EuGH zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen.

Eine unterschiedliche Besteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.

Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen ermäßigten Steuersatz von 7 % für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen (für die Jahre 2003 bis 2007, um die es in den Rechtssachen geht), sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, haben den Bundesfinanzhof (Deutschland) angerufen, weil sie der Auffassung sind, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz (16 % für die Jahre 2003 bis 2006 und 19 % für das Jahr 2007) unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband, der auf Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung unterschiedslos anwendbar war. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Beförderung per Taxi als auch die Beförderung per Mietwagen genehmigungspflichtig ist. Diese beiden Beförderungsarten unterliegen jedoch unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. So dürfen Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung nur Beförderungsaufträge annehmen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind; dagegen ist Taxiunternehmen die Annahme von Aufträgen stets gestattet, was das Vorhandensein von Fahrzeugen an genau bestimmten Stellen oder die Abrufbarkeit voraussetzt. Ferner bestehen Unterschiede in Bezug auf die Annahme, die Übermittlung und die Durchführung der Beförderungsaufträge sowie in Bezug auf die Werbung und das Bereithalten des Fahrzeugs. Außerdem dürfen den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale nicht für Mietwagen mit Fahrergestellung verwendet werden. Da der Bundesfinanzhof gleichwohl Zweifel an der Vereinbarkeit einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität hat, hat er den Gerichtshof befasst und um die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht (insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität) der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze (eines ermäßigten und des normalen Steuersatzes) auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung nicht entgegensteht, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, muss die Beförderung per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) darstellen. 2. Diese Unterschiede müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben. Es ist Sache des Bundesfinanzhofs, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten erfüllt sind.

Zur ersten Voraussetzung führt der Gerichtshof aus, dass die von den Taxiunternehmen erbrachten Leistungen als gesonderte Leistungen qualifiziert werden können, wenn diese Unternehmen, im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung, eine Betriebspflicht übernehmen müssen, die es ihnen verbietet, eine Beförderung in Erwartung insbesondere einer profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes Beförderungsentgelt verlangen könnten. Unter solchen Umständen könnte die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi als Dienstleistung eingestuft werden, die sich von den übrigen Leistungen der betreffenden Kategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) unterscheidet, und somit einen konkreten und spezifischen Aspekt dieser Kategorie darstellen.

Zur zweiten Voraussetzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass der durchschnittliche Nutzer die beiden fraglichen Beförderungsarten unterscheiden kann, soweit sie unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen – wie den vom Bundesfinanzhof beschriebenen – unterliegen. Jede von ihnen ist geeignet, unterschiedliche Bedürfnisse zu befriedigen, was auf die Entscheidung des Nutzers, die eine oder die andere zu wählen, maßgeblichen Einfluss haben kann. Der Gerichtshof schließt daraus, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer abweichenden steuerlichen Behandlung dieser beiden Beförderungsarten nicht entgegensteht.

Dagegen steht das Unionsrecht der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung entgegen, wenn aufgrund einer Sondervereinbarung, die auf die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung unterschiedslos angewandt wird, (i) die Beförderung von Personen per Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und (ii) die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführte Tätigkeit aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als der Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Mietwagen mit Fahrergestellung gleichartig anzusehen ist. Es ist Sache des Bundesfinanzhofs, dies zu prüfen.

Der Gerichtshof hält die Anwendung eines unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für ausgeschlossen, wenn das Beförderungsentgelt in einer solchen Vereinbarung festgelegt ist und in gleicher Weise für die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, wenn die Vereinbarung für beide Beförderungsarten lediglich die Pflicht zur tatsächlichen Durchführung des Transports vorsieht und wenn die Taxiunternehmen somit im Rahmen der Vereinbarung nicht den außerhalb dieser Vereinbarung für sie geltenden besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 und C-455/12 vom 27.02.2014

EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung spart Unternehmen jährlich bis zu 15 Mrd. Euro

Das Europäische Parlament hat am 26.02.2014 in Straßburg dem Kommissionsvorschlag für eine Standard-Mehrwertsteuererklärung mit großer Mehrheit zugestimmt.

Unternehmen in der EU können dadurch jährlich bis zu 15 Mrd. Euro Verwaltungskosten einsparen.

Jedes Jahr reichen die Steuerpflichtigen in der EU bei ihren Finanzämtern 150 Mio. Mehrwertsteuererklärungen ein. Derzeit bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten noch große Unterschiede bei den verlangten Angaben, dem Format der nationalen Formulare und den Abgabefristen. Hierdurch wird die Mehrwertsteuererklärung bei grenzübergreifender Wirtschaftstätigkeit zu einem komplexen, teuren und schwerfälligen Unterfangen. Außerdem haben sich Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, darüber beschwert, dass es wegen der Komplexität des Verfahrens schwierig ist, die Mehrwertsteuervorschriften einzuhalten.

Durch die Standard-Mehrwertsteuererklärung, die die nationalen Mehrwertsteuererklärungen ersetzen soll, werden von den Unternehmen EU-weit innerhalb derselben Fristen dieselben grundlegenden Angaben verlangt. Da einfachere Verfahren leichter zu beachten und durchzusetzen sind, dürfte der heutige Vorschlag auch zur besseren Einhaltung der Vorschriften und zur Steigerung der öffentlichen Einnahmen beitragen.

„Die Standard-Mehrwertsteuererklärung macht das Leben einfacher und leichter für Unternehmen“, sagte Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern: „Ich bin sehr erfreut, wenn auch nicht überrascht, dass das Parlament diesen wachstums- und unternehmerfreundlichen Vorschlag derart unterstützt.“

Quelle: EU-Kommission, Mitteilung vom 26.02.2014

Neue Steuerbescheide in NRW nennen Bürgern die tatsächliche Belastung

Von März an erhalten die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständigen erfahren in ihren Mitteilungen für das Jahr 2013 nicht nur, welchen Betrag sie an Steuern zahlen, sondern auch, mit wie viel Prozent das Finanzamt ihr Bruttoeinkommen belastet. Darüber hinaus informiert sie die Behörde auch darüber, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen der Fiskus insgesamt anerkannt hat.

„Als erstes Bundesland klären wir die Bürgerinnen und Bürger über ihre tatsächliche Steuerquote auf. Das Ergebnis wird viele überraschen, denn die tatsächliche Steuerlast ist weit geringer als die gefühlte Belastung“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans. So zahlt ein Durchschnittsverdiener mit knapp 32.000 Euro Jahreseinkommen Steuern von rund 4.500 Euro. Das sind 14,5 Prozent seines Bruttoeinkommens. Eine vierköpfige Familie mit einem Verdiener, die 4.416 Euro Kindergeld erhält, muss bei gleichem Einkommen im Jahr 2013 knapp 1.700 Euro oder 5,5 Prozent an den Fiskus entrichten.

„Die meisten Beispielrechnungen zu Steuerabzügen legen den Spitzensatz von 42 Prozent zu Grunde – und viele Bürger übernehmen diese Höchstbelastung fälschlicherweise für sich. Dabei müssen selbst Top-Verdiener nur selten Steuersätze von mehr als 35 Prozent zahlen“, rechnete Walter-Borjans vor.

Der Finanzminister will mit mehr Aufklärung, mit Steuergerechtigkeit und Steuervereinfachungen die bürgerfreundlichste Finanzverwaltung unter den Ländern schaffen. Als ein Schritt zu diesem Ziel sollen Steuerzahler, die ihre Erklärung auf elektronischem Weg und mit Registrierung bei den Finanzämtern einreichen, künftig eine Fristverlängerung von zwei Monaten erhalten. Bereits im kommenden Jahr sollen die Bürger von dem Zeitaufschub profitieren können. Voraussetzung wird sein, dass sie bis zum 31. Mai 2015 das Authentifizierungsverfahren abgeschlossen haben.

Der Einsatz für mehr Steuergerechtigkeit und -moral zahlt sich für das Land NRW aus. Der Finanzminister bezifferte die aktuellen geschätzten Mehreinnahmen aus dem Ankauf von Steuer-CDs und den dadurch ausgelösten Selbstanzeigen auf insgesamt 940 Millionen Euro. Die setzen sich zusammen aus Mehreinnahmen aus den Auswertungen von Steuer-CDs von 84 Millionen Euro, Verbandsgeldbußen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und sonstige Geldstrafen von 207 Millionen Euro und Mehreinnahmen aus Selbstanzeigen von 650 Millionen Euro. Bis Januar zeigten sich allein in NRW 12.703 Bürger wegen Steuerhinterziehung mit Bezug zur Schweiz selbst an.

„Solange es keinen wirklichen internationalen Informationsaustausch gibt, werden wir alle legalen Instrumente zur Entdeckung von Steuerhinterziehern nutzen. Dazu gehört selbstverständlich auch weiterhin der Ankauf und die Auswertung von Steuer-CDs“, sagte Walter-Borjans.

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung vom 25.02.2014

Ministerrat beschließt Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung

Am 25.02.2014 hat der Ministerrat einen Gesetzesvorschlag mit elf Maßnahmen zur Steuervereinfachung beschlossen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 14. März beraten.

Unter Federführung der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz hatten die Länder bereits im vergangenen Jahr dieses Maßnahmenpaket zur Vereinfachung des Steuerrechts beschlossen. Mit der Neuwahl des Bundestages im Herbst war das Vorhaben mangels Zustimmung der damaligen schwarz-gelben Bundesregierung vorerst gescheitert. Nun wollen die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gemeinsam mit Bremen und Schleswig Holstein einen neuen Vorstoß versuchen.

„Wichtig ist uns, dass angesichts der schwierigen haushaltspolitischen Lage die Vorschläge aufkommensneutral gestaltet sind. Wir zeigen mit der Länder-Initiative: Steuervereinfachung, die nicht zu Mindereinnahmen führt, aber Steuerzahler und Steuerverwaltung entlastet, ist machbar. Unsere Vorschläge bringen den Arbeitnehmern sogar einen größeren Freibetrag, bei der Anerkennung eines Arbeitszimmers oder dem Nachweis von Pflegekosten gibt es deutliche Erleichterungen“, sagte Finanzminister Carsten Kühl.

„Steuervereinfachung ist eine wichtige Aufgabe. Angesichts der vielen Interessengruppen und Lobbyisten ist es schwer, im Sinne der Steuerzahler und der Verwaltung gangbare Wege zu finden. Die Länder-Initiative hat dies, allen Unkenrufen zum Trotz, geschafft.“

Kühl bezeichnete die Initiative als „ersten Schritt“. „Wenn wir das Projekt ‚Selbstveranlagung‘ bei der Lohn- und Einkommensteuer ernsthaft angehen wollen, werden zusätzliche spürbare Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger nötig sein. Wer aber ein Ziel erreichen will, muss den ersten Schritt gehen“, sagte Kühl.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.02.2014

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Kernaussage
Jedem schriftlichen Steuerbescheid ist eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid grundsätzlich nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Jahres möglich. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Gesetzeswortlaut der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: „schriftlich“).

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide des klagenden Steuerpflichtigen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, so dass die Jahresfrist zum Tragen kommen müsse. Das Finanzgericht gab ihm Recht und meinte, den Rechtsbehelfsbelehrungen hätte der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig an. Nach dem Gesetz beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Steuerbescheid verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift wiedergegeben werde.

Konsequenz
Rechtsbehelfsbelehrungen zu Steuerbescheiden müssen keinen Hinweis darauf enthalten, dass ein Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann; es genügt, wenn mitgeteilt wird, dass die Einspruchseinlegung schriftlich zu erfolgen hat. Der BFH hat mit dem aktuellen Urteil 2 frühere Entscheidungen bestätigt.

Hundesteuer: Kampfhundesteuer zu hoch

Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 Euro jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.

Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch die im Streit stehende Steuerhöhe nicht mehr zulässig sei. Nach Auffassung der Richter sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe. Dabei könne man von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen finanziellen Belastung in Höhe 900 bis 1.000 Euro pro Hund ausgehen. Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 25.02.2014 zum Urteil 2 K 637/13 vom 13.02.2014

Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B in Werl auf 800 vom Hundert ist nicht zu beanstanden

Die Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 durch die Stadt Werl ist auch im Hinblick auf die Anhebung des Hebesatzes von 421 vom Hundert auf 800 vom Hundert nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer Reihe von Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Februar 2014, mit denen die Klagen verschiedener Grundstückseigentümer gegen die Steuerfestsetzungen abgewiesen worden sind.

Die Stadt Werl ist aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage seit längerem verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Im Juni 2012 beschloss der Rat der Stadt einen Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013. Mit ihr wurde unter anderem der Hebesatz für die Grundsteuer B, die Grundsteuer für bebaute Grundstücke, auf 800 vom Hundert angehoben. Der Hebesatz bildet einen maßgeblichen Faktor für die Höhe dieser Steuer. Gegen die Festsetzungen der Grundsteuern für das Jahr 2013 in den Grundbesitzabgabenbescheiden haben etwa 40 Grundeigentümer vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Einen Teil dieser Klagen hat das Gericht mit Urteilen vom 17. Februar 2014 abgewiesen.

Die Richterinnen und Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg folgten den Einwänden der Kläger gegen die Steuerfestsetzungen nicht. Insbesondere sei die Satzung vom 29. Juni 2012 über die Festlegung des Hebesatzes auf 800 vom Hundert wirksam. Die von einem Teil der Kläger geäußerten Bedenken gegen die formwirksame Beschlussfassung seien nicht berechtigt, wie das Gericht im Einzelnen ausgeführt hat. Die Satzung sei auch materiell wirksam. Die Gemeinden hätten bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfassten Finanz- und Steuerhoheit einen weiten Entschließungsspielraum. Seine rechtlichen Grenzen habe die Stadt Werl nicht überschritten. Sonstige Einnahmen hätten zur Deckung des Haushalts nicht ausgereicht. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei nicht festzustellen. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der allgemeine Gleichheitssatz seien ebenfalls nicht verletzt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der Höhe anderer kommunaler Steuern in Werl oder aus den zum Teil niedrigeren Hebesätzen anderer Gemeinden. Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige übermäßige Steuerbelastung lasse sich nicht feststellen. Die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung betrage für den einzelnen Grundeigentümer 32 Euro und die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung als Folge der Erhöhung des Hebesatzes etwa 67,50 Euro. Vor diesem Hintergrund habe die erhöhte Grundsteuer auch keine mit der Eigentumsgarantie unvereinbare erdrosselnde Wirkung.

Quelle: VG Arnsberg, Pressemitteilung vom 21.02.2014 zu den Urteilen 5 K 1205/13 u. a. vom 17.02.2014

Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer sog. Steuerdaten-CD ohne Erfolg

Verfassungsgerichtshof mahnt stärkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an und zeigt Grenzen auf – Verfassungsbeschwerde gleichwohl ohne Erfolg

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, hat keinen Erfolg. Dies entschied am 24.02.2014 der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Er setzte aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen. Insbesondere mahnte er eine stärkere gerichtliche Kontrolle an.

Das angekaufte Datenpaket enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Nr. 6/2013 vom 5. November 2013). Gestützt auf diese Daten erließ das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das Landgericht Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege.

Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die Verfassungsbeschwerde, so der Verfassungsgerichtshof, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer werde durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Denn im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau seien nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. So könne die verfassungsrechtliche Grenze etwa dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausrichteten. Die erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot befreiten die zuständigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Im Hinblick auf den Ankauf von sog. Steuerdaten-CDs gebe es zumindest eine unklare Rechtslage. Diese Art der Gewinnung von Beweismitteln weiche deutlich vom Normalfall ab.

Bestünden daher greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Informationen in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise gewonnen worden seien, so sei es erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung hinreichend aufgeklärt werde. Im Falle eines Durchsuchungsbeschlusses seien dem Richter alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehöre auch die Abwägungsentscheidung der Steuerbehörden über den Ankauf der Daten. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssten gemeinsam die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung gewährleisten. Die Gerichte dürften insbesondere die Frage der möglichen Strafbarkeit deutscher Beamter nicht dahinstehen lassen. Die Prüfungstiefe der angegriffenen Gerichtsentscheidungen und deren tatsächliche Grundlagen seien gerade noch ausreichend gewesen. Namentlich die Annahme, dass sich die deutschen Beamten beim Ankauf der Daten nicht strafbar gemacht hätten, sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage stehe gleichwohl noch aus.

Die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führe nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren. Auch unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen das Handeln der Privatperson nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet hätten. Dabei seien die den Gerichten mitgeteilten Umstände hinsichtlich des Datenerwerbs noch ausreichend gewesen für die Beurteilung der Frage einer solchen Zurechnung. Eine Zurechnung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da der Anbieter aus eigenem Antrieb gehandelt habe. Die finanzielle Anreizwirkung für den Informanten durch frühere, vereinzelte Ankäufe von Daten-CDs sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates angesehen werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung könne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.

Der Beschwerdeführer werde ferner nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4a LV verletzt, da die Verwertung der personenbezogenen Daten die verfassungsrechtliche Pflicht einer wirksamen staatlichen Strafverfolgung und Bekämpfung von Straftaten erfülle sowie der Herstellung von Steuergerechtigkeit und der Gewährleistung eines gesicherten Steueraufkommens diene. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV vor.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Urteil VGH B 26/13 vom 24.02.2014

Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhand-lungen am 1. Januar 2014

Hiermit übersendet das BMF eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. II 1992 S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. II 1997 S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl. II 2011 S. 748) und
  • Montenegro (BGBl. II 2011 S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:

  • Republik Armenien (BGBl. II 1993 S. 169),
  • Republik Moldau (BGBl. II 1996 S. 768) und
  • Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 – Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. II 1993 S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. I 2012 S. 2079; BStBl I 2013 S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 2461; BStBl I 2013 S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Die Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich mit dem Stand 1. Januar 2014 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-05 vom 22.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin