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Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

Kernaussage
Je nachdem, welcher grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt ist, kann es einen oder mehrere Steuerschuldner geben. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat nun eine für die Praxis interessante Hilfestellung in Gestalt des Erlasses vom 18.12.2012 veröffentlicht. In der Verfügung sind den 3 Kategorien „mindestens 2 Steuerschuldner“, „lediglich ein Steuerschuldner“ sowie „Sonderfälle“ die entsprechenden gesetzlichen Tatbestände zugeordnet.

Wesentlicher Inhalt
Fälle mit mindestens 2 Steuerschuldnern: – Rechtsgeschäftlicher Erwerb: Käufer und Verkäufer – Vertrag zugunsten Dritter: Verkäufer und Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner. – Umwandlung und Anwachsung: grundsätzlich 2 Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), sodass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt. – Auflassung: Auflassender und Auflassungsempfänger – Eigentumserwerb kraft Gesetzes – ohne Enteignung – (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG): bisheriger Eigentümer und Erwerber – Anteilsvereinigung innerhalb des Organkreises: grundsätzlich alle Mitglieder des Organkreises. – Übertragung von bereits in einer Hand vereinigten Anteilen auf einen anderen Erwerber: bisheriger Anteilsinhaber und Anteilserwerber. – Gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage: Vertragspartner des Schenkungsvertrages. Fälle mit nur einem Steuerschuldner: – Erwerb im Enteignungsverfahren: Erwerber. – Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: Meistbietender. – Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot: Benennungsberechtigter. – Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach (§ 1 Abs. 2a GrEStG): die Personengesellschaft – Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand: Erwerber. Besondere Fälle: – Miteigentümer: jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner. – Einheitliche Verträge: Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer, wohl aber (neben dem Erwerber) auch der Grundstücksveräußerer für die gesamte Steuer – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Erwirbt eine GbR ein Grundstück: GbR, nicht ihre Gesellschafter. – Haftung der Gesellschafter einer GbR: Der Gesellschafter einer GbR haftet (§ 191 Abs. 1 AO, § 128 HGB (analog)) für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft.