Keine Änderung wegen Doppelerfassung bei japanischem Steuerbescheid

Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger und war seit Juni 2000 Mitglied des Vorstands einer japanischen Gesellschaft. Von Juni 2000 bis Juni 2002 wurde er als Geschäftsführer zu einer deutschen Gesellschaft entsandt und dort auf der Basis einer Nettolohnvereinbarung tätig. Während dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte er sowohl sein Geschäftsführergehalt als auch seine Vorstandsvergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem die japanischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis gelangt waren, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen Japan zustehe, beantragte der Kläger (erfolglos) die Änderung der deutschen Bescheide. Den zugleich gestellten Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan lehnte das Bundeszentralamt für Steuern ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage, mit der der Kläger die Beseitigung der Doppelerfassung der Vorstandsvergütung durch Änderung der deutschen Bescheide verfolgt hat, abgewiesen. Zwar habe der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass eine Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen auch dann erfolgen könne, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stamme. Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelte, sei indes aus systematischen Gründen zu verneinen. Eine andere Auslegung gebiete weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.03.2014 zum Urteil 13 K 3534/12 E,AO vom 28.01.2014

Zivilprozesskosten abzüglich der sog. zumut-baren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung

Die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten war streitig. Die Kläger hatten im Hinblick auf Baumängel an ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht angestrengt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte eine nicht fachgerechte Abdichtung zur Nachbarwand fest. Die Schadensersatzklage gegen den Bauträger blieb jedoch ohne Erfolg, da das Landgericht dem Ergebnis eines weiteren Gutachtens folgte, das konstruktive Mängel des Gebäudes verneinte. Die Kläger begehrten erfolglos den Abzug der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung.

Auch in diesem Streitfall konnten sich die Kläger gegen das Finanzamt durchsetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können die Aufwendungen – nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei zu folgen. Die Zivilklage habe bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, weil ein unabhängiger Gutachter im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Gebäude vom Bauträger verursachte Mängel aufweise. Dass die Klage aufgrund des abweichenden Gutachtens letztlich keinen Erfolg gehabt habe, hätten die Kläger nicht voraussehen können. Die Finanzverwaltung sei zudem durchaus in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses summarisch zu prüfen. Schließlich habe im Unterschied zu einem anders lautenden Urteil des Finanzgerichts Hamburg im Streitfall kein freiwilliger Erwerb eines Anspruchs vom Berechtigten zur (gerichtlichen) Durchsetzung stattgefunden; die Kläger hätten den etwaigen Schadensersatzanspruch unfreiwillig erlangt.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zum Thema siehe auch weiteres Verfahren des FG Düsseldorf 7 K 1549/13 E vom 23.09.2013.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.03.2014 zum Urteil 15 K 1102/13 E vom 09.10.2013

 

Kosten eines Zivilverfahrens als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.03.2014 zum Urteil 7 K 1549/13 E vom 23.09.2013

Die Beteiligten stritten um den Abzug von Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung. Die im Jahr 2011 – und damit vor Einführung der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2013 – angefallenen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten standen im Zusammenhang mit einer Schmerzensgeldklage des Klägers und seiner Kinder wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Versterben der Ehefrau des Klägers geführt haben sollen. In dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren hatte das Landgericht ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Das beklagte Finanzamt verweigerte mit Blick auf den Nichtanwendungserlass, mit dem sich die Finanzverwaltung gegen die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Zivilprozesskosten gestellt hatte, den Abzug der Kosten.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf (erneut) entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass Kosten eines Zivilprozesses nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung – unabhängig vom Gegenstand des Prozesses – aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Die Rechtsverfolgung erscheine auch nicht von vornherein aussichtslos und sei zudem nicht mutwillig. Im Hinblick auf die erfolgte Beweiserhebung durch das Landgericht sei der Erfolg der Klage mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg. Die außergewöhnliche Belastung sei damit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd zu berücksichtigen. Erstattungen, die dem Kläger in späteren Veranlagungszeiträumen zuflössen, führten als sog. rückwirkende Ereignisse zu einer Änderung des Steuerbescheids.

Zum Thema siehe auch weiteres Verfahren des FG Düsseldorf 15 K 1102/13 E vom 09.10.2013.

Quelle: FG Düsseldorf

EuGH-Vorlagen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur Organschaft

Mit zwei Beschlüssen vom 11. Dezember 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding und zur Organschaft vorgelegt.

  1. Bei einer Führungsholding handelt es sich um eine Gesellschaft, die über das Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften hinaus auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft dieser Tochtergesellschaften eingreift. In den Streitfällen erbrachten die Führungsholdings an ihre Tochter-Personengesellschaften entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezogen die Holdings ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z. B. die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen). Die Holdings begehrten für diese mit Umsatzsteuer belasteten Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug. Weil das reine Halten von Anteilen an Tochtergesellschaften nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, war das Finanzamt dagegen der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug nur anteilig gewährt werden kann. Unklar ist jedoch, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien eine solche Aufteilung vorzunehmen ist. Dies soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden.
  2. Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die Regelungen zur sog. Organschaft. Bei einer Organschaft ist eine Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert. In den Streitfällen begehren die Holdings jeweils hilfsweise eine solche Eingliederung der Tochter-Personengesellschaften in ihr Unternehmen anzunehmen, um die Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehen zu können. Nach nationalem Recht ist dies jedoch nicht möglich, da nur juristische Personen Organgesellschaften sein können.In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der unionsrechtliche Grundsatz der Neutralität zur Folge hat, dass entgegen der nationalen Regelung auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
  3. Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen das Unionsrecht möchte der vorlegende XI. Senat des BFH mit der dritten Vorlagefrage wissen, ob sich die Holdings unmittelbar auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen können.

BFH, Pressemitteilung Nr. 19/14 vom 05.03.2014 zu den Beschlüssen XI R 17/11 und XI R 38/12 vom 11.12.2013

BMF und KPMG erörtern mit der Praxis die Selbstveranlagung von Unternehmen

Nach Abschluss des Koalitionsvertrags hätte man meinen können, dass 2014 ein steuerpolitisch ruhiges Jahr wird. Aber der Schein trügt: Mit dem jüngst vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Kooperation mit KPMG eröffneten Expertenbeirat wird das erste, von den Koalitionären in Aussicht gestellte Projekt angegangen. Die aus den Erörterungen dieses Gremiums hervorgehende Machbarkeitsstudie soll eine Entscheidungsgrundlage zur Einführung eines Selbstveranlagungsverfahrens für die Ertragsbesteuerung von Unternehmen schaffen. Die erste Sitzung des Expertenbeirats Ende Januar, an der für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) sein Präsident Harald Elster teilnahm, verdeutlichte, dass bei einem solchen Systemwechsel – von der Steuerfestsetzung durch Steuerbescheide weg, hin zur Festsetzung durch Steueranmeldungen – eine Reihe technischer sowie rechtlicher Aspekte einer intensiven Erörterung bedürfen.

DStV und WPK adressieren erste Bedenken
Mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme (S 01/14) zeigen der DStV sowie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) grundlegende Aspekte auf, ohne deren Beachtung ein für die Unternehmerschaft realistisches sowie wirtschaftliches Modell nicht umsetzbar ist. Beide Institutionen befürworten zwar die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und damit den Ausbau von elektronischen Übermittlungsverfahren. Mit Blick auf die Personalnot der Finanzverwaltung könne ein technisch reibungslos funktionierendes und verfahrensrechtlich wohl austariertes elektronisches Massenveranlagungsverfahren ein maßgeblicher Beitrag zur Gleichmäßigkeit sowie Gesetzmäßigkeit des Steuervollzugs sein.

Dennoch dürfe die damit einhergehende, deutliche Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht nur einseitig zur Entlastung der Finanzverwaltung wirken. Um einen Ausgleich für die weitgehende Übertragung der Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Steuerfestsetzung auf die Steuerpflichtigen sowie die Beraterschaft zu schaffen, bedarf es nach Ansicht des DStV sowie der WPK der Beachtung unter anderem folgender grundlegender Aspekte:

  • Rechtssicherheit für die Unternehmen in einem angemessenen Zeitraum durch zeitliche Begrenzung des Vorbehalts der Nachprüfung auf ein Jahr;
  • Liquiditätsvorteil auch für die Unternehmerschaft durch eine Fälligkeit von Steuererstattungen nach einem Monat ohne Zustimmung der Finanzverwaltung;
  • Keine Erhöhung von steuerstraf- und haftungsrechtlichen Risiken;
  • Keine Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten.

DStV bleibt am Ball
Das umfangreiche Projekt sieht zur Erarbeitung einer Entscheidungsgrundlage in den kommenden Monaten mehrere Experten-Workshops in kleineren Teilnehmerkreisen vor. In deren Rahmen werden die Praktiker gemeinsam mit dem BMF die spezifischen Problembereiche für Kapital- sowie Personengesellschaften herausarbeiten und auswerten. Der DStV wird durch seinen Präsidenten Harald Elster in den Workshops vertreten sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 03.03.2014

Keine Riester-Förderung für Beamte ohne fristgemäße Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 9. Januar 2014 (Az. 10 K 14031/12) mit der für eine große Anzahl von Verfahren bedeutsamen Frage zu befassen, inwiefern die verspätete Einwilligung eines Beamten in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) zum Ausschluss der Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Förderung) führen kann.

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter handelt es sich bei der in § 10a Einkommensteuergesetz für Besoldungsempfänger geforderten Einwilligungserklärung um eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Liegt die Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht demnach kein Anspruch auf die Zulage und ist die Zulagestelle bis zur Grenze der Verjährung (vier Jahre) befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen. Hat ein Beamter die Einwilligung gegenüber seiner Bezügestelle nicht rechtzeitig erklärt, kann dies dem Urteil zufolge weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Die dagegen weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermochten die Richterinnen und Richter nicht zu teilen.

Die Entscheidung ist nur für diejenigen Zulageberechtigten bedeutsam, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.03.2014 zum Urteil 10 K 14031/12 vom 09.01.2014

Grenzpendler: Zusammenveranlagung trotz hoher Kapitalerträge

Ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien kann auch dann mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn er in Deutschland hohe Kapitaleinkünfte hat. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 22.01.2014 (Az. 4 K 2001/13) entschieden.

Der Kläger verdiente im Streitjahr 2009 ca. 140.000 Euro Arbeitslohn in Deutschland. Außerdem bezog er hier eine Dividende in etwa derselben Höhe. Den Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner ebenfalls in Belgien wohnenden Ehefrau lehnte das Finanzamt ab. Es rechnete die Dividende unter Hinweis auf das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen den belgischen Einkünften zu. Damit versteuere der Kläger weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland, was eine Zusammenveranlagung ausschließe (§ 1 Abs. 3 EStG).

Der 4. Senat hat nunmehr entschieden, dass Kapitaleinkünfte mit Einführung der Abgeltungsteuer auch im Rahmen der Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben, solange nicht die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wurde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 04.03.2014 zum Urteil 4 K 2001/13 vom 22.01.2014

Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks)

Bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2013, C-155/12 (HFR S. 859), die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Art. 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Diese sind bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Art. 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen – sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören – zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Unter Anwendung der vom EuGH in seinem o. g. Urteil vom 27. Juni 2013 zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL entwickelten Grundsätze sind für einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen.
  • Zudem muss das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschn. 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 – IV D 2 – S-7100 / 12 / 10003 (2014/0116307) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen.“

  2. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

    „(3a) 1Das Grundstück selbst muss zudem Gegenstand der sonstigen Leistung sein.2Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer sonstigen Leistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser sonstigen Leistung darstellt (vgl. EuGH-Urteil vom 27.06.2013, C-155/12, HFR S. 859).“

  3. Abs. 9 wird wie folgt geändert:
    1. Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Lagerung von Gegenständen, wenn dem Empfänger dieser sonstigen Leistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27.06.2013, C-155/12, HFR S. 859);“.

    2. In Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende neue Nr. 8 angefügt:

      „8. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück, insbesondere Studien und Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Errichtung eines Windparks sowie für bereits genehmigte Windparks, ingenieurtechnische und gutachterliche Leistungen sowie Planungsleistungen im Rahmen der Projektzertifizierung (z. B. gutachterliche Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren und standortbezogene Beratungs-, Prüf- und Überwachungsleistungen bei Projektzertifizierungen), die parkinterne Verkabelung einschließlich Umspannplattform sowie der parkexterne Netzanschluss zur Stromabführung an Land einschließlich Konverterplattform.“

  4. Abs. 10 wird wie folgt geändert:
    1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

      „Folgende Leistungen stehen nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück bzw. das Grundstück stellt bei diesen Leistungen keinen zentralen und unverzichtbaren Teil dar:“.

    2. In Nr. 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende neue Nr. 12 angefügt:

      „12. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks, die nicht im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen, insbesondere die Übertragung von Rechten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Projektverfahren sowie von Rechten an in Auftrag gegebenen Studien und Untersuchungen, Planungsarbeiten und Konzeptionsleistungen (z. B. Ermittlung der Eigentümer oder Abstimmung mit Versorgungsträgern), Projektsteuerungsarbeiten wie Organisation, Terminplanung, Kostenplanung, Kostenkontrolle und Dokumentation (z. B. im Zusammenhang mit der Kabelverlegung, Gleichstromübertragung und Anbindung an das Umspannwerk als Leistungsbündel bei der Netzanbindung).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2014 ausgeführt werden, ist es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – nicht zu beanstanden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger für Leistungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den Grundsätzen dieses Schreibens von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgegangen sind und an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7117-a / 10 /10002 vom 28.02.2014

Studie empfiehlt Umstieg auf Ökosteuern

Eine von der EU-Kommission am 03.03.2014 veröffentlichte Studie spricht sich für eine Verlagerung der Besteuerung von Arbeit hin zu Ressourcenverbrauch und Umweltverschmutzung aus.

Damit könnten Einnahmen in Höhe von real 35 Mrd. Euro im Jahr 2016 und von 101 Mrd. Euro im Jahr 2025 entstehen. Eine zweite am 03.03.2014 vorgestellte Studie befasst sich mit den positiven wirtschaftlichen Auswirkungen von verstärktem Hochwasserschutz.

Beide Studien werden in das Europäische Semester einfließen, einen 2010 geschaffenen Mechanismus für eine verbesserte Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Ländern der Europäischen Union.

EU-Umweltkommissar Janez Potocnik erklärte: „Investitionen in den Hochwasserschutz können der Wirtschaft insgesamt nutzen, vor allem durch naturbasierte Lösungen, die äußerst kosteneffizient sind. Ökologische Steuerreformen haben zudem das Potenzial, die derzeitigen staatlichen Steuereinnahmen fast zu verdoppeln, wobei neben Vorteilen für unsere Umwelt auch Spielraum für die Verringerung der Besteuerung von Arbeit oder einen Abbau des Defizits besteht. Das ist ein starkes Argument für die Veränderung des Status quo.“

In der Studie zum Potenzial für Ökosteuern wurden Daten aus zwölf Mitgliedstaaten ausgewertet. Die potenziellen Einnahmen durch die Verlagerung der Besteuerung von Arbeit auf Umweltverschmutzung (z. B. höhere Steuern für die Verursacher von Luft- und Wasserverschmutzung) liegen je nach Mitgliedstaat im Jahr 2025 zwischen etwas mehr als ein Prozent bis knapp über 2,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts pro Jahr.

Die Studien finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.03.2014

Grenzen der EU: Geldströme in die Schweiz – der Finanzhimmel über Europa lichtet sich

Mit der Seilbahn dauert es von Chamonix in Frankreich 20 Minuten, um den höchsten Punkt der Aiguille du Midi zu erreichen. Der Blick aus der Gondel ist atemberaubend. Kaum ein Tourist weiß, dass über das Mont Blanc-Massiv jahrelang auch Bargeld in die Schweiz geschmuggelt wurde. Doch seit der Finanzkrise im Jahr 2007 haben sich Europas Finanzmärkte geändert. Unser Artikel erklärt, warum EU-Gelder nur noch selten in die Schweiz geschmuggelt werden.

Auf den Berghängen der Grenzregion zwischen Frankreich, der Schweiz und Italien um Chamonix tummeln sich nicht nur Touristen. Jahrelang wurden hier auch Koffer voller Bargeld geschmuggelt. Regelmäßig lieferten sich die Beamten der italienischen „Guardia di Finanza“ oder die französischen „Douaniers“ dramatische Bergjagten mit Geldschmugglern.

Die ski-fahrenden Zollbeamten patrouillieren seit einiger Zeit nicht mehr die französische Grenze. Seit das Bankgeheimnis gefallen ist, bringen nur noch wenige EU-Bürger ihr Bargeld in die Schweiz.

Die EU hat sich bei den G20-Gipfeln und bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) dafür eingesetzt, die Transparenz bei Finanzgeschäften zu erhöhen. Steueroasen und Geldwäsche für die überschuldeten EU-Länder ein wichtiges Thema sind.

Viele Transaktionen, die früher hinter verschlossenen Türen stattfanden, müssen jetzt registriert werden. Auf diese Weise sind Finanztransaktionen und Bankaktivitäten transparenter geworden.

Neue Aufsichtsbehörden und mehr Schutz für Sparer
Auch die Mitgliedstaaten müssen mehr Informationen offenlegen und arbeiten grenzübergreifend zusammen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Nach der Pleite der US-Investmentbank Lehman Brothers haben verbesserte Finanzregeln in Europa geholfen, die Einlagen europäischer Sparer besser zu sichern.

Außerdem verabschiedete das Europaparlament neue Richtlinien und schuf neue Aufsichtsbehörden, um Marktmissbrauch einzuschränken und eine weitere Bankenkrise zu verhindern.

Große Veränderung für ein kleines Land
Die europäische Bankenverordnung hat den Finanzmarkt sicherer gemacht. Auch aus diesem Grund fließt nun viel Geld aus der Schweiz in EU-Länder zurück.

Für das kleine Land, das dem Ökonomen Gabriel Zucman zufolge einst ein Drittel aller in Steueroasen investierten Gelder verwaltete, ist das eine große Veränderung.

Trotz alledem glauben die Grenzbeamten, dass Saint-Julien-en-Genevois immer noch der beste Ort in Frankreich ist, um „gute Fänge“ zu machen.

Eines allerdings hat sich verändert: Die Grenzbeamten warten nicht mehr auf die Menschen, die mit prall gefüllten Geldkoffern die Schweiz betreten. Die größten Fänge machen sie heute bei denen, die die Schweiz verlassen.

Quelle: EU-Parlament, Mitteilung vom 03.03.2014

BdSt fordert Reform des Einkommensteuertarifs – Abbau der kalten Progression – jetzt!

Der Bund der Steuerzahler fordert, dass der Abbau der kalten Progression wieder auf die Tagesordnung der Bundesregierung kommt. „Der Bundesfinanzminister muss erneut die Initiative ergreifen, damit der Einkommensteuertarif reformiert wird. Denn wenn die Löhne steigen, werden die Steuerzahler durch den überproportionalen Zugriff des Fiskus massiv zur Kasse gebeten. Diese Ungerechtigkeit haben nun auch Vertreter der Gewerkschaften erkannt und fordern ebenfalls den Abbau der kalten Progression“, betont der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel.

Abgesehen von erhöhten Grundfreibeträgen ist der Einkommensteuertarif zuletzt 2010 grundlegend reformiert worden. Von 2010 bis 2017 müssen die Löhne allein zum Inflationsausgleich um rund 13 Prozent steigen. Ohne Tarifkorrekturen führt dies – obwohl nur die Geldentwertung ausgeglichen wird -, zu höheren Durchschnittssteuersätzen für die Einkommensteuerzahler und damit zu überproportional steigenden Steuerlasten. Nach Berechnungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts werden die Steuerzahler allein in den Jahren 2014 bis 2017 mit insgesamt 55,8 Milliarden Euro durch den ungerechten Effekt der kalten Progression geschröpft.

Der Einkommensteuertarif ist so aufgebaut, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt. Damit führen Lohnerhöhungen auch zu einer höheren Steuerbelastung. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Lohnerhöhung nur die Inflation ausgeglichen werden soll. Ohne eine regelmäßige Korrektur des Steuertarifs rutschen die Steuerzahler so in immer höhere Steuersätze hinein. Der BdSt fordert daher eine nötige Anpassung an die Lebensverhältnisse. Präsident Holznagel: „Es muss einen ‚Tarif auf Rädern‘ geben.“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 28.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin