Einspruch durch elektronische Steuererklärung: Manchmal ist weniger mehr!

Seitdem die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren angekommen ist, werden altbewährte Verfahrensschritte zunehmend mehr in Frage gestellt. Auch die Regeln zum Einspruch gewinnen durch eine gerichtliche Entscheidung nun an elektronischer Kontur.

Seit jeher kann die Belastung eines Schätzungsbescheids durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren können Steuererklärungen auch elektronisch eingereicht werden. Wählt der Steuerpflichtige dabei die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.

Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt die Frage, was dem Finanzamt vorliegen muss, um die Einspruchsfrist einzuhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil (Az. 4 K 32/12) zu Lasten des Steuerpflichtigen klar: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen. Er hatte bis zum Fristablauf nur die Daten elektronisch übermittelt.

Vor diesem Hintergrund rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. , Pressemitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 4 K 32/12 des FG Niedersachsen vom 13.03.2014

FG Köln konkretisiert Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag

Ein Vorsteuervergütungsantrag muss den Anlass des Leistungsbezugs konkret benennen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit zwei Urteilen vom 9. April 2014 (Az. 2 K 1049/11 und 2 K 2550/10) entschieden.

In den Verfahren klagten zwei im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a als Anlass des Leistungsbezugs „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ bzw. „Organisation von Kongressen“ angegeben war. Dem folgte der 2. Senat im Verfahren 2 K 2550/10 nicht. Er urteilte, dass die Angabe „Organisation von Kongressen“ ausreichend sei und konkretisierte gleichzeitig die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag. Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssten der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen. Dies sei nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht würden, die einen über „für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten. Dies leitet der Senat u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a ab. Bei der Angabe „gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ sah der Senat diese Voraussetzungen als nicht gegeben an und wies die Klage in dem Verfahren 2 K 1049/11 ab. „Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ stelle keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nehme das Ergebnis der Prüfung vorweg.

Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Entscheidungen ergingen zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.07.2014 zu den Urteilen 2 K 1049/11 und 2 K 2550/10 vom 09.04.2014

Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Wohnrechts stellt nicht zwingend eine Gläubigerbenachteiligung dar

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 6. Juni 2014 (Az. 14 K 687/10 AO) entschieden, dass eine Grundstücksübertragung nicht nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar ist, wenn der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehält, das zu einer wertausschöpfenden Belastung der Immobilie führt.

Die Mutter der beiden Kläger übertrug diesen ein Grundstück und behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Da die Mutter erhebliche Steuerschulden hatte, erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern jeweils einen Duldungsbescheid, mit dem es die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz anfocht. Den Anfechtungsanspruch ermittelte das Finanzamt, indem es vom Grundstückswert verschiedene Belastungen (z. B. valutierende Grundschulden), nicht aber den Wert des Wohnrechts abzog. Die Kläger machten dagegen geltend, dass auch das Wohnrecht abzuziehen sei.

Der Senat gab der Klage statt und hob die Duldungsbescheide in vollem Umfang auf. Die für eine Anfechtung der Grundstücksübertragung nach dem Anfechtungsgesetz erforderliche Gläubigerbenachteiligung habe nicht bestanden. Das Grundstück sei wertausschöpfend belastet gewesen, weil die Belastungen den Verkehrswert überstiegen hätten. In die Berechnung sei der Kapitalwert des zurückbehaltenen Wohnrechts einzubeziehen. Die Bestellung des Wohnrechts müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Es stelle eine von der Grundstücksübertragung zu unterscheidende und damit eigenständig nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar, die das Finanzamt aber gerade nicht angefochten habe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 14 K 687/10 vom 06.06.2014

Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersteuersatz

Mit Urteil vom 10. April 2014 (Az. 5 K 2409/10 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule keine gemeinnützige Leistung darstellt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Klägerin ist eine Universität, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie führte in Erfüllung eines Werkvertrags eine wissenschaftliche Studie durch, für die sie von ihrem Auftraggeber in den Jahren 2001 bis 2004 Anzahlungen erhielt und die im Jahr 2006 mit einem Abschlussbericht endete. Das Finanzamt unterwarf die gesamte Vergütung für die Studie im Jahr 2006 der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von seinerzeit 16 %. Die Klägerin trug hiergegen vor, dass sie ihre Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht habe und daher der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sei.

Das Gericht folgte dieser Argumentation der Klägerin zwar nicht. Der Bereich der Auftragsforschung stelle bei der Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art dar, der nicht als Zweckbetrieb anzusehen sei. Die hierfür erforderliche überwiegende Finanzierung aus Zuwendungen oder aus der Vermögensverwaltung (§ 68 Nr. 9 AO) sei nicht erfüllt. Der Betrieb habe sich ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit finanziert. Die Klägerin als Trägerkörperschaft selbst finanziere sich ebenfalls nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz. Darüber hinaus sei eine Begünstigung der Auftragsforschung nicht mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar, weil dieser Bereich weder wohltätigen Zwecken noch der sozialen Sicherheit diene.

Die Klage hatte dennoch in vollem Umfang Erfolg, denn das Finanzamt habe die Steuer für den falschen Zeitraum festgesetzt. Die Umsatzsteuer sei nämlich nicht erst im Jahr der vollständigen Erbringung der Leistung (2006), sondern vielmehr bereits in den Jahren entstanden, in denen die Anzahlungen geleistet wurden (2001 bis 2004).

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 5 K 2409/10 vom 10.04.2014

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z. B. ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 dieser ab 1. Januar 2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den so genannten Mini-One-Stop-Shop eingeführt.

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die großen Anbieter von Musik, E-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 11.07.2014

Bundesrat stimmt Gesetz zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern zu

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 11. Juli 2014 einem Gesetz zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern zugestimmt. Es wird nun Bundespräsident Gauck zur Ausfertigung zugeleitet.

Das Gesetz sorgt für die vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen, indem es noch verbliebenen Anpassungsbedarf zum Beispiel in der Abgabenordnung und im Bundeskindergeldgesetz umsetzt. Mit der im letzten Jahr verabschiedeten Änderung des Einkommensteuergesetzes war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst nur die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern für das Einkommensteuerrecht geregelt worden.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 11.07.2014

 

Vereinigtes Königreich wegen Nichteinhaltung der EU-Vorschriften für gekennzeichneten Kraftstoff verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen unsachgemäßer Anwendung der Vorschriften für die steuerliche Kennzeichnung von Kraftstoff zu verklagen.

Nach den EU-Vorschriften sind Kraftstoffe, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, mit Farbstoffen zu kennzeichnen. Fischereifahrzeuge beispielsweise können Kraftstoff verwenden, der einem niedrigeren Steuersatz unterliegt; Freizeitboote dagegen müssen Kraftstoff verwenden, auf den der normale Steuersatz erhoben wird.

Nach dem derzeitigen Recht des Vereinigten Königreichs sind die Kraftstoffhändler nicht verpflichtet, getrennte Tanks für gekennzeichneten Kraftstoff, für den ein niedrigerer Steuersatz gilt, und für Kraftstoff, der dem normalen Steuersatz unterliegt, vorzusehen. Dies hat zur Folge, dass Eigentümer von Freizeitbooten häufig nur gekennzeichneten Kraftstoff kaufen können und daher unter Umständen nicht Steuern in der richtigen Höhe bezahlen, da sie Kraftstoff kaufen, der normalerweise für Fischereifahrzeuge bestimmt ist. Dies verstößt nicht nur gegen die EU-Verbrauchsteuervorschriften, sondern ist auch mit der Gefahr hoher Strafen verbunden, wenn private Schiffe bei einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat von den örtlichen Behörden kontrolliert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2014

Beschwerden zur Abgeordnetenpauschale vom EGMR abgewiesen

Aus gegebenem Anlass weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) darauf hin, dass beide Beschwerden zur Anwendung der Abgeordnetenpauschale nach § 3 Nr. 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zurückgewiesen wurden.

Wie der DStV bereits im März 2011 berichtete, waren vor dem EGMR zwei Verfahren (Az. 7258/11 und Az. 7227/11) im Zusammenhang mit der steuerlichen Privilegierung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages anhängig. Hintergrund: Die Abgeordneten erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von aktuell 4.204 Euro, die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Bezieht ein Steuerpflichtiger demgegenüber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, können berufsbedingte Aufwendungen – über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro hinaus – steuerlich nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind.

Die hiergegen gerichteten Klagen blieben im Ergebnis erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08). Nun wurde bekannt, dass auch die beiden vor dem EGMR anhängigen Verfahren (Az. 7258/11 und Az. 7227/11) fruchtlos endeten.

Steuerpflichtige, die wegen Nichtgewährung der steuerfreien Kostenpauschale und unter Benennung der beiden vorbezeichneten Beschwerden einen entsprechenden pauschalen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begehrt, Einspruch eingelegt und ggf. ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO beantragt haben, werden daher momentan von ihren Finanzämtern aufgefordert, diese Einsprüche zurückzunehmen. Eine Verfahrensruhe mit Rücksicht auf ein vor dem EGMR betriebenes Verfahren hatte der BFH bereits im Jahre 2012 für nicht zwingend befunden (BFH, Beschluss vom 10.05.2012, Az. X B 183/11).

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.07.2014

Portugal wegen Verbrauchsteuervorschriften für Zigaretten verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Portugal beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land seine Verbrauchsteuervorschriften für die Vermarktung von Zigaretten nicht geändert hat. In Portugal gilt für Zigaretten eine durch die Steuermarke auf der Verpackung bestimmte zeitliche Begrenzung für den Verkauf. Die Aufmachung der Steuermarken wird in Portugal regelmäßig geändert, und die neue Kennzeichnung ist häufig mit einer Änderung des Steuersatzes verbunden. Zigaretten dürfen nur bis maximal drei Monate nach Ablauf des Jahres verkauft werden, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Nach EU-Recht (Richtlinie 2008/118/EG) muss auf Tabakwaren der Verbrauchsteuersatz erhoben werden, der zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt. Das EU-Recht enthält keine Bestimmung, nach der es Mitgliedstaaten erlaubt wäre, eine zusätzliche Abgabe zu diesem am Tag der Überführung geltenden Steuersatz zu erheben oder den Verkauf von Tabakwaren aus steuerlichen Gründen einzuschränken.

Durch das Verkaufs- und Vermarktungsverbot geht Portugal davon aus, dass alle am Ende des Übergangszeitraums nicht verkauften Zigaretten, die die alte Steuermarke tragen, in übergroßer Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Eine solche Annahme ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzulässig. Das portugiesische Verkaufs- und Vermarktungsverbot steht in keinerlei angemessenem Verhältnis zu etwaigen Betrugsbekämpfungszielen. Es läuft auch den Bestimmungen derRichtlinie 2008/118/EG zuwider, nach der die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Steuermarken den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht behindern.

Das Versäumnis Portugals, diesen Bestimmungen nachzukommen, führt dazu, dass Wirtschaftsbeteiligte bereits versteuerte Zigaretten, die alle Voraussetzungen für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt erfüllen, nicht verkaufen dürfen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2014

Frankreich wegen Steuervorschriften für Schenkungen an ausländische gemeinnützige Organisationen verklagt

Die Kommission hat beschlossen, Frankreich wegen seiner Steuervorschriften für Schenkungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

In Frankreich sind Schenkungen und Vermächtnisse von der Schenkungs- bzw. Vermögensübergangssteuer (droits d’enregistrement/droits de mutation à titre gratuit) befreit, wenn die Begünstigten öffentliche oder gemeinnützige (insbesondere wohltätige) Organisationen sind, die ihren Sitz in Frankreich haben. Hierbei handelt es sich um öffentliche oder gemeinnützige Organisationen, die auf französischem Hoheitsgebiet tätig sind und deren Mittel ausschließlich für wissenschaftliche, kulturelle oder künstlerische oder religiöse Zwecke usw. verwendet werden.

Organisationen in anderen EU-Mitgliedstaaten, die ähnliche Merkmale aufweisen oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, unterliegen hingegen (unter Anrechnung eines Freibetrags von 1.594 Euro) einem Steuersatz von 60 % auf den Wert der erhaltenen Schenkungen oder Vermächtnisse. Einige bilaterale Abkommen mit Frankreich sehen allerdings ? vorbehaltlich der Gegenseitigkeit – eine Befreiung von dieser Steuer vor.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil Persche) stellt die Besteuerung von Schenkungen an ausländische Einrichtungen ein ungerechtfertigtes Hemmnis für den freien Kapitalverkehr gemäß Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dar.

Durch diese unterschiedliche steuerliche Behandlung könnten französische Steuerpflichtige davon abgehalten werden, wohltätigen Organisationen mit Sitz außerhalb Frankreichs Schenkungen oder Vermächtnisse zukommen zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin