Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Wie sind Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln? Mit diesen Fragestellungen hatte sich der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11 zu beschäftigen.

Das klagende Reiseunternehmen hatte u. a. Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 %, die Klassenfahrten behandelte es dagegen als nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Soweit es seine Leistungen im Ausland erbrachte, sah es sie als nicht steuerbar an.

Der BFH hat zunächst entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nimmt der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.

Weiter hat der BFH entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Und dies gilt auch für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden. Worum geht es? Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Anders das Unionsrecht: Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze „mit allen Arten von Kunden“ anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine.

Im weiteren Verfahren muss nun festgestellt werden, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 26/14 vom 02.04.2014 zum Urteil V R 11/11 vom 21.11.2013

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i. S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m² untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u. a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z. B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.

Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die – z. B. aufgrund der Größe des Apartments – außerhalb des Üblichen liegen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/14 vom 02.04.2014 zum Urteil VI R 20/12 vom 14.11.2013

Stromsteuer spürbar senken!

Bundesregierung muss hohen Strompreisen entgegenwirken

Vor dem Spitzentreffen von Bund und Ländern zur Energiepolitik forderte der Bund der Steuerzahler eine spürbare Senkung der Stromsteuer. „Der Staat muss die Stromverbraucher endlich entlasten. Hierfür bietet sich eine deutliche Senkung der ohnehin fragwürdigen Stromsteuer an“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel.

Mit seinem Strompreis liegt Deutschland bereits in der europäischen Spitzengruppe. Auch bei staatlichen Abgaben am Strompreis ist die Bundesrepublik im europäischen Vergleich weit vorne. So machen die staatlichen Abgaben hierzulande mittlerweile mehr als die Hälfte des Strompreises aus. „Daher ist offensichtlich, dass der Staat Hauptverursacher hoher Strompreise ist. Eine Reduzierung der staatlichen Abgaben ist ein überfälliger Schritt“, betont Holznagel. Hinzu kommt, dass der deutsche Stromsteuersatz für private Haushalte mehr als das 20fache des EU-Mindeststeuersatzes beträgt, so dass hier ausreichend Spielraum für eine Senkung vorhanden ist. Das Aufkommen aus der Stromsteuer beträgt derzeit sieben Milliarden Euro.

Alternativ sollte die Bundesregierung prüfen, die Umsatzsteuer auf Strom zu senken. Bei Strom handelt es sich – genauso wie bei Lebensmitteln – um ein lebensnotwendiges Gut. Dennoch wird Strom mit dem vollen Satz von 19 Prozent und nicht mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent belastet. BdSt-Präsident Holznagel: „Hier besteht dringender Handlungsbedarf für die Bundesregierung.“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 01.04.2014

DBA China – unterzeichnete Endfassung

Das BMF informiert über die Endfassung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Die unterzeichnete Endfassung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 28.03.2014

Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit, da Konzernabzug in Großbritannien nur möglich, wenn Bindegliedgesellschaft dort ihren Sitz hat

Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit, als Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums einen Konzernabzug nur geltend machen können, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns und des Konsortiums sowie mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften ihren Sitz in Drittstaaten haben, wirkt sich nicht auf die Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit in einem solchen Kontext aus.

Im Vereinigten Königreich können die Verluste einer Gesellschaft vom steuerpflichtigen Gewinn einer anderen Gesellschaft abgezogen werden, wenn beide Gesellschaften zum selben Konzern gehören. ln bestimmten Fällen kann die Verlustübertragung auch zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konsortium1 gehört, und einer anderen Gesellschaft erfolgen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von dem Konsortium gehalten werden. Ebenso können Verluste zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, und einer anderen Gesellschaft, deren Anteile von einem Konsortium gehalten werden , übertragen werden, wenn diese Gesellschaften durch eine dritte Gesellschaft (Bindegliedgesellschaft) verbunden sind, die sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium gehört.

Die Übertragung der Verluste ist nur möglich, wenn die Gesellschaft, die sie überträgt, und die Gesellschaft, die sie auf ihre Gewinne anrechnet, ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich haben.

Die Hutehinsan Whampoa Ud, eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong, ist die Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns. Die Anteile der Hutehinsan 3G UK Ud, einer im Telekommunikationssektor tätigen Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, werden von einem Konsortium gehalten. Zu diesem Konsortium gehört u. a. die Hutehinsan 3G UK Investment Sari mit Sitz in Luxemburg, die auch zu dem genannten Konzern gehört. Die Hutehinsan 3G UK Investment Sari ist somit eine Bindegliedgesellschaft im Sinne des Rechts des Vereinigten Königreichs. Ihre Anteile werden über verschiedene Gesellschaften, von denen einige ihren Sitz außerhalb der Union haben, mittelbar von der Hutehinsan Whampoa Ud gehalten.

Die Hutehinsan 3G UK Ud hat aufgrund erheblicher Investitionen in die Errichtung und den Betrieb eines Mobilfunknetzes Verluste erlitten. Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, die zum Hutehinsan-Konzern gehören, wollten diese Verluste mit ihren Gewinnen verrechnen. Ihr Antrag wurde von den britischen Finanzbehörden mit der Begründung abgelehnt, dass die an der Verlustübertragung beteiligte Bindegliedgesellschaft weder ihren steuerlichen Sitz noch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich habe.

Das First-tier Tribunal (Tax Chamber), bei dem mehrere Klagen gegen die Entscheidung der Finanzbehörden anhängig sind, fragt den Gerichtshof, ob die im Vereinigten Königreich bestehende Regelung über die Verlustübertragung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

ln seinem Urteil vom 01.04.2014 stellt der Gerichtshof fest, dass das für die Bindegliedgesellschaft aufgestellte Sitzerfordernis eine Ungleichbehandlung schafft zwischen den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine im Vereinigten Königreich ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die fragliche Steuervergünstigung erhalten, und den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die Vergünstigung nicht erhalten. Diese Ungleichbehandlung, die die Gründung einer Bindegliedgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich weniger attraktiv macht, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass diese Beschränkung nicht mit zwingenden. Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, die die Bekämpfung von Steuerumgehung oder das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Verteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

Auch lässt der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns sowie einige zwischengeschaltete Gesellschaften, deren Anteile von ihr gehalten werden, ihren Sitz außerhalb der Union haben, das Recht der Konzern- oder Konsortialgesellschaften mit Sitz in der Union unberührt, sich in vollem Umfang auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen. Die Herkunft der Anteilseigner dieser Gesellschaften hat nämlich keine Auswirkungen auf die Rechte, die die Gesellschaften aus der Unionsrechtsordnung herleiten.

Der Gerichtshof entscheidet. daher, dass die beanstandete Regelung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Fußnote:

1Anders als bei einem Konzern, bei dem die Anteile der Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer Muttergesellschaft gehalten werden , handelt es sich bei einem Konsortium um eine vorübergehende Zusammenarbeit zwischen mehreren Gesellschaften an einem Projekt oder Programm, mit der ein bestimmtes Ergebnis erzielt werden soll.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.04.2014 zum Urteil C-80/12 vom 01.04.2014

106.029 Steuernummern doppelt vergeben

Berlin: (hib/HLE) Obwohl jedem Steuerpflichtigen laut Abgabenordnung nur eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet werden darf, ist es seit 2010 in 106.029 Fällen zur Vergabe mehrerer Nummern gekommen. Diese Mehrfachzuweisungen würden durch Stilllegung der überzähligen Steueridentifikationsnummern bereinigt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/929) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/712). Die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer zu mehr als einer Person sei „softwareseitig“ ausgeschlossen. Allerdings gebe es den Sachverhalt der „Datenvermischung“, schreibt die Bundesregierung. Das bedeute, dass zu einer Steueridentifikationsnummer die Daten zu mehr als einem Steuerpflichtigen gespeichert seien. Dazu lägen 2.500 Hinweise vor, von denen 440 Hinweise aufgeklärt worden seien.

Wenn einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden oder es zu einer Datenvermischung gekommen sei, könne nicht mehr sichergestellt werden, dass die aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt würden. Dann könne es passieren, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen würden. Dies erkenne der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung, so dass er darauf reagieren könne.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.03.2014

Änderungsprotokoll zum DBA Georgien unterzeichnet

Mit dem am 11. März 2014 in Tiflis unterzeichneten Änderungsprotokoll zum DBA Georgien wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Erweiterung des Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und der Einführung einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert. Außerdem wird die Datenschutzklausel aktualisiert.
Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und Georgien sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Das Änderungsprotokoll finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.03.2014

Vorliegen von Urlaub im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA das Vorliegen von – für die Steuerbegünstigung unschädlichem – „Urlaub“ im Sinne des ATE zu Recht ablehnt, wenn der Steuerpflichtige sog. „Freizeitblöcke“ während seiner Auslandstätigkeit erhält
Im Beschluss vom 23. Dezember 2013 (Az. 3 V 101/12) hat sich der 3. Senat des FG mit verfahrensrechtlichen Fragen sowie mit den Voraussetzungen einer steuerlichen Begünstigung auf Grundlage des Erlasses über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten vom 31. Oktober 1983, BStBl I 1983, 470 (Auslandstätigkeitserlass; im Folgenden: ATE) auseinander gesetzt.

Der Antragsteller stand als Flugzeugelektroniker in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seiner Arbeitgeberin X. Die X schloss mit der Firma A – welche in Angola Passagierflugzeuge betrieb und mit diesen Lufttransportleistungen anbot – einen Vertrag. Dieser Vertrag umfasste u. a. die technische Begleitung und Wartung der von A betriebenen Flugzeuge und zwar sowohl auf dem Luftstützpunkt in Angola, als auch in der Luft sowie auf anderen Flughäfen. Im Rahmen dieses Vertrags war der Antragsteller dergestalt tätig, dass er jeweils einen Monat in Angola arbeitete und sodann einen Monat als „Freizeitblock“ in Deutschland verbrachte. Die vom Antragsteller beantragte Steuerbefreiung nach dem ATE hatte das Finanzamt zunächst gewährt, den nicht unter dem Vorbehalt stehenden Steuerbescheid jedoch später – nach Meinung des Finanzamts auf der Grundlage von § 173 Abs.1 Nr. 1 AO – zu Lasten des Antragstellers wieder geändert.

Der Senat entschied bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung,

  • dass über eine Billigkeitsmaßnahme i. S. d. ATE durch einen eigenständigen – gegebenenfalls verbundenen (§ 163 Satz 3 AO) – Grundlagenbescheid zu entscheiden ist,
  • dass eine Aufhebung/ein Widerruf des Grundlagenbescheids nur gem. §§ 130, 131 AO erfolgen kann (§§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO finden keine Anwendung),
  • dass der sachliche Anwendungsbereich des ATE – auch unter Berücksichtigung des „Auslegungsmonopols“ der Behörden – weit zu fassen ist,
  • dass die Feststellungslast – im Falle der Aufhebung der Begünstigung – grds. das FA trifft (wobei einschränkend v. a. § 90 Abs. 2 AO zu beachten ist)
  • und dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass im Streitfall neben den sachlichen auch die zeitlichen Voraussetzungen des ATE (ununterbrochene Tätigkeit von mindestens drei Monaten im Nicht-DBA-Staat) erfüllt sind, weil ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Freizeitblöcke“ als insoweit unschädlicher „Urlaub“ i. S. d. Ziff. II. des ATE anzusehen sind.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Beschluss 3 V 101/12 vom 23.12.2013

Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 EStG

In einem bei dem 2. Senat des FG geführten Klageverfahren (Az. 2 K 100/13) ging es um die Frage, ob die Schifffahrtsgesellschaft, an der der Kläger ursprünglich beteiligt war, für das Streitjahr 2007 wirksam einen Antrag auf Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG gestellt hatte und in welcher Höhe für den Kläger ggf. ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG festzustellen war. Nachdem der 2. Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 (2 V 176/12; veröffentlicht in EFG 2013, 342) bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2013 auch die Klage im Hauptsacheverfahren abgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat auf die Ausführungen im Beschluss des Eilverfahrens verwiesen (vgl. oben). Ergänzend hat der 2. Senat im Urteil noch ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die Richtigkeit der Eintragung eines Schiffes in das Seeschiffsregister weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht zu überprüfen. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch der Gesellschaft lägen nicht vor, ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Gesellschaft oder des Käufers seien hier nicht zu prüfen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 3/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 100/13 vom 04.12.2013

Maßgebender Zeitpunkt für die Qualifizierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG

Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (Az. 2 K 201/12) hat der 2. Senat des FG erkannt, dass der Charakter als Dauerschuld für Anschaffungsdarlehen im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks bestimmt wird, und dass dieser Charakter trotz späterer Änderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundstücks in Umlaufvermögen unverändert bleibe.

Die Klägerin wandte sich gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a. F. zum Gewinn aus Gewerbebetrieb. AC und BC waren bis zum 31. Dezember 2007 zu je 50 % Gesellschafter der A und BC GbR (GbR). Die GbR erwarb in 1996 die Grundstücke X 10 und X 12 in … mit jeweils acht Ferienwohnungen. Die Grundstücke wurden mit Vertrag vom 10. Februar 1996 an die C und D OHG, jetzt E OHG (OHG), verpachtet. An der OHG war BC ebenfalls beteiligt. Seinen Anteil an den Grundstücken bilanzierte er im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens der OHG, die anteiligen Einkünfte stellten Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der OHG-Beteiligung dar. Der GbR-Anteil von AC zählte zu dessen Privatvermögen, er erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung. Die Anschaffungskosten der Grundstücke finanzierte die GbR über die Sparkasse; die Darlehen waren in einer Summe zum 27. Februar 2006 zurückzuzahlen. Zum 31. Oktober 2004 beendete die GbR den Pachtvertrag mit der OHG. AC und BC legten ihre Anteile an den Grundstücken in das Betriebsvermögen der GbR ein. In den Bilanzen zum 31. Dezember 2004 sowie zum 31. Dezember 2005 wies sie die Grundstücke im Anlagevermögen und die Anschaffungsdarlehen als Verbindlichkeiten aus. Das Gebäude X 12 wurde Ende 2004 abgerissen. Anschließend wurde das Grundstück mit acht Eigentumswohnungen bebaut, die die GbR im Kalenderjahr 2005 (Tag der Übergabe: Bezugsfertigkeit/November 2005) verkaufte. Der Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen erfolgte im Rahmen der Gewinnermittlung unter dem Konto 2126 als „Zinsen zur Finanzierung Anlagevermögen“ für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 25.845,82 Euro und für 2005 in Höhe von 155.074,92 Euro. Die Zinsen entfielen zur Hälfte auf das Grundstück X 10.

Die GbR schloss am 8. November 2004 einen Universalkreditvertrag für Geschäftskredite mit der Sparkasse. Danach wurde ein Bauzwischenkredit von 200.000 Euro aufgenommen und ein Avalrahmenkredit über 2.583.000 Euro. Diese Finanzierungsmittel waren zweckgebunden zur Errichtung der acht Eigentumswohnungen auf dem Grundstück X 12. Der Vertrag enthält eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Bauzwischenkontos und eines Erlöskontos, über welches Käufer der Eigentumswohnungen den Kaufpreis ausschließlich zu entrichten hatten. Überträge der auf dem Erlöskonto eingegangenen Gutschriften waren ausschließlich zum Ausgleich des Bauzwischenkontos durch die Sparkasse vorzunehmen. Eine Vereinbarung zur Tilgung der in 1996 aufgenommenen Kredite zur Anschaffung der Grundstücke enthält diese Kreditvereinbarung nicht.

Der 2. Senat hat die Klage abgewiesen. Für die Frage, ob ein Kredit eine Dauerschuld darstelle, komme es auf den Anlass der Kreditaufnahme im Zeitpunkt der Begründung an; eine Schuld, die einmal Dauerschuldcharakter habe, bleibe bis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld. Eine Umwandlung in eine kurzfristige Schuld sei nicht möglich, und zwar weder durch Zeitablauf im Jahr der Fälligkeit bzw. kurz vor der Tilgung, noch wenn der durch Kredit finanzierte Gegenstand veräußert werde und der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen ausscheide. Die GbR habe seit 1996 bestanden, als die Grundstücke X 10 und 12 erworben worden seien. Die Darlehen hätten der GbR – unstreitig – für den Erwerb der Grundstücke gedient, die Laufzeiten hätten 10 Jahre betragen und sie seien vertragsgemäß zum 28. Februar 2006 getilgt worden. Die Grundstücke hätten zum Gesamthandsvermögen der GbR gehört und sie seien bei der Anschaffung dazu bestimmt gewesen, der GbR dauerhaft zu dienen, da sie langfristig verpachtet worden seien. Da eine Verkaufsabsicht damals nicht vorgelegen habe, habe auch keine Verknüpfung dahingehend bestanden, dass spätere Erlöse ausschließlich zur Tilgung der Kredite zu verwenden gewesen seien. Die Darlehen hätten somit den Charakter einer Dauerschuld gehabt, auch wenn die GbR als solche bis zum 31. Oktober 2004 nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen sei (BC hielt seinen Anteil im Sonderbetriebsvermögen der OHG und AC im Privatvermögen). Aufgrund des Entschlusses der Verwertung des Grundstücks X 12 im Kalenderjahr 2004 sei der gewerbliche Grundstückshandel aufgenommen und dieses Grundstück in Umlaufvermögen umgewidmet worden. Ab dem 1. November 2004 sei die GbR daher – unstreitig – gewerblich tätig geworden.

Die Umqualifizierung von der vermögensverwaltenden zur gewerblichen Tätigkeit der GbR und damit des Grundstücks X 12 zum Umlaufvermögen bleibe jedoch für den Charakter der Schuld ohne Auswirkung, da der Darlehenszweck der ursprünglichen Darlehen nicht betroffen sei, diese seien vielmehr unverändert fortgeführt worden. Die Rechtsprechung stelle für den Charakter der Schuld auf den Zeitpunkt der Anschaffung ab. Die GbR sei seit 1996 Eigentümerin des Grundstücks X 12. Mit den Darlehensmitteln seien also nicht unmittelbar Gegenstände des Umlaufvermögens erworben worden, so dass infolge der Objektgebundenheit der Mittel davon ausgegangen werden müsse, dass sie der GbR auf Dauer zur Verfügung gestanden hätten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 201/12 vom 04.12.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin