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Steuererklärungsfristen 2013

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 2. Januar 2014
über Steuererklärungsfristen
1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013
2. Fristverlängerung
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen
– zur E i n k o m m e n s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
– zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen
von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung
durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
– zur G e w e r b e s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags
sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
– zur U m s a t z s t e u e r sowie
– zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)
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bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des
fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände,
Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt
werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein
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verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I
Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2014 der 31. Mai 2015.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen
Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit
soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet
oder nicht abgegeben wurden,
– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor
dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen
festgesetzt wurden,
– sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung
ergeben hat,
– hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
– für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
– die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich
eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen
bis zum 28. Februar 2015 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2015
verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt
auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2013 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben
(§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
S 0320/49
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung
und Heimat
37-S 0320-001-41874/13
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0320-1/2012
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33-S 0320/A2013#V002
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0320 – 13-2 – 4542
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51-S-0320-008/12
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0320-00000-2013/001-012
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0320 – 61 – 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0320 – 1 – VA2
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 0320 A – 10-005 – 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0320-1#026
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0320/42/1-2013/212351
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0320 – 44
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0320-076
Thüringer Finanzministerium
S 0320 A – 1 – 23.1

Günstigere Berechnung der Klagefrist bei verzögerten Brieflaufzeiten in sog. „Weiterleitungsfällen“ bei Einschaltung privater Zustelldienste

Seit Aufhebung des Briefmonopols können sich die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch anderer Briefzustelldienste als der Deutschen Post AG bedienen. Diese sind jedoch häufig nur regional tätig und übergeben Sendungen an Empfänger außerhalb ihres eigentlichen Zustellbezirks zur Weiterbeförderung an die Deutsche Post AG (sog. Weiterleitung). Der 2. Senat hat mit Zwischenurteil vom 27. Februar 2013 (Az. 2 K 3274/11) entschieden, dass in solchen Weiterleitungsfällen Zweifel an der gesetzlichen Vermutung angebracht sind, wonach der Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben gilt (sog. Drei-Tages-Fiktion, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die einmonatige Klagefrist beginnt dann erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.

Im Streitfall hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr der Bescheid erst am 16. August 2011 und damit erst am vierten Tag nach Aufgabe der Sendung an den privaten Briefzustelldienst zugegangen sei. Zugleich hatte sie geltend gemacht, dass durch die Weiterleitung der Sendung an die Deutsche Post AG die üblichen Zustellzeiten nicht eingehalten worden seien. Das Finanzgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Zulässigkeit der erst am 16. September 2011 eingegangenen Klage bejaht. Da der private Zustelldienst die Weiterleitung erst am Folgetag nach Aufgabe der Sendung vorgenommen habe, sei bereits ein Drittel des Drei-Tages-Zeitraums verstrichen, ohne dass die Sendung überhaupt befördert worden wäre. Die Drei-Tages-Fiktion sei dadurch so schwer erschüttert, dass sie zur Berechnung der Klagefrist nicht mehr angewendet werden könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.05.2013 zum Urteil 2 K 3274/11 vom 27.02.2013