Einkommensteuer: Nachweisführung bei Krankheitskosten – Neue Regelungen für außergewöhnliche Belastungen ab 2024

Mit Schreiben vom 26. November 2024 (IV C 3 – S 2284/20/10002 :005) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Änderungen zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten veröffentlicht. Diese betreffen die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV und gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.


Wesentliche Änderungen

  1. Nachweis bei eingelösten E-Rezepten:
    Krankheitskosten können künftig durch folgende Belege nachgewiesen werden:
    • Kassenbeleg der Apotheke
    • Rechnung einer Online-Apotheke
    • Kostenbeleg der Apotheke bei privat Versicherten
  2. Erforderliche Angaben auf den Belegen:
    Damit die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten nachgewiesen werden kann, müssen die Belege die folgenden Informationen enthalten:
    • Name der steuerpflichtigen Person
    • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
    • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
    • Art des Rezeptes
  3. Übergangsregelung für 2024:
    Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Hintergrund

Die Anpassungen tragen den technischen Entwicklungen Rechnung, insbesondere der Einführung des E-Rezepts. Sie stellen sicher, dass steuerpflichtige Personen ihre Krankheitskosten weiterhin problemlos geltend machen können. Gleichzeitig wird durch die verpflichtenden Angaben auf den Belegen die Prüfung durch die Finanzämter erleichtert.


Praxishinweise

  1. Aufbewahrungspflicht:
    Stellen Sie sicher, dass Sie alle Belege zu Krankheitskosten vollständig und mit den erforderlichen Angaben aufbewahren.
  2. E-Rezepte:
    Bei Nutzung von E-Rezepten sollten Sie darauf achten, dass die Apotheke einen korrekten Kassenbeleg mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt.
  3. Übergangsregelung nutzen:
    Für 2024 können Belege ohne den Namen der steuerpflichtigen Person eingereicht werden, sofern die übrigen Angaben korrekt sind.
  4. Digitale Dokumentation:
    Insbesondere bei Online-Apotheken ist es ratsam, digitale Rechnungen und Zahlungsbelege zusätzlich in ausgedruckter Form aufzubewahren.

Fazit

Die neuen Regelungen sorgen für mehr Klarheit und Transparenz bei der steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten. Sie berücksichtigen aktuelle Entwicklungen wie das E-Rezept und erleichtern sowohl Steuerpflichtigen als auch Finanzämtern die Nachweisführung.

Ihre Experten für Steuerfragen

Haben Sie Fragen zu den neuen Regelungen oder benötigen Unterstützung bei der steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!

Neue Vordruckmuster zur Umsatzsteuer bekannt gegeben: Anpassungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Dezember 2024 neue Vordruckmuster zur Umsatzsteuer veröffentlicht. Die Änderungen betreffen sowohl inhaltliche Anpassungen im Zusammenhang mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz als auch redaktionelle Überarbeitungen, die eine bürgerfreundlichere Formulierung sicherstellen sollen.


Welche Vordrucke sind betroffen?

Die neuen Vordruckmuster betreffen unter anderem:

  • USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.
  • USt 2 F und USt 3 F: Feststellungsbescheid und Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
  • USt 1 TK und USt 1 TL: Mitteilungen nach § 25e UStG zur Haftung bei Steuerhinterziehung in Lieferketten.
  • USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen.
  • USt 7 A und USt 7 C: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Mitteilung nach § 202 AO.

Diese Vordrucke ersetzen ältere Versionen und berücksichtigen sowohl gesetzliche Neuerungen als auch technische Entwicklungen.


Wesentliche Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat die Bekanntgabevermutungen für Verwaltungsakte angepasst:

  • Verlängerung der Frist: Die Frist für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten wurde von drei auf vier Kalendertage verlängert.
  • Anwendungsbereich: Die Änderung betrifft alle Verwaltungsakte, die ab dem 1. Januar 2025 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt werden.

Diese Anpassung ist insbesondere für Steuerpflichtige und deren Berater relevant, da sich Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen entsprechend verschieben können.


Weitere Anpassungen und Vereinfachungen

  • Redaktionelle Änderungen:
    Die neuen Vordruckmuster wurden überarbeitet, um eine bürgerfreundlichere Sprache und klare Formulierungen sicherzustellen.
  • IT-gestützte Erstellung:
    Bestimmte Vordrucke (z. B. USt 2 F, USt 3 F, USt 7 A, USt 7 C) können in verkürzter Form ausgegeben werden, wenn IT-Programme verwendet werden. Hierbei werden nur die für die Prüfung relevanten Teile gedruckt.
  • Flexibilität:
    Abweichungen von den Vordruckmustern sind zulässig, wenn sie aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich sind.

Zeitplan und Gültigkeit

  • Die neuen Vordruckmuster treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzen die bisherigen Versionen, die zuletzt durch BMF-Schreiben aus den Jahren 2013, 2019, 2020, 2021 und 2024 herausgegeben wurden.
  • Sie gelten für alle relevanten Verfahren, die ab diesem Datum eingeleitet werden.

Fazit

Die neuen Vordruckmuster zur Umsatzsteuer berücksichtigen gesetzliche Änderungen und bieten zugleich eine klarere und effizientere Handhabung für Steuerpflichtige und Finanzbehörden. Insbesondere die Anpassungen im Zuge des Postrechtsmodernisierungsgesetzes sind für Steuerpflichtige relevant, da sie Fristen und Prozesse betreffen.


Unsere Empfehlung

Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen, die neuen Vordruckmuster frühzeitig in Ihre Prozesse zu integrieren. Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns, um sicherzustellen, dass Sie alle neuen Regelungen und Fristen korrekt anwenden!

Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Damit erhöht sich die unterste Lohngrenze um 41 Cent gegenüber dem Vorjahr (12,41 Euro). Diese Anpassung soll den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stärken und eine faire Entlohnung sichern. Gleichzeitig wird auch die Minijob-Grenze angehoben.


Details zur Mindestlohnanpassung

  • Neuer Mindestlohn:
    Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde.
  • Erhöhung im Vergleich:
    Der Mindestlohn steigt um 41 Cent gegenüber 2024.
  • Hintergrund:
    Die Anpassung basiert auf dem Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission, den die Bundesregierung per Verordnung umgesetzt hat.

Minijob-Grenze wird ebenfalls angepasst

Die Anhebung des Mindestlohns führt auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze.

  • Neue Verdienstgrenze:
    Ab Januar 2025 können Minijobberinnen und Minijobber bis zu 556 Euro brutto pro Monat verdienen (bisher 538 Euro).
  • Warum die Erhöhung?
    Die Minijob-Grenze wird an die Mindestlohnerhöhungen gekoppelt, um sicherzustellen, dass eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Woche möglich bleibt.

Erwartungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Nach den bisherigen Erhöhungen des Mindestlohns konnten sich Unternehmen laut Mindestlohnkommission gut an die gestiegenen Lohnkosten anpassen.


Rolle der Mindestlohnkommission

  • Zusammensetzung:
    Die Kommission besteht aus einem unabhängigen Vorsitz sowie je drei Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften. Zusätzlich gehören zwei beratende Wissenschaftler ohne Stimmrecht dazu.
  • Aufgabe:
    Sie überprüft alle zwei Jahre die Auswirkungen des Mindestlohns auf Arbeitnehmer, Unternehmen und die Tarifentwicklung und gibt eine Empfehlung zur Anpassung ab.
  • Nächste Anpassung:
    Die Vorschläge für die nächste Mindestlohnanpassung werden im Juni 2025 vorgelegt.

Wen betrifft der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, mit einigen Ausnahmen, z. B.:

  • Auszubildende
  • Selbstständige
  • Ehrenamtliche

Seit seiner Einführung im Jahr 2015 hat sich der Mindestlohn als wichtiges Instrument zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen etabliert.


Ihr Ansprechpartner für arbeitsrechtliche und steuerliche Fragen

Die Anpassung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze kann Auswirkungen auf Lohnabrechnungen und arbeitsrechtliche Vereinbarungen haben. Unser Team unterstützt Sie dabei, die neuen Regelungen korrekt umzusetzen und Ihre Lohnbuchhaltung optimal anzupassen.

Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen rund um den Mindestlohn 2025 zu klären!

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben (koordinierter Ländererlass vom 04.12.2024) bekannt gegeben, dass die steuerlichen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.


Hintergrund

Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 hat die Bundesregierung umfangreiche steuerliche Maßnahmen ergriffen, um Hilfsorganisationen, Unternehmen und Privatpersonen zu entlasten, die Unterstützung für die Betroffenen leisten. Diese Maßnahmen wurden ursprünglich durch BMF-Schreiben vom 17. März 2022, 7. Juni 2022 und 13. März 2023 geregelt und zuletzt im Oktober 2023 bis Ende 2024 verlängert.

Mit dem aktuellen Schreiben wird der Anwendungszeitraum dieser Regelungen nun auch für das Jahr 2025 erweitert.


Wesentliche Maßnahmen

Die Verlängerung umfasst alle bisher geltenden steuerlichen Erleichterungen, darunter:

  1. Spendenbegünstigung:
    • Erleichterte Nachweispflichten für Geld- und Sachspenden.
    • Direkte Unterstützung von Hilfsorganisationen bleibt steuerlich absetzbar.
  2. Arbeitslohnspenden:
    • Verzicht auf Teile des Arbeitslohns zur Unterstützung der Ukraine kann steuerfrei bleiben, wenn der Betrag direkt an eine Hilfsorganisation überwiesen wird.
  3. Umsatzsteuerliche Erleichterungen:
    • Steuerbefreiung für unentgeltliche Leistungen von Unternehmen (z. B. Bereitstellung von Lebensmitteln, Kleidung oder Unterkünften).
  4. Verzicht auf Vollzug von Steuerforderungen:
    • Großzügige Stundungsregelungen und der Verzicht auf Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen, wenn Steuerpflichtige nachweislich durch den Krieg beeinträchtigt sind.
  5. Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen:
    • Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, die sich in der Ukraine-Hilfe engagieren, durch steuerliche Begünstigungen.

Praktische Bedeutung

Die Verlängerung dieser Maßnahmen gibt Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen Planungssicherheit und erleichtert die fortgesetzte Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung. Gleichzeitig zeigt sie die anhaltende Solidarität der Bundesregierung mit den vom Krieg Betroffenen.


Unser Rat

Wenn Sie sich in der Ukraine-Hilfe engagieren, können Sie von diesen steuerlichen Erleichterungen profitieren. Unser Expertenteam hilft Ihnen, die relevanten Maßnahmen optimal zu nutzen und alle Anforderungen zu erfüllen.

Kontaktieren Sie uns, um mehr über die steuerlichen Begünstigungen und ihre praktische Anwendung zu erfahren!

BFH: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem aktuellen Urteil vom 31. Juli 2024 (Az. II R 30/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht entsprechend angewendet werden kann. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Wohnungseigentümer, die eine Umstrukturierung oder Auflösung ihrer Gemeinschaft planen.


Hintergrund der Entscheidung

Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG sieht eine Steuerbefreiung für bestimmte Vorgänge vor, die im Zusammenhang mit der Aufteilung oder Übertragung von Miteigentum stehen. Fraglich war, ob diese Regelung auf die Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum anwendbar ist.

Konkret ging es darum, dass bei der Aufhebung einer WEG das zuvor nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilte Eigentum wieder in Miteigentumsanteile umgewandelt wird. Die Beteiligten vertraten die Auffassung, dass dieser Vorgang der Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 GrEStG unterliegen sollte.


Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte die Anwendung der Steuerbefreiung ab.

Begründung:

  1. Kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 GrEStG:
    Die Vorschrift bezieht sich auf Vorgänge, bei denen das Miteigentum durch Teilung oder Übertragung verändert wird. Die Aufhebung einer WEG und die Rückübertragung in Miteigentum stellen jedoch keinen solchen Fall dar.
  2. Keine analoge Anwendung:
    Der BFH stellte klar, dass eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift auf Vorgänge, die nicht explizit im Gesetz geregelt sind, nicht möglich ist.
  3. Grunderwerbsteuerpflicht bleibt bestehen:
    Die Umwandlung von Wohnungseigentum in Miteigentum unterliegt daher der Grunderwerbsteuer.

Praktische Konsequenzen

Das Urteil des BFH hat weitreichende Folgen für Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder:

  1. Steuerliche Mehrbelastung bei Auflösung von WEGs:
    Die Rückumwandlung von Wohnungseigentum in Miteigentum wird grunderwerbsteuerlich nicht privilegiert und kann somit zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen.
  2. Planung bei Umstrukturierungen:
    Wohnungseigentümer, die eine Aufhebung der Gemeinschaft planen, sollten die steuerlichen Folgen frühzeitig berücksichtigen.
  3. Rechtssicherheit:
    Das Urteil schafft Klarheit über den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 GrEStG und verhindert mögliche Fehldeutungen der Befreiungsvorschrift.

Fazit

Das BFH-Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 GrEStG eng auszulegen ist. Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine Aufhebung planen, bedeutet dies, dass grunderwerbsteuerliche Belastungen einkalkuliert werden müssen.

Ihre Experten für Grunderwerbsteuerfragen

Unser Team unterstützt Sie bei der steuerlichen Planung und Umsetzung von Maßnahmen rund um Wohnungseigentum und Immobilientransaktionen. Kontaktieren Sie uns, um individuelle Lösungen für Ihre steuerlichen Herausforderungen zu finden!

BFH: Keine Anwendung von § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen in privater Rechtsform

Mit Urteil vom 04. November 2024 (Az. I R 12/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass § 8b Abs. 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht auf Sparkassen anzuwenden ist, die in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts organisiert sind. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Sparkassen, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 8b KStG.


Hintergrund der Entscheidung

Die Vorschrift des § 8b KStG regelt die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen und die Behandlung von Teilwertabschreibungen bei Körperschaften. § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG erweitert den persönlichen Anwendungsbereich auf Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Im vorliegenden Fall war zu klären, ob diese Erweiterung auch auf Sparkassen anwendbar ist, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer anderen juristischen Person des privaten Rechts geführt werden.


Urteilsinhalt

Der BFH entschied, dass die Regelung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG nicht auf Sparkassen in privater Rechtsform anwendbar ist.

Kernaussagen:

  1. Keine Auslegung oder Analogie:
    Der persönliche Anwendungsbereich des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG kann nicht durch Auslegung oder im Wege der Analogie auf Sparkassen in privater Rechtsform ausgeweitet werden.
  2. Unterschiedliche Rechtsformen:
    Die Vorschrift ist ausdrücklich auf Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art beschränkt. Sparkassen in privater Rechtsform sind hiervon nicht erfasst.
  3. Keine Gleichbehandlung mit öffentlich-rechtlichen Sparkassen:
    Für Sparkassen, die als Aktiengesellschaften oder andere private juristische Personen organisiert sind, gelten die allgemeinen Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG ohne die Erweiterung des Abs. 6 Satz 2.

Praktische Auswirkungen

Dieses Urteil hat insbesondere für Sparkassen und deren Steuerberater folgende Konsequenzen:

  1. Begrenzung der Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen:
    Sparkassen in privater Rechtsform können nicht von den erweiterten Regelungen des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG profitieren.
  2. Keine erweiterte Anwendung bei Teilwertabschreibungen:
    Die Einkommenserhöhung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bleibt auf den engen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 6 beschränkt.
  3. Klarstellung für Steuerplanung:
    Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Steuerplanung die spezifischen Einschränkungen bei Sparkassen in privater Rechtsform berücksichtigt.

Unser Fazit

Das BFH-Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Sparkassen und zeigt die klare Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Körperschaften im Körperschaftsteuerrecht auf. Für Sparkassen in privater Rechtsform ist es wichtig, sich auf die allgemeinen Regelungen des § 8b KStG zu fokussieren und die erweiterte Anwendung des Abs. 6 Satz 2 nicht einzuplanen.

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BFH: Zurechnung von Grundstücken bei Anteilsvereinigung und Steuerbefreiung für niederländische Stiftungen – Urteil mit weitreichenden Folgen

Am 23. Juli 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem wichtigen Urteil (Az. II R 11/22) zentrale Fragen zur Grunderwerbsteuer geklärt. Die Entscheidung betrifft sowohl die Zurechnung von Grundstücken bei Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) als auch die Grunderwerbsteuerbefreiung bei ausländischen Stiftungen. Die Auswirkungen des Urteils sind für Unternehmen mit Immobilienbeteiligungen und internationale Konstruktionen von hoher Bedeutung.


Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung

Der BFH hat bestätigt, dass ein inländisches Grundstück einer Gesellschaft auch dann für einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang zugerechnet wird, wenn die Gesellschaft zuvor bereits einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG verwirklicht hat.

Besonders wichtig:
Diese Regelung gilt auch bei sogenannten „mehrstöckigen Beteiligungen“. Das bedeutet, dass die Grunderwerbsteuerpflicht nicht durch verschachtelte Strukturen vermieden werden kann. Der BFH hat sich dabei auf ein früheres Urteil vom 14.12.2022 (Az. II R 40/20) bezogen, das ebenfalls die weitreichende Anwendung der GrEStG-Regeln bestätigte.


Keine Steuerbefreiung für niederländische Stiftungen

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG. Diese Befreiung ist grundsätzlich für bestimmte Rechtsträger vorgesehen, die mit einer Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar sind.

Im konkreten Fall wurde geprüft, ob eine niederländische Stiftung („stichting“) diese Voraussetzungen erfüllt. Der BFH stellte klar, dass die niederländische stichting bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist somit ausgeschlossen.

Fazit:
Unternehmen, die grunderwerbsteuerpflichtige Grundstücke in ausländische Stiftungen einbringen oder über solche erwerben, können sich nicht auf die Steuerbefreiung berufen.


Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung der Grunderwerbsteuerregelungen. Unternehmen und Steuerberater sollten insbesondere bei grenzüberschreitenden Strukturen und Anteilsvereinigungen folgende Punkte beachten:

  1. Prüfung von Mehrstöckigen Beteiligungen: Verschachtelte Gesellschaftsstrukturen bieten keinen Schutz vor der Grunderwerbsteuerpflicht.
  2. Rechtstypenvergleich bei ausländischen Konstruktionen: Die steuerliche Behandlung von ausländischen Stiftungen oder ähnlichen Konstruktionen sollte im Vorfeld genau analysiert werden.
  3. Beratung bei Immobilientransaktionen: Grunderwerbsteuerliche Risiken sollten frühzeitig identifiziert und berücksichtigt werden.

Ihr Ansprechpartner für Grunderwerbsteuerfragen

Dieses Urteil zeigt, wie komplex die steuerliche Behandlung von Grundstückstransaktionen sein kann – insbesondere bei internationalen Beteiligungen. Unser Team aus erfahrenen Steuerberatern steht Ihnen bei der Prüfung und Planung solcher Vorhaben zur Seite.

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BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall (Alopezie)

Am 25. September 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil XI R 17/21, dass eine Haarwurzeltransplantation bei Haarausfall (Alopezie) unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sein kann. Dies betrifft vor allem die steuerliche Behandlung von Haarbehandlungen, die aus medizinischen Gründen durchgeführt werden.

Leitsatz des Urteils

  • Therapeutischer Zweck: Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht die Ursachen des Haarausfalls behandelt, sondern lediglich die Folgen beseitigt.
  • Hereditäre und vernarbende Alopezie: Bei bestimmten Formen des Haarausfalls, wie hereditärer (vererblicher) und vernarbender Alopezie, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt.
  • Androgenetische Alopezie: Bei androgenetischer Alopezie (häufigste Form von Haarausfall) reicht die bloße Diagnose noch nicht aus, um von einem behandlungsbedürftigen Zustand auszugehen.
  • Nachweis der Steuerbefreiung: Für eine steuerbefreite Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Pauschale oder nicht näher spezifizierte Erklärungen des transplantierenden Arztes reichen nicht aus.

Hintergrund

Das BFH-Urteil behandelt die Frage, ob Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall von der Umsatzsteuer befreit sind. Eine Umsatzsteuerbefreiung besteht grundsätzlich für medizinische Leistungen, die therapeutische Zwecke verfolgen. Der BFH stellte klar, dass dies auch für Leistungen gilt, die nicht die Ursachen eines Gesundheitsproblems behandeln, sondern nur dessen Folgen beseitigen, wenn ein therapeutischer Zweck nachgewiesen wird.

Entscheidung zu verschiedenen Arten von Alopezie

  • Hereditäre und vernarbende Alopezie: Diese Formen des Haarausfalls führen in der Regel zu einem behandlungsbedürftigen Zustand, der eine Umsatzsteuerbefreiung rechtfertigt.
  • Androgenetische Alopezie: Bei dieser häufigsten Form von Haarausfall, die vor allem genetisch bedingt ist, genügt eine einfache Diagnose nicht für den Nachweis eines behandlungsbedürftigen Zustands. Hier ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich, um die Steuerbefreiung zu belegen.

Fazit

Das Urteil des BFH bringt Klarheit darüber, unter welchen Bedingungen Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall von der Umsatzsteuer befreit sind. Bei bestimmten Formen von Alopezie ist eine Steuerbefreiung möglich, jedoch muss der therapeutische Zweck und die Behandlungsbedürftigkeit durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.

BFH: Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten kein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

Am 29. August 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil V R 41/21, dass die Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten keinen Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung darstellt. Dies betrifft insbesondere die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Bezug auf Umsatzsteuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Veräußertung eines Betriebs.

Leitsatz des Urteils

§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG bezieht sich nur auf Leistungen, die zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht werden. Die Nichtsteuerbarkeit von Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erfasst keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden. Eine Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine weitere Geschäftsveräußerung handelt.

Hintergrund

In diesem Fall ging es um die Veräußertung eines Betriebs. Der BFH stellte klar, dass, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung weiterhin Leistungen an Dritte erbringt, dies nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG fällt. Diese Vorschrift beschränkt sich auf Leistungen, die direkt zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger ausgetauscht werden.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten nicht als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung zu betrachten ist. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist in solchen Fällen nur dann möglich, wenn eine weitere Geschäftsveräußerung vorliegt.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BFH bringt Klarheit darüber, wie die Umsatzsteuerbefreiung im Fall einer Betriebsveräußung anzuwenden ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Unternehmen, die ihren Betrieb im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen neuen Eigentümer übergeben und dabei weiterhin Leistungen an Dritte erbringen. In diesen Fällen wird die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht angewendet.

Fazit

Das BFH-Urteil präzisiert, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a UStG nur für Leistungen zwischen Übertragendem und Übertragungsempfänger gilt. Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden, unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer, sofern keine weitere Geschäftsveräußerung vorliegt. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Unternehmensverkäufen und deren Fortführung.

BFH zur Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 KAGG: Nichtigkeit wegen formellen Mangels des Gesetzgebungsverfahrens?

Am 17. Juli 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss I R 12/20, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt wird, ob § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes (GG) verstößt.

Leitsatz des Beschlusses

Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung gebeten, ob § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 KAGG in der Fassung des UntStFG wegen eines formellen Mangels im Gesetzgebungsverfahren gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG verstößt und daher möglicherweise nichtig ist.

Hintergrund

Die Bestimmungen in § 43 Abs. 14 KAGG betreffen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Kapitalanlagegesellschaften und deren Steuerpflichten. Der BFH zweifelt jedoch, ob das Gesetz ordnungsgemäß im Rahmen des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Formvorschriften des Grundgesetzes beachtet wurden.

Relevante Artikel des Grundgesetzes

  • Art. 20 Abs. 2 GG: Bestimmt, dass die Gesetzgebung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgen muss.
  • Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: Gewährleistet die freie Wahl der Abgeordneten und die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens.
  • Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG: Regelt die Zuständigkeit des Bundestages zur Gesetzgebung.
  • Art. 76 Abs. 1 GG: Bestimmt das Verfahren zur Einführung von Gesetzen, einschließlich der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Beteiligung des Bundestages.

Bedeutung des Beschlusses

Mit dieser Entscheidung könnte eine rechtliche Klarstellung in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) und insbesondere der § 43 Abs. 14 KAGG-Bestimmungen erlangt werden. Ein möglicher Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Vorschriften würde weitreichende Auswirkungen auf die Rechtskraft der entsprechenden Bestimmungen und ihre steuerliche Relevanz haben.

Der BFH stellt also nicht selbst fest, ob die Regelungen verfassungswidrig sind, sondern bittet das Bundesverfassungsgericht um eine Prüfung. Dies könnte weitreichende Konsequenzen für die Steuerpraxis im Bereich der Kapitalanlagegesellschaften haben.

Fazit

Der Beschluss des BFH könnte zur rechtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines zentralen Teils des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes führen. Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die entsprechenden Bestimmungen gegen das Grundgesetz verstoßen, könnte dies die Nichtigkeit der Regelungen nach sich ziehen und somit die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagegesellschaften wesentlich beeinflussen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin