Finanzämter beginnen Anfang März 2014 mit der ESt-Veranlagung 2013

Finanzämter beginnen Anfang März 2014 mit der ESt-Veranlagung 2013

Beginn der Einkommensteuer-Veranlagung 2014
Anfang März 2014 starten die Finanzämter wie in den vergangenen Jahren mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen müssen bis dahin die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Elektronische Abgabe der Steuererklärung
Das Finanzamt empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Der Vorteil des Finanzamts besteht dabei darin, dass es die Daten nicht mehr eingeben muss; dem Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand.

Wegfall der Zusendung der Steuererklärungsvordrucke
Hinzuweisen ist darauf, dass Steuererklärungsvordrucke nicht mehr an die Bürger versendet werden. Wie bisher stehen Vordrucke aber auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Download bereit und können in den Finanzämtern und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden. In Ausnahmefällen werden die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugesendet (z. B. bei gehbehinderten, sehr alten oder schwerkranken Menschen).

Bearbeitungsdauer
Zwischen 5 Wochen und 6 Monaten liegt die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen in der Regel, je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.

Sind auf Firmenjubiläum verloste Kfz als Betriebsausgaben abziehbar?

Sind auf Firmenjubiläum verloste Kfz als Betriebsausgaben abziehbar?

Kernaussage
Die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 EUR liegt. Dies hat das Finanzgerichts Köln im Spätsommer 2013 entschieden.

Sachverhalt
Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens eine „Hausmesse“, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von 5 VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 EUR netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 66.000 EUR. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 EUR seien.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln hat sich im Ergebnis der Meinung des Finanzamtes angeschlossen und die Klage der Computerfirma auf Anerkennung der Betriebsausgaben abgewiesen. Dabei sah das Gericht allerdings nicht den gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 EUR. Die Freigrenze von 35 EUR war überschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.

Konsequenz
Das letzte Wort hat nun voraussichtlich der Bundesfinanzhof (BFH); die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Pflichten des Anwalts bei Überwachung von Validierungsfristen für Patente

Pflichten des Anwalts bei Überwachung von Validierungsfristen für Patente

Kernaussage
Durch allgemeine interne Anweisungen muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, was insbesondere für den Fall gilt, dass eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Diese für Rechtsmittelfristen entwickelten Maßstäbe gelten auch für eine Frist zur Validierung eines Patents. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei anweist, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären.

Sachverhalt
Die Inhaberin eines in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europäischen Patents wurde mit Schreiben vom 20.12.2006 vom Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass binnen 3 Monaten eine deutsche Übersetzung einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR zu entrichten sei. Das Patentamt stellte mit Bescheid vom 19.9.2007 fest, dass die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil die genannten Erfordernisse nicht erfüllt worden waren. Daraufhin reichte die Patentinhaberin am 26.11.2007 beim Patentamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift ein und entrichtete die verlangte Gebühr. Sie beantragte außerdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wurde vom Patentamt zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Entscheidung
Es gelang der Patentinhaberin nicht, glaubhaft zu machen, dass die Frist ohne Verschulden ihrer inländischen Vertreter versäumt worden war. Die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen darf ein Rechts- oder Patentanwalt zwar einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter überlassen. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unerlässlich sind in diesem Zusammenhang eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten. Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Diese für Rechtsmittelfristen entwickelten Maßstäbe gelten auch für eine Frist zur Validierung eines Patents. Die Tatsache, dass es in patentrechtlichen Verfahren viele zu beachtenden Fristen geben könne und ein Patentanwalt zahlreiche Patente betreue, rechtfertige keine andere Beurteilung und keine Abmilderung der Sorgfaltspflichten, so das Patentgericht. Eine Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären, genüge diesen Anforderungen nicht. Es sei unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Vorlage an den Anwalt zwingend erforderlich sei. Damit werde dem mit der Überwachung der Fristen betrauten Mitarbeiter ermöglicht, eine Frist ohne Rücksprache zu löschen, ohne Vorgabe klarer und im Einzelfall zweifelsfrei zu beurteilender Kriterien. Angesichts der weitreichenden Folgen einer unberechtigten Friststreichung, sei dies nicht ausreichend. Da der Umstand, dass es in der Kanzlei bisher zu keinem Fristversäumnis trotz langjähriger und umfangreicher Tätigkeit gekommen war, keinen Beleg für eine ausreichende Kanzleiorganisation darstellt, wurde er vom Gericht nicht berücksichtigt.

Konsequenz
Die Anforderungen der Rechtsprechung an organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass Fristen durch Büropersonal zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, sind sehr hoch. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere darauf zu achten, dass den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeitern kein Ermessenspielraum eingeräumt wird, wann Fristen zu löschen sind.

Wirksamkeit einer per Fax eingereichten Einkommensteuererklärung

Wirksamkeit einer per Fax eingereichten Einkommensteuererklärung

Kernaussage
Mit aktuellem Urteil hat das schleswig-holsteinische Finanzgericht erkannt, dass ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden kann. Das zuständige Finanzamt hatte dies auf der Grundlage des – für das Finanzamt bindenden – Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus 2003 anders gesehen und die Durchführung der Antragsveranlagung verweigert.

Sachverhalt
Die als Lehrerein tätige Klägerin erzielte im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 28.12.2011 erstellte deren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2007 und warf sie in den Briefkasten der im Urlaub weilenden Klägerin ein. Die Tochter der Klägerin fand den Erklärungsvordruck und informierte die Klägerin. Am 29.12.2011 telefonierte die Klägerin mit ihrer Steuerberaterin und vergewisserte sich, dass in der Erklärung die zutreffenden Beträge angesetzt wurden; sodann teilte sie ihrer Tochter mit, dass die Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden könne. Dazu leistet die Klägerin ihre Unterschrift auf der ersten Seite einer Faxkopie der Steuererklärung, die ihre Tochter am 30.11.2011 mit der gesamten Erklärung an das Finanzamt übergab. Zusätzlich übermittelte die Steuerberaterin der Klägerin die Erklärung noch elektronisch an das Finanzamt. Im Januar 2012 teilte das Finanzamt mit, eine Veranlagung der Klägerin für 2007 könne nicht mehr erfolgen; die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Zwar sei die Erklärung noch in 2011 beim Finanzamt eingegangen, sie enthalte indes nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift der Klägerin. Diese müsse im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.

Entscheidung
Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Das Merkmal der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift erfordere nämlich lediglich, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Mit der eigenhändigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts sei dem Sinn und Zweck der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt) in Gänze genüge getan. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung habe. Unerheblich sei auch, dass der Klägerin im konkreten Fall die Erklärung nicht vollständig, sondern lediglich in Gestalt des Deckblattes vorgelegen habe. Maßgebend sei auch hier, dass die Unterschrift dennoch alle ihr beizumessenden Funktionen erfüllt habe. Das sei der Fall, weil in tatsächlicher Hinsicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin sich im Rahmen eines längeren Telefonats über den genauen Inhalt der Erklärung vergewissert habe. Dementsprechend sei insbesondere die Warn- und Schutzfunktion gewährleistet gewesen, denn die Erklärung sei in Kenntnis und im Bewusstsein ihres Inhalts unterschrieben worden.

Konsequenz
Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) haben, dort ist die Revision bereits anhängig.

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

Kernproblem
Mit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte abgelöst. Das neue Recht bietet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten und definiert Begriffe, die bis dahin gesetzlich unbestimmt waren und die Gerichte beschäftigt haben. Für Altfälle hilft das aber nicht weiter, so dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) immer noch mit der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ auseinandersetzen muss. In diesem Fall ging es um eine 3-jährige Abordnung eines Beamten und die Frage, ob dieser in dem Zeitraum Reisekosten geltend machen konnte.

Sachverhalt
Ein Finanzbeamter wurde von seinem Finanzamt für einen Zeitraum von „längstens 3 Jahren“ an die Landesfinanzschule Niedersachsen abgeordnet. Im Nachhinein dauerte die Abordnung einige Monate länger an, bevor der Beamte wieder an seinem Finanzamt mit der Absicht einer dauerhaften Versetzung tätig wurde. In den Steuererklärungen der letzten beiden Jahre der Finanzschultätigkeit beantragte der Beamte für die Fahrten zunächst die Entfernungspauschale und später im Einspruchsverfahren den Ansatz von Reisekosten. Dies wurde ihm vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass er sich auf die dauerhafte Tätigkeit an der Schule hätte einrichten können. Das Niedersächsische Finanzgericht stützte die Ansicht der Verwaltung, weil der Beamte über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg fortdauernd und immer wieder an einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig wurde.

Entscheidung
Die Revision des Finanzbeamten vor dem BFH hatte Erfolg. Nach Auffassung des Senats wird auch eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte nur bei einer dauerhaften Zuordnung. Dafür seien die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zu untersuchen und aus damaliger Sicht zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren werde. Denn anders als ab 2014 sehe das bis dahin geltende Recht keine zeitliche Obergrenze vor.

Konsequenz
Ab dem 1.1.2014 gilt eine Grenze von 48 Monaten, nach der eine dauerhafte Zuordnung gesetzlich unterstellt wird. Hierunter fallen auch Abordnungen, die bereits zu diesem Zeitpunkt angetreten sind. In solchen Fällen war zu empfehlen, dass der Arbeitgeber bis zu Beginn des Jahres eine Prognose zu treffen und zu dokumentieren hatte, falls das nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit erfolgt war. Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet laut aktuellem Schreiben durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, denn eine so genannte Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst.

Fremdvergleich bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Fremdvergleich bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss, z. B. ein Darlehen, unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Darlehensrückforderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann z. B. das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Konsequenz
Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind. Diese Feststellungen muss die Vorinstanz noch nachholen.

Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

Kernaussage
Bei umfangreichen Fragen eines Aktionärs in einer Hauptversammlung muss bei einer Pauschalantwort konkret nachgefragt werden. Soweit das Aktiengesetz das Auskunftsrecht auf zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunkts erforderliche Informationen beschränkt, verstößt dies nicht gegen die Aktionärsrechterichtlinie. Bei vertraulichen Vorgängen darf der Aufsichtsrat die Auskunft verweigern.

Sachverhalt
Die Antragstellerin ist an der Deutschen Bank AG beteiligt. Auf der Hauptversammlung richtete sie mehrere Fragen an die Deutsche Bank. Diese betrafen u. a. den Wunsch nach einem detaillierten Überblick über den Erwerb von Sal. Oppenheim, die hierzu abgeschlossenen Verträge, die Frage nach der Durchführung einer Due Diligence sowie die Behandlung so genannter vorlagepflichtiger Engagements. Die Antragstellerin hält ihre Fragen für teilweise unzureichend beantwortet. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht das Auskunftsbegehren abgelehnt hatten, erhob die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Auch vor dem BGH hatte die Antragstellerin keinen Erfolg. Jedenfalls dann, wenn eine Frage – wie vorliegend – auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Dies war jedoch vorliegend nicht erfolgt. Weiter ist die in der betreffenden Vorschrift des Aktiengesetzes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen eine zulässige Maßnahme nach den Bestimmungen der Aktionärsrechterichtlinie. Schließlich darf der Vorstand regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge richtet. Vorliegend handelte es sich um im Risikoausschuss behandelte Kreditengagements, die persönliche Umstände von Dritten (Kunden) beinhalteten.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Insbesondere ohne ein „Erforderlichkeitskriterium“ würde die Generaldebatte in der Hauptversammlung weiter ausufern, verbunden mit überflüssigen Fragen, die aufgrund von Anfechtungsrisiken beantwortet werden müssten.

Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2014?

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde in zwei Schritten derGrundfreibetrag beim Einkommensteuertarif angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ab 2014 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 Euro/16.708 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei.

Im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben sich Vereinfachungen und finanzielle Verbesserungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen für Berufsgruppen, die überwiegend auswärts tätig sind. Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- bzw. Abreisetag ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt werden. An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt die neue Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Fahrtkosten und der Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führt dies zu mehr Rechtssicherheit. Weitere Regelungen betreffen die doppelte Haushaltsführung sowie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.

Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz betreffen denGemeinnützigkeitsbereich. Es greifen die Neuordnung der Rücklagenbildung und die Flexibilisierung der sog. freien Rücklage. Zudem besteht die Möglichkeit der Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft. Auf Grund des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung konnten gemeinnützige Einrichtungen ihre durch dieses Gebot gebundenen Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bislang nicht zur Vermögensausstattung zuwenden. So konnte etwa eine gemeinnützige Stiftung de facto nicht selbst als Stifterin tätig werden, obwohl das zivilrechtlich durchaus zulässig ist. Dieses sog. Endowment-Verbot wurde nunmehr gelockert .

In der privaten Altersvorsorge kommt es bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. Ab 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ebenso für die Finanzierung eines Barriere reduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. So können Anleger eine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umbauen. Zudem können Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit besser steuerlich geltend gemacht werden, die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wird erweitert und die Wechselkosten bei einem privaten Riester-Vertrag werden begrenzt.

Anfang 2013 wurde das Unternehmenssteuerrecht weiter vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet. Das betrifft ab 2014 vor allem steuerliche Organschaften, also gemeinsam besteuerte Unternehmen einer Unternehmensgruppe. Zudem wurden die steuerrechtlichen Regelungen insbesondere des Investmentsteuerrechts und außersteuerrechtliche Normen an das Kapitalanlagegesetzbuch angepasst. Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht sind beseitigt sowie ein neuer Typ von Investmentfonds für die multinationale Bündelung von betrieblichem Altersvorsorgevermögen (sog. Pension Asset Pooling) eingeführt worden.

Neu ist eine Grundlage für die Umsetzung des FATCA-Abkommens mit den USA und künftiger ähnlicher Abkommen mit anderen Staaten. Der US-amerikanische Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) sieht zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vor, dass Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, den USA Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen oder Quellensteuereinbehalte auf Erträge aus US Anlagen hinnehmen müssen.

Mit Änderungen im Umsatzsteuergesetz wird ab 2014 die Steuerermäßigung für Kunst- und Sammlungsgegenstände auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Neben der Beschränkung tritt eine pauschale Differenzbesteuerungen bei Kunstgegenständen in Kraft.

Für Personenkraftwagen mit erstmaliger Zulassung zum Verkehr wird ab dem 1. Januar 2014 eine schon 2009 im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelte Absenkung des steuerfreien Teils des CO2-Wertes wirksam. Dann wird die steuerfreie Basismenge von derzeit 110 g/km reduziert auf 95 g/km.

Ab 2014 zählt die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), also das Gebiet des Küstenmeeres bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ab der sog. Basislinie, zum Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes. Dies betrifft beispielsweise die Versicherung von Offshore-Anlagen in der Nord- und Ostsee. Wirksam werden zudem Änderungen von Verfahrensregelungen im Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteuerrecht. Hier ist nunmehr auch eine gesetzliche Freibetragsregelung zu Gunsten ländlicher Brandunterstützungsvereine enthalten. Soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt, wird das an den ländlichen Brandunterstützungsverein gezahlte Versicherungsentgelt nicht besteuert.

Schließlich gelten weitere einkommensteuerrechtliche Änderungen, nämlich

  • die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2013 auf 8.130 Euro und für 2014 auf 8.354 Euro,
  • Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen,
  • Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkungen bei Verpflichtungsübernahmen ins Leere laufen; diese ergänzt durch
  • eine Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen im Falle einer Konzernzugehörigkeit, sowie
  • eine Änderung im Bereich des Erwerbs von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen.

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde im Übrigen die Zuständigkeit für dasSteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigenübertragen, soweit diesen die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Anzumelden sind Vergütungen für zum Beispiel künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 10.01.2014

Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Kernaussage

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer bereits fällig ist, wenn die Leistung erbracht wurde, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Folglich bietet die Istbesteuerung deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), beabsichtigt das Bundesfinanzministerium (BMF), ab 2014 die Istbesteuerung nur noch Freiberuflern zu genehmigen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen. Gegenüber Freiberuflern, die Bücher führen und bisher zutreffend die Istbesteuerung angewendet haben, soll die entsprechende Genehmigung widerrufen werden, so dass diese zur Sollversteuerung wechseln müssen. Unklar war allerdings bisher, was unter dem Begriff „Bücher führen“ zu verstehen ist.

Mitteilung des DStV

Laut Mitteilung des deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) hat das BMF nun auf eine entsprechende Anfrage des DStV geantwortet. Demnach führen nur Freiberufler Bücher im oben genannten Sinne, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln, also eine Bilanz aufstellen. Wird der Gewinn dagegen per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt oder lediglich eine OPOS-Liste geführt, fällt dies nicht unter den Begriff des „Bücher Führens“.

Konsequenzen

Für die Mehrzahl der Freiberufler ist die drohende Sollbesteuerung damit vom Tisch. Lediglich bilanzierende Freiberufler müssen sich dem Problem stellen, sofern sie einen Umsatz erzielen, der oberhalb der Umsatzgrenze von 500.000 EUR (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) liegt, die generell zur Istbesteuerung berechtigt. Freiberufler, die von dieser Umstellung betroffen sind, müssen sich hierauf vorbereiten. Zum einen muss gewährleistet sein, dass beim Übergang von der Ist- zur Sollbesteuerung keine Fehler passieren, z. B. Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst werden. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die Umsatzsteuer korrekt angemeldet wird, also im Monat der jeweiligen Leistungserbringung. Dies erfordert eine zeitnahe Fakturierung.

Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen

Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen

Kernaussage

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetztes im Rahmen der Gewinnermittlung nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Anders als der Begriff der Überentnahmen wird derjenige der Zinszahlungen im Einkommensteuergesetz nicht definiert. In diesem Zusammenhang entschied das Kölner Finanzgericht kürzlich, ob die Vergütungen an einen atypisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen wie Schuldzinsen zu behandeln sind.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte mit seiner Metzgerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Der Vater des Klägers erhielt als atypisch stiller Gesellschafter Gewinnbeteiligungen, die in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Die Finanzverwaltung ließ den vollen Betriebsausgabenabzug nicht zu, sondern berücksichtigte die Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der aufgrund von Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige, da nach seiner Auffassung die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters begrifflich nicht zu den Schuldzinsen gehöre. Das Finanzgericht wies die Klage ab, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch zugelassen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt der gesetzlichen Schuldzinsenregelung ein weiter Zinsbegriff zugrunde, der auch die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters umfasst. Die Rechtsprechung hat den Begriff der Schuldzinsen stets weit ausgelegt; danach sind Schuldzinsen alle einmaligen und laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger und an Dritte zu entrichten hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden. Das Finanzgericht entschied, die ausgezahlten Gewinnbeteiligungen an den stillen Gesellschafter seien in die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen einzubeziehen.

Konsequenz

Die an atypisch stille Gesellschafter gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in die Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen einzubeziehen. Für einen vollen Betriebsausgabenabzug ist stets zu überprüfen, ob keine Überentnahmen vorliegen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin