Mit Schreiben vom 26. November 2024 (IV C 3 – S 2284/20/10002 :005) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Änderungen zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten veröffentlicht. Diese betreffen die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV und gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Wesentliche Änderungen
- Nachweis bei eingelösten E-Rezepten:
Krankheitskosten können künftig durch folgende Belege nachgewiesen werden:- Kassenbeleg der Apotheke
- Rechnung einer Online-Apotheke
- Kostenbeleg der Apotheke bei privat Versicherten
- Erforderliche Angaben auf den Belegen:
Damit die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten nachgewiesen werden kann, müssen die Belege die folgenden Informationen enthalten:- Name der steuerpflichtigen Person
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes
- Übergangsregelung für 2024:
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Hintergrund
Die Anpassungen tragen den technischen Entwicklungen Rechnung, insbesondere der Einführung des E-Rezepts. Sie stellen sicher, dass steuerpflichtige Personen ihre Krankheitskosten weiterhin problemlos geltend machen können. Gleichzeitig wird durch die verpflichtenden Angaben auf den Belegen die Prüfung durch die Finanzämter erleichtert.
Praxishinweise
- Aufbewahrungspflicht:
Stellen Sie sicher, dass Sie alle Belege zu Krankheitskosten vollständig und mit den erforderlichen Angaben aufbewahren. - E-Rezepte:
Bei Nutzung von E-Rezepten sollten Sie darauf achten, dass die Apotheke einen korrekten Kassenbeleg mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt. - Übergangsregelung nutzen:
Für 2024 können Belege ohne den Namen der steuerpflichtigen Person eingereicht werden, sofern die übrigen Angaben korrekt sind. - Digitale Dokumentation:
Insbesondere bei Online-Apotheken ist es ratsam, digitale Rechnungen und Zahlungsbelege zusätzlich in ausgedruckter Form aufzubewahren.
Fazit
Die neuen Regelungen sorgen für mehr Klarheit und Transparenz bei der steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten. Sie berücksichtigen aktuelle Entwicklungen wie das E-Rezept und erleichtern sowohl Steuerpflichtigen als auch Finanzämtern die Nachweisführung.
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