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Vorsicht bei Betrug mit Umsatzsteueridentifikationsnummern

Vorsicht bei Betrug mit Umsatzsteueridentifikationsnummern

Kernaussage
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) ist ein zentrales Element der steuerlichen Erfassung des innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehrs. Dreiste Betrüger versuchen immer öfter, aus der Bedeutung der USt-IDNr. für die Unternehmen Profit zu schlagen.

Warnung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)
Das Bundeszentralamtes für Steuern warnt vor Betrügern, die eine kostenpflichtige Registrierung von USt-IDNr. anbieten. Die Betrüger wenden sich mit Schreiben an die Unternehmen, die vorgaukeln, von EU-Behörden zu stammen. Z. B. werden Schreiben unter dem Namen „Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteueridentifikationsnummern“ versendet. Sie bieten die Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung der USt-IDNr. an. Unternehmer, die auf die Masche hereinfallen, verpflichten sich, mindestens in den beiden kommenden Jahren jeweils 890 EUR zu zahlen.

Konsequenz
USt-IDNr. werden ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und zwar ohne Gebühren. Eine zusätzliche Registrierung ist weder vorgesehen noch sinnvoll. Eine Veröffentlichung ist sogar schädlich, wenn diese wiederum von Dritten für betrügerische Zwecke missbraucht wird. Ebenso sollte die Internetplattform, auf die die Schreiben verweisen, auf keinen Fall dazu genutzt werden, um USt-IDNr. zu prüfen. Eine solche Prüfung hätte, wenn überhaupt möglich, keinerlei Wert und gefährdet die zutreffende Besteuerung. Eine qualifizierte Überprüfung der USt-IDNr. ist ausschließlich über die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern möglich. Ob Unternehmen, die schon Opfer der Betrüger geworden sind, ihr Geld zurück bekommen, werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. Wer dies vermeiden möchte, sollte die Schreiben direkt nach Erhalt dem Reißwolf anvertrauen. Aus Sicht der Unternehmen wäre es zu begrüßen, die Betrüger aus dem Verkehr zu ziehen. Denn die Unsicherheit der Unternehmen im Hinblick auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU ist schon groß genug.

Vorsicht bei Vermietung zwischen Ehegatten

Vorsicht bei Vermietung zwischen Ehegatten

Kernaussage

Aktuell hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einmal mit einem umsatzsteuerlichen Dauerbrenner zu befassen: Wenn 2 Ehegatten ein Haus errichten und einer der Ehegatten einen Teil des Hauses unternehmerisch nutzen will, stellt sich die Frage, wie der Vorsteuerabzug optimiert werden kann.

Sachverhalt

Die Kläger (Ehegatten) errichteten ein Haus auf einem dem Ehemann sowie der Ehefrau jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück. Ca. 40 % des Gebäudes nutzte der Ehemann als Büro, den Rest nutzten die Ehegatten privat. Die Ehefrau vermietete ihren (zivilrechtlich) hälftigen Miteigentumsanteil unter Option zur Umsatzsteuer an ihren Ehegatten. Ziel der Vermietung war es, den Abzug der Vorsteuer für die Grundstücksteile zu erreichen, die der Ehefrau zuzurechnen waren (Seeling-Modell). Für den Ehemann sollte so keine zusätzliche Belastung entstehen, da er zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Strittig war zunächst nicht der Vorsteuerabzug, sondern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Eigennutzung der privaten Räume. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg, weil dies den Vorsteuerabzug grundsätzlich in Frage stellte, da die notwendige Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu spät erfolgt sei. Der Fall landete daraufhin beim BFH.

Entscheidung

Entgegen der Vorinstanz kommt der BFH zu einem Ergebnis, das nicht nur die Ehegatten überrascht haben dürfte. Laut Ansicht der Richter lag umsatzsteuerlich überhaupt keine Vermietung zwischen den Ehegatten vor, weil dem Ehemann nicht vermietet werden konnte, was ihm zuvor schon geliefert wurde. Der BFH bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach in solchen Fällen schon mit der Herstellung bzw. Anschaffung des Objekts eine Lieferung direkt an den Unternehmerehegatten erfolgt, sofern dessen unternehmerische Nutzung (hier: 40 %) nicht seinen Miteigentumsanteil (hier: 50 %) übersteigt.

Konsequenz

Die Ehefrau wurde durch die zivilrechtliche Vermietung nicht zur Unternehmerin. Da sie jedoch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, schuldete sie diese auch. Ihrem Ehemann stand jedoch kein Vorsteuerabzug hieraus zu. Allein das im Revisionsverfahren geltende Verböserungsverbot verhinderte letztendlich noch Schlimmeres für die Ehegatten. Für die Praxis ist zu beachten, dass die vorliegende Gestaltung zumindest vor Ergehen des EuGH-Urteils nicht unüblich war. Für die Zukunft sollte von solchen Gestaltungen Abstand genommen werden. Allerdings ist unklar, ob der BFH zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, wenn die Vermietung durch die Miteigentümergemeinschaft erfolgt wäre.

Vorsicht vor käuflichen USt-IDNr.

Vorsicht vor käuflichen USt-IDNr.

Rechtslage

Der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) kommt innerhalb des Binnenmarktes eine entscheidende Funktion zu. Sie dient u. a. den Unternehmen dazu, festzustellen, ob ihre Kunden bzw. Lieferanten Unternehmer sind. Dies wiederum ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Erfassung. Ferner ist die USt-IDNr. Rechnungsbestandteil und dient der Finanzverwaltung im Rahmen der zusammenfassenden Meldung auch zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehrs. In Deutschland wird die USt-IDNr. vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben.

Warnung der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat nun auf ihrer Internetseite vor Betrügern gewarnt, die USt-IDNr. zum Kauf anbieten. Die Kommission weist darauf hin, dass nur die nationalen Steuerbehörden USt-IDNr. vergeben.

Konsequenzen

Es ist kaum zu glauben, auf welche Geschäftsideen kriminell veranlagte Personen kommen. Offenbar sind viele Unternehmer mittlerweile so verunsichert und überfordert mit der Umsatzsteuer im Binnenmarkt, dass sie gewillt sind, ohne zu hinterfragen vieles zu glauben. Auch dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass das System des Binnenmarktes dringend einer Vereinfachung bedarf, statt es weiterhin zu verkomplizieren. Wer ein solches Angebot bekommt, sollte dies natürlich ablehnen. Bestehen Zweifel an nicht angeforderten Mitteilungen, bietet sich die Rücksprache mit der zuständigen Steuerverwaltung an.