht umgangen werden, da die zivilrechtliche Beurteilung entscheidend ist.

Vorsicht bei Betrug mit Umsatzsteueridentifikationsnummern

Vorsicht bei Betrug mit Umsatzsteueridentifikationsnummern

Kernaussage
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) ist ein zentrales Element der steuerlichen Erfassung des innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehrs. Dreiste Betrüger versuchen immer öfter, aus der Bedeutung der USt-IDNr. für die Unternehmen Profit zu schlagen.

Warnung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)
Das Bundeszentralamtes für Steuern warnt vor Betrügern, die eine kostenpflichtige Registrierung von USt-IDNr. anbieten. Die Betrüger wenden sich mit Schreiben an die Unternehmen, die vorgaukeln, von EU-Behörden zu stammen. Z. B. werden Schreiben unter dem Namen „Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteueridentifikationsnummern“ versendet. Sie bieten die Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung der USt-IDNr. an. Unternehmer, die auf die Masche hereinfallen, verpflichten sich, mindestens in den beiden kommenden Jahren jeweils 890 EUR zu zahlen.

Konsequenz
USt-IDNr. werden ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und zwar ohne Gebühren. Eine zusätzliche Registrierung ist weder vorgesehen noch sinnvoll. Eine Veröffentlichung ist sogar schädlich, wenn diese wiederum von Dritten für betrügerische Zwecke missbraucht wird. Ebenso sollte die Internetplattform, auf die die Schreiben verweisen, auf keinen Fall dazu genutzt werden, um USt-IDNr. zu prüfen. Eine solche Prüfung hätte, wenn überhaupt möglich, keinerlei Wert und gefährdet die zutreffende Besteuerung. Eine qualifizierte Überprüfung der USt-IDNr. ist ausschließlich über die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern möglich. Ob Unternehmen, die schon Opfer der Betrüger geworden sind, ihr Geld zurück bekommen, werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. Wer dies vermeiden möchte, sollte die Schreiben direkt nach Erhalt dem Reißwolf anvertrauen. Aus Sicht der Unternehmen wäre es zu begrüßen, die Betrüger aus dem Verkehr zu ziehen. Denn die Unsicherheit der Unternehmen im Hinblick auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU ist schon groß genug.

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Teilvermögen

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Teilvermögen

Kernaussage
Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen an einen Unternehmer, der dieses fortführt, ist nicht umsatzsteuerbar. Hiervon abzugrenzen ist die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Für die Praxis ist diese Abgrenzung häufig schwierig. Fehler diesbezüglich ziehen Steuernachzahlungen nach sich.

Sachverhalt
Eine GmbH betrieb eine Klinik zur Behandlung von Gefäßerkrankungen und zur Durchführung von Laseroperationen. Sie veräußerte ihr Anlagevermögen bis auf wenige Geräte (u. a. ein Farbstofflaser) an einen ihrer Anteilseigner, einen Arzt. Dieser übernahm auch die Konzession und trat in die Arbeitsverhältnisse sowie den Mietvertrag ein. Der Arzt betrieb mit den erworbenen Wirtschaftsgütern eine Klinik für Venenmedizin. Die GmbH führte ihre unternehmerische Tätigkeit an anderer Stelle fort. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, da nicht das komplette Anlagevermögen veräußert wurde und die GmbH zudem noch ihr Unternehmen fortführte.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Auffassung des Finanzamtes zurück. Demnach ist für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entscheidend, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter es dem Erwerber ermöglichen, die bisher vom Veräußerer ausgeübt Tätigkeit zumindest in ähnlicher Form fortzuführen. Eine Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen ist hingegen nicht erforderlich.

Konsequenzen
Die Auffassung des BFH beruht auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die auch die Übertragung von Teilvermögen begünstigt sowie der zugehörigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach kann ein Teilvermögen in diesem Sinne auch vorliegen, wenn dieses aus einem größeren Unternehmen abgespalten wird. Wichtig ist nur, dass aus Sicht des Erwerbers, eine Fortführung der Tätigkeit dieses Unternehmensteils (im Fall: „Unternehmensteil Venenmedizin“) möglich ist. Sofern diese Möglichkeit besteht, ist es auch nicht notwendig, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit einstellt. Der BFH verweist insofern zu Recht nochmals darauf, dass diese aus dem Ertragsteuerrecht abgeleitete Auffassung in der Umsatzsteuer nichts zu suchen hat. Der BFH hat auch keine Bedenken, dass aus einem Unternehmen mehrere Teilvermögen nicht steuerbar übertragen werden können. In der Praxis wird das Urteil dazu führen, dass wesentlich häufiger Geschäftsveräußerungen im Ganzen anzunehmen sind als bisher. Auch wenn dies nicht verkehrt ist, so wird die Abgrenzung zwischen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen und einer steuerpflichtigen Veräußerung nicht einfacher werden.

Befreiung des Gehwegs von Schnee als haushaltsnahe Dienstleistung

Befreiung des Gehwegs von Schnee als haushaltsnahe Dienstleistung

Kernproblem
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bietet nach Wegfall der steuerlichen Begünstigungen für selbstgenutzte Eigenheime fast noch die letzte Möglichkeit, Kosten des Privathaushalts beim Finanzamt geltend zu machen. Davon sind mehr Haushalte betroffen, als man denkt, denn wer nur schon den Schornsteinfeger bezahlt, fällt in den Anwendungsbereich der Begünstigung. Die Fälle zur Steuerermäßigung von bis zu 4.000 EUR für Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder 1.200 EUR für Handwerkerleistungen finden auch immer wieder Eingang in die Rechtsprechung der Finanzgerichte. Schuld daran ist nicht selten die Finanzverwaltung, die den Begriff des „Haushalts“ weniger weit auslegt, als das die Steuerpflichtigen gerne möchten. Manch ein Bewohner eines Wohnstifts musste sich mit dem Finanzamt über den Umfang seines Haushalts streiten, nur weil die Speisen in der Zentralküche vorbereitet und im Gemeinschaftsraum eingenommen werden (ein Bewohner hat vor dem Finanzgericht gewonnen und das Finanzamt die Revision mittlerweile zurückgenommen). Auch im Fall von öffentlichen Erschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks vertritt das Finanzamt eine andere Auffassung als das Finanzgericht und kämpft weiter vor dem Bundesfinanzhof (BFH). So ähnlich liegt der folgende Fall.

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte den Ansatz der Aufwendungen für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem bewohnten Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung mit Hinweis auf die Verwaltungsanweisungen abgelehnt. Nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung sind nur die auf dem Privatgelände durchgeführten Aufwendungen begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung oder Schneeräumung auf dem öffentlichem Gelände besteht. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde jetzt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg angezweifelt.

Entscheidung
Die Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück nicht vorzunehmen ist. Die Aufwendungen für die Leistung des Winterdienstes seien damit auch insoweit, als sie mit der konkreten Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Wegen im Zusammenhang ständen, als haushaltsnah anzusehen. Die Revision vor dem BFH wurde jedoch zugelassen und ist dort auch anhängig geworden.

Konsequenz
Das Offenhalten gleichgelagerter Fälle mit Aufwendungen hinter der Grundstücksgrenze lohnt sich also, nachdem jetzt ein weiteres Finanzgericht den Abzug des sich aus öffentlicher Verpflichtung heraus ergebenen Aufwands zum Abzug zugelassen hat.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin