Steuerliche Hilfe für Flutopfer weiter verbessert – Aufwendungen für Haussanierung sofort komplett steuerlich absetzbar

 „Die steuerliche Hilfe für die Opfer des Hochwasser von Juni 2013 wird auf bayerische Initiative nochmal deutlich verbessert“, erklärte Finanzminister Dr. Markus Söder. Die Nichtbeanstandungsgrenze für den steuerlichen Sofortabzug von Aufwendungen für die Sanierung hochwassergeschädigter Gebäude wird vollständig aufgehoben. Dies hat die EU-Kommission jetzt bestätigt. „Damit können Sanierungsausgaben für vermietete oder betrieblich genutzte Gebäude sofort ohne Betragsobergrenze als Erhaltungsaufwand steuermindernd geltend gemacht werden“, so Söder weiter.

Bayern konnte sich mit seiner Forderung beim Bund und bei der EU durchsetzen. Die Finanzämter in Bayern wurden entsprechend unterrichtet. Damit können entstandene Sanierungskosten aufgrund des Junihochwassers 2013, die nicht durch Versicherungsleistungen, staatliche Hilfsgelder oder unentgeltliche Leistungen Dritter gedeckt werden konnten, ohne Betragsobergrenze bereits bei der Einkommensteuererklärung für 2013 sofort angesetzt werden. Die Sonderabschreibung ist Bestandteil der bereits im Juni 2013 bekannt gegebenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die vom Hochwasser geschädigten Bürgerinnen und Bürger.

Auch für zukünftige Naturkatastrophen wurde die Situation für Betroffene verbessert. Der bundeseinheitliche Rahmenkatalog wurde angepasst, die Nichtbeanstandungsgrenze von 45.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Pressemitteilung Nr. 174, 22.05.2014

Neue Form der Umsatz-Bilanzierung wird Unternehmen Milliarden kosten

 Neufassung des internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS / Unternehmen betroffen, die mit ihren Kunden Mehrkomponenten-Verträge abschließen / Verbraucher schließen in Deutschland jährlich 30 Millionen Verträge ab / Umsätze müssen in der Rechnungslegung in Zukunft anders abgebildet werden

Wenn Kunden einen Mobilfunkvertrag abschließen, bekommen sie meist ein Handy zum besonders günstigen Preis angeboten. Unternehmen müssen in Zukunft Umsätze nach einem neuen Standard verbuchen. Die größten Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen, die mit ihren Kunden Mehrkomponenten-Verträge abschließen. Das sieht eine Neufassung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS vor, der 2017 verbindlich in Kraft treten wird. Unternehmen müssen mit einem erheblichen Aufwand und immensen Investitionen rechnen, wie Christoph Gruss, Experte für Rechnungslegung bei PwC, erläutert.

Was ändert sich für Unternehmen mit dem neuen Standard für die Umsatzrealisierung?

Christoph Gruss: Unternehmen müssen nach dem neuen Standard in Zukunft Umsätze in ihrer Rechnungslegung anders abbilden, wenn sie Produkte und die dazugehörige Dienstleistung im Paket verkaufen und der Preis für einen Teil künstlich niedrig bzw. aus Kundensicht attraktiv ist. Der Rechnungsbetrag, den der Kunde bezahlt, weicht von dem ab, der als Umsatz in Zukunft in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Das war in vielen Fällen bisher nicht der Fall.

Können Sie dafür ein Beispiel nehmen?

Gruss: Typisch sind solche Verträge in der Telekommunikationsbranche. Häufig bieten Unternehmen einen Mobilfunkvertrag über einen Zeitraum von zwei Jahren mit einer Flatrate von angenommen 20 Euro pro Monat an – die Kunden bekommen das Handy zum Discount-Preis von einem Euro. Bislang wurde dieser eine Euro für das Handy als Umsatz im Augenblick des Handyverkaufs ausgewiesen und dann bis zum Vertragsende monatlich jeweils 20 Euro. Nach dem neuen Standard müssen Unternehmen nun sehr viel klarer für jede einzelne Leistung einen relativen Marktwert ermitteln und diesen auch in ihrer Rechnungslegung entsprechend ausweisen. So könnte dann das Handy nicht mehr mit einem Euro, sondern mit 121 Euro als Umsatz in die Gewinn- und Verlustrechnung eingehen und die monatliche Flatrate nur noch mit 15 Euro, obwohl die Kunden noch immer Monat für Monat 20 Euro bezahlen.

Welche Unternehmen sind von dieser neuen Regelung davon betroffen?

Gruss: Dieser neue Standard gilt für Unternehmen, die nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS berichten. Betroffen sind vor allem Branchen mit Kundenverträgen mit Mehrkomponenten. So zum Beispiel die Telekommunikationsbranche. Allein in Deutschland schließen Verbraucher jährlich 30 Millionen Verträge ab, bei denen sie häufig ein Handy oder ein Smartphone zu einem sehr günstigen Preis erwerben können. Aber auch in der Automobilindustrie gewinnen solche Verträge an Bedeutung. Die Automobilproduzenten bieten beim Autokauf immer häufiger Wartungsverträge für einen längeren Zeitraum an. Beim Verkauf von Heizungen oder Maschinen werden solche Serviceverträge auch immer üblicher. Die Unternehmen streben dauerhafte Kundenbeziehungen an. Sie wollen die Kunden an sich binden und mit ihnen in Kontakt bleiben.

Welche Konsequenzen hat dieser neue Ausweis der Umsatzrealisierung für Unternehmen?

Gruss: Für die Unternehmen hat dieser neue Standard einen immensen Aufwand zur Folge. Sie müssen für die Rechnungslegung Prozesse neu gestalten und die IT entsprechend anpassen. Das Problem besteht darin, alle Bestandteile von Mehrkomponenten-Verträgen separat zu bewerten und entsprechend abzubilden. Je vielfältiger die Vertragsbeziehungen sind, die ein Unternehmen zu seinen Kunden hat, desto komplexer ist es, diese Umsätze in der Rechnungslegung darzustellen. Die Kosten sind immens. Allein die Telekommunikationsbranche in Europa hat die Kosten für die Umsetzung dieser Regelung auf mehrere hundert Millionen Euro taxiert. Hochgerechnet auf alle Branchen werden die Aufwendungen daher im Milliardenbereich liegen.

Ist es überhaupt möglich, die Umsätze für jeden einzelnen Vertrag in der Rechnungslegung abzubilden?

Gruss: In der Praxis ist es in bestimmten Branchen sehr schwer möglich, jeden Vertrag einzeln zu erfassen, wie das der Standardsetzer als Grundregel vorgesehen hat. Alternativ ermöglicht der Standard unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines Portfolio-Ansatzes, bei dem ähnliche Verträge gebündelt und entsprechend bilanziert werden. Das reduziert den Aufwand ganz erheblich. Aber klar ist auch, dass es keine pauschalen Lösungen gibt. Jedes Unternehmen muss eine individuelle Antwort auf die Standardänderung finden.

Wirkt sich diese neue Form der Umsatzrealisierung auf die Gewinne aus?

Gruss: Aufgrund dieser neuen Form der Umsatzrealisierung werden unter Umständen auch Gewinne vorgezogen, weil wie das Handybeispiel zeigt, direkt beim Verkauf ein höherer Umsatz in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Dies ist gegenüber Investoren erklärungsbedürftig und deswegen auch eine Sache für Controlling und Investor Relations.

Der neue Standard tritt ja erst 2017 in Kraft. Da bleibt doch noch genügend Zeit?

Gruss: Unternehmen sollten den Aufwand nicht unterschätzen, um Systeme und Prozesse anzupassen. Die Unternehmen müssen ihre Reporting-Abläufe rechtzeitig umstellen. Vor allem können sie nach wie vor nicht auf eine standardisierte Software-Lösung zurückgreifen. Während die Telekommunikationsindustrie schon intensiv an Lösungen arbeitet, haben andere ebenfalls stark betroffene Branchen wie die Automobilbauer die Brisanz des Themas noch nicht wirklich erkannt.

Halten Sie es für möglich, dass die neue Regelung auch Geschäftsmodelle verändert?

Gruss: Eigentlich sollte das Rechnungswesen keinen Einfluss auf die Geschäftsmodelle nehmen. Aber dieser neue Standard ist so grundlegend, dass hier mit Ausnahmen von dieser Regel zu rechnen sein kann. So gibt es ja sogar schon erste Anbieter, die Verträge wieder splitten und Produkt sowie Dienstleistung separat verkaufen.

Quelle: PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Pressemitteilung 28.05.2014

Sondereinheit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung hat Arbeit aufgenommen

 Zur Unterstützung der Steuerfahndung in Baden-Württemberg hat das Land nun eine Sondereinheit zur Betrugsbekämpfung eingesetzt. Sie hat vor wenigen Wochen ihre Arbeit aufgenommen.

“Mit der Sondereinheit wollen wir Hinterziehungsstrategien frühzeitig erkennen und systematische Betrugsmuster aufdecken. Dazu brauchen wir diese zentrale Einheit bei unserer Steuerfahndung. Sie ist ein weiterer Baustein in unserem Kampf gegen Steuerbetrug und für mehr Steuergerechtigkeit”, sagte der Minister für Finanzen und Wirtschaft Nils Schmid.

Die Sondereinheit soll überregional Vorfeldermittlungen durchführen und  Ansprechpartner für alle Finanzämter im Land in Sachen Steuerhinterziehung sein. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Überwachung des Internethandels. In anderen Bundesländern bestehen ebenfalls zentrale Sondereinheiten zur Betrugsbekämpfung. Mit diesen Stellen sollen sich die Kollegen der Sondereinheit aus Baden-Württemberg künftig austauschen. “Steuerbetrüger handeln über Landesgrenzen hinweg. Daher ist der bundesweite Austausch wichtig”, so Schmid.

Die Einheit besteht aus acht Mitarbeitern. Darunter sind Steuerfahnder, Betriebs- und Umsatzsteuerprüfer und IT-Fachleute. Sie ist in Karlsruhe in der Nähe der Oberfinanzdirektion untergebracht. Die Mitarbeiter gehören organisatorisch zum Finanzamt Karlsruhe-Durlach. “Die Einrichtung der Sondereinheit war dadurch möglich, dass die neue Landesregierung das Personal bei der Steuerfahndung und der Betriebsprüfung aufgestockt hat. So schaffen wir in dieser Legislaturperiode 500 zusätzliche Stellen und 500 zusätzliche Ausbildungsplätze bei der Steuerverwaltung”, erklärte der Minister.

Quelle: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg 2.6.2014, Pressemitteilung

Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-) unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7300 / 07 / 10002 :001 vom 05.06.2014

Auszug

Die BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, regeln Grundsätze des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen, die zu den einheitlichen Gegenständen zählen, gilt unter Berücksichtigung dieser BMF-Schreiben Folgendes:

I. (Teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge

1. Zuordnung
a) Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S.
b) Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung

2. Unternehmerische Mindestnutzung

3. Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs

4. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug
a) Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände
b) Einheitliche Gegenstände

5. Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
a) Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
aa) 1 %-Regelung
bb) Fahrtenbuchregelung
b) Kraftahrzeuge, die nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
c) Schätzung des unternehmensfremden (privaten) Nutzungsanteils
d) Fahrzeugerwerb ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug

6. Änderung der teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.

7. Miete oder Leasing von Fahrzeugen

II. Überlassung von Fahrzeugen an das Personal (sog. Dienst- oder Firmenwagen)

1. Entgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs an das Personal

2. Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
a) Besteuerung auf Grundlage der sog. 1 %-Regelung
b) Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung

3. Unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an das Personal

4. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
a) Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung
b) Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerrechtlichen Werten

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

IV. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen, soweit sich aus den BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, nichts anderes ergibt. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. August 2004, BStBl I S. 864, sind – mit Ausnahme Tz. 6 (zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. Dezember 2003 angeschaffte Fahrzeuge) – nicht mehr anzuwenden.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Keine Hinzurechnung auf Gewerbesteuer

Berlin: (hib/JBB) Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sprach sich am Mittwoch im Tourismusausschuss des Bundestages gegen die Hinzurechnung vom Einkauf von Hotelunterbringungsleistungen durch Reiseveranstalter auf die Gewerbesteuer aus. Er sagte, ihm persönlich leuchte die Begründung für die Hinzurechnung nicht ein. Für ihn könnte es bei der aktuellen Situation bleiben, es dürfe dabei nicht zu einer rückwirkenden Zahlung kommen. Hintergrund der Debatte ist, dass seit 2012 der Einkauf von Hotelleistungen durch einen Reiseveranstalter dem Betriebsgewinn hinzugerechnet wird und damit gewerbesteuerpflichtig ist – und zwar ab 2008. Zuvor waren der Ankauf von Übernachtungen dem Umlaufvermögen zugeteilt worden. Jetzt drohen vielen Betrieben rückwirkende Steuernachzahlungen.

Anlass der Aussage war ein Besuch des Wirtschaftsministers im Tourismusausschuss, um über die Tourismuspolitik der Bundesregierung zu sprechen. Der Tourismus sei ein „ebenso wichtiger wie gelegentlich unterschätzter Wirtschaftszweig“, sagte Gabriel. Mit 4,4 Prozent des BIP trage er einen größeren Beitrag zum wirtschaftlichen Wohlergehen Deutschlands bei als beispielsweise die Automobilindustrie. Das vergangene Jahr sei ein besonders gutes für den deutschen Tourismus gewesen, wobei gerade die Hotelbranche das vierte Rekordjahr in Folge erlebt habe. So lagen die Übernachtungszahlen 2013 bei über 412 Millionen.

Gabriel sagte, er unterstütze das gemeinsame Ziel, die Wertschöpfung touristischer Dienstleistungen zu steigern. Dazu gehöre auch der Respekt vor der Arbeit derjenigen, die in diesem Gewerbe arbeiten. Die Bundesregierung habe sich drei Schwerpunkte gesetzt: Die Entwicklung des Tourismus im ländlichen Raum voranzubringen, kleine und mittlere Betriebe bei der Digitalisierung zu unterstützen und den Arbeitskräftemangel zu bekämpfen. Hier sei der Mindestlohn ein guter Schritt. Allerdings würden noch über 30 Prozent der Angestellten im Gaststättengewerbe nicht nach dem Mindestlohn bezahlt.

Ebenso müsse man den kulturellen Reichtum Deutschlands, der gerade in den ländlichen Gebieten enorme Entwicklungsmöglichkeiten habe, stärker in die Vermarktung einbringen. Ebenso wies der Wirtschaftsminister darauf hin, dass Reisen auch ein Stück Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei. Man müsse aufpassen, dass es nicht langfristig zu etwas werde, was sich nur wenige gesellschaftliche Gruppen leisten können.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2014

Quelle: hib-Nr. 306/2014

Betriebsaufspaltung bei Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch die Besitzkapital-gesellschaft

Zwischen den Beteiligten war das Vorliegen einer sog. Betriebsaufspaltung streitig. Die klagende A Aktiengesellschaft – AG -, deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B GmbH beteiligt. Diese stellte Druckereiprodukte her. Die Klägerin überließ der B GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestehe, so dass die Klägerin die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen könne. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die erweiterte Grundbesitzkürzung sei unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte darstellten. Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften sei im Streitfall von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen. Dieses Rechtsinstitut gelte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem könne eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmen bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft.

In diesem Zusammenhang reiche es – entgegen der Auffassung der Klägerin – aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, d. h. die Anteilsmehrheit halte. Die Besitzkapitalgesellschaft müsse nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft sei weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.06.2014 zum Gerichtsbescheid 12 K 946/11 vom 07.03.2014

Bankenschließung bei Steuerstraftaten

Der Bundesrat fordert eine wirkungsvollere Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich und hat daher einen entsprechenden Gesetzentwurf (18/1584) eingebracht. Damit soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die Lage versetzt werden, gegen Banken vorzugehen, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Mit dem Gesetzentwurf soll der Bundesanstalt ein Katalog von Maßnahmen bis hin zum Entzug der Banklizenz an die Hand gegeben werden. In Betracht kommen aber sowohl die Schließung von Teilen des Instituts als auch die Abberufung der für diesen Teil verantwortlichen Personen. Es sei wichtig, gegen Zweigstellen in Steueroasen vorgehen zu können, wo in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten begonnen werden könnten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2014

Quelle: hib-Nr. 306/2014

Keine Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat das FG Düsseldorf (Az. 7 K 281/14 GE) entschieden, dass die Grunderwerbsteuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern im Fall der Neugründung nicht die Einhaltung der fünfjährigen sog. Vorbehaltensfrist voraussetzt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG, die durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2009 geschaffen worden ist. Danach wird für bestimmte steuerbare Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage die Steuer unter der Voraussetzung nicht erhoben, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

Im Streitfall beschlossen die Gesellschafter einer grundbesitzenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung – A GmbH (alt) – im Juni 2012 die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine neu zu gründende Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2012 und die Umbenennung der A GmbH (alt) in B Holding GmbH. Zugleich wurde die A GmbH (neu) gegründet, deren alleinige Gesellschafterin die B Holding GmbH wurde. Im Zuge der Umwandlung gingen verschiedene Grundstücke auf die A GmbH (neu) über. Vor diesem Hintergrund setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Hingegen berief sich die Klägerin auf die Steuervergünstigung für Konzernumstrukturierungen. Die Vorbehaltenszeit von fünf Jahren sei – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – im Fall der Neugründung nicht anwendbar.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Die Übertragung des Grundbesitzes sei zwar steuerbar, die Steuer werde jedoch nach Maßgabe des Vergünstigungstatbestands für Konzernumstrukturierungen nicht erhoben. Zwar sei die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren für die erst im Juni 2012 gegründete Klägerin im Streitfall nicht erfüllt. Allerdings ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Die Frist diene nämlich der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem konzerninternen Vorgang wie im Streitfall sei ein solcher Missbrauch aber objektiv ausgeschlossen, da keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst würden.

Der für die Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Finanzgerichts Düsseldorf misst der Streitfrage grundsätzliche Bedeutung für die Konzernsteuerpraxis bei. Dementsprechend hat er die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit wird das oberste Steuergericht Gelegenheit zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage bekommen, sofern die Finanzverwaltung von dem Rechtsmittel Gebrauch macht.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.06.2014 zum Urteil 7 K 281/14 vom 07.05.2014

Steuerabkommen mit den Philippinen

Die Bundesregierung und die Regierung der Philippinen haben sich auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen verständigt, das das Abkommen aus dem Jahr 1983 ersetzen soll. Daher hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. September 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/1568) eingebracht. Wie die Bundesregierung schreibt, stellen Doppelbesteuerungen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch Doppelbesteuerungsabkommen sollten steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abgebaut werden. Das Abkommen lehne sich an das OECD-Musterabkommen an.
Diese Meldung finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestags.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2014

hib-Nr. 306/2014

 

Weitere Beschlüsse zur Gleichstellung

Der Finanzausschuss hat am 04.06.2014 weitere Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften beschlossen. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil verlangt. Mit dem Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/1306) zu, nachdem zuvor ein klarstellender Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD angenommen worden war. Dennoch gab es unterschiedliche Ansichten zwischen den Fraktionen über die Gleichstellung.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 war bereits zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Weitere Folgeänderungen hatte die Bundesregierung für den Beginn der 18. Legislaturperiode angekündigt, die in dem Gesetzentwurf enthalten sind. Anpassungen zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern werden damit insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz vorgenommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.06.2014

Quelle: hib-Nr. 298/2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin