Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Kernaussage
Kosten im Rahmen einer Strafverteidigung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Kosten durch Handlungen ausgelöst wurden, die in einem objektiven Zusammenhang mit der Berufsausübung des Steuerpflichtigen stehen. Die zur Last gelegte Handlung muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.

Sachverhalt
Gegen den Kläger (Steuerberater) wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da er unter anderem Verkäufe von Aktienoptionsrechten, die gegenüber der Gesellschaft bestanden, in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt. Die aus dem Strafverfahren resultierenden Rechtsanwaltskosten und aufgewendeten Zinsen, die der Kläger in seiner Steuererklärung geltend machen wollte, wurden vom Finanzamt nur zu 20 % anerkannt. Hiergegen klagte er vor dem Finanzgericht Hessen.

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters in keinem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit steht. Die durch eine Strafverteidigung versuchte Vermeidung beruflicher beziehungsweise berufsrechtlicher Konsequenzen und eines (zukünftigen) Einnahmeverlustes heile diesen Mangel nicht. Strafverteidigerkosten im Rahmen der Verteidigung beim Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern könnten ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder verwendet wurden und sich dadurch die betrieblichen Steuern verringern. Darüber hinaus wurde auch der Abzug der Strafverteidigerkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verneint, da die Kosten geringer als die zumutbare Belastung in Höhe von 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Klägers waren.

Konsequenz
Strafverteidigerkosten müssen im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein. Zielt die Strafverteidigung lediglich auf die Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen ab, ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Steuerbegünstigung trotz SM-Studio in Ferienwohnung

Steuerbegünstigung trotz SM-Studio in Ferienwohnung

Kernfrage
Seit Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsumsätze häufen sich die Verfahren, die die Abgrenzung der Beherbergungsumsätze zu anderen, nicht begünstigten Umsätzen zum Gegenstand haben; nicht immer geht es um Alltägliches.

Sachverhalt
Der Kläger vermietete eine Ferienwohnung (100 qm). 70 qm der Wohnung bestanden aus Wohn-, Schlafzimmer, Küche und Bad. Die restlichen Räume (30 qm) waren für besondere Bedürfnisse eingerichtet. Sie beinhalteten ein SM-Studio sowie ein „ärztliches Behandlungszimmer“, das unter anderem mit einem Gynäkologiestuhl eingerichtet war. Das Finanzamt unterwarf die Vermietungsumsätze dem Regelsteuersatz, da nicht die Beherbergung im Vordergrund stehe, sondern die Nutzung der Räume für sexuelle Praktiken. Es verwies diesbezüglich auf die Internetseite des Klägers, die mit dem Slogan warb „Lust und Leidenschaft, Sinnlichkeit und Ekstase sowie Erotik und Geborgenheit“. Der Kläger verwies dagegen auf wissenschaftliche Studien, wonach der Geschlechtsverkehr ca. 15 Minuten dauere, so dass seine Gäste selbst bei mehrmaligen Sex genügend Zeit für die Nutzung der Wohnung hätten, zudem seien Hotelzimmer unstrittig begünstigt, obwohl hier das Bett im Mittelpunkt stehe und ebenfalls häufig dem sexuellen Vergnügen diene.

Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass der überwiegende Teil der Wohnung der Beherbergung diene. Die speziell eingerichteten Räume seien hierzu als Nebenleistungen zu qualifizieren. Diese seien jedoch nicht begünstigt, da das Umsatzsteuergesetz explizit nur die unmittelbar der Vermietung dienenden Umsätze begünstigt. Das FG teilte die Umsätze des Klägers daher entsprechend den Flächen in 70 % begünstigte und 30 % nicht begünstigte Umsätze auf.

Konsequenzen
Das Urteil dürfte sachgerecht sein. Zwar teilen Nebenleistungen in der Regel umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, der Bundesfinanzhof hatte jedoch hinsichtlich der Frage, ob das Frühstück in Hotels begünstigt zu besteuern sei, die Vermietungen von diesem Grundsatz ausgenommen. Wichtig für die Praxis ist auch der Hinweis des FG, dass es lediglich darauf ankomme, dass Räume vermietet werden. Ob und in welchem Umfang diese tatsächlich von den Mietern genutzt werden sei unerheblich. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Fall die Räumlichkeiten weder der Prostitution dienten, noch der Kläger zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Getränkeverkauf) über die Vermietung hinaus erbrachte, was voraussichtlich schädlich für die Begünstigung gewesen wäre.

Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

Kernfrage
Wer beim Kiosk um die Ecke kauft, weiß mit wem er es zu tun hat. Bei Internetkäufen hingegen ist dies selten eindeutig. Dies stellt auch den Fiskus vor das Problem, denjenigen zu bestimmen, der die Umsätze erbringt.

Sachverhalt
Ein Ehepaar verkaufte „private“ Gegenstände über eBay, die entweder einem der Ehegatten oder ihnen gemeinsam gehörten. Hierzu bedienten sie sich eines auf den Ehemann angelegten Nutzerkontos, das er unter einem Pseudonym (Nickname) betrieb. Im ersten Rechtsgang war zunächst streitig, ob die vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über „ebay“ der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Umsätze der Umsatzsteuer unterlägen, da die Eheleute wie Händler agierten. Offen blieb allerdings noch die Frage, wer von den Ehegatten (einzeln oder gemeinsam) diese Umsätze zu versteuern hatte. Das Finanzamt hatte hier die Eheleute gemeinschaftlich als Steuerschuldner herangezogen. Die Sache wurde vom BFH an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Entscheidung
Für das FG Baden-Württemberg ist hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze allein entscheidend, wer im Außenverhältnis als Verkäufer auftritt. Bei Verwendung eines „Nicknamens“ sei dies derjenige, der sich bei Eröffnung des eBay-Kontos diesen anonymen Nutzernamen hat zuteilen lassen. Der Ehemann war daher alleine Schuldner der Umsatzsteuer.

Konsequenzen
Wer umfangreich über das Internet Verkäufe tätigt, muss zwei Dinge beachten: Tritt er wie ein Händler auf, unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer, sofern er die Grenze für Kleinunternehmer überschreitet (17.500 EUR). Lässt er Verkäufe Dritter über sein Nutzerkonto zu, so muss er damit rechnen, dass diese ihm zugerechnet werden. Dies ist zum einen von Bedeutung im Hinblick auf das Erreichen der Kleinunternehmergrenze, zum anderen schuldet der Verkäufer dann auch die Umsatzsteuer für Dritte. Auch wenn Verkäufe über das Internet selten die umsatzsteuerlich relevanten Grenzen überschreiten, so können Verkäufer das Risiko der Umsatzsteuer zu unterliegen verringern, in dem sie ihr Nutzerkonto ausschließlich für eigene Umsätze nutzen.

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Kernaussage
Der Abgeltungssteuersatz von 25 % findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens des Finanzgerichtes nicht.

Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann gewährte seiner Frau verschiedene verzinsliche Darlehen. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus diesen Ehegattendarlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz, so der Beklagte, oder dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, so die Kläger, unterliegen.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Der Abgeltungssteuersatz finde auf vereinnahmte Schuldzinsen aus Ehegattendarlehen keine Anwendung, da sie solchen Erträgen zuzurechnen sind, die durch nahe stehende Personen erzielt wurden. Zwar sei der der Begriff der nahe stehenden Person bislang noch nicht gesetzlich definiert worden, nach der Gesetzesbegründung wird ein Näheverhältnis angenommen, wenn einer der beteiligten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Diese Definition hat die Finanzverwaltung übernommen. Da beide Ehegatten an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen Ehegatten wirtschaftlich interessiert sind und sie zusätzlich von einer Steuerspreizung profitieren, treffe die angeführte Definition doppelt zu. Ein besonderes Näheverhältnis ergebe sich bei Eheleuten auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Konsequenz
Zinseinkünfte aus Ehegattendarlehen zählen zu den Einkünften aus Näheverhältnissen und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der BFH wird im Revisionsverfahren zu klären haben, wie der Begriff der „nahe stehenden Person“ im Sinne der streitigen Norm auszulegen ist und ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist. Neben diesem Verfahren sind noch weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Mit Berufung auf eines dieser Verfahren sollte in entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt werden.

Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen

Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen

Kernaussage
Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führen beim Einlösen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbriefen. Im Jahr 2011 ließ er sich dreimal Gold liefern. Die Bank legte die Ausübung der Lieferansprüche als Einkünfte aus Kapitalvermögen (211.000 EUR) aus, wohingegen der Kläger die Auffassung vertritt, es könne lediglich ein Veräußerungsgewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStGvorliegen, sofern die Veräußerung des erhaltenen Goldes innerhalb der Jahresfrist erfolge. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster erhoben.

Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung führe lediglich zum Untergang dieser und stelle keine Veräußerung dar. Weiterhin werde die Emittentin von ihrer Leistungspflicht – Auslieferung des Goldes – befreit, so dass keine Kapitalforderung vorliege. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zum Bundesfinanzhof vom Finanzgericht zugelassen worden.

Konsequenz
Entsprechende Fälle sollten mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren offen gehalten werden. Zu beachten ist, dass das im Wege der Geltendmachung des Lieferrechts erhaltene Gold bei einer anschließenden Veräußerung innerhalb eines Jahres zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führt.

Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Kernaussage
Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO), die ein Gesellschafter zahlen muss, weil eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr beansprucht, sind nicht im Billigkeitswege zu erlassen. Die etwaigen Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht sachlich unbillig, sondern Ausfluss der Wahlrechtsausübung.

Sachverhalt
Der alleinige Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und alleinige Anteilseigner der X-GmbH veräußerte im November 2010 seine Anteile bzw. brachte sie in die Z-GmbH ein. Die Gesellschaften hatten ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum 31.8. eines Jahres. Aus der Umstrukturierung resultierte ein der Einkommensteuer des Gesellschafters unterliegender Gewinn. Durch das abweichende Wirtschaftsjahr bei den Gesellschaften wurde zunächst am 15.7.2011 ein Einkommensteuerbescheid erlassen, der einen geschätzten Gewinnanteil enthielt. Später, am 24.9.2012, wurde nach Erlass der Feststellungbescheide ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen, der den höheren Gewinn und dementsprechend eine Verzinsung der Nachzahlung beinhaltete. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass des Zinsbescheids wegen sachlicher Unbilligkeit. Gegen die Ablehnung des Finanzamts erhob er Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Sachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben, da der Kläger einen Liquiditätsvorteil erzielt habe. Auch die Argumentation des Klägers, bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelte eine günstigere Verzinsungsregelung von 23 statt 21 Monaten nach Entstehung der Steuer, konnte das Gericht nicht überzeugen. Denn bei derartigen Einkünften ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gesetzlich vorgeschrieben. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist hierfür jedoch ein Wahlrecht erforderlich. Da die Verzinsung somit auf der Wahlrechtsausübung basiere, stellt sie nach Auffassung des Gerichts keine Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkunftsarten dar.

Konsequenz
Bei der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres müssen etwaige negative Folgen bei der Verzinsung in Kauf genommen werden. Steuerpflichtige, die offenkundig in die Verzinsung laufen, können diese durch eine vorherige Überweisung des Nachzahlungsbetrags vor Beginn des Zinslaufs an die Finanzkasse vermeiden.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S-7492 – 13 / 04 -, BStBl I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 für Umsätze, dienach dem 31. Juli 2014 ausgeführt werden, Folgendes:

1 Abweichend von Tz. 1 und 4 des o. a. BMF-Schreibens vom 20. Mai 2008 erhöht sich die Wertgrenze für Lieferungen und sonstige Leistungen im belgischen Beschaffungsverfahren von 1.500 Euro auf 2.500 Euro. Im Übrigen wird das belgische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

2 Für den Beschaffungsauftrag wird der als Anlage beigefügte Vordruck verwendet. Dieser ersetzt den dem o. a. BMF-Schreiben vom 20. Mai 2008 als Anlage beigefügten Vordruck.

Den Vordruck finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 08 / 10002 vom 25.07.2014

Einkommensverteilung: Häufig eine falsche Vorstellung

Viele Bürger glauben, dass die Struktur der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Land deutlich ungleicher ist als es den Tatsachen entspricht. Die Größe der Mittelschicht wird in der Regel unterschätzt, der Anteil der Geringverdiener überschätzt. Einzig in den USA ist die Verteilung der Einkommen in der Realität deutlich ungleicher als es die Bürger vermuten. Das zeigt eine länderübergreifende Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW).

Mehr als die Hälfte der Deutschen ist demnach fest davon überzeugt, dass die Einkommensunterschiede in Deutschland zu groß sind. Noch kritischer sind die Franzosen: Mehr als zwei Drittel stufen die Einkommensunterschiede in ihrem Land als zu hoch ein. Und das, obwohl sich in der Realität in beiden Staaten die meisten Menschen in der Mitte der Gesellschaft wiederfinden.

Diese Verteilung mit einem „Einkommensbauch“ in der Mitte zeigt sich auch für den Durchschnitt der 24 vom IW Köln untersuchten Länder. Die subjektive Wahrnehmung der meisten Europäer weicht davon aber deutlich ab: Sie gleicht eher einer Pyramide – mit einer kleinen Elite oben, nur etwas mehr Menschen in der Mitte und den meisten am unteren Rand. Eine Ausnahme bilden die amerikanischen Bürger. Sie schätzen die Einkommensverteilung deutlich optimistischer ein als es den Tatsachen entspricht: Die Mittelschicht ist in den USA in Wahrheit kleiner und die Unterschicht deutlich größer als von den Bürgern vermutet.

IW-Direktor Professor Michael Hüther: „Die Ergebnisse der Studie deuten darauf hin, dass in politischen Verteilungsdebatten oft nicht die Fakten zählen, sondern die gefühlte Wirklichkeit.“ Auch in Deutschland seien Gerechtigkeitsdebatten wie jüngst zum Mindestlohn oder zur Mütterrente entsprechend kontraproduktiv. „Anstatt ein realistisches Bild zu zeichnen, bestätigen sie die Bevölkerung in ihrer falschen Einschätzung zur Einkommensverteilung.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IW Köln.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 21.07.2014

Erbschaftsteuer: Verschonung von Betriebsvermögen sichert Arbeitsplätze

In der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer haben die Richter die steuerliche Verschonung des Betriebsvermögens kritisch hinterfragt. Im Herbst könnten Änderungen auf uns zukommen. Dabei belegt die betriebliche Praxis, dass das aktuelle Gesetz sein Ziel erfüllt: Die Unternehmensnachfolge und damit die Fortführung des Unternehmens ist ohne finanziellen Aderlass möglich. Das eröffnet Spielraum für Investitionen und hilft, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu halten oder zu schaffen – und das in allen Regionen Deutschlands.

Schon die aktuelle Regelung birgt Risiken
Nach dem geltenden Gesetz müssen Erben das übernommene Unternehmen mindestens fünf Jahre weiterführen und die vorhandenen Arbeitsplätze weitgehend erhalten. Das ist nicht immer einfach. Gerät das Unternehmen in Schwierigkeiten, können die Arbeitskosten kaum gesenkt werden. Eine Verletzung der Verschonungsregel kann auch dadurch entstehen, dass die Fachkräfte fehlen und dadurch die Lohnsummen-Untergrenze unterschritten wird. Wenn das Unternehmen diese Auflagen verletzt, hat das – unabhängig von einer ggf. schwierigen wirtschaftlichen Lage des Betriebes – die Zahlung der Erbschaftsteuer zusätzlich zur Folge.

Verschärfte Erbschaftsteuer bringt dem Staat keine Mehreinnahmen
Von schärferen Regeln hätte auch der Fiskus keine Vorteile: Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wurden 2012 rein rechnerisch aufgrund der Verschonungsregel 10,8 Milliarden Euro weniger Erbschaftsteuer eingenommen. Hier von „Steuermindereinnahmen“ oder von „Steuerausfällen“ zu sprechen, ist nicht gerechtfertigt. Sollte die Verschonungsregel kippen, hat das – je nachdem, wie die Erbschaftsteuer ausgestaltet wird – negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Ganz zu schweigen von den negativen Folgen auf die Unternehmensstruktur in Deutschland. Denn müssten Unternehmen über zehn Milliarden Euro Erbschaftsteuer zahlen, könnten sie – einer Investitionsquote von 34 Prozent folgend – 3,4 Milliarden Euro weniger in ihre Betriebe investieren. Ohne diese Investitionen wären dann etwa 500.000 Arbeitsplätze gefährdet. Das hätte einen erheblichen Dominoeffekt bei anderen Steuereinnahmen und Sozialausgaben zur Folge. Die öffentlichen Haushalte würden hierdurch mit rund zehn Milliarden Euro jährlich belastet.

Betriebsvermögen ist schwer zu bewerten
Fallen Verschonungsregelungen weg, bleibt die Herausforderung einer gerechten Bewertung von unterschiedlichen Vermögen. Das zeigt sich allein schon am Betriebsvermögen: Nach der aktuellen Rechtslage sollen Unternehmen mit dem sog. Verkehrswert bewertet werden. Das gesetzlich vorgesehene „vereinfachte Ertragswertverfahren“ liefert aber unrealistisch hohe Werte. Das gilt insbesondere bei Veräußerungseinschränkungen, die in Familienunternehmen typisch sind. Hier können die Unternehmensanteile nicht frei am Markt verkauft werden.

Koalitionsvertrag einhalten
Die Verschonung gibt es nicht umsonst. Zielsetzung ist es, die mittelständische Unternehmensstruktur und damit die Arbeitsplätze in der Region zu erhalten. Hierfür sind erhebliche organisatorische, wirtschaftliche und auch bürokratische Hürden zu nehmen. Entgegen den damaligen Befürchtungen hat sich dies jedoch in der Praxis eingespielt. Für den Standort Deutschland ist deshalb das für diesen Herbst angekündigte Urteil der Verfassungsrichter von großer Bedeutung. Die Bundesregierung ist gut beraten, weiterhin deutlich zu machen, dass auch bei dieser wichtigen Frage der Koalitionsvertrag gilt: „Unternehmensnachfolge soll auch künftig durch die Erbschaftsbesteuerung nicht gefährdet werden. Notwendig ist daher eine verfassungsfeste und mittelstandsfreundlich ausgestaltete Erbschaft- und Schenkungsteuer, die einen steuerlichen Ausnahmetatbestand bei Erhalt von Arbeitsplätzen vorsieht.“

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 17.07.2014

 

Arbeitskosten in Ostdeutschland um 26,6 % unter Westniveau

Im Jahr 2012 betrugen in Deutschland die Arbeitskosten je geleistete Stunde durchschnittlich 30,70 Euro. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lagen in Ostdeutschland die Arbeitskosten mit 23,45 Euro um 26,6 % unter dem Niveau Westdeutschlands einschließlich Berlin (31,94 Euro je geleistete Stunde).

Der geringste Abstand zum Westniveau bestand dabei in den vom öffentlichen Dienst geprägten Branchen: In der „Öffentlichen Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ betrug der Unterschied im Jahr 2012 nur 5,0 %. Hier zeigt sich die weitgehend erreichte Angleichung der tariflichen Bezahlung.

Der größte Abstand zwischen Ost und West bestand hingegen mit 37,8 % im Verarbeitenden Gewerbe, das in besonderem Maße dem Standort- und Produktwettbewerb ausgesetzt ist. 1992, kurz nach der Wiedervereinigung, war der Abstand in dieser Branche mit 53,4 % noch deutlicher ausgefallen. Bis 1996 war die Lücke kräftig bis auf 42,7 % geschrumpft. Seitdem hatte nur noch eine schwache Annäherung stattgefunden (2000: 42,2 %, 2004: 41,3 %, 2008: 40,0 %). Als Ursache für den erheblichen und beständigen Unterschied im Verarbeitenden Gewerbe wird häufig die Größe der Unternehmen genannt. 2012 waren im Verarbeitenden Gewerbe die Arbeitskosten großer Unternehmen (1.000 und mehr Beschäftigte) sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland etwa doppelt so hoch wie die Arbeitskosten kleiner Unternehmen (10 bis 49 Beschäftigte). Jedoch arbeitete im Westen mit gut einem Drittel der Beschäftigten (36 %) ein deutlich größerer Anteil in einem großen Unternehmen als im Osten (14 %).

Deutschlandweit wurden die höchsten Arbeitskosten in den Branchen Tabakverarbeitung (60,14 Euro), Rundfunkveranstalter (59,25 Euro) und Luftfahrt (57,29 Euro) festgestellt. Am wenigsten kostete eine Arbeitsstunde in der Gastronomie (15,72 Euro), in der Beherbergung (15,91 Euro) und in Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Detekteien (16,22 Euro). Die öffentliche Verwaltung lag mit 32,98 Euro wie in den Vorjahren im Mittelfeld.

Die Angaben zu den Arbeitskosten sind erste Ergebnisse der alle vier Jahre nach europaweit einheitlichen Standards durchgeführten Arbeitskostenerhebung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.07.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin